Gesetze, bei denen einem die Kotztüten ausgehen

Am letzten Sitzungstag der Legislaturperiode wurden zwei Gesetze verabschiedet, über die ich hier leider berichten muss.

Bereits im Blog thematisiert wurde der neue § 176e – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern.

Ich habe nichts dagegen Missbrauchsanleitungen zu verbieten, wirklich nötig ist ein Verbot aber wohl eher nicht, da Menschen, die derartiges besitzen, sich sicher auch schon wegen anderen Delikten strafbar machen. Es wird aber normalerweise für alle Delikte eine Gesamtstrafe gebildet. Das Delikt „Besitz einer Missbrauchsanleitung“ dürfte dabei nicht weiter ins Gewicht fallen.

Es ist auch nicht sonderlich konsistent, wenn man den Besitz einer Anleitung zum Kindesmissbrauch unter Strafe stellt, den Besitz z.B. einer Anleitung zu Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307), Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308) oder Gemeingefährliche Vergiftung (§ 314) dagegen nicht unter Strafe stellt und sich in allen diesen Fällen lediglich auf die Strafbarkeit der Verbreitung zu beschränken.

Aufgrund der Ausgestaltung der Gesetzesnorm sehe ich eher wenig Potential für eine Verurteilung für „pädophiles Gedankengut“. In Hinblick auf den Besitz sind nur Inhalte verboten, die tatsächlich als Missbrauchsanleitung gedacht sind. Eine Anleitung muss muss dazu bestimmt und geeignet sein, als Anleitung für einen Missbrauch zu dienen. Das dürfte sehr selten sein. Im Fall der Verbreitung reicht es aber auch, wenn man „neutrale“ Inhalte teilt, die nur dazu geeignet aber nicht dazu bestimmt sind, als Missbrauchsanleitung zu dienen. Voraussetzung ist dann aber zusätzlich, dass die Verbreitung in der Absicht erfolgt sein muss, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Straftat zu begehen.

Tatmerkmale, auch die Absicht, die Bereitschaft anderer zu fördern, müssen bewiesen werden, damit eine Verurteilung möglich wird. Ich glaube, dass es kaum zu Verurteilungen nach dieser Norm kommen wird. Aber Verfahren sind durchaus denkbar und auch Verurteilungen inkl. krasser Fehlurteile. Hat es ja alles schon gegeben.

Die Hauptfunktion scheint mir allerdings die Einschüchterung und Unterdrückung von Kommunikation zu sein. Das betrifft im Grunde alles: Pädophiles Gedankengut (wie die Deutung des historischen Kulturphänomen der Päderastie), pädophilen Aktivismus, wie die Seiten von „krumme13“ oder pädophile Selbsthilfeforen wie „Gemeinsam statt allein„.

Wer – wie auch immer – als pädophil erkennbar ist, muss künftig damit rechnen allein deshalb schon Ziel von Ermittlungen wegen Verstoß gegen § 176e zu werden. Die Folge: es trauen sich noch weniger Pädophile in irgend einer Form sichtbar zu werden. In Verurteilungen gemessen dürfte das Gesetz praktisch irrelevant sein. Aber als Einschüchterung funktioniert es. Schon heute gibt es Selbsthilfeforen, die einmal quicklebendig waren inzwischen aber nur noch vor sich hin siechen. Andere sind ganz verschwunden. Bei einer immer feindlicheren Gesetzeslage dürfte sich dieser Trend fortsetzen.

Bemerkenswert fand ich in diesem erweiterten Kontext auch einen Bericht auf netzpolitik.org von Anfange Juni:

Große Koalition einigt sich auf Staatstrojaner-Einsatz schon vor Straftaten

Die Bundespolizei soll Staatstrojaner gegen Personen einsetzen, die noch gar keine Straftat begangen haben. Darauf haben sich SPD und Union im Bundestag geeinigt, übermorgen wollen sie das Gesetz beschließen. Die SPD-Vorsitzende Saskia Esken hatte eigentlich angekündigt, das „auf keinen Fall“ mitzutragen. (…)

Mit dem neuen Gesetz darf die größte Polizei Deutschlands Staatstrojaner gegen Personen einsetzen, die noch gar keine Straftat begangen haben. Die Bundespolizei erhält die Befugnis zur präventiven Telekommunikationsüberwachung, auch mittels Schadsoftware auf Endgeräten. Der Einsatz soll „sich gegen Personen richten, gegen die noch kein Tatverdacht begründet ist und daher noch keine strafprozessuale [Telekommunikationsüberwachung] angeordnet werden kann“.

Artikel auf netzpolitik.org

Derartige Gesetze hätte ich in Russland, China, Ungarn oder in der Türkei erwartet, aber nicht in Deutschland.

Es ist also inzwischen nicht einmal ausgeschlossen, dass der Staat anlasslos „präventiv“ die Computersystem von Pädophilen infiltriert, gegen die es keinen strafrechtlichen Tatverdacht gibt. Dass es dazu tatsächlich vermehrt kommt, halte ich zwar immer noch für eher unwahrscheinlich, aber ausschließen kann man es keineswegs.

Dazu noch einmal ein älteres, bereits im Blogartikel „Leben unter Verdacht“ verwendetes Zitat:

Wann durchsuchen Polizei und Staatsanwaltschaft Privatwohnungen?
Nötig für einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist ein Anfangsverdacht, sogenannte zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat. Was das bedeuten kann, erklärt ein Ermittler an einem Beispiel: Wer heimlich an einem FKK-Strand Fotos fremder Kinder macht, begeht zwar keine strafbare Handlung. Er setzt sich aber als offensichtlich Pädophiler einem Anfangsverdacht aus – und der kann Anlass für eine Wohnungsdurchsuchung oder das Abhören seines Telefons sein.

Spiegel: „Kinderpornografie – Schon Googeln ist strafbar

Wenn es ausreicht als „offensichtlich Pädophiler“ eine legale aber als anrüchig betrachtete Tat zu begehen, dann kann einen auch pädophiler Aktivismus (gerne als „Verharmlosung von Pädophilie“ diffamiert) zur Zielscheibe machen. Ein etwas schwammig formuliertes Gesetz, dass „Anleitungen“ unter Strafe stellt, verschärft diese Problematik noch.

Ein weiteres problematisches Gesetz, das am letzten Sitzungstag der Legislaturperiode verabschiedet wurde, ist das „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“.

In seiner Analyse auf spiegel.de schreibt der ehemalige BGH-Vorsitzende Fischer dazu:

Was hat das nun gleich mit dem »Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit« zu tun, das die Regierungsfraktionen unter der Drucksachen-Nummer 19/30399 eingebracht haben? Das freundlichste, was man über den Gesetzestitel sagen kann, ist, dass er das Sprachniveau des »Gute-Kita-Gesetz« nun auch in den Strafkindergarten einführen möchte. Tatsächlich ist der Titel eine Unverschämtheit. (…)

Dahinter steckt die ganze kommunikative Sensibilität der Politik-Verkäufer und Authentizitäts-Schwätzer sowie ihre Verachtung für die dummen Massen. Deshalb muss ein Gesetz zur Rentenkürzung »Gesetz zur Stärkung der Selbstständigkeit im Alter« heißen, und ein Gesetz zur Vollüberwachung der digitalen Kommunikation möglichst »Gesetz zum Schutz von Kinderglück«. Da freuen sich die Kinder. (…)

Die »materielle Gerechtigkeit«, um die es im Gesetz zur Herstellung von materieller Gerechtigkeit geht, ist das Anliegen, dass man Mordverdächtige, die rechtskräftig freigesprochen sind, ohne zeitliche Beschränkung immer wieder neu anklagen kann. Rechtstechnisch läuft das über eine Regelung der sogenannten »Wiederaufnahme zu Ungunsten des Beschuldigten« (§ 362 StPO). Da gibt es schon ein paar Möglichkeiten im geltenden Recht (bitte lesen Sie es nach!), wenn nämlich einem ersten Strafprozess schwerste Mängel von Beweismitteln oder Formen zugrunde lagen oder ein Freigesprochener nach Rechtskraft ein Geständnis ablegt. (…)

Die vorgeschlagene neue Regelung sieht eine Wiederaufnahme vor,

»wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (…) verurteilt wird.«

Der frühere Freispruch muss sich nicht auf eine Mordanklage beziehen; es reicht, wenn der damals angeklagte Tatkomplex nicht bewiesen werden konnte und nun die Möglichkeit besteht, dass da vielleicht doch (auch) ein Mord dabei war. Ob »der freigesprochene Angeklagte verurteilt wird«, ist natürlich beim zweiten und dritten Mal genauso offen wie beim ersten Mal. Wenn »dringende Gründe« immer zwingende Gründe wären, müsste ja auch jede U-Haft-Anordnung zur Verurteilung führen, und das ist bekanntlich nicht so. Urteile sprechen bei uns Gerichte, nicht Staatsanwälte oder Polizisten, die wegen »dringender Gründe« lebenslang vermeintlich ungerechtfertigte Freisprüche »korrigieren« möchten. Auch die fleißigen Investigativ-Teams, die sich selbstlos auf die Nachprüfung längst verflossener Prozesse spezialisieren, ergründen bestenfalls neue Vorwürfe, produzieren aber keine »gerechten Verurteilungen«. (…)

Wenn »Gerechtigkeit« bedeutete, dass alles Strafbare irgendwann bestraft werden muss, dann gäbe es keinen Grund, diesen Grundsatz nur bei Mord anzuwenden, nicht aber bei schwersten Körperverletzungen, Sexualstraftaten, Existenz-vernichtenden Vermögensstraftaten. (…) Jeder, der heute Eide schwört, es handle sich um eine »ganz begrenzte Ausnahme«, weiß genau, dass spätestens in zwei Jahren die nächsten Erweiterungen folgen werden. Warum auch nicht?

Der Rechtsausschuss hat eine Anhörung durchgeführt: Zwei Sachverständige fanden den Vorschlag verfassungswidrig, drei das Gegenteil.

Kommentar „Gerechtigkeit, neuer Versuch

Auch der Kommentar der Zeit geht davon aus, dass die Änderung verfassungswidrig ist und weist darauf hin, dass sich ausgerechnet das Bundesjustizministerium nicht an der Erarbeitung des Gesetzes beteiligt hat. Es hatte sich in früheren Äußerungen ausdrücklich gegen eine derartige Regelung ausgesprochen.

Es scheint also zumindest bei diesem Gesetz denkbar, dass der Bundespräsident seine Unterschrift verweigert und das Gesetz noch stoppt. Kommt es doch zu dem neuen Gesetz und hat es Bestand, dann dürfte, wie von Fischer prophezeit, bald auch eine Ausdehnung auf andere Straftaten, allen voran auf Sexualstraftaten gegen Kinder folgen.

Ein Freigesprochener, dessen soziales Leben und berufliche Existenz in der Regel schon durch den ersten Prozess irreparabel geschädigt wurde (bei diesem Vorwurf bleibt immer etwas hängen), könnte dann beliebig oft aus „dringenden Gründen“ neu angeklagt werden, bis irgendwann das Ergebnis stimmt. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden wären faktisch abgeschafft.

Wenn einem die Kotztüten ausgehen, findet man in irgendwelchen Speichern des Gesundheitsministeriums bestimmt noch ein paar unbrauchbare Corona-Masken. Und weil ich schon bei Corona gelandet bin und die überzähligen Masken wirklich dringend einer sinnvollen Verwendung zugeführt werden müssen, zum Abschluss noch eine Forderung, die ich so auch nicht von einem deutschen Ministerpräsidenten erwartet hätte:

Wir sollten also einmal grundsätzlich erwägen, ob wir nicht das Regime ändern müssen, so dass harte Eingriffe in die Bürgerfreiheiten möglich werden, um die Pandemie schnell in den Griff zu bekommen

Winfried Kretschmann, Ministerpräsident von Baden-Württemberg; Quelle

Für mich verlässt Kretschmann da den Boden des Grundgesetzes.

