Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Mai 2026 (veröffentlicht am 03. Juli) die Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild verworfen.
Positiv ist zu vermerken, dass
- sich überhaupt Beschwerdeführer gefunden haben, die bereit waren gegen das Verbot vorzugehen
- sich Anwälte gefunden haben, die bereit waren, die Verfassungsbeschwerde für die Beschwerdeführer auszuarbeiten und als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten
- das Verfassungsgericht die Beschwerde nicht ohne Begründung abgewiesen hat.
- die Entscheidung, die Gesetzgebung aufrecht zu erhalten, nicht einstimmig gefallen ist, sondern zwei von acht Verfassungsrichtern gegen die Mehrheitsmeinung und für die Verfassungswidrigkeit gestimmt haben und die abweichende Meinung in einem Sondervotum dokumentiert haben.
Ich bin selbst keiner der Beschwerdeführer, habe die Beschwerde aber von Beginn an eng unterstützt. Deshalb weiß ich, dass die übersprungenen Hürden hoch waren.
Vor dem Verfassungsgericht (und auch vor anderen Gerichten) muss man mit Klarnamen auftreten. Pädophilie ist so stark tabuisiert und stigmatisiert, dass dies den Zugang zu Gerichten erheblich erschwert. Normalerweise landen Namen von Klägern nicht in der Öffentlichkeit, der Schutz davor ist aber eher gering. Wenn der Name erst einmal durchgesickert ist, kann man das nicht mehr zurückdrehen und es kann lebensverändernde Konsequenzen haben.
Menschen sind „Herdenwesen“ und eine der schlimmsten Dinge für Menschen überhaupt ist der soziale Ausschluss. Genau der droht. Pädophile werden als gefährlich für Kinder wahrgenommen und die Ausstrahlung ist so stark, dass es erhebliche Sekundäreffekte gibt. Es ist nicht nur so, dass (fast) „niemand“ mit Pädophilen etwas zu tun haben möchte, es will auch niemand in einem Haus mit einem Pädophilen wohnen (also will auch der typische Vermieter keinen pädophilen Mieter haben). Der typische Arbeitgeber will seinen Kunden auch nicht erklären müssen, warum er einen Pädophilen beschäftigt. Fast niemand niemand möchte als „Pädophilen-Versteher“ gelten, ein Vorwurf der zu nahe am „Täter-Schützer“ zu sein scheint. Dass sich gleich zwei Beschwerdeführer gefunden haben, ist nicht selbstverständlich. Es gab viele weitere Betroffene, die letztlich zurückgeschreckt sind. Umso mehr müssen wir uns bei den beiden bedanken, die mutig genug waren.
Zum Thema Pädophilie gibt es auch ein soziales Kontaktverbot. Wer sich mit Pädophilie auseinandersetzt muss normalerweise in einem Atemzug den Missbrauch von Kindern mit deutlichen Worten verdammen. Dass die Verurteilung von Missbrauch eine Selbstverständlichkeit ist, reicht in diesem Fall typischerweise nicht. Pädophile sind im gesellschaftlichen Diskurs gefühlt so nah am Missbrauch, dass man die Distanz zum Missbrauch betonen muss.
Die Beschwerdeführer haben fast ein Jahr lang nach einem fachlich qualifizierten Anwalt gesucht. Die meiste Kandidaten haben auf die Anfrage und die Erinnerung an die Anfrage schlicht nicht reagiert. Ein Strafrechtsprofessor war aufgeschlossen, hatte aber in der Vergangenheit bereits einmal einen Fall im Themenbereich Sexualstrafrecht vor dem Verfassungsgericht verloren und zu schmerzhafte Erinnerungen daran. Er wollte sich kein zweites blaues Auge holen.
