Es ist seit einigen Jahren in Mode gekommen, Strafbarkeitslücken zu schließen, also Verhalten, dass als strafwürdig empfunden wird, aber nicht strafbar ist, durch spezifische Regeln strafbar zu machen. Ich sehe das sehr kritisch.
Der aktuelle Zeitgeist ist sehr stark moralisierend. „Falsches“ Verhalten wird schon gesellschaftlich zum Teil extrem scharf sanktioniert. Eine 27-jährige afroamerikanische Journalistin, die als neue Chefredakteurin der Teen Vogue einstellt wurde, wurde wieder rausgeschmissen bevor sie ihre Stelle antreten konnte, weil sie als 17-jährige Teenagerin als rassistische und homophob eingestufte Tweets abgesetzt hatte.
Das Branchenmagazin »Variety« berichtet, McCammond habe damals in einem Tweet unter anderem geschrieben, sie sei mit »geschwollenen, asiatischen Augen« aufgewacht. Zudem soll sie, anderen Quellen zufolge, weitere rassistische Kommentare über asiatische Merkmale verfasst, abfällige Stereotypen über Asiaten formuliert und homosexuelle Menschen beleidigt haben.
Aus einem Bericht im Spiegel
Wenn solche Kommentare einer 17-jährigen ausreichen, um später ihre Karriere und große Teile ihres Lebensentwurfs zu zerstören, läuft in der Gesellschaft etwas falsch.
Vor kurzem fielen gleich drei Karrieren der moralischen Empörung zum Opfer.
Der ehemalige Fußballer und Sportmoderator Dennis Aogo machte eine Chatmitteilung von Jens Lehmann öffentlich, der darin fragte: „Ist Dennis eigentlich euer quotenschwarzer?“ Vor dem Fragezeichen stand ein Lach-Smiley, der vermutlich den (echten oder vermeintlichen) Scherz-Charakter anzeigen sollte. Lehmann verlor deshalb seinen Aufsichtsratsposten beim Hertha BSC.
Wenige Tage später sagte Aogo bei Sky in einer Sportanalyse über die Spieler von Manchester City, „[sie] trainieren bis zum Vergasen“. Wegen der sprachlichen Nähe zum Holocaust, verlor Aogo seinen Moderatorenjob bei Sky (bzw. lässt ihn „ruhen“).
Der grüne Oberbürgermeister von Tübingen hat diese Vorfälle aufgegriffen und die Kritik als übertrieben kritisiert:
„Cancel culture macht uns zu hörigen Sprechautomaten, mit jedem Wort am Abgrund. Ich will nicht in einem solchen Sprachjakobinat leben.“ Auf die Frage, ob er „mal wieder Rassismus relativieren“ wolle, reagierte Palmer mit einem Hinweis auf einen früheren Facebook-Kommentar einer unbekannten Person, die Aogo ohne Belege unterstellte, gegenüber einer Frau sexuell werbend das Wort „Negerschwanz“ verwendet zu haben. Palmer schrieb dazu: „[D]er aogo ist ein schlimmer Rassist. Hat Frauen seinen negerschwanz [sic!] angeboten.“
Aus dem Wikipedia-Artikel zu Boris Palmer
Die Folge: Palmer soll aus der Grünen Partei ausgeschlossen werden.
Muss das alles sein? Hätte eine Entschuldigung von Lehmann oder von Aogo nicht gereicht? Ist ein Parteiausschluss wirklich eine angemessene Konsequenz?
Gibt es wirklich so viele Menschen ohne jede Sünde, dass jeder auf einmal meint, mit Steinen um sich werfen zu müssen?
Mich erinnert das ganze inzwischen an die Verfolgung des Kommunismus in den USA unter dem Senator McCarthy, nach dem ein ganzer Geschichtsabschnitt der USA (1947 bis 1956) als McCarthy-Ära benannt ist.
Der Anfang vom Ende der McCarthy-Ära war eine im Fernsehen live übertragene Anhörung, in der es um „unamerikanische Umtriebe“ in der US Armee ging. McCarthy erinnerte den Anwalt der Armee, Joseph Welch, daran, dass einer der Mitarbeiter seiner Kanzlei einer Organisation angehört habe, die kommunistischer Sympathien beschuldigt wurde. Nach den Gesetzmäßgkeiten der damaligen Zeit zerstörte McCarthy für seinen vermeintlichen Punktsieg damit das soziale Leben und jede Aussicht auf beruflichen Erfolg des jungen Mannes.