Nachdem es heftige Kritik aus allen Lager gab, bereut er inzwischen. Dass er falsch verstanden wurde.

Er bedauere, dass seine Äußerungen in einem Interview zu Missverständnissen geführt hätten, teilte Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) mit. „Im Rechtsstaat gilt immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – und zwar immer und ohne Einschränkung.“ Dieses zentrale Prinzip der Verfassung würde er nie infrage stellen. „Umso mehr ärgert es mich, dass durch meine Äußerungen offenbar dieser Eindruck entstanden ist.“

Auch die AfD bereut ja hin und wieder, wenn sie „falsch verstanden“ wird.

Es fällt mir außerdem die Einschätzung von Kretschmann zu seinem Parteikollegen Boris Palmer aus dem Mai dieses Jahres ein:

Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat den Tübinger Oberbürgermeister Boris Palmer für dessen Aussagen über den früheren Fußball-Nationalspieler Dennis Aogo hart kritisiert.

„Solche Äußerungen kann man einfach nicht machen. Das geht einfach nicht“, sagte der grüne Regierungschef am Samstag am Rande des Landesparteitags in Stuttgart. „Ich finde es auch eines Oberbürgermeisters unwürdig, dauernd mit Provokationen zu polarisieren.“ (…)

Es sei auch für einen Oberbürgermeister eine „verdammte Pflicht“ auf die Wortwahl zu achten. „Wer das nicht weiß, hat den Schuss nicht gehört.“

Badische Neueste Nachrichten – „Kretschmann über Palmer: „Das geht einfach nicht““

Die „verdammte Pflicht“ auf seine Wortwahl zu achten gilt für Ministerpräsidenten offensichtlich weniger.

Das Vertrauen in die Bereitschaft der Politik, Grundrechte zu achten und zu schützen, schwindet bei mir.

Mir fällt bei so was auch die Pressekonferenz „Bilanz 10 Jahre Missbrauchsskandal“ des „Unabhängigenr Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs“ vom Januar 2020 wieder ein:

Rörig: „Die Fallzahlen sind unverändert hoch. Die Bekämpfung sexuellen Missbrauchs, dem tausende Kinder jährlich in Familien, Einrichtungen und vor laufenden Kameras ausgesetzt sind, muss in Deutschland endlich als nationale Aufgabe verstanden werden.“ (…)

„Sexuelle Gewalt kann nur dann wirkungsvoll bekämpft werden, wenn sich alle gesellschaftlichen Kräfte verbünden, um sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche den Kampf anzusagen. Wir brauchen für Deutschland einen Pakt gegen Missbrauch. Einen Pakt für ein gemeinsames großes Ziel: Maximale Reduzierung der Zahl der Fälle von sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen“, so Rörig. „Dieser Pakt braucht die uneingeschränkte Unterstützung von allen Bürgerinnen und Bürgern, von Bund, Ländern und Kommunen, den politischen Parteien, der Zivilgesellschaft wie Kirchen, Wohlfahrt, Sport, aber auch des Gesundheitswesens oder der Internetwirtschaft, die alle auf dieses Ziel hinarbeiten.“

„Nationale Aufgabe mit uneingeschränkter Unterstützung durch alle Bürgerinnen und Bürger“ – das hört sich für mich so an, als hätte da jemand den „totalen Krieg“ gegen Kindesmissbrauch erklärt.

Der Weg zur Hölle ist mit guten Vorsätzen gepflastert. Wer eine Rechtfertigung braucht, um Bürgerfreiheiten außer Kraft zu setzen, findet sie beim Terrorismus, in der Pandemie – und eben im Kinderschutz. Es dürften noch viele Gesetze „zum Schutz von Kinderglück“ folgen.

Wenn der Ekel Gesetze macht, wird es eklig

In der Gesetzesbegründung zum Puppenverbot heißt es

Von der neuen Regelung soll auch ein Signal für die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder – seien sie auch nur körperlich nachgebildet – nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürfen.

Regierungsentwurf

In den Debatten über das Puppenverbot im Landtag von Nordrhein-Westfalen und im Deutschen Bundestag wurde deutlich, dass hierbei vor allem um den eigenen Ekel geht:

  • Angela Erwin (CDU): „Ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass diese Kindersexpuppen etwas total Widerwärtiges sind. Wir müssen handeln, und ein Verbot ist sinnvoll, um das einzudämmen.“
  • Verena Schäffer (GRÜNE): „Deshalb verstehe ich auch, liebe Kolleginnen und Kollegen von CDU und FDP, Ihre Ablehnung und Ihren Ekel angesichts dieser Kindersexpuppen. Ich stimme Ihnen absolut zu: Auch ich finde diese Kindersexpuppen absolut widerwärtig.“
  • Iris Dworeck-Danielowski (AfD): „Es wird damit geworben, dass Kinder lebensecht und weich nachgestellt werden, die Puppen seien ca. 104cm groß. Das ist übrigens die Kleidergröße, die meine fünfjährige Tochter kürzlich noch getragen hat. Ich muss sagen, dass ich das dermaßen widerlich finde. Ich will das einfach nicht. Als Mutter will ich nicht, dass erlaubt ist, dass man sich an diesen Puppen, die Kindern nach-gestellt sind, befriedigt, völlig unabhängig davon, ob anschließend jemand einen sexuellen Missbrauch ausübt oder nicht. Es gibt Grenzen, und diese Grenze ist da eindeutig erreicht.“
  • Peter Biesenbach (CDU, NRW Justizminister): „Zum anderen müssen wir den Handel mit sogenannten Kindersexpuppen beenden. Diese widerlichen Sexspielzeuge sehen aus wie Kinder und Jugendliche und sind auch so groß wie sie.“
  • Sonja Bongers(SPD): „Es kann nicht sein, dass potenzielle Täter ungehindert den Missbrauch von Kindern einüben und gedanklich bagatellisieren.“
  • Christina Schulze Föcking (CDU): „Als ich das erste Mal durch einen Polizisten auf solche Sexpuppen hingewiesen wurde, wurde mir, offen gestanden, übel. Ich war fassungslos und konnte nicht glauben, dass tatsächlich Sexpuppen im Kinderformat hergestellt und öffentlich angeboten werden dürfen.“
  • Dr. Jan-Marco Luczak (CDU): „Ich will zum Schluss noch etwas zum Thema Kindersexpuppen sagen, weil hier der Kollege Martens von der FDP gesagt hat, es gebe dafür keine Evidenz. Nun mag das sein; es gibt unterschiedliche Tätertypen. Aber ich will Ihnen mal sagen: Wenn man bei Amazon Kindersexpuppen bestellen kann, diese nach den eigenen Vorlieben designen kann, indem man sich die Größe, das Alter, die Art und Weise der Körperöffnungen genau aus-suchen kann, dann finde ich das unerträglich. Das finde ich unerträglich!“
  • Nadine Schön (CDU): “Wir verbieten Kindersexpuppen; dazu ist ja einiges gesagt worden. Der Besitz einer Kindersexpuppe hat einen eigenen Unrechtsgehalt; das hat Jan-Marco Luczak wirklich gut auf den Punkt gebracht.“

Der „eigene Unrechtsgehalt“ des Besitzes einer Kindersexpuppe erschöpft sich darin, dass der Gedanke daran für Menschen wie die Bundestagsabgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak und Nadine Schön unerträglich ist.

Soll das wirklich reichen?

Ich bin homohebephil und finde Jungen im Alter von etwa 10 bis 14 Jahren anziehend. Ich habe mir meine Neigung nicht ausgesucht und bin in der Ausübung von Sexualität sehr eingeschränkt. Ich halte mich an seit mehreren Jahrzehnten an diese Einschränkungen.

Ich brauche auch keine Behandlung bei „Kein Täter werden“ oder dergleichen. Ich bin bereits kein Täter und muss nicht erst „kein Täter“ werden. Ein heterosexueller Mann muss auch nicht erst zu „Kein Vergewaltiger werden“, um mühsam zu lernen, bloß keine Frau zu vergewaltigen.

Ich finde es abartig, wie schlecht Pädophile im Allgemeinen behandelt werden. Straflos masturbieren darf ich noch. Das ist es aber auch schon so ziemlich. Ab 01. Juli wird nun sogar der Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild verboten sein. Es drohen Freiheitsstrafen: von bis zu 3 Jahren für den Besitz.

Auf den Seiten der Berliner Senatsverwaltung findet man diese Sätze:

In Deutschland ist sexuelle Selbstbestimmung ein individuelles Rechtsgut, das jeder Bürgerin und jedem Bürger garantiert, über seine Sexualität frei zu bestimmen. Bedrohungen der und Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung stellen Straftaten dar. Gesetze stecken einen staatlichen Handlungsrahmen ab.

Seite „Sexuelle Selbstbestimmung“ der Abteilung Frauen und Gleichstellung
der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung-

Ich fühle mich dadurch verhöhnt. Jeder Bürgerin und jedem Bürger?

Pädophilen wird ihr sexuelle Selbstbestimmung nicht einmal dann gelassen, wenn sie in ihren eigenen vier Wänden Selbstbefriedigung mit einem Gegenstand betreiben.

Mal ein Zitat:

Wenn wir nicht an freie Meinungsäußerung für Menschen glauben, die wir verachten, glauben wir überhaupt nicht daran.

Noam Chomsky

Und meine Abwandlung dazu:

Wenn wir nicht an sexuelle Selbstbestimmung für Menschen glauben, die wir verachten, glauben wir überhaupt nicht daran.

Schneeschnuppe

Wer als Streiter für die sexuelle Selbstbestimmung auftritt, macht es sei zu einfach, wenn er dieses Recht nur für diejenigen einfordert, deren Anspruch darauf ohnehin keiner Verteidigung bedarf.

Wer sexuelle Selbstbestimmung und Toleranz als allgemeine Prinzipien einfordert, weil er selbst mit seinem Lebensentwurf darauf angewiesen ist, sich aber nicht zuständig fühlt, wenn die sexuelle Selbstbestimmung einer allgemein verachteten Minderheit angegriffen wird, droht als Heuchler wahrgenommen zu werden.

Vielleicht hat er aber auch nur Angst, sich mit Aussätzigen abzugeben und dann am selben Baum aufgehängt zu werden. Mutig ist nur, wer bereit ist, ein Risiko einzugehen. Sich für die Rechte von Pädophilen einzusetzen erfordert Mut.

Heuchler verachte ich. Für jemanden, dem es an Mut fehlt, kann ich Verständnis haben, Ich ziehe es vor zu glauben, dass die Menschen, die sich sonst für Toleranz und sexuelle Selbstbestimmung einsetzen, keine Heuchler sind, sondern, dass es Ihnen am Mut fehlt.

Durch das Puppenverbot wird Menschen, die ihre Sexualität nicht mit einem für sie attraktiven Partner ausleben dürfen, die Möglichkeit zur Ersatzbefriedigung weggenommen und unter Strafe gestielt. Das ist Unrecht und muss als Unrecht benannt werden.

Deckmantel des Unrechts ist der Kinderschutz. Aber wie soll es irgendeinem Kind nutzen, wenn es künftig noch mehr sexuell unbefriedigte, unglückliche, einsame, stigmatisierte, kriminalisierte und in die Ecke gedrängte Pädophile gibt?

Es reicht nicht aus, wenn nur Pädophile und Hebephile das Unrecht als Unrecht benennen. Auch Menschen, die mit dem Thema Pädophilie nichts zu tun haben, sich aber für Menschenrechte und Bürgerrechte einsetzen oder sich in der LGBTI+ Community einsetzen, müssen endlich die Zähne auseinander bekommen und Farbe für sexuelle Selbstbestimmung und Toleranz bekennen!