Am Ende hat es doch geklappt. Ich werde nicht ausführen, wer den Fall vertreten hat, aber es war jemand, der über die nötige Qualifikation, die Kompetenz und das Engagement verfügte. Das war auch extrem wichtig, denn eine Verfassungsbeschwerden die nicht juristisch fundiert von spezialisierten Rechtsanwälten vorbereitet wird, wird in der Regel nicht angenommen. Fakt ist, dass die allermeisten Verfassungsbeschweren „sofort“ (innerhalb von ca. 3 Monaten) zurückgewiesen, weil entweder die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Klage aus der Sicht des Verfassungsgerichts offenkundig aussichtslos ist. Von den wenigen zur Entscheidung angenommenen Beschwerden sind dann wiederum viele erfolgreich, weil das Gericht Verfassungsbeschwerden meist nur annimmt, wenn eine Grundrechtsverletzung wahrscheinlich erscheint.
Es wurde auch eine Möglichkeit gefunden, die Kosten der Klage zu stemmen. In erster Linie waren das die zwar moderat erhobenen aber trotzdem nicht unerheblichen Anwaltskosten.
Am Ende wurde die Verfassungsbeschwerde abgewiesen, aber mit einem Sondervotum. Zwei der acht Richter waren dafür der Verfassungsbeschwerde stattzugeben und die Gesetzgebung für nichtig zu erklären. Auch wenn die Kläger und alle, die mit Ihnen gehofft haben mit „leeren Händen“ dastehen ist das nicht nichts. Sondervoten sind ein Hinweis darauf sind, dass die Rechtsfrage umstritten ist. Argumente aus einem Sondervotum werden teilweise im öffentlichen Diskurs oder in der Rechtswissenschaft aufgegriffen. Sie können auch irgendwann sogar wieder Eingang in die Rechtsprechung des Gerichts selbst finden.
Kleine Kritikpunkte
Zu Beginn der Urteilsbegründung umreisst das Verfassungsgericht recht ausführlich den Hintergrund der Gesetzgebung. Mir scheint es kein Zufall zu sein, dass direkt am Anfang eine in den Medien getätigte negative Einschätzung von „Kein Täter werden“, Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, steht („Er erklärte, es bestehe die berechtigte Sorge, dass sich durch die Verwendung der Puppen die Verhaltenskontrolle gerade lockern könnte, weil ein Näherrücken an die ersehnte Realität erfolge: Man sehe ein Kind, mit dem man die gewünschten sexuellen Kontakte ausleben könne und das zu allem bereit sei; Pädophile könnten kindliche Sexpuppen zudem nutzen, um Verhaltensabläufe einzutrainieren.“).
Auch Richter sind Menschen, der Schutz von Kindern liegt Ihnen aus gutem Grund nahe und Prof. Dr. Dr. Klaus Beier hat sich einen Ruf als Anti-Missbrauchs-Papst erarbeitet. Hätte Beier sich andersherum geäußert und statt diffuser (empirisch nicht untermauerter) Ängste auf Chancen für die Lebensqualität Pädophiler und ein aufgrund der Möglichkeit zur Triebabfuhr möglicherweise sinkendes Risiko einschlägiger Straftaten abgestellt, dann wäre das Urteil meiner Einschätzung nach anders ausgefallen. Wissen kann ich es natürlich nicht. Die Bezugnahme auf Beier nimmt im Urteil und auch im Sondervotum aber auffallend breiten Raum ein und dürfte für die Einschätzung der Gefahrenprognose erhebliches Gewicht gehabt haben.
Nach meiner sehr subjektiven Einschätzung gibt es in Summe eigentlich zu wenig, um das Gesetz rechtfertigen zu können. Die Meinung von Prof. Dr. Dr. Klaus Beier hat Gewicht. Es sei aber auch erwähnt, dass die Äußerungen Prof. Dr. Dr. Klaus Beier laut Sondervotum von einigen Richtern für entschieden zu dünn gehalten wurden, um ein Verbot zu rechtfertigen und dort auch auf andere, neuere Äußerungen von Beier hingewiesen wurde, die weniger deutlich negativ klingen („Darüber hinaus weist Prof. Dr. Dr. Klaus Beier in seiner im (neueren) Filmbeitrag von „Y-Kollektiv“ wiedergegebenen Aussage – ungeachtet seiner abstrakten Einschätzung, er habe die „Sorge“, die Nutzung könne zu einer Wahrnehmungsverzerrung führen – sogar ausdrücklich darauf hin, bei seinen (wenigen) Patienten eine Gefahrerhöhung durch die Nutzung einer Sexpuppe nicht beobachtet zu haben“).