Welch wies den Senator mit den Worten zurecht: „Haben Sie keinen Sinn für Anstand, Sir? Haben Sie am Ende gar keinen Sinn für Anstand mehr?“ Der Eindruck dieser Verhandlung und dieser Sätze trug viel zu dem Meinungsumschwung in der amerikanischen Bevölkerung bei, der dem Spuk schließlich eine Ende setzte.
Mir bleibt nichts als darauf zu warten, dass sich irgendwann einmal wieder echter Anstand gegen menschenfeindlichen Moralismus durchsetzt. Es könnte aber noch sehr, sehr lang dauern bis es soweit ist.
In jeder Gesellschaft gibt es Menschen, die für moralisierende Angriffe verletzlicher sind als andere. Aus meiner Perspektive gehören pädophile und hebenphile Menschen zu der verletzlichsten Gruppe. Wer pädophil ist, ist ein Unberührbarer. Wer sich dennoch mit ihnen befasst, dem droht dadurch die Stigmatisierung. Die Folge ist, dass es sich fast niemand traut. Mit jemandem, der geächtet wird, der nicht angehört wird und für den niemand sich einzusetzen bereit ist, kann man tun, was man will.
Aktuell gibt es einen neuen Gesetzesvorschlag, der meiner Einschätzung nach auf diese Gruppe zielt. Seine Geschichte hat mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten“ angefangen. Zu diesem Gesetzentwurf wurde nun ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, mit dem daraus nun der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte“ wurde.
Es sollen zwei weitere neue Straftatbestände geschaffen werden:
- § 176e – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
und
- § 192a – Verhetzende Beleidigung
Um die neuen Strafvorschriften möglichst schnell ins Strafgesetzbuch zu integrieren, wurden sie mit dem bereits bestehenden Gesetzentwurf zu den „Feindeslisten“ verknüpft. In diesem wurde auch ein besonders schnelles Inkraftreten vorgesehen: „Um die gebotene zügige Anwendbarkeit der Strafvorschrift zu ermöglichen, soll das Inkrafttreten nicht zum 1. Tag eines Quartals, sondern am Tag nach der Verkündung erfolgen.
Die Gesetzesänderung wurde bisher lediglich vom Kabinett gebilligt. Im Bundestag kann es aber aufgrund des Tricks, die neuen Gesetze als Änderung an ein laufendes Verfahren anzuhängen, schnell gehen. Noch ist mir nicht bekannt, wann der Bundestag sich wieder mit dem Gesetzentwurf beschäftigen (und es vermutlich durchwinken) wird.
Zunächst zum Inhalt von § 192a, denn jemand der als Pädophiler oder Hebephiler als Kinderschänder diffamiert wird, kann an so einem Gesetz im Prinzip Interesse haben und könnte möglicherweise davon profitieren.
Die vorgeschlagene Gesetzesfassung lautet:
§ 192a Verhetzende Beleidigung
Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich halte es für überwiegend wahrscheinlich, dass die Chatmitteilung von Jens Lehmann an Dennis Aogo unter dieser Norm künftig strafbar wäre.
Allerdings wird die Tat in den Katalog des § 194 aufgenommen, wo geregelt ist, dass bestimmte Taten (insbesondere die Beleidigung) nur auf Antrag des Verletzen verfolgt werden (es sei denn dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält). Die wenigsten Pädophilen wären bereit, sich durch eine Anzeige den Strafbehörden gegenüber als pädophil zu outen.
Hinzu kommt, dass die Definition der geschützten Gruppen in § 192a kleiner ist als die Definition im § 130 (Volksverhetzung). Dieser schützt: eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung. Es genügt also ein abgrenzbarer Teil der Bevölkerung zu sein, um vor Volksverhetzung geschützt zu sein. Es gab in der Vergangenheit schon Fälle, bei denen Hetze gegen Pädophile zu einer Verurteilung wegen Volksverhetzung geführt hat.
Bei der verhetzenden Beleidigung reicht es dagegen nicht aus, abgrenzbarer Teil der Bevölkerung zu sein, hier sind nur durch nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Orientierung bestimmte Gruppen geschützt.