Puppenverbot tritt am 1. Juli 2021 in Kraft

Der Bundespräsident hat das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ unterschrieben und es wurde am 22. Juni im Bundesanzeiger. veröffentlicht. Damit steht auch das Datum der Gültigkeit fest: die Änderungen zum Strafrecht treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Ich halte Teile der Änderungen für verfassungswidrig und unterstütze deshalb eine Initiative, die es sich zum Ziel gesetzt hat, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Puppenverbot vorzugehen. Eine Webseite zu dem Projekt ist im Aufbau. Ich werde sie hier verlinken, sobald sie veröffentlicht wurde.

Pädophilie als akzeptables Feindbild

Vor kurzem hat tagesschau.de über ein gegen LGBT-feindliches Gesetz in Ungarn berichtet. Der Artikel dazu heißt: „Homosexualität als Feindbild„. Er ist mit Zwischen-Überschriften in drei Segmente gegliedert. Die letzte Gliederungs-Überschrift lautet: „Homosexualität mit Pädophilie gleichgesetzt“.

Die Inhalte des Gesetzes tun hier im Detail nichts zur Sache. Sie sind eindeutig diskriminierend. Aus meiner Sicht ist der Knackpunkt aber ein anderer:

Denn Pädophilie als Feindbild scheint für die Redaktion der Tagesschau völlig OK zu sein. Das Problem ist für die Tagesschau nicht die Diskriminierung einer sexuellen Minderheit, sondern die Diskriminierung der falschen sexuellen Minderheit. Auf die Idee, dass es vielleicht auch nicht richtig wäre, wenn diskriminierende Gesetze gegen Pädophile gerichtet sind, kommt man dort nicht.

Im Text heißt es;

Im neuen Gesetzespaket wird Homosexualität mit Pädophilie gleichgesetzt. In Datenbanken der Regierung sollen Wohnadressen abgefragt werden können. Eine perfide Strategie, um die Oppositionsparteien, die – von links bis ganz rechts – gemeinsam gegen Orbán bei der Wahl antreten, zu spalten, sagt ein anderer Demonstrant:

„Damit bekommt die Regierung eine mächtige Waffe in die Hand. Sie werden die Opposition als ‚Pädophilen-Streichler‘ darstellen. Es ist völliger Unsinn, diese beiden Themen zu vermischen – aber ein kluger Schachzug der Regierungspartei. Ich habe Angst, dass es im nächsten Jahr nur darum geht. Es brauchte wieder ein Feindbild. Das ist die LGBTQ-Gemeinschaft.“

Das eigentliche Feindbild sind Pädophile. Die LGBTQ-Gemeinschaft an sich zieht als eigenständiges Feindbild nicht – es bedarf einer Gleichsetzung mit Pädophilie, die ihrerseits unsinniger Weise implizit mit Kindesmissbrauch gleichgesetzt wird, damit es bei einer hinreichend großen Anzahl Menschen funktioniert.

Es ist kein Wunder, dass sich LGBTQ-Aktivisten von Pädophilen scharf distanzieren. Im Grunde handelt es sich um Selbstschutz. Das ist sicher keine Glanzleistung, ist aber nachvollziehbar und eine menschliche Reaktion, für die ich ein gewisses Verständnis aufbringen kann. Allerdings löst sie das Problem der Angreifbarkeit der LGBTQ-Gemeinschaft nicht.

Solange es akzeptiert ist oder sogar sozial erwünscht scheint, dass jemand nur aufgrund seiner Neigung diskriminiert wird, wird die LGBTQ-Gemeinschaft durch eine Gleichsetzung mit der folgenlos diskriminierbaren Gruppe auch selbst angreifbar bleiben. Wenn man dem Gegner die Waffe aus der Hand nehmen will, muss jede Diskriminierung bekämpft und geächtet werden.

Es ist keine nachhaltige Lösung, sich von der Gruppe zu distanzieren, die schlecht behandelt werden darf. Nachhaltig wäre es, dafür zu sorgen, dass die schlechte Behandlung jeder Gruppe als schlechte Behandlung erkannt, benannt und angeprangert wird. Die Verwundbarkeit durch eine Gleichsetzung mit Pädophilie wird erst dann verschwinden, wenn Pädophilie (eine Neigung, keine Handlung) kein akzeptables Feindbild mehr ist.

Ob die LGBTQ-Gemeinschaft diesen Zusammenhang irgendwann erkennt, steht auf einem anderen Blatt.

Internationaler Gedenktag gegen Pädophilophobie?

Heute, am 17. Mai, ist der Internationale Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie.

Er gehört zu einer Vielzahl von Feier- und Gedenktagen, die innerhalb der queeren Community begangen werden. Ein „queerer Kalender“ listet 36 solcher Feier- und Gedenktage auf. Viele bleiben für Uneingeweihte obskur. Der 17. Mai aber hat es inzwischen wohl so langsam auch in den Mainstream geschafft, wie die Berichterstattung der tagesschau zum Tag gegen Homophobie oder ein Bericht der Zeit zeigen.

Das Konzept für den Gedenktag wurde 2004 erarbeitet. Erstmals begangen wurde er 2005. Mit ihm wird dem 17. Mai 1990 gedacht, dem Tag, an dem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) beschloss, Homosexualität aus ihrem Diagnoseschlüssel für Krankheiten (ICD) zu streichen. So kann man des jedenfalls auf dem Erdklärartikel auf Wikipedia lesen. Dort erfährt man, dass Transsexualität als Krankheit erst 2018 mit dem Erscheinen der ICD-11 gestrichen wurde.

Offiziell in Kraft getreten ist die ICD-11 allerdings noch nicht. Die offizielle Verabschiedung des ICD-11 erfolgte zwar am 25. Mai 2018, sie tritt aber erst am 01.01.2022 in Kraft.

Dieses Datum ist auch für Pädophile relevant, denn im ICD-11 wurde auch die bisher gültige „Krankheitsdefinition“ von Pädophilie geändert.

Die aktuelle Definition (in der deutschsprachigen Unterversion des Jahres 2021) lautet noch:

F65.4 Pädophilie

Sexuelle Präferenz für Kinder, Jungen oder Mädchen oder Kinder beiderlei Geschlechts, die sich meist in der Vorpubertät oder in einem frühen Stadium der Pubertät befinden.

ICD-10-GM Version 2021

Diese Definition von „Pädophilie“ als Krankheit verschwindet mit der ICD-11.

Stattdessen gibt es eine andere, „Pädophile Störung“ genannte Krankheit.

6D32 Pädophile Störung

Eine pädophile Störung ist gekennzeichnet durch ein anhaltendes, fokussiertes und intensives Muster sexueller Erregung – manifestiert durch anhaltende sexuelle Gedanken, Phantasien, Triebe oder Verhaltensweisen -, die sich auf vorpubertäre Kinder beziehen. Damit eine pädophile Störung diagnostiziert werden kann, muss die betroffene Person diese Gedanken, Phantasien oder Triebe ausgelebt haben oder durch sie stark belastet sein. Diese Diagnose gilt nicht für sexuelle Verhaltensweisen unter prä- oder postpubertären Kindern mit Gleichaltrigen, die dem Alter nach ähnlich sind.

eigene Übersetzung der englischen Fassung der ICD-11

Pädophilie (die Neigung) gilt also nicht mehr per se als Krankheit. Die Idee hinter der Änderung ist, dass es sich dann um eine Krankheit handeln soll, wenn die Neigung für den Betroffenen stark belastend ist oder sich in fremdschädigendem Verhalten äußert.

Diese Idee ist allerdings nur unzureichend umgesetzt, denn es bleibt letztlich unklar, was es bedeuten soll, Gedanken, Pahntasien oder Triebe „ausgelebt“ oder aufgrund dieser „gehandelt“ zu haben (englisch: „must have acted on“). Es ist ja genaugenommen auch eine Handlung, diesen Blog zu führen oder einen Film anzuschauen, der einen sonst nicht besonders interessieren würde, einfach weil ein sehenswerter Jungsdarsteller dort eine Rolle spielt. Das dürfte mir Auleben und Handeln nicht gemeint sein.

Schwieriger wird es bei der Frage, ob die Nutzung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild ein „Ausleben“ darstellt. Fremdschädigend ist das nicht, das Wort „fremdschädigend“ taucht aber in der Definition nicht auf und in Deutschland ist der Besitz solcher Puppen künftig verboten. Aber es kann auch nicht Sinn einer WHO Krankheitsdefinition sein, zu verbieten was gerade strafbar ist. Etwa im Iran oder in Saudi-Arabien ist Homosexualität (genauer gesagt jede homosexuelle Handlung) ja auch heute noch strafbar. Aus meiner Sicht ght es klar um „fremdschädigend“. Ein pädophilophober Mensch mag aber auch schon meinen Blog zum „Ausleben“ und zur Handlung erklären, wenn ihm dies erlaubt, mit eine „Pädophile Störung“ zu unterstellen.

Es leuchtet allerdings streng genommen auch schon nicht ein, dass fremdschädigendes Verhalten als Kriterium für eine Krankheitsdefinition herhalten soll. Wäre das ein sinnvolles Kriterium, dann könnte man in einer Unterrubrik („Kriminelles Verhalten“) des ICD das jeweilige Strafgesetzbuch . Auch die Vergewaltigung einer Frau durch einen heterosexuellen Mann ist im ICD nicht als „Heterosexuelle Störung“ definiert.

Ich habe ein wenig recherchiert, wie sich die Definition vom Homosexualität in den ICD Katalogen historisch gesehen geändert hat. Es stellte sich heraus, dass Homosexualität als Neigung „nur“ bis 1973 als Krankheit galt und nicht etwa bis 1990 wie der Gedenktag suggeriert.

Bis 1973 entsprach der Stand der Pathologisierung der sexuellen Präferenz bezüglich Homosexualität dem Stand von heute bezüglich der Pathologisierung einer pädophilen Neigung.

Ab 1973 galt bis 1990:

302.0 Störung der sexuellen Orientierung [Homosexualität]

Diese Kategorie bezieht sich auf Personen, deren sexuelle Interessen primär auf Personen des gleichen Geschlechts gerichtet sind und die entweder durch ihre sexuelle Orientierung gestört werden, mit dieser in Konflikt stehen oder diese ändern möchten.

Dies Diagnosekategorie wird von Homosexualität unterschieden, die an sich keine psychiatrische Störung darstellt. Homosexualität an sich ist eine Form von sexuellem Verhalten und wird zusammen mit anderen Formen sexuellen Verhaltens, die selbst keine psychiatrischen Störungen darstellen, nicht in dieser Nomenklatur aufgeführt.

eigene Übersetzung dieser Quelle

Homosexualität galt also hier nicht mehr als Krankheit, wenn man durch sie nicht stark belastet war und die Orientierung ändern wollte. Der „große Fortschritt“, den der Gedenktag feiert, war dann das Verschwinden des Wortes „Homosexualität“. Es wurde ersetzt durch die Begrifflichkeit der „Ichdystonen Sexualorientierung“:

F66.1 Ichdystone Sexualorientierung

Die Geschlechtsidentität oder sexuelle Ausrichtung (heterosexuell, homosexuell, bisexuell oder präpubertär) ist eindeutig, aber die betroffene Person hat den Wunsch, dass diese wegen begleitender psychischer oder Verhaltensstörungen anders wäre und unterzieht sich möglicherweise einer Behandlung, um diese zu ändern.

ICD-10-GM Version 2021

Trotz des Gedenkens an eine Streichung im offiziellen Krankheitskatalog der WHO im Jahre 1990 wurde Homosexualität als Neigung mit inhärentem Krankheitswert tatsächlich schon 1973 abgeschafft. Dazwischen lagen 17 Jahre.