In der Darstellung des Entscheidungsumfelds hätte aus meiner Sicht auch gehört wie sehr im und rund um den Gesetzgebungsprozess argumentativ auf Ekelgefühle gesetzt wurde. Ich halte dieses Klima für relevant für die Einordnung. Die Verfassungsbeschwerde hat hierauf auch deutlich hingewiesen. Ein sehr kleiner Anklang findet sich lediglich im Sondervotum, das die Gesetzesberatung als „moralisch überlagert“ einordnet.
Das eigentliche Urteil folgt in Abschnitt B II. Das Gericht hält § 184l StGB für verfassungskonform. Die Wortwahl entspricht dabei der ständigen Terminologie des Bundesverfassungsgerichts. Es stellt fest: „Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt § 184l StGB sie weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf Freiheit der Person.“
Diese Formulierung wirkt aus der Perspektive eines Betroffenen wie ein eigener kleiner Schlag. Das Gericht beschreibt selbst ausführlich, dass die Strafnorm in die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person eingreift. Gerade deshalb unterzieht es den Eingriff einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ohne Eingriff gäbe es insoweit nichts zu rechtfertigen.
Das Bundesverfassungsgericht verwendet den Begriff der „Grundrechtsverletzung“ nicht für jeden Eingriff, sondern nur für einen Eingriff, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann. Gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff verhältnismäßig ist, lautet der rechtstechnische Befund folgerichtig, das Grundrecht sei nicht verletzt. Die Formulierung des Gerichts ist deshalb keine Verharmlosung des Eingriffs, sondern beschreibt das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung in der juristischen Fachsprache.
Aus der Sicht eines Betroffenen bleibt ein tiefgreifender staatlicher Eingriff jedoch ein einschneidendes Erlebnis (eine Verletzung) – auch dann, wenn er aus Sicht des Gerichts verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Zwischen dem juristischen Befund „keine Grundrechtsverletzung“ und dem persönlichen Erleben „der Staat greift tief in mein Leben ein“ besteht daher eine erhebliche sprachliche Spannung. Sie kann als Kränkung empfunden werden, weil sie den Eindruck erweckt, der tatsächlich erfolgte Grundrechtseingriff werde sprachlich unsichtbar gemacht. Das beruht aber nicht auf mangelnder Wertschätzung gegenüber den Beschwerdeführern und Betroffenen, sondern auf der im Verfassungsrecht üblichen (aus meiner Sicht unglücklichen) juristischen Terminologie.
Der entscheidende Punkt: der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung
Ein Kernpunkt an dem die Beschwerde gescheitert ist, war, dass die Mehrheit der Richter den Puppenbesitzes und die Verwendung nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zugerechnet hat. Wenn etwas diesem Bereich zuzuordnen ist, ist der Schutz absolut. Es darf keine Abwägung stattfinden, es gibt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Ein zentrales Problem ist, dass Pädophile bei jeder Verhältnismäßigkeitsprüfung quasi automatisch verlieren. Wenn wenn das Recht eines Pädophilen auf der einen Seite steht und auf der anderen Seite das Recht eines Kindes, dann ist das Ergebnis der Abwägung vorgezeichnet. Kinder gelten als besonders schützenswert und das Kernproblem von Pädophilen ist, gerade dass sie quasi per se als gefährlich für Kinder gelten. Normalerweise verlieren sie also. Jedes mal. Deshalb war die Zuordnung in den absolut geschützten, unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung die beste Chance, das Gesetz zu kippen. An sich gehört das, um was es geht, auch in genau diesen Bereich.
Das Verfassungsgericht schreibt dazu:
Zum Kernbereich gehört zwar grundsätzlich die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Nicht jede sexuelle Betätigung trägt jedoch intime Züge, die durch den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich .
Der Senatsmehrheit meinte, der Gesetzgeber sei zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährden, insbesondere dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht. Damit bestehe eine Verbindung der – auch im Verborgenen stattfindenden – Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht.