Es gibt eine Denkrichtung nach der sexuelle Orientierung sich nur auf die Geschlechtspräferenz bezieht, also heterosexuell, homosexuell oder bisexuell. Bei dieser Auslegung wären Pädophile und Hebephile nicht geschützt. Wissenschaftlich ist die Definition von „sexueller Orientierung“ umstritten. Historisch bedingt dominiert die Lesart als Geschlechtspräferenz, es gibt aber auch viele Wissenschaftlicher, die sich hiervon gelöst haben und den Begriff weiter fassen. Dann wären auch Pädophilie und Hebephilie sexuelle Orientierungen.
Wer Pädophile und Hebephile für schutzunwürdig hält, definiert ihre Neigung als sexuelle Störung und verbittet sich Einstufung als sexuelle Orientierung. Früher wurde Homosexualität pathologisiert und die angeblich krankhafte Natur von Homosexualität benutzt, um Homosexuellen Schutz zu verweigern. Heute werden mit dem gleichen Ziel Pädophile und Hebephile pathologisiert. Letztlich hält sie damit nicht für schutzwürdig, also für Menschen, bei denen es nichts ausmacht, wenn man ihre Menschenwürde verletzt – oder denen erst gar keine Menschenwürde zukommt.
Welcher Auslegung die Gerichte folgen, muss sich erst noch erweisen.
Das aus meiner Sicht viel wichtigere Gesetz ist aber § 176e – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern.
Im Grunde habe ich überhaupt nichts dagegen, das Verbreiten oder den Besitz solcher Anleitung zu verbieten. Trotzdem habe ich mich sofort gefragt, was so ein Gesetz bezweckt und ob es wirklich nötig ist. Die Notwendigkeit wird im Gesetzentwurf so hergeleitet:
In den letzten Jahren ist die Zahl der registrierten Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern stetig gestiegen. Im Internet (vor allem im sogenannten Darknet) sind Anleitungen abrufbar, die beschreiben, wie sexueller Missbrauch von Kindern vorbereitet, ermöglicht, durchgeführt oder verschleiert werden kann. Strafverfolgungsbehörden berichten davon, dass derartige Anleitungen zum sexuellen Miss-brauch von Kindern nicht selten bei Beschuldigten aufgefunden werden, die des sexuellen Missbrauchs von Kindern verdächtigt werden.
Solche „Missbrauchsanleitungen“ können die sexuelle Ausbeutung von Kindern fördern, indem sie eine allgemeine subjektive Geneigtheit fördern, rechtswidrige Taten nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches (StGB) zu begehen. Es besteht die Gefahr, dass der Umgang mit derartigen Anleitungen die Hemmschwelle absenkt und die Bereitschaft weckt beziehungsweise verstärkt, sexuellen Missbrauch von Kindern zu begehen.
Darüber hinaus verwenden solche „Missbrauchsanleitungen“ eine menschenverachtende Sprache, die Kinder auf bloße Objekte sexuellen Missbrauchs reduziert und Missbrauchshandlungen an Kindern verharmlost. Solche Inhalte stellen daher eine Störung des öffentlichen Friedens dar, denn hierdurch wird der Schutz der Rechtsordnung und ihre Legitimität in Frage gestellt; auch deswegen sind sie strafwürdig.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass „Missbrauchsanleitung“ von Menschen besessen werden, die nichts anderes haben, was nicht ohnehin bereits verboten ist.
Wer im Darknet eine Missbrauchsanleitung in seinen Besitz gebracht hat, hat vermutlich auch Kinderpornographie in seinen Besitz gebracht. Es dürfte in Summe also nicht zu zusätzlichen Verurteilungen kommen, sondern lediglich zur Verurteilung werden zusätzlichen Taten, die bisher noch nicht mit eigener Strafandrohung besetzt waren.
Da die Strafrahmen bei den in Frage kommenden Taten seit Jahren steigen, erschließt sich mir die Notwendigkeit einer zusätzlichen Strafe für eine weitere (Neben-)tat nicht.
Hinzu kommt, dass es bereits eine andere Norm im Strafgesetzbuch gibt, nämlich § 130a – Anleitung zu Straftaten.
§ 130a – Anleitung zu Straftaten
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt.
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
Zu den Katalog-Taten des § 126 Abs 1 gehören auch Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178, also sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Seltsamerweise fehlen Taten nach §§ 176 ff. (sexueller Missbrauch von Kindern) hier bisher.