Pädophilie als Neigung mit inhärentem Krankheitswert wird zum 01.01.2022 abgeschafft. Immerhin!

Zählen wir 17 Jahre hinzu, dann bestehen vielleicht Aussicht darauf, dass so um das Jahr 2039 auch die Krankheit „Pädophile Störung“ abgeschafft wird.

Im allgemeinen Sprachgebrauch gedenkt man vor allem Verstorbenen. Möglicherweise können wir so ab 2054 über die Einführung eines Gedenktags gegen Pädophilophobie nachdenken. Bis dahin bleibt sie ein täglicher und sehr lebendiger Begleiter.

Auch wenn der Weg vor uns unendlich lang erscheint … es ist trotzdem erlaubt, am 01.01.2022 „einfach mal so“ eine Kerze anzuzünden.

Eine Missbrauchsanleitung

Über die Verführung von Engeln

Engel verführt man gar nicht oder schnell.
Verzieh ihn einfach in den Hauseingang
Steck ihm die Zunge in den Hals und lang

Ihm untern Rock, bis er sich nass macht, stell
Ihn, das Gesicht zur Wand, heb ihm den Rock
Und fick ihn.
Stöhnt er irgendwie beklommen
Dann halt ihn fest und lass ihn zweimal kommen
Sonst hat er dir am Ende einen Schock.

Ermahn ihn, dass er gut den Hintern schwenkt
Heiß ihn dir ruhig an die Hoden zu fassen
Sag ihm, er darf sich furchtlos fallen lassen
Dieweil er zwischen Erd und Himmel hängt –

Doch schau ihm nicht beim Ficken ins Gesicht
Und seine Flügel, Mensch, zerdrück sie nicht.

Bertolt Brecht, 1948.


Eine Webseite weist darauf hin:

Brecht schreibt dieses Sonett in Zürich und unterzeichnet mit „Thomas Mann“. Wahrscheinlich handelt es sich dabei um eine Anspielung auf Begegnungen anlässlich Thomas Manns Aufenthalt in Zürich vom 24. Mai bis 21. Juni 1948…

Aus einem Forum stammt der Hinweis:

Bertolt Brecht hatte dieses Gedicht damals mit „Thomas Mann“ signiert an eine Züricher Zeitung geschickt.

Da Thomas Mann nicht zufällig der Verfasser von „Tod in Venedig“ ist, in der sich sein Alter Ego Aschenbach in einen langhaarigen Knaben „von vielleicht vierzehn Jahren“ verliebt (dessen Vorbild in der realen Welt ein 11jähriger war) und ich in einem längeren Artikel schon einmal über seine päderastischen Neigungen geschrieben habe, ist klar, was gemeint ist.

Aber wie passt der Rock dazu? Thomas Mann wurde 1875 geboren. Um 1900 trugen Knaben (lt. dem Wikipedia-Artikel über Kinderkleidung) bequeme Kniebundhosen und Rock.

Die entscheidende Frage: ist diese Missbrauchsanleitung künftig strafbar?

Nachtrag zum Artikel

Natürlich ist der Artikel provokant.

Ein Leser hat sich deshalb schon Sorgen gemacht (danke dafür!) und diesen Kommentar hinterlassen:

Obacht, Herr schneeschnuppe, provozieren Sie nicht die feministischen, „gemeinnützigen“ Gutmenschinnenorganisationen. Aktivistinnen der „Kinderschutzvereine“ lesen hier -selbstverständlich angewidert von so viel phantasierter Gewalt gegen Kinder- mit und warten nur auf eine Begründung zur Denunziation.
Und dann wären da noch die „präventiv“ tätigen, Gedanken lesenden Strafverfolgungsorgane des „Rechtsstaates“ BRD und eine „Haltung zeigende“ Justiz.

Hierzu folgende Erklärung:

1. Zweckbestimmung

Der Text ist tatsächlich keine Missbrauchsanleitung, sondern wohl eher eine fiese Parodie darauf. Viel ungeeigneter könnte eine Anleitung in meinen Augen nicht sein. Es ist in Wahrheit eine Anti-Anleitung, die keine Anweisungen geben will, sondern den „Tatgeneigten“ in den Schmutz ziehen und ihm seine Schändlichkeit vorführen will. Ich gehe davon aus, dass das Gedicht vermutlich vor allem dazu dienen sollte, sich über Thomas Mann auf verächtliche Weise lustig zu machen, ihn zu diffamieren und ihm zu schaden.

Damit entfällt die Strafbarkeit nach Absatz 1 des neuen Paragraphen, denn danach ist nur die Verbreitung von Inhalten verboten, die dazu bestimmt sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

An dieser Bestimmung fehlt es. Im Fall des Brecht-Gedichts gab es offensichtlich eine andere die Intention.

2. Unbestimmtes Alter = nicht erfüllter Tatbestand

Wichtg für die rechtliche Einordnung ist auch: das Alter des Engel geht aus dem Gedicht nicht hervor und bleibt unbestimmt.

Thomas Mann war zwar auch Päderast (wie man am Tod in Venedig und einigen anderen Episoden festmachen kann), aber daneben auch „nur“ schwul.

Aus meinem Artikel über Thomas Mann:

Der als „göttliche Knabe“ mit „Hermesbeinen“ beschrieben Hotelpage / Kellner Franz Westermeier, in den sich Mann 1950 (als er bereits 75 Jahre alt war) im Grandhotel Dolder in Zürich verliebte, war 19.

und

Klaus Heuser, den Sohn des Direktors der Düsseldorfer Kunstakademie, lernte Mann 1927 auf Sylt kennen und lud ihn zu einem 14-tägigen Aufenthalt nach München ein. In seinem Tagebuch heisst es, dass er ihm „am meisten Gewährung entgegenbrachte“. Heuser war damals 17.

Der Engel könnte elf wie das historische Vorbild des Tadzio, vierzehn wie Tadzio im Tod in Venedig. siebzehn wie Klaus Heuser oder neunzehn wie Franz Westermann sein. Oder ein ganz anderes Alter haben. Wir wissen es schlicht nicht.

Taten nach §§ 176 bis 176d kann man aber nur gegen Personen unter 14 Jahren begehen. Aufgrund der fehlenden Altersangabe scheidet eine Strafbarkeit aus, egal wie verwerflich man den Text und die geschilderte Tat finden mag. Strafbar sind nur Anleitungen zum Missbrauch von Kindern, nicht Anleitungen zum Missbrauch von Jugendlichen. Wenn man nicht weiß, ob es im Text um Kinder oder Jugendliche oder Erwachsene geht, ist der Tatbestand nicht erfüllt, denn um erfüllt zu sein, muss bewiesen werden, dass es um Kinder geht.

Da das Gedicht eine Vergewaltigung zum Thema hat, kommt allerdings bei Verbreitung eine Strafbarkeit nach § 130a in Frage. Zu den Katalog-Straftat zähle dort auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178, also sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Hier scheitert die Strafbarkeit aber an der fehlenden Zweckbestimmung des Gedichts (siehe 1.) und an der fehlenden Absicht des Veröffentlichers (siehe 3.).

Ich persönlich finde das Gedicht daneben. Gefallen hat mir lediglich das sprachliche Bild:

Sag ihm, er darf sich furchtlos fallen lassen
Dieweil er zwischen Erd und Himmel hängt

und die Aufforderung, dem Engel nicht die Flügel zu zerdrücken. Leider im Kontext völlig entwertet, da der Vergewaltiger, dem Opfer nicht ins Gesicht schauen soll. Schmerz und Tränen sollen anscheinend nicht gesehen werden.

3. Meine Absicht bei der Veröffentlichung

Die Verbreitung eines „neutralen Inhalts“ wäre auch verboten, wenn ich damit die Absicht hätte, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Tat nach §§ 176 bis 176d zu begehen.

Darum ging es aber nicht, sondern darum vorzuführen, wie bescheuert das neue Gesetz ist, wenn man sich auf einmal sogar Gedanken machen, muss, dass ein Berthold Brecht (!) Gedicht verboten sein könnte. Gerade Brecht, dessen Bücher am 10. Mai 1933 von den Nationalsozialisten verbrannt und dessen gesamten Werke Tags darauf verboten wurden!

4. Und wenn es einer anders sieht?

Trotzdem kann ich nicht gänzlich ausschließen, dass irgendwer die Sache anders sieht und eine Strafbarkeit für möglich hält. Aber mich mit einem Gedicht von Brecht vor Gericht zerren, dürfte für die Ankläger medial jedenfalls peinlich werden.

Verbot von „Missbrauchsanleitungen“ geplant – droht eine extreme Form der Informationskontrolle?

Es ist seit einigen Jahren in Mode gekommen, Strafbarkeitslücken zu schließen, also Verhalten, dass als strafwürdig empfunden wird, aber nicht strafbar ist, durch spezifische Regeln strafbar zu machen. Ich sehe das sehr kritisch.

Der aktuelle Zeitgeist ist sehr stark moralisierend. „Falsches“ Verhalten wird schon gesellschaftlich zum Teil extrem scharf sanktioniert. Eine 27-jährige afroamerikanische Journalistin, die als neue Chefredakteurin der Teen Vogue einstellt wurde, wurde wieder rausgeschmissen bevor sie ihre Stelle antreten konnte, weil sie als 17-jährige Teenagerin als rassistische und homophob eingestufte Tweets abgesetzt hatte.

Das Branchenmagazin »Variety« berichtet, McCammond habe damals in einem Tweet unter anderem geschrieben, sie sei mit »geschwollenen, asiatischen Augen« aufgewacht. Zudem soll sie, anderen Quellen zufolge, weitere rassistische Kommentare über asiatische Merkmale verfasst, abfällige Stereotypen über Asiaten formuliert und homosexuelle Menschen beleidigt haben.

Aus einem Bericht im Spiegel

Wenn solche Kommentare einer 17-jährigen ausreichen, um später ihre Karriere und große Teile ihres Lebensentwurfs zu zerstören, läuft in der Gesellschaft etwas falsch.

Vor kurzem fielen gleich drei Karrieren der moralischen Empörung zum Opfer.

Der ehemalige Fußballer und Sportmoderator Dennis Aogo machte eine Chatmitteilung von Jens Lehmann öffentlich, der darin fragte: „Ist Dennis eigentlich euer quotenschwarzer?“ Vor dem Fragezeichen stand ein Lach-Smiley, der vermutlich den (echten oder vermeintlichen) Scherz-Charakter anzeigen sollte. Lehmann verlor deshalb seinen Aufsichtsratsposten beim Hertha BSC.

Wenige Tage später sagte Aogo bei Sky in einer Sportanalyse über die Spieler von Manchester City, „[sie] trainieren bis zum Vergasen“. Wegen der sprachlichen Nähe zum Holocaust, verlor Aogo seinen Moderatorenjob bei Sky (bzw. lässt ihn „ruhen“).

Der grüne Oberbürgermeister von Tübingen hat diese Vorfälle aufgegriffen und die Kritik als übertrieben kritisiert:

„Cancel culture macht uns zu hörigen Sprechautomaten, mit jedem Wort am Abgrund. Ich will nicht in einem solchen Sprachjakobinat leben.“ Auf die Frage, ob er „mal wieder Rassismus relativieren“ wolle, reagierte Palmer mit einem Hinweis auf einen früheren Facebook-Kommentar einer unbekannten Person, die Aogo ohne Belege unterstellte, gegenüber einer Frau sexuell werbend das Wort „Neger­schwanz“ verwendet zu haben. Palmer schrieb dazu: „[D]er aogo ist ein schlimmer Rassist. Hat Frauen seinen negerschwanz [sic!] angeboten.“

Aus dem Wikipedia-Artikel zu Boris Palmer

Die Folge: Palmer soll aus der Grünen Partei ausgeschlossen werden.