Das Problem mit dieser Argumentation ist, dass sie den Kernbereich privater Lebensführung für Pädophile damit im Grunde abschafft. Was immer ich als Pädophiler im Kernbereich meiner privaten Lebensführung tue, es reicht, wenn jemand ohne Beweis behauptet, es könne für Kinder gefährlich sein, um es dem Schutz zu entziehen, die jeder andere, nicht-pädophile Mensch in Anspruch nehmen darf.
Eigentlich hätte das Ergebnis anders ausfallen müssen, wenn man den Grundsätzen der vom Verfassungsgericht entwickelten Maßstäbe folgt. Zu dieser Einschätzung kommt auch das Sondervotum. Der Schwerpunkt der Divergenz zwischen Sondervotum liegt nicht bei den abstrakten Maßstäben, sondern bei der Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall.
Aus dem Sondervotum (einige Punkte fett hervorgehoben):
„Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich oder „nur“ dem (allgemeinen) Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft berührt. In den unantastbaren Kernbereich fallen insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität, wenn auch nicht zwangsläufig und in jedem Fall. (…) Der von der Senatsmehrheit angenommene „Sozialbezug“ ist – entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit – nicht geeignet, die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu entziehen. (…) Die – im Verborgenen stattfindende – Masturbation als solche ist geradezu idealtypisches Beispiel eines in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallenden Verhaltens. Sie ist Ausdrucksform der Sexualität und typischerweise vom Willen des beziehungsweise der Masturbierenden getragen, den Vorgang für sich zu behalten und keiner anderen Person Zugang dazu zu gewähren. Sie hat – typischerweise – keine Außenwirkung. (…) Die Senatsmehrheit ist nun der Auffassung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen, also insbesondere autoerotischen Handlungen sei deshalb dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzogen, weil der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgegangen sei, dass diese Nutzung schon als solche Kinder gefährden könne. Damit bestehe – so die Senatsmehrheit – eine Verbindung der (auch im Verborgenen stattfindenden) Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entziehe. (…)
Der Vorstellung eines Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der absolut, also abwägungsfest geschützt ist, ist immanent, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallende Verhaltensweisen Gemeinwohlbelange oder Belange Dritter berühren, mit denen die Auswirkungen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen wären, wenn eine solche Abwägung zulässig wäre. Dementsprechend geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass selbst „überwiegende“ beziehungsweise „schwerwiegende“ Interessen der Allgemeinheit einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen können. (…) Die Senatsmehrheit (meint), der Gesetzgeber sei in zulässiger Weise davon ausgegangen, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, weil dadurch die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt werden könne. Hierin sieht sie den kernbereichsrelevanten Sozialbezug. Sie geht also offenbar davon aus, dass einem Verhalten, das bei isolierter Betrachtung noch nicht sozialbezogen ist, allein dadurch ein Sozialbezug zukommen kann, der es nach Art und Intensität dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht, dass es die Gefahr künftigen übergriffigen Verhaltens erhöht. Dabei gerät aus dem Blick, dass dieses künftige, dann übergriffige Verhalten auf einem weiteren, grundsätzlich freiverantwortlich gefassten Willensentschluss des jeweiligen Missbrauchstäters beruht. Zwischen der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf Kinder liegt mithin eine Zäsur. Diese Zäsur hat entscheidende Bedeutung, weil sie dazu führt, dass die Masturbation als solche die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft noch nicht – wie vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt (vgl. nur BVerfGE 130, 1 <22> m.w.N.) – „aus sich heraus“ berührt, sondern erst infolge einer weiteren, grundsätzlich freiverantwortlichen Willensbetätigung des Missbrauchstäters.
Der Außenbezug der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen unterscheidet sich deshalb nach meiner Überzeugung in qualitativer Hinsicht nicht vom Außenbezug „böser Gedanken“, die Übergriffen vorauszugehen pflegen und solche ebenfalls wahrscheinlicher machen, deren Sozialschädlichkeit aber eben auch noch den Willen zur Umsetzung in der Realität und eine entsprechende weitere freiverantwortliche Willensbetätigung voraussetzt.