Es hätte meiner Ansicht nach ausgereicht, diese Taten in den Katalog des § 130 a aufzunehmen, womit allerdings im Gegensatz zur aktuellen Gesetzesinitiative der Besitz einer Anleitung noch nicht verboten wäre. § 130 a stellt nur Verbreiten und Zugänglich-machen unter Strafe.
Es ist allerdings nicht sonderlich konsistent, wenn man den Besitz einer Anleitung zum Kindesmissbrauch unter Strafe stellen will, den Besitz z.B. einer Anleitung zu Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307), Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308) oder Gemeingefährliche Vergiftung (§ 314) nicht unter Strafe stellt und sich in allen diesen Fällen lediglich auf die Strafbarkeit der Verbreitung zu beschränken.
Aber auch das muss mich nicht zwangsläufig kümmern.
Das eigentliche Problem ist aus meiner Sicht, was ist mit „Missbrauchsanleitung“ konkret gemeint, bzw. was genau künftig tatsächlich verboten werden soll. Ich hatte schon etwas länger die diffuse Befürchtung, dass vielleicht ein neues Gesetz kommen könnte mit dem Äußerungen, wie sie in meinem Blog zu finden sind, kriminalisiert werden könnten.
Der vorgeschlagene Gesetzestext lautet:
§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatlichen Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(5) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
An sich wirkt das auf mich nicht bedrohlich. Ich mag einige Gesetze für falsch und änderungswürdig halten und das auch schreiben und begründen, aber das ist es eigentlich auch schon. Die Absicht, die Bereitschaft zu Gesetzesbrüchen zu fördern, verfolge ich mit meinem Blog nicht.
Aber … weiß ich wirklich, was jemand anderes unter „Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen“ versteht bzw. verstehen will, wenn es um meine Person geht?
Darf man als homohebephiler Mensch noch über das antike Kulturphänomen der Päderastie schreiben? Oder weckt man damit vielleicht in den Augen eines anderen bei einem unbekannten Dritten schon die Bereitschaft zu sexuellen Handlungen mit Kindern?
Ich frage mich auch, ob der Besitz eines kinderpornographischen Textes, der aktuell in der Regel straflos möglich ist (weil nur der Besitz von kinderpornographischen Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben verboten ist) über die Hintertür der Interpretation als „Missbrauchsanleitung“ strafbar werden könnte.
Die Erläuterung in der Gesetzesbegründung ist recht ausführlich. Dort steht unter anderem:
Anleitung ist eine Schilderung, die Kenntnisse zu Möglichkeiten der Tatvorbereitung oder Tatausführung vermittelt. Merkmale des Billigens oder des Aufforderns müssen nicht vorliegen. Es genügt, dass der Inhalt darüber unterweist, wie ein Missbrauch von Kindern geplant, vorbereitet, durchgeführt werden oder unerkannt bleiben kann.
Erfasst werden Anleitungen zu sämtlichen Missbrauchstatbeständen der §§ 176 bis 176d StGB. Auch zu § 176b StGB (Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern) sind Anleitungen denkbar und strafwürdig. Das gilt beispielsweise für Anleitungen, die darstellen, in welcher Weise auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) eingewirkt werden kann, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder dazu, eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 StGB zu begehen. Denkbar sind etwa Hinweise, wie man am besten zu einem Kind Kontakt aufnimmt, ohne Rückschlüsse auf die eigene Identität zuzulassen. Auch im Bereich des § 176b Absatz 2 StGB sind Anleitungen dazu denkbar, wie ein Kind für eine Tat nach § 176b Absatz 1 StGB angeboten oder nachzuweisen versprochen werden oder wie eine solche Tat mit einem anderen verabredet werden kann. Im Ergebnis handelt es sich insoweit um Anleitungen zu Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch von Kindern vorbereiten sollen. Die in dieser Hinsicht sehr weit vorverlagerte Strafbarkeit ist geboten, um Kinder effektiv zu schützen.
Vorbereitung ist ein weites Feld.
Ich habe vor vielen Jahren zufällig irgendwo eine Minibroschüre über Jungenarbeit gefunden. Der Titel ging in die Richtung „100 Dinge, die man machen kann, um von Jungen gemocht zu werden“. Es standen im Grunde nur Belanglosigkeiten oder Selbstverständliches drin, so etwas wie Anlächeln, Aufmerksamkeit schenken usw., also Dinge, die man genauso gut machen kann, um von irgend einem anderen Menschen gemocht zu werden.