Muss das alles sein? Hätte eine Entschuldigung von Lehmann oder von Aogo nicht gereicht? Ist ein Parteiausschluss wirklich eine angemessene Konsequenz?

Gibt es wirklich so viele Menschen ohne jede Sünde, dass jeder auf einmal meint, mit Steinen um sich werfen zu müssen?

Mich erinnert das ganze inzwischen an die Verfolgung des Kommunismus in den USA unter dem Senator McCarthy, nach dem ein ganzer Geschichtsabschnitt der USA (1947 bis 1956) als McCarthy-Ära benannt ist.

Der Anfang vom Ende der McCarthy-Ära war eine im Fernsehen live übertragene Anhörung, in der es um „unamerikanische Umtriebe“ in der US Armee ging. McCarthy erinnerte den Anwalt der Armee, Joseph Welch, daran, dass einer der Mitarbeiter seiner Kanzlei einer Organisation angehört habe, die kommunistischer Sympathien beschuldigt wurde. Nach den Gesetzmäßgkeiten der damaligen Zeit zerstörte McCarthy für seinen vermeintlichen Punktsieg damit das soziale Leben und jede Aussicht auf beruflichen Erfolg des jungen Mannes.

Welch wies den Senator mit den Worten zurecht: „Haben Sie keinen Sinn für Anstand, Sir? Haben Sie am Ende gar keinen Sinn für Anstand mehr?“ Der Eindruck dieser Verhandlung und dieser Sätze trug viel zu dem Meinungsumschwung in der amerikanischen Bevölkerung bei, der dem Spuk schließlich eine Ende setzte.

Mir bleibt nichts als darauf zu warten, dass sich irgendwann einmal wieder echter Anstand gegen menschenfeindlichen Moralismus durchsetzt. Es könnte aber noch sehr, sehr lang dauern bis es soweit ist.

In jeder Gesellschaft gibt es Menschen, die für moralisierende Angriffe verletzlicher sind als andere. Aus meiner Perspektive gehören pädophile und hebenphile Menschen zu der verletzlichsten Gruppe. Wer pädophil ist, ist ein Unberührbarer. Wer sich dennoch mit ihnen befasst, dem droht dadurch die Stigmatisierung. Die Folge ist, dass es sich fast niemand traut. Mit jemandem, der geächtet wird, der nicht angehört wird und für den niemand sich einzusetzen bereit ist, kann man tun, was man will.

Aktuell gibt es einen neuen Gesetzesvorschlag, der meiner Einschätzung nach auf diese Gruppe zielt. Seine Geschichte hat mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten“ angefangen. Zu diesem Gesetzentwurf wurde nun ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, mit dem daraus nun der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte“ wurde.

Es sollen zwei weitere neue Straftatbestände geschaffen werden:

  • § 176e – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

und

  • § 192a – Verhetzende Beleidigung

Um die neuen Strafvorschriften möglichst schnell ins Strafgesetzbuch zu integrieren, wurden sie mit dem bereits bestehenden Gesetzentwurf zu den „Feindeslisten“ verknüpft. In diesem wurde auch ein besonders schnelles Inkraftreten vorgesehen: „Um die gebotene zügige Anwendbarkeit der Strafvorschrift zu ermöglichen, soll das Inkrafttreten nicht zum 1. Tag eines Quartals, sondern am Tag nach der Verkündung erfolgen.

Die Gesetzesänderung wurde bisher lediglich vom Kabinett gebilligt. Im Bundestag kann es aber aufgrund des Tricks, die neuen Gesetze als Änderung an ein laufendes Verfahren anzuhängen, schnell gehen. Noch ist mir nicht bekannt, wann der Bundestag sich wieder mit dem Gesetzentwurf beschäftigen (und es vermutlich durchwinken) wird.

Zunächst zum Inhalt von § 192a, denn jemand der als Pädophiler oder Hebephiler als Kinderschänder diffamiert wird, kann an so einem Gesetz im Prinzip Interesse haben und könnte möglicherweise davon profitieren.

Die vorgeschlagene Gesetzesfassung lautet:

§ 192a Verhetzende Beleidigung

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich halte es für überwiegend wahrscheinlich, dass die Chatmitteilung von Jens Lehmann an Dennis Aogo unter dieser Norm künftig strafbar wäre.

Allerdings wird die Tat in den Katalog des § 194 aufgenommen, wo geregelt ist, dass bestimmte Taten (insbesondere die Beleidigung) nur auf Antrag des Verletzen verfolgt werden (es sei denn dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält). Die wenigsten Pädophilen wären bereit, sich durch eine Anzeige den Strafbehörden gegenüber als pädophil zu outen.

Hinzu kommt, dass die Definition der geschützten Gruppen in § 192a kleiner ist als die Definition im § 130 (Volksverhetzung). Dieser schützt: eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung. Es genügt also ein abgrenzbarer Teil der Bevölkerung zu sein, um vor Volksverhetzung geschützt zu sein. Es gab in der Vergangenheit schon Fälle, bei denen Hetze gegen Pädophile zu einer Verurteilung wegen Volksverhetzung geführt hat.

Bei der verhetzenden Beleidigung reicht es dagegen nicht aus, abgrenzbarer Teil der Bevölkerung zu sein, hier sind nur durch nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Orientierung bestimmte Gruppen geschützt.

Es gibt eine Denkrichtung nach der sexuelle Orientierung sich nur auf die Geschlechtspräferenz bezieht, also heterosexuell, homosexuell oder bisexuell. Bei dieser Auslegung wären Pädophile und Hebephile nicht geschützt. Wissenschaftlich ist die Definition von „sexueller Orientierung“ umstritten. Historisch bedingt dominiert die Lesart als Geschlechtspräferenz, es gibt aber auch viele Wissenschaftlicher, die sich hiervon gelöst haben und den Begriff weiter fassen. Dann wären auch Pädophilie und Hebephilie sexuelle Orientierungen.

Wer Pädophile und Hebephile für schutzunwürdig hält, definiert ihre Neigung als sexuelle Störung und verbittet sich Einstufung als sexuelle Orientierung. Früher wurde Homosexualität pathologisiert und die angeblich krankhafte Natur von Homosexualität benutzt, um Homosexuellen Schutz zu verweigern. Heute werden mit dem gleichen Ziel Pädophile und Hebephile pathologisiert. Letztlich hält sie damit nicht für schutzwürdig, also für Menschen, bei denen es nichts ausmacht, wenn man ihre Menschenwürde verletzt – oder denen erst gar keine Menschenwürde zukommt.

Welcher Auslegung die Gerichte folgen, muss sich erst noch erweisen.

Das aus meiner Sicht viel wichtigere Gesetz ist aber § 176e – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern.

Im Grunde habe ich überhaupt nichts dagegen, das Verbreiten oder den Besitz solcher Anleitung zu verbieten. Trotzdem habe ich mich sofort gefragt, was so ein Gesetz bezweckt und ob es wirklich nötig ist. Die Notwendigkeit wird im Gesetzentwurf so hergeleitet:

In den letzten Jahren ist die Zahl der registrierten Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern stetig gestiegen. Im Internet (vor allem im sogenannten Darknet) sind Anleitungen abrufbar, die beschreiben, wie sexueller Missbrauch von Kindern vorbereitet, ermöglicht, durchgeführt oder verschleiert werden kann. Strafverfolgungsbehörden berichten davon, dass derartige Anleitungen zum sexuellen Miss-brauch von Kindern nicht selten bei Beschuldigten aufgefunden werden, die des sexuellen Missbrauchs von Kindern verdächtigt werden.

Solche „Missbrauchsanleitungen“ können die sexuelle Ausbeutung von Kindern fördern, indem sie eine allgemeine subjektive Geneigtheit fördern, rechtswidrige Taten nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches (StGB) zu begehen. Es besteht die Gefahr, dass der Umgang mit derartigen Anleitungen die Hemmschwelle absenkt und die Bereitschaft weckt beziehungsweise verstärkt, sexuellen Missbrauch von Kindern zu begehen.

Darüber hinaus verwenden solche „Missbrauchsanleitungen“ eine menschenverachtende Sprache, die Kinder auf bloße Objekte sexuellen Missbrauchs reduziert und Missbrauchshandlungen an Kindern verharmlost. Solche Inhalte stellen daher eine Störung des öffentlichen Friedens dar, denn hierdurch wird der Schutz der Rechtsordnung und ihre Legitimität in Frage gestellt; auch deswegen sind sie strafwürdig.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass „Missbrauchsanleitung“ von Menschen besessen werden, die nichts anderes haben, was nicht ohnehin bereits verboten ist.

Wer im Darknet eine Missbrauchsanleitung in seinen Besitz gebracht hat, hat vermutlich auch Kinderpornographie in seinen Besitz gebracht. Es dürfte in Summe also nicht zu zusätzlichen Verurteilungen kommen, sondern lediglich zur Verurteilung werden zusätzlichen Taten, die bisher noch nicht mit eigener Strafandrohung besetzt waren.

Da die Strafrahmen bei den in Frage kommenden Taten seit Jahren steigen, erschließt sich mir die Notwendigkeit einer zusätzlichen Strafe für eine weitere (Neben-)tat nicht.

Hinzu kommt, dass es bereits eine andere Norm im Strafgesetzbuch gibt, nämlich § 130a – Anleitung zu Straftaten.

§ 130a – Anleitung zu Straftaten

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt.

um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zu den Katalog-Taten des § 126 Abs 1 gehören auch Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178, also sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Seltsamerweise fehlen Taten nach §§ 176 ff. (sexueller Missbrauch von Kindern) hier bisher.

Es hätte meiner Ansicht nach ausgereicht, diese Taten in den Katalog des § 130 a aufzunehmen, womit allerdings im Gegensatz zur aktuellen Gesetzesinitiative der Besitz einer Anleitung noch nicht verboten wäre. § 130 a stellt nur Verbreiten und Zugänglich-machen unter Strafe.

Es ist allerdings nicht sonderlich konsistent, wenn man den Besitz einer Anleitung zum Kindesmissbrauch unter Strafe stellen will, den Besitz z.B. einer Anleitung zu Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307), Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308) oder Gemeingefährliche Vergiftung (§ 314) nicht unter Strafe stellt und sich in allen diesen Fällen lediglich auf die Strafbarkeit der Verbreitung zu beschränken.

Aber auch das muss mich nicht zwangsläufig kümmern.

Das eigentliche Problem ist aus meiner Sicht, was ist mit „Missbrauchsanleitung“ konkret gemeint, bzw. was genau künftig tatsächlich verboten werden soll. Ich hatte schon etwas länger die diffuse Befürchtung, dass vielleicht ein neues Gesetz kommen könnte mit dem Äußerungen, wie sie in meinem Blog zu finden sind, kriminalisiert werden könnten.

Der vorgeschlagene Gesetzestext lautet:

§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,

um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1. staatlichen Aufgaben,

2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(5) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

An sich wirkt das auf mich nicht bedrohlich. Ich mag einige Gesetze für falsch und änderungswürdig halten und das auch schreiben und begründen, aber das ist es eigentlich auch schon. Die Absicht, die Bereitschaft zu Gesetzesbrüchen zu fördern, verfolge ich mit meinem Blog nicht.

Aber … weiß ich wirklich, was jemand anderes unter „Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen“ versteht bzw. verstehen will, wenn es um meine Person geht?

Darf man als homohebephiler Mensch noch über das antike Kulturphänomen der Päderastie schreiben? Oder weckt man damit vielleicht in den Augen eines anderen bei einem unbekannten Dritten schon die Bereitschaft zu sexuellen Handlungen mit Kindern?