Das Verfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit seinem Urteil an anderer Stelle des Urteils einen nahezu unbeschränkten Spielraum für eine staatliche Gefahrenprognose gegeben. Es ist dafür kein Beweis, keine Evidenz erforderlich, die Prognose muss lediglich (gerade noch) vertretbar sein.
Mit dem Urteil und seiner Begründung reicht die noch so vage Herleitung eine Gefährdung anderer, um einen eigentlich absolut geschützten, unantastbaren Kernbereich doch anzutasten. Wenn bereits eine bloße gesetzgeberische Gefahrenprognose ohne tragfähige empirische Grundlage genügt, um den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu verlassen, verliert dessen Absolutheit ihren dogmatischen Gehalt.
Die Entscheidung verschiebt damit den Kernbereichsschutz von einer objektiven Grenze staatlichen Handelns zu einer vom Gesetzgeber abhängigen Kategorie. Ob eine höchstpersönliche Handlung noch dem unantastbaren Kernbereich angehört, soll künftig davon abhängen, welche abstrakten Gefahren der Gesetzgeber ihr zuschreibt. Damit bestimmt letztlich nicht mehr die Menschenwürde den Umfang des Kernbereichs, sondern die gesetzgeberische Gefahrenprognose – ein Bereich in dem der Gesetzgeber sehr große Freiheiten genießt. Nicht mehr die Verfassung und die aus ihr entwickelten Grundsätze, sondern der Staat bestimmt durch seine Gefahrenprognose was noch Kernbereich ist. Der Staat selbst bestimmt durch seine Gefahrenprognose die Reichweite derjenigen Grenze, die ihn eigentlich gerade begrenzen soll. Die Menschenwürde verliert damit einen Teil ihrer Funktion als vorgelagerte, dem Staat entzogene Grenze staatlichen Handelns.
Die dogmatischen Konsequenzen dieser Argumentation reichen über den konkreten Fall hinaus. Wird der Schutz des Kernbereichs bereits durch abstrakte Gefahrenprognosen relativiert, betrifft dies grundsätzlich jede Form höchstpersönlicher Lebensgestaltung. Praktisch werden allerdings vermutlich vor allem Personengruppen betroffen sein, denen der Gesetzgeber ein besonderes Gefahrenpotenzial zuschreibt.
Wenn der menschenwürdebezogene Kernbereich durch gesetzgeberische Gefahrenprognosen relativiert werden kann, hängt sein Schutz künftig nicht mehr allein von der Verfassung ab, sondern auch davon, welche Personengruppen der Gesetzgeber als besonders gefährlich einstuft. Das betrifft heute Menschen mit einer pädophilen Präferenz. Morgen oder Übermorgen können auch andere Personengruppen betroffen sein.
Das Verfassungsgericht hat einst in anderer Sache entschieden, dass die Ermächtigung im Luftsicherheitsgesetz zum Abschuss eines von Terroristen entführten und als Waffe verwendeten Passagierflugzeugs verfassungswidrig ist.
Nicht das Leben als solches war absolut geschützt, sondern die Menschenwürde der unschuldigen Passagiere und das Verbot ihrer Instrumentalisierung zur Rettung anderer. Sie dürfen nicht bloßes Instrument zur Rettung Dritter werden, nicht einmal dann, wenn sie bei einem vermuteten Zweck eines gezielten Absturzes in ein Hochhaus wie bei 9/11 am Ende ohnehin tot wären.
Im Luftsicherheitsurteil hat das Bundesverfassungsgericht selbst angesichts einer unmittelbar bevorstehenden Katastrophe mit Tausenden möglichen Todesopfern eine Instrumentalisierung unschuldiger Menschen ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall soll demgegenüber bereits eine abstrakte gesetzgeberische Gefahrenprognose genügen, um den absoluten Schutzbereich der Menschenwürde in der Gestalt des unantastbaren Bereichs privater Lebensführung von vornherein zu verneinen.