Ich habe die Broschüre als Kuriosität betrachtet und ein paar Jahre behalten. Dass ich aktuell danach gesucht und nichts gefunden habe, deutet darauf hin, dass ich sie vermutlich dann irgendwann doch weggeschmissen habe. Aber es ist zumindest denkbar, dass sie unentdeckt in irgendeiner Ecke meiner Wohnung verstaubt.
Wäre so etwas in meinen Händen am Ende eine Missbrauchsanleitung, wenn sie jemand findet?
Für einen Sozialarbeiter wäre die Broschüre unverfänglich („berufliche Pflichten“). Aber für einen homohebephilen Mann? Dafür zu sorgen, dass man gemocht wird, ist schließlich der erste Schritt in jeder menschlichen Beziehungsanbahnung. Bei Pädophilen und Menschen, die dafür gehalten werden, wird so etwas als furchtbar böses und verwerfliches „Grooming“ dargestellt.
Für die im Tatbestand geforderte Eignung des Inhalts ist es nicht erforderlich, dass konkrete Handlungsanweisungen zur Begehung einer der genannten Taten gegeben werden. Geeignet, als Anleitung zu dienen, ist ein Inhalt auch dann, wenn er sich auf die Vorbereitung oder die generelle Durchführung solcher Taten oder auf das Nachtatverhalten bezieht.
Im Rahmen des Absatzes 1 muss der Inhalt nicht nur geeignet, sondern nach objektiver Auslegung seines Sinngehalts auch dazu bestimmt sein, die Bereitschaft anderer zur Begehung einer der genannten rechtswidrigen Taten zu fördern oder zu wecken. Dies muss jedoch nicht der alleinige oder vorrangige Zweck sein. Die Frage der Bestimmung ist aufgrund des gesamten Gedankeninhalts zu beurteilen, wobei ausdrückliche wie konkludente Sinngehalte ebenso wie Gestaltung, Auswahl, Bezüge und die Zielgruppe, die sich aus dem Inhalt ergibt, zu berücksichtigen sind. Das Erfordernis der Bestimmung dient im Hinblick auf den hier ausreichenden Eventualvorsatz zugleich der Begrenzung des Tatbestands, um strafwürdiges von nicht strafwürdigem Verhalten abzugrenzen. Wird ein geeigneter Inhalt in einer bestimmten Absicht verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so ist Absatz 2 anwendbar. Die Strafvorschrift lehnt sich insoweit an § 130a Absatz 1 und 2 StGB an.
Die Passage zur Zweckbestimmtheit beruhigt mich nicht gerade.
Ich halte auch eine böswillige Auslegung mit Unterstellung eines Eventualvorsatz für durchaus denkbar, der schon angenommen wird, einfach weil ein hebephiler Mann (der noch dazu das Konzept des „informed consent“ für pseudowissenschaftlichen Quatsch hält) für andere pädophile und hebephile Menschen schreibt. Diese Tatsache könnte dann als Quintessenz des „gesamten Gedankeninhalts“ herhalten: die Verbreitung von als böse empfundenen und für missbrauchsbegünstigend gehaltenem „pädophilem Gedankengut“ an Pädophile.
Darf sich ein Pädophiler oder Hebephiler künftig noch in neutraler, sachlich fundierter Weise für die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern einsetzen? Oder muss er damit rechnen sich dann, kraft seines Pädophil-Seins strafbar zu machen? Ist meine Besprechung des Kapitels „Kindliche Sexualität“ aus dem Buch „Herausforderung Pädophilie. Beratung, Selbsthilfe, Prävention“ künftig noch legal? Ich weiß es nicht.
Das Fördern oder Wecken von „Bereitschaft“ erfordert hier (wie auch in Absatz 2) nicht das Hervorrufen eines konkreten Tatentschlusses. Unter Bereitschaft ist, wie bei § 130a StGB, vielmehr eine „allgemeine subjektive Geneigtheit“ zu verstehen, die Ausführung einer der in Absatz 1 genannten Taten als Täter oder Teilnehmer als naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen.