Ich frage mich auch, ob der Besitz eines kinderpornographischen Textes, der aktuell in der Regel straflos möglich ist (weil nur der Besitz von kinderpornographischen Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben verboten ist) über die Hintertür der Interpretation als „Missbrauchsanleitung“ strafbar werden könnte.

Die Erläuterung in der Gesetzesbegründung ist recht ausführlich. Dort steht unter anderem:

Anleitung ist eine Schilderung, die Kenntnisse zu Möglichkeiten der Tatvorbereitung oder Tatausführung vermittelt. Merkmale des Billigens oder des Aufforderns müssen nicht vorliegen. Es genügt, dass der Inhalt darüber unterweist, wie ein Missbrauch von Kindern geplant, vorbereitet, durchgeführt werden oder unerkannt bleiben kann.

Erfasst werden Anleitungen zu sämtlichen Missbrauchstatbeständen der §§ 176 bis 176d StGB. Auch zu § 176b StGB (Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern) sind Anleitungen denkbar und strafwürdig. Das gilt beispielsweise für Anleitungen, die darstellen, in welcher Weise auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) eingewirkt werden kann, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder dazu, eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 StGB zu begehen. Denkbar sind etwa Hinweise, wie man am besten zu einem Kind Kontakt aufnimmt, ohne Rückschlüsse auf die eigene Identität zuzulassen. Auch im Bereich des § 176b Absatz 2 StGB sind Anleitungen dazu denkbar, wie ein Kind für eine Tat nach § 176b Absatz 1 StGB angeboten oder nachzuweisen versprochen werden oder wie eine solche Tat mit einem anderen verabredet werden kann. Im Ergebnis handelt es sich insoweit um Anleitungen zu Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch von Kindern vorbereiten sollen. Die in dieser Hinsicht sehr weit vorverlagerte Strafbarkeit ist geboten, um Kinder effektiv zu schützen.

Vorbereitung ist ein weites Feld.

Ich habe vor vielen Jahren zufällig irgendwo eine Minibroschüre über Jungenarbeit gefunden. Der Titel ging in die Richtung „100 Dinge, die man machen kann, um von Jungen gemocht zu werden“. Es standen im Grunde nur Belanglosigkeiten oder Selbstverständliches drin, so etwas wie Anlächeln, Aufmerksamkeit schenken usw., also Dinge, die man genauso gut machen kann, um von irgend einem anderen Menschen gemocht zu werden.

Ich habe die Broschüre als Kuriosität betrachtet und ein paar Jahre behalten. Dass ich aktuell danach gesucht und nichts gefunden habe, deutet darauf hin, dass ich sie vermutlich dann irgendwann doch weggeschmissen habe. Aber es ist zumindest denkbar, dass sie unentdeckt in irgendeiner Ecke meiner Wohnung verstaubt.

Wäre so etwas in meinen Händen am Ende eine Missbrauchsanleitung, wenn sie jemand findet?

Für einen Sozialarbeiter wäre die Broschüre unverfänglich („berufliche Pflichten“). Aber für einen homohebephilen Mann? Dafür zu sorgen, dass man gemocht wird, ist schließlich der erste Schritt in jeder menschlichen Beziehungsanbahnung. Bei Pädophilen und Menschen, die dafür gehalten werden, wird so etwas als furchtbar böses und verwerfliches „Grooming“ dargestellt.

Für die im Tatbestand geforderte Eignung des Inhalts ist es nicht erforderlich, dass konkrete Handlungsanweisungen zur Begehung einer der genannten Taten gegeben werden. Geeignet, als Anleitung zu dienen, ist ein Inhalt auch dann, wenn er sich auf die Vorbereitung oder die generelle Durchführung solcher Taten oder auf das Nachtatverhalten bezieht.

Im Rahmen des Absatzes 1 muss der Inhalt nicht nur geeignet, sondern nach objektiver Auslegung seines Sinngehalts auch dazu bestimmt sein, die Bereitschaft anderer zur Begehung einer der genannten rechtswidrigen Taten zu fördern oder zu wecken. Dies muss jedoch nicht der alleinige oder vorrangige Zweck sein. Die Frage der Bestimmung ist aufgrund des gesamten Gedankeninhalts zu beurteilen, wobei ausdrückliche wie konkludente Sinngehalte ebenso wie Gestaltung, Auswahl, Bezüge und die Zielgruppe, die sich aus dem Inhalt ergibt, zu berücksichtigen sind. Das Erfordernis der Bestimmung dient im Hinblick auf den hier ausreichenden Eventualvorsatz zugleich der Begrenzung des Tatbestands, um strafwürdiges von nicht strafwürdigem Verhalten abzugrenzen. Wird ein geeigneter Inhalt in einer bestimmten Absicht verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so ist Absatz 2 anwendbar. Die Strafvorschrift lehnt sich insoweit an § 130a Absatz 1 und 2 StGB an.

Die Passage zur Zweckbestimmtheit beruhigt mich nicht gerade.

Ich halte auch eine böswillige Auslegung mit Unterstellung eines Eventualvorsatz für durchaus denkbar, der schon angenommen wird, einfach weil ein hebephiler Mann (der noch dazu das Konzept des „informed consent“ für pseudowissenschaftlichen Quatsch hält) für andere pädophile und hebephile Menschen schreibt. Diese Tatsache könnte dann als Quintessenz des „gesamten Gedankeninhalts“ herhalten: die Verbreitung von als böse empfundenen und für missbrauchsbegünstigend gehaltenem „pädophilem Gedankengut“ an Pädophile.

Darf sich ein Pädophiler oder Hebephiler künftig noch in neutraler, sachlich fundierter Weise für die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern einsetzen? Oder muss er damit rechnen sich dann, kraft seines Pädophil-Seins strafbar zu machen? Ist meine Besprechung des Kapitels „Kindliche Sexualität“ aus dem Buch „Herausforderung Pädophilie. Beratung, Selbsthilfe, Prävention“ künftig noch legal? Ich weiß es nicht.

Das Fördern oder Wecken von „Bereitschaft“ erfordert hier (wie auch in Absatz 2) nicht das Hervorrufen eines konkreten Tatentschlusses. Unter Bereitschaft ist, wie bei § 130a StGB, vielmehr eine „allgemeine subjektive Geneigtheit“ zu verstehen, die Ausführung einer der in Absatz 1 genannten Taten als Täter oder Teilnehmer als naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen.

Das liest sich für mich erst einmal sehr problematisch, denn „subjektive Tatgeneigtheit“ weist gedanklich in den Bereich der „missbrauchsbegünstigenden Einstellungen“. Es gibt zum Beispiel die Bumby-Skala (BMS), mit der missbrauchsbegünstigende kognitive Verzerrungen gemessen werden sollen:

BMS ist eine 38-Punkte-Skala, die maladaptive Kognitionen und verletzungsunterstützende Einstellungen zugunsten von Kindesmissbrauch (CSA = Child sexual abuse) misst. Aussagen über Kinder und Sex mit Kindern werden auf einer 4-Punkte-Likert-Skala bewertet, die von 1 (trifft nicht zu) bis 4 (stimmt stark zu) reicht. Die Werte reichen von 38 bis 152. Höhere Werte weisen auf Straftat-begünstigende Einstellungen und eine größere Tendenz zur Rechtfertigung von Sexualstraftaten hin.

Zu den Aussagen gehört z.B. „Das bloße Liebkosen/Fummelei eines Kindes ist nicht so schlimm wie das Eindringen in ein Kind und wird das Kind wahrscheinlich nicht so stark beeinträchtigen.“ Wer nicht glauben mag, dass eine Hand am Po für ein Kind genauso schlimm ist eine anale oder vaginale Vergewaltigung leidet an einer kognitiven Verzerrung in Hinblick auf die angebliche Wirklichkeit und hat bereits 4 Punkte gesammelt, um am Ende der Auswertung als Mensch mit angeblich Straftat-begünstigender Einstellung hingestellt zu werden.

Sogar Gedanken werden mit Taten gleichgesetzt. Wer der Aussage: „Sexuelle Gedanken und Fantasien über ein Kind zu haben, ist nicht so schlimm, weil es dem Kind zumindest nicht wirklich schadet.“ zustimmt, hat eine kognitive Verzerrung (weil sexuelle Fantasien nach Meinung der Fragesteller anscheinend ebenso schlimm sind, wie sexuelle Übergriffe). Schon hat man weitere 4 Punkte gesammelt.

Darf ich als Hebephiler künftig noch schreiben, dass ich sexuelle Gedanken und Fantasien für völlig unproblematisch halte? Muss ich künftig sexuelle Belästigungen mit Vergewaltigung gleichsetzen, oder mache ich mich sonst strafbar?

Immerhin habe ich auch einen Blogartikel geschrieben, der ein Nebenergebnis einer Studie von „Kein Täter werden“ bespricht. Man ist dort nämlich zum Ergebnis gekommen, dass es „keine signifikanten Zusammenhäng“ zwischen dem Risikofaktor „Straftat-begünstigende Einstellungen“ und der Nutzung von Missbrauchsabbildungen oder Taten sexuellen Kindesmissbrauchs gibt.

Diese offizielle Schlussfolgerung ist sogar eine Untertreibung. Tatsächlich hatte der Risikofaktor „Offence Supportive Attitudes“ (Straftat-begünstigende Einstellungen) gar keinen Einfluss auf das Chancenverhältnis für die Begehung einer Straftat. Hätte man untersucht, ob die Präferenz für Kaffee oder Tee den Konsum von kinderpornographischen Abbildungen oder den sexuellen Missbrauch von Kindern beeinflusst, wären vermutlich sehr ähnliche Werte herausgekommen.

Ich halte es aufgrund dieser Studie nicht nur für fernliegend, sondern für ausgeschlossen, dass „Verharmlosung von Pädophilie“ oder Förderung „Straftat-begünstigende Einstellungen“ zu Straftaten führt.

Dass dies meiner tatsächlichen Überzeugung entspricht und meine diesbezügliche Erwartungshaltung auch wissenschaftlich begründet ist, dürfte vermutlich ausreichen, um mich im Fall des Falles vor einer Verurteilung zu schützen. Vor einer Ermittlung oder gar Anklage schützt mich das aber vermutlich nicht.

176e StGB-E Absatz 2 Nummer 1 stellt die Verbreitung und das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen von an sich „neutralen“ Inhalten (zum Beispiel eine medizinische Abhandlung über die Besonderheiten der Geschlechtsorgane eines Kindes), die geeignet sind, als Anleitung zu einer rechtswidrigen Tat nach den §§ 176 bis 176d StGB zu dienen, (nur) dann unter Strafe, wenn dies in der Absicht erfolgt, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche rechtswidrige Tat zu begehen. Gleiches gilt nach Absatz 2 Nummer 2 für entsprechende Anleitungen, die in der Öffentlichkeit oder in einer Versammlung gegeben werden.

Dass lt. Absatz 2 auch „neutrale“ Inhalte erfasst sein sollen, ist erschreckend. Allein eine unterstellte Eignung reicht.

Wie schaut es da mit einem Krimi zum Thema Kindesmissbrauch aus? Ist der künftig strafbar, weil er Wissen vermittelt, wie ein Täter seine Tat anbahnt, seine Spuren verwischt und sogar noch zeigt, weiche Fehler man vermeiden sollte, um nicht erwischt zu werden (wie der Täter im Film, der in der Regel ja doch überführt wird)?

Im Unterschied zu Absatz 1 ist es in Absatz 2 aber nicht erforderlich, dass sich die Bestimmung zum Fördern und Wecken von Tatbereitschaft aus dem Inhalt selbst ergibt. In Absatz 2 geht es vielmehr um an sich „neutrale Inhalte“, die per se zwar keine solche Zweckbestimmung wie in Absatz 1 haben, die der Täter jedoch in der Absicht verwendet, die vorgenannte Bereitschaft Dritter zu fördern oder zu wecken.