Für mich lässt sich die Entscheidung nur schwer mit den Grundsätzen vereinbaren, die das Bundesverfassungsgericht im Luftsicherheitsurteil selbst entwickelt hat. Der Kern dieses Urteils liegt natürlich nicht darin, dass staatliche Gefahrenabwehr unzulässig wäre. Er liegt vielmehr darin, dass der Staat zur Rettung unschuldiger Menschen nicht andere unschuldige Menschen zum bloßen Mittel seiner Gefahrenabwehr machen darf. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde setzt einer solchen Abwägung eine absolute Grenze.
Im vorliegenden Fall stellt sich eine ähnliche grundsätzliche Frage. Die Beschwerdeführer hatten keine Straftat begangen und wurden auch nicht aufgrund eines konkreten gefährlichen Verhaltens sanktioniert. Der Eingriff beruht vielmehr auf der Annahme, eine bestimmte sexuelle Präferenz könne – insbesondere bei Nutzung von Sexpuppen – mit einer erhöhten Gefahr zukünftiger Rechtsverletzungen verbunden sein. Etwas, dass normalerweise aufgrund des Prinzips der Menschenwürde absolut geschützt wäre, ist es in ihrem besonderen Fall nicht. Die nicht wiederlegbare Behauptung einer Gefahr bzw. einer Gefahrenerhöhung durch den Gesetzgeber ohne stützende Evidenz reicht, um den Schutzwert des Menschenwürde-Prinzips in der Form des unanstbaren Kernbereichs der Lebensgestaltung ihrem Fall im Ergebnis auszuhebeln, weil die Gefahrenprognose den Sachverhalt aus dem Kernbereich entfernt. Dabei stützt sich die Gefahrenprognose auf eine wissenschaftliche Erkenntnislage, die das Gericht selbst als nicht eindeutig beschreibt. Gleichwohl genügt diese Unsicherheit, um einen intensiven Eingriff in einen Bereich zu rechtfertigen, den das Gericht grundsätzlich der Menschenwürde und der sexuellen Selbstbestimmung zuordnet.
Der Blick auf das Luftsicherheitsurteil wirft die grundsätzliche Frage auf: Wenn die Menschenwürde verbietet, unschuldige Menschen zur Erreichung eines legitimen Schutzwecks zu instrumentalisieren, warum soll dieser menschenwürderechtliche Gedanke bei Menschen, die selbst keine Rechtsverletzung begangen haben, aber einer bestimmten Risikogruppe zugerechnet werden, nicht in vergleichbarer Weise zu berücksichtigen sein? Die Entscheidung legt damit jedenfalls nahe, dass der Schutz vor einer prognostizierten Gefahr hier anders gewichtet wurde als im Luftsicherheitsurteil. Die verfassungsrechtliche Begründung für diese unterschiedliche Behandlung bedarf aus meiner Sicht einer besonders sorgfältigen Erläuterung.
Der Staat bestraft den Besitz nicht, weil durch den Besitz selbst ein Rechtsgut verletzt wird. Er bestraft ihn, weil er befürchtet, der Besitzer könnte irgendwann später eine Straftat begehen. Der Adressat wird also nicht wegen eines bereits eingetretenen oder konkret drohenden Schadens belastet, sondern wegen einer zugeschriebenen Gefährlichkeit. Der Grundgedanke ist: Menschen mit meiner sexuellen Präferenz könnten irgendwann Kinder missbrauchen. Aufgrund dieser zugeschriebenen Gefährlichkeit darf alles strafbar gemacht werden, bei dem man irgendwie – und sei es noch so schwach belegt – herleiten kann, dass es die mir angeblich immanente Gefahr möglicherweise erhöhen könnte, tatsächlich irgendwann eine Straftat zum Nachteil von Kindern zu begehen.
Für mich fühlt es sich an, als würde meine rein private Sexualpräferenz diskriminiert werden. Der Staat begegnet mir nicht mehr in erster Linie als eigenverantwortliches Rechtssubjekt, sondern als Träger eines vermuteten zukünftigen Risikos. Anders ausgedrückt: Der Staat hält mich für gefährlich, obwohl