Das liest sich für mich erst einmal sehr problematisch, denn „subjektive Tatgeneigtheit“ weist gedanklich in den Bereich der „missbrauchsbegünstigenden Einstellungen“. Es gibt zum Beispiel die Bumby-Skala (BMS), mit der missbrauchsbegünstigende kognitive Verzerrungen gemessen werden sollen:
BMS ist eine 38-Punkte-Skala, die maladaptive Kognitionen und verletzungsunterstützende Einstellungen zugunsten von Kindesmissbrauch (CSA = Child sexual abuse) misst. Aussagen über Kinder und Sex mit Kindern werden auf einer 4-Punkte-Likert-Skala bewertet, die von 1 (trifft nicht zu) bis 4 (stimmt stark zu) reicht. Die Werte reichen von 38 bis 152. Höhere Werte weisen auf Straftat-begünstigende Einstellungen und eine größere Tendenz zur Rechtfertigung von Sexualstraftaten hin.
Zu den Aussagen gehört z.B. „Das bloße Liebkosen/Fummelei eines Kindes ist nicht so schlimm wie das Eindringen in ein Kind und wird das Kind wahrscheinlich nicht so stark beeinträchtigen.“ Wer nicht glauben mag, dass eine Hand am Po für ein Kind genauso schlimm ist eine anale oder vaginale Vergewaltigung leidet an einer kognitiven Verzerrung in Hinblick auf die angebliche Wirklichkeit und hat bereits 4 Punkte gesammelt, um am Ende der Auswertung als Mensch mit angeblich Straftat-begünstigender Einstellung hingestellt zu werden.
Sogar Gedanken werden mit Taten gleichgesetzt. Wer der Aussage: „Sexuelle Gedanken und Fantasien über ein Kind zu haben, ist nicht so schlimm, weil es dem Kind zumindest nicht wirklich schadet.“ zustimmt, hat eine kognitive Verzerrung (weil sexuelle Fantasien nach Meinung der Fragesteller anscheinend ebenso schlimm sind, wie sexuelle Übergriffe). Schon hat man weitere 4 Punkte gesammelt.
Darf ich als Hebephiler künftig noch schreiben, dass ich sexuelle Gedanken und Fantasien für völlig unproblematisch halte? Muss ich künftig sexuelle Belästigungen mit Vergewaltigung gleichsetzen, oder mache ich mich sonst strafbar?
Immerhin habe ich auch einen Blogartikel geschrieben, der ein Nebenergebnis einer Studie von „Kein Täter werden“ bespricht. Man ist dort nämlich zum Ergebnis gekommen, dass es „keine signifikanten Zusammenhäng“ zwischen dem Risikofaktor „Straftat-begünstigende Einstellungen“ und der Nutzung von Missbrauchsabbildungen oder Taten sexuellen Kindesmissbrauchs gibt.
Diese offizielle Schlussfolgerung ist sogar eine Untertreibung. Tatsächlich hatte der Risikofaktor „Offence Supportive Attitudes“ (Straftat-begünstigende Einstellungen) gar keinen Einfluss auf das Chancenverhältnis für die Begehung einer Straftat. Hätte man untersucht, ob die Präferenz für Kaffee oder Tee den Konsum von kinderpornographischen Abbildungen oder den sexuellen Missbrauch von Kindern beeinflusst, wären vermutlich sehr ähnliche Werte herausgekommen.
Ich halte es aufgrund dieser Studie nicht nur für fernliegend, sondern für ausgeschlossen, dass „Verharmlosung von Pädophilie“ oder Förderung „Straftat-begünstigende Einstellungen“ zu Straftaten führt.
Dass dies meiner tatsächlichen Überzeugung entspricht und meine diesbezügliche Erwartungshaltung auch wissenschaftlich begründet ist, dürfte vermutlich ausreichen, um mich im Fall des Falles vor einer Verurteilung zu schützen. Vor einer Ermittlung oder gar Anklage schützt mich das aber vermutlich nicht.
176e StGB-E Absatz 2 Nummer 1 stellt die Verbreitung und das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen von an sich „neutralen“ Inhalten (zum Beispiel eine medizinische Abhandlung über die Besonderheiten der Geschlechtsorgane eines Kindes), die geeignet sind, als Anleitung zu einer rechtswidrigen Tat nach den §§ 176 bis 176d StGB zu dienen, (nur) dann unter Strafe, wenn dies in der Absicht erfolgt, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche rechtswidrige Tat zu begehen. Gleiches gilt nach Absatz 2 Nummer 2 für entsprechende Anleitungen, die in der Öffentlichkeit oder in einer Versammlung gegeben werden.