Der Tatbestand des § 176e Absatz 2 StGB-E verlangt in subjektiver Hinsicht die Absicht des Täters, eine allgemeine subjektive Geneigtheit Dritter zu fördern oder zu wecken, die Ausführung einer der in Absatz 2 genannten Taten als Täter oder Teilnehmer als naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen. (…)

Während Absatz 1 das Verbreiten von Inhalten verbietet, die geeignet sind und den Zweck haben, als Missbrauchsanleitung zu dienen, verbietet Absatz 2 das Verbreiten von neutralen Inhalten, die an sich nicht den Zweck haben als Anleitung zu dienen, die aber dafür irgendwie geeignet sind und in der Absicht geteilt werden, als Missbrauchsanleitung zu dienen.

Der durchschnittliche Krimi-Regisseur und der durchschnittliche Fernsehzuschauer werden also straffrei bleiben. Bestraft wird dann wohl vorzugsweise nur, wer pädophil ist oder dafür gehalten wird und dem aufgrund seiner Neigung eine böse Absicht bei der Verbreitung oder Weitergabe neutraler Inhalte unterstellt wird.

Sowohl Abruf als auch Besitz einer „Missbrauchsanleitung“ begründen die Gefahr, dass sich hierdurch beim Abrufenden oder beim Besitzenden eine „allgemeine subjektive Geneigtheit“, die Ausführung einer der in Absatz 1 genannten Taten als Täter oder Teilnehmer als naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen, einstellt oder verfestigt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Täter einer anderen Person einen solchen Inhalt zugänglich macht oder ihr den Besitz daran verschafft, da hierdurch die Gefahr begründet wird, dass sich bei der anderen Person eine „allgemeine subjektive Tatgeneigtheit“ einstellt oder sich eine bereits bestehende verfestigt.

Die recht umfangreiche Erläuterung in der Gesetzesbegründung hat mich eher verunsichert mich darüber aufzuklären, was legal bleibt und was künftig verboten ist. Klarheit wird erst die Rechtsanwendung durch die Gerichte bringen. Bis es ein Mindestmaß an Klarheit gibt, kann es Jahre dauern.

Mein Eindruck ist, dass es künftig nur noch wenig gibt, was ein pädophiler Aktivist noch schreiben kann, ohne sich sorgen machen zu müssen, ob er sich vielleicht in den Augen Dritter strafbar gemacht haben könnte. Vielleicht liegt darin der Sinn des Gesetzes. Die wirksamste Zensurgesetzgebung ist diejenige, die zu Selbstzensur zwingt.

So wie es formuliert und begründet ist, dient das geplante Gesetz meiner Einschätzung nach der Unterdrückung von „pädophilem Gedankengut“ im weitesten Sinne. Ob und welche Konsequenzen dies für meinen Blog haben wird, kann ich aktuell noch nicht beurteilen.

Nachtrag

Soweit es „neutrale“ Inhalte angeht ist „nur“ die Verbreitung verboten, soweit sie in der Absicht erfolgt, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Tat nach §§ 176 bis 176d zu begehen. Das Besitzverbot (Absatz 3) bezieht sich nur auf Inhalte, die dazu bestimmt sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

Gesetz verabschiedet – Verfassungsbeschwerde dürfte notwendig werden

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 07. Mai auf einen Einspruch zum „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ verzichtet. Er folgte damit einer Empfehlung des Rechtsausschusses (sowie des Ausschusses für Frauen und Jugend) des Bundesrats.

Das vorgesehene Inkrafttreten in Hinblick auf die Änderungen zum Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und des Bundeszentralregistergesetzes ist der erste Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals. Es dürfte also der 1. Juli werden.

Andere Teile (bestimmte Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und des Jugendgerichtsgesetzes) treten erst zum Jahreswechsel 2021/22 in Kraft.

Es gibt einige Bereiche des Gesetzespakets, die ich für verfassungswidrig halte. Dies sind insbesondere

  • die Anhebung der Mindeststrafen
  • die Regelungen zur Untersuchungshaft (Einführung des Haftgrunds der Tatschwere beim Vorwurf des Schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern)
  • die Strafbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild

Die Gründe zu den ersten beiden Punkten kann man den Stellungnahmen des Deutschen Richterbundes (DRB), der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), und des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zum Referentenentwurf entnehmen über die ich hier bereits ausführlich berichtet habe.

Das Puppenverbot wurde nachgeschoben und taucht in den Stellungnahmen deshalb noch nicht auf. Zu diesem Bereich möchte ich daher nun aus zwei juristischen Kommentaren bzw Stellungnahmen zitieren.

1. „Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ von Prof. Dr. Joachim Renzikowski in der Kriminalpolitischen Zeitschrift (KriPoZ), Ausgabe 6/2020.

IV. Das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen, § 184l GesE

Mit § 184l enthält der GesE einen neuen Straftatbestand, der im Referentenentwurf noch nicht vorgesehen war und seinen Weg in den GesE augenscheinlich über die Verbändeanhörung gefunden hat. Bestraft werden sollen „Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“. Die Tathandlungen entsprechen im Wesentlichen § 184b Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB. Der Strafrahmen soll von Geldstrafe bis zu fünfjähriger Freiheitsstrafe reichen. Für Erwerb und Besitz gilt gemäß Abs. 2 eine niedrigere Höchststrafe von drei Jahren. Strafbar sind auch die versuchte Einfuhr und der versuchte Verkauf (§184l Abs. 3 GesE). Abs.4 sieht einen Tatbestandsausschluss für Handlungen vor, „die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen“. Welchen Beitrag derartige Puppen zur Strafverfolgung liefern sollen, bleibt der Phantasie des Gesetzgebers überlassen.

Die Gesetzesbegründung ist in weiten Teilen unverständlich und soll daher im Zusammenhang wiedergegeben werden: „Denn diese Nachbildungen, in der Regel Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild, können die sexuelle Ausbeutung von Kindern mittelbar fördern. Es besteht die Gefahr, dass ihre Nutzung die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenkt. Durch die Nutzung solcher Objekte kann der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Hierdurch wird die Gefahr für Kinder, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gesteigert, was nicht hinzunehmen ist. Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild können nach geltendem Recht bereits von § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) erfasst sein. An der Strafbarkeit nach § 184b StGB soll sich nichts ändern. Der neue Straftatbestand soll subsidiär greifen und Strafbarkeitslücken schließen. Er soll auch dann gelten, wenn nicht die Voraussetzungen für einen kinderpornographischen Inhalt vorliegen, und erfasst –anders als § 184b Absatz 3 StGB –auch rein fiktive Darstellungen.“ Sieht man einmal davon ab, dass es einen Unterschied zwischen Inhalten und Gegenständen gibt und dass Gegenstände keine Fiktionen sind, ist das zentrale Argument für §184l GesE die Nachahmungsgefahr.

Die Gesetzesbegründung liefert keinerlei Beweise für diese Behauptung. Anscheinend wurden bei Durchsuchungen in Münster und Bergisch-Gladbach derartige Puppen gefunden. Und so lautet – recht vorschnell – der Schluss, dass die Missbrauchstäter in diesen Fällen sich von den kindlichen Sexpuppen in ihren Neigungen haben bestärken lassen. Wenn irgendwann das „Kopfkino“ nicht mehr ausreicht, muss der „Kick“ erhöht werden und die sexuellen Phantasien werden an realen Kindern verwirklicht. Empirische Untersuchungen zur Kinderpornographie zeichnen jedoch ein sehr differenziertes Bild. Zwar wird ein großer Teil der Konsumenten nicht nur durch die Lust am Sammeln verbotener Gegenstände, sondern durch eigene pädophile Neigungen zur Nachfrage nach Kinderpornographie motiviert.Aber viele pädophil veranlagte Männer werden nicht zu Missbrauchstätern, sondern begnügen sich mit Selbstbefriedigungsphantasien. Daher scheint eher ein Gegensatz zwischen Tätern zu bestehen, die ihre Phantasien im Internet ausleben, und realen Missbrauchstätern. Übergriffige Täter können durchaus auch Kinderpornographie besitzen, aber die Bilder sind nicht Auslöser für weitere Taten, sondern Kompensation fehlender Gelegenheiten.Angesichts dessen steht die Annahme, Sex mit Puppen könnte eine Nachahmungsgefahr begründen, auf recht wackeligen Beinen. Per se beeinträchtigen solche Praktiken keine geschützte Rechtsposition. Letztlich soll hier nur noch ein unmoralisches Verhalten pönalisiert werden: Pädophilie ist unmoralisch, folglich muss das Ausleben autoerotischer pädophiler Phantasien auch dann bestraft werden, wenn es niemandem schadet.

Ungeachtet dieser dünnen Legitimationsbasis begegnet die Norm erheblichen Bedenken im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG. Es ist nämlich unklar, woran man im Zweifel das kindliche Erscheinungsbild einer Puppe oder eines Körperteils erkennen können soll. Angesichts der Vielfalt an diversen Sextoys darf man schon jetzt darauf gespannt sein, wie die Gerichte ihre exakte tatbestandsmäßige Größe bestimmen werden. Immerhin ist die dazu erforderiche „Begutachtung“ gemäß § 184l Abs. 4 GesE straflos möglich.

2. Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ durch Fr. Prof.in Dr. Tatjana Hörnle, Geschäftsführende Direktorin des Max Plank Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht.

IV. Vorgeschlagene Einführung eines neuen Straftatbestands: Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l StGB)

Der Gesetzentwurf enthält eine kuriose Neuerung: Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild sollen verboten sein, genauer, die Herstellung, Werbung, Handel treiben etc. ebenso wieder Erwerb, Besitz und Import solcher Gegenstände (§ 184l StGB-Entwurf).

Die wahrscheinlichste Erklärung für diese kriminalpolitische Forderung ist eine moralisch-ästhetische: Die Vorstellung, dass solche Gegenstände existieren und benutzt werden, ist abstoßend. Für einen Straftatbestand bedürfte es allerdings einer zweckrationalen Erklärung, die darlegen müsste, wessen Rechte verletzt oder jedenfalls gefährdet werden. Offensichtlich verletzt der Umgang mit Puppen nicht die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen.

Die Begründung zum Gesetzentwurf verweist auf die „mittelbare Förderung“ der sexuellen Ausbeutung von Kindern, weil Hemmschwellen gesenkt und Wünsche bestärkt würden, Kinder sexuell zu missbrauchen. Auch der Nutzer werde dadurch „zur Ausübung sexualisierter Gewalt“ verleitet. Wie auch an anderen Stellen in der Begründung wird nicht ansatzweise der Versuch unternommen, solche Hypothesen ernsthaft zu entwickeln, geschweige denn den Stand der Forschung zu erfassen.

Es gibt zwar nicht viel wissenschaftliche Literatur zu diesem Thema, aber es gibt sie. Ein Verbot muss begründet werden, und dies erfordert es, die Lebensrealitäten pädophil oder hebephil veranlagter, aber gesetzeskonform lebender Menschen zur Kenntnis zu nehmen, die anstreben, mit ihrer sexuellen Neigung zurechtzukommen, ohne Kinder zu missbrauchen.

Die These, dass Vertrieb und Besitz von Sexpuppen die Wahrscheinlichkeit von Sexualdelikten steigern, müsste untersucht werden, weil in der psychologischen Literatur eine Gegenthese erwähnt wird, nämlich dass die Benutzung von Gegenständen ein legaler Ausweg sein könnte. Es ist erschreckend und einer rechtsstaatlichen Rechtsordnung nicht angemessen, dass auf der Basis von wenigen Sätzen mit nicht recherchierten Aussagen zu menschlichem Verhalten Kriminalstrafe eingeführt werden soll.

Beide Verfasser haben erkannt, dass

  • durch den Besitz von Sexpuppen keine Rechte Dritter verletzt werden
  • verboten werden soll, was als abstoßend bzw. unmoralisch wahrgenommen wird
  • sich das Verbot gegen pädophile und hebephile Menschen richtet:

Per se beeinträchtigen solche Praktiken keine geschützte Rechtsposition. Letztlich soll hier nur noch ein unmoralisches Verhalten pönalisiert werden: Pädophilie ist unmoralisch, folglich muss das Ausleben autoerotischer pädophiler Phantasien auch dann bestraft werden, wenn es niemandem schadet.

Prof. Dr. Renzikowski

Die wahrscheinlichste Erklärung für diese kriminalpolitische Forderung ist eine moralisch-ästhetische: Die Vorstellung, dass solche Gegenstände existieren und benutzt werden, ist abstoßend. Für einen Straftatbestand bedürfte es allerdings einer zweckrationalen Erklärung, die darlegen müsste, wessen Rechte verletzt oder jedenfalls gefährdet werden. Offensichtlich verletzt der Umgang mit Puppen nicht die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen. (…) Ein Verbot muss begründet werden, und dies erfordert es, die Lebensrealitäten pädophil oder hebephil veranlagter, aber gesetzeskonform lebender Menschen zur Kenntnis zu nehmen, die anstreben, mit ihrer sexuellen Neigung zurechtzukommen, ohne Kinder zu missbrauchen.

Prof.in Dr. Hörnle

Es gibt Menschen, die durch das neue Gesetz in ungeheuerlicher Weise belastet werden. Viele Puppenbesitzer nutzen Puppen nicht nur als Objekte sexueller Befriedigung, sondern bauen auch eine – psychisch stabilisierende – Ersatzbeziehung zu ihrer Puppe auf.

Zum Motiv für die Nutzung von Sexpuppen gab es folgende Studien-Ergebnisse:

  • 70% der Besitzer geben einen sexuellen Hauptzweck der Puppe an. Nur 14% geben an, dass die Puppe nur sexuellen Zwecken dient. (Valverde, 2012)
  • 77% gaben eine primär sexuelle Motivation an (aber 57% gaben auch Beziehungsmotive an) (Langcaster James und Bentley, 2018)
  • 80 % gaben an, dass es beim Besitz nicht nur um Sex gehe (Ferguson, 2010)

Für viele Menschen ist ihr Haustier, meist Hund oder Katze, ein Familienmitglied. Es gibt auch Menschen für die sie eine Art Kindersatz sind. Welche Folgen hätte es wohl für die Besitzer, wenn ein Gesetz sie dazu zwingen würde, das vierbeinige Familienmitglied bzw. Ersatzkind einzuschläfern?

In ähnlicher Form ist für viele Puppenbesitzer die Puppe eine Ersatzpartnerin bzw. ein Ersatzpartner. Ein Partner, den sie nun zum 01. Juli eigenhändig entsorgen müssen, wenn sie sich nicht strafbar machen wollen.

Ich glaube, dass das für einige Betroffene schwerwiegende psychologische Folgen haben wird und eine riesige Belastung darstellt. Vermutlich werden sich auch viele Puppenbesitzer nicht von ihrer Puppe trennen können und haben dann einen Grund mehr, in Angst zu leben.

Ich selbst bin nicht persönlich betroffen. Trotzdem war mir sofort klar, dass es bei diesem Gesetz um die Verletzung einer Grenze gibt, die unbedingt verteidigt werden muss. Aus meiner Sicht geht es hier darum, den Grundsatz der Unantastbarkeit der Würde des Menschen auch für Pädophile zu verteidigen. Das Gesetz ist ein Angriff auf die sexuelle Neigung an sich. Es geht letztlich darum, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine pädophile Neigung verfolgbar zu machen. Da man eine Neigung nicht grundgesetzkonform verfolgen kann, sucht man alle nur denkbaren Anknüpfungspunkte – und hat nun den Kinderpuppen für diesen Zweck entdeckt.

Es ist möglich, Gesetze vor dem Verfassungsgericht anzugreifen. Normalerweise muss man sich hierzu durch alle Instanzen Klagen und den Rechtsweg ausschöpfen. Da die Justiz nicht unbedingt für ihre Schnelligkeit bekannt ist, kann das schon mal einige Jahre dauern.

Und wenn man dann so weit ist, hat man genau einen Monat Zeit, die Klage beim Verfassunggericht einzureichen. Das ist eine extreme knappe Frist und man kann leicht Fehler machen. 88% der Fälle, die das Verfassungsgericht bekommt, werden durch Nichtannahme erledigt. Eine Begründung gibt es dabei meist nicht. Nur 1,4 % aller Beschwerden wird stattgegeben.

Im Fall des Puppenverbots greift aber eine Ausnahmeregelung, die Rechtssatzverfassungsbeschwerde:

Sonderfall Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Mit der sogenannten Rechtssatzverfassungsbeschwerde können ausnahmsweise auch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen unmittelbar angegriffen werden. In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die die betroffene Person zunächst den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde in solchen Fällen daher erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig.

Die Rechtsnorm muss die beschwerdeführende Person selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit liegt regelmäßig vor, wenn die beschwerdeführende Person durch die Rechtsnorm mit einiger Wahrscheinlichkeit in ihren Grundrechten berührt wird. Unmittelbar ist die Rechtsbeeinträchtigung, wenn kein Vollzugsakt notwendig ist.

In Ausnahmefällen kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsnorm richten, die noch vollzogen werden muss, z.B. wenn ein Rechtsweg nicht existiert oder wenn das Durchschreiten des Rechtsweges unzumutbar wäre. Im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht ist dies regelmäßig der Fall, denn es kann von keiner Person verlangt werden, zunächst eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen, um die Verfassungswidrigkeit der Norm im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen zu können.

Damit ist hier auch das Problem entschärft, dass normalerweise nur ein Monat zur Erarbeitung der Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht.

Das Haupthindernis für eine Verfassungsbeschwerde im konkreten Fall dürfte sein, dass der Beschwerdeführer bei der Klage seinen tatsächlichen Namen angeben muss. Auch wenn in veröffentlichten Dokumenten nur ein Buchstabe des Kläger.Namens übrig bleibt (z.B. würde aus einem Herrn Schneeschnuppe ein Herr S. … werden) ist das eine Hürde, über die kaum ein Pädophiler oder Hebephiler springen kann. Die Neigung ist so stark stigmatisiert, dass ein Bekanntwerden der Identität extrem angstbesetzt ist.

Ich selbst bin definitiv nicht bereit über diese Hürde zu springen. Es gibt aber auch noch andere Probleme im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde. Ich werde mich diesbezüglich definitiv engagieren und habe in dieser Sache im Laufe der letzten Monate bereits weit über 50 Personen und Vereinigungen angeschrieben (z.B. Bürgerrechtsvereine, Strafrechtsprofessoren, Ethikratmitglieder, die beiden großen christlichen Kirchen, Rechtsanwaltskammer, Anwaltverein, Richterbund, Vereinigungen kritischer Juristen usw. und so fort). Es gab dabei durchaus auch Reaktionen, wenn auch eher wenige, darunter auch ein längerer Gedankenaustausch mit einem angesehenen Strafrechtsprofessor.

Die Sache stellt sich durchaus als schwierig dar, einerseits weil das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Wahrung der Gewaltenteilung bei uneindeutigen Sachverhalten einen großen Einschätzungsspielraum gewährt, zum anderen, weil auch Verfassungsrichter Menschen sind, und die allgemeine Ächtung der Neigung auch bei diesen Menschen eine Wirkung hinterlässt. Realistisch betrachtet legt das Verfassungsgericht Gesetze nun einmal auch nach dem Zeitgeist aus. 1957 bestätigte es z.B. die Verfassungsmäßigkeit des Verbots der „gleichgeschlechtlichen Unzucht“ (homosexuelle Handlungen). Heute undenkbar – es gibt sogar die „Ehe für alle“, was wiederum 1957 völlig undenkbar erschienen wäre.

Sonderlich pädophilen-freundlich ist der Zeitgeist heute nicht – die Hetze wird immer schlimmer. Das spricht nicht für die Erfolgsaussichten, aber da sie sich durch zuwarten eher verschlechtern, spricht es dafür die Klage anzustrengen, sobald man es kann. Ich halte die Sache auch keineswegs für aussichtslos und werde sie nach Kräften unterstützen. Wer – in welcher Form auch immer – helfen will, kann sich gerne an mich wenden.

Die andere Baustelle – die aus meiner Sicht nicht mehr verfassungsmäßigen neuen Mindeststrafen – kann man dagegen getrost anderen Klägern überlassen. Zur Erläuterung:

Am 07. Mai konnte man im Spiegel lesen:

Gericht stellt Verfahren gegen Metzelders Chatpartnerin ein

Eine 42-jährige Zeugin im Fall Christoph Metzelder hatte mehrere Bilder des Ex-Fußballers erhalten, die sexualisierte Gewalt gegen Kinder zeigten, und diese positiv kommentiert. Das Verfahren gegen die Frau wurde nun eingestellt.

Da drängt sich die Vermutung auf, die Frau sei quasi freigesprochen worden. Dem ist aber mitnichten so. Wenn man weiterliest erfährt man:

Die 42-Jährige muss jedoch eine Geldauflage von 500 Euro zahlen, wie ein Gerichtssprecher mitteilte.

Ein Freispruch sieht anders aus. Wären die neuen Regelungen zum Zeitpunkt der Tat bereits in Kraft gewesen, dann wäre die Einstellung gegen Geldauflage nicht möglich gewesen. Dies geht nur bei Vergehen (Mindestrafe unter einem Jahr). Der Besitz von Kinderpornographie ist künftig ein Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr).

Hinzu kommt: es ist ein Unternehmensdelikt. („wer es unternimmt …“). Damit ist der Versuch der Vollendung gleichgestellt. Wer sich also an den PC setzt, um im Internet nach kinderpornographischen Inhalten zu suchen und zu suchen beginnt, eine Seite findet und aufruft, es sich dann aber aus Scham oder Einsicht anders überlegt und abbricht, hat zum Sich-Verschaffen unmittelbar angesetzt (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 41; OLG Hamburg NJW 2010, 1893 [1896 f.]).

Die Freundin von Metzelder hat diesen aufgefordert, ihr die kinderpornographischen Bilder zuzuschicken. Sie hat es also unternommen, sich den Besitz zu verschaffen. Das wird auch nicht durch ein behauptetes, gut gemeintes Motiv geheilt.

Gäbe es den gleichen Fall nach dem 01. Juli erneut, müsste das zu einer Verurteilung zur Mindeststrafe von einem Jahr führen. Ich denke man kann davon ausgehen, dass die Verurteilte sich in diesem Fall an das Verfassungsgericht werden würde, um die gesetzliche Regelung zur Mindeststrafe zu kippen. Sie hätte damit auch bessere Chancen auf einen Erfolg als sie jemand haben kann, der vor Gericht als pädophil gilt.

Exakt den gleichen Fall dürfte es zwar nicht geben, aber sehr leichte Fälle mit nicht-pädophiler Personen gibt es trotzdem immer wieder. Aus meiner Sicht kann man es ruhig diesen Personen überlassen,, die Gesetzgebung zu den Mindeststrafen zu kippen. Die Wirkung einer Nichtig-Erklärung gilt dann natürlich auch für pädophile Personen.

Beim Puppenverbot liegt die Sache anders. Es dürfte nur wenige Ausnahmen geben, bei denen ein Besitzer nicht pädophil oder hebephil ist. Das Verbot zielt unmittelbar auf Menschen mit pädophiler Neigung. Hier müssen wir uns selbst wehren.