Dass lt. Absatz 2 auch „neutrale“ Inhalte erfasst sein sollen, ist erschreckend. Allein eine unterstellte Eignung reicht.
Wie schaut es da mit einem Krimi zum Thema Kindesmissbrauch aus? Ist der künftig strafbar, weil er Wissen vermittelt, wie ein Täter seine Tat anbahnt, seine Spuren verwischt und sogar noch zeigt, weiche Fehler man vermeiden sollte, um nicht erwischt zu werden (wie der Täter im Film, der in der Regel ja doch überführt wird)?
Im Unterschied zu Absatz 1 ist es in Absatz 2 aber nicht erforderlich, dass sich die Bestimmung zum Fördern und Wecken von Tatbereitschaft aus dem Inhalt selbst ergibt. In Absatz 2 geht es vielmehr um an sich „neutrale Inhalte“, die per se zwar keine solche Zweckbestimmung wie in Absatz 1 haben, die der Täter jedoch in der Absicht verwendet, die vorgenannte Bereitschaft Dritter zu fördern oder zu wecken.
Der Tatbestand des § 176e Absatz 2 StGB-E verlangt in subjektiver Hinsicht die Absicht des Täters, eine allgemeine subjektive Geneigtheit Dritter zu fördern oder zu wecken, die Ausführung einer der in Absatz 2 genannten Taten als Täter oder Teilnehmer als naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen. (…)
Während Absatz 1 das Verbreiten von Inhalten verbietet, die geeignet sind und den Zweck haben, als Missbrauchsanleitung zu dienen, verbietet Absatz 2 das Verbreiten von neutralen Inhalten, die an sich nicht den Zweck haben als Anleitung zu dienen, die aber dafür irgendwie geeignet sind und in der Absicht geteilt werden, als Missbrauchsanleitung zu dienen.
Der durchschnittliche Krimi-Regisseur und der durchschnittliche Fernsehzuschauer werden also straffrei bleiben. Bestraft wird dann wohl vorzugsweise nur, wer pädophil ist oder dafür gehalten wird und dem aufgrund seiner Neigung eine böse Absicht bei der Verbreitung oder Weitergabe neutraler Inhalte unterstellt wird.
Sowohl Abruf als auch Besitz einer „Missbrauchsanleitung“ begründen die Gefahr, dass sich hierdurch beim Abrufenden oder beim Besitzenden eine „allgemeine subjektive Geneigtheit“, die Ausführung einer der in Absatz 1 genannten Taten als Täter oder Teilnehmer als naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen, einstellt oder verfestigt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Täter einer anderen Person einen solchen Inhalt zugänglich macht oder ihr den Besitz daran verschafft, da hierdurch die Gefahr begründet wird, dass sich bei der anderen Person eine „allgemeine subjektive Tatgeneigtheit“ einstellt oder sich eine bereits bestehende verfestigt.
Die recht umfangreiche Erläuterung in der Gesetzesbegründung hat mich eher verunsichert mich darüber aufzuklären, was legal bleibt und was künftig verboten ist. Klarheit wird erst die Rechtsanwendung durch die Gerichte bringen. Bis es ein Mindestmaß an Klarheit gibt, kann es Jahre dauern.
Mein Eindruck ist, dass es künftig nur noch wenig gibt, was ein pädophiler Aktivist noch schreiben kann, ohne sich sorgen machen zu müssen, ob er sich vielleicht in den Augen Dritter strafbar gemacht haben könnte. Vielleicht liegt darin der Sinn des Gesetzes. Die wirksamste Zensurgesetzgebung ist diejenige, die zu Selbstzensur zwingt.
So wie es formuliert und begründet ist, dient das geplante Gesetz meiner Einschätzung nach der Unterdrückung von „pädophilem Gedankengut“ im weitesten Sinne. Ob und welche Konsequenzen dies für meinen Blog haben wird, kann ich aktuell noch nicht beurteilen.
Nachtrag
Soweit es „neutrale“ Inhalte angeht ist „nur“ die Verbreitung verboten, soweit sie in der Absicht erfolgt, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Tat nach §§ 176 bis 176d zu begehen. Das Besitzverbot (Absatz 3) bezieht sich nur auf Inhalte, die dazu bestimmt sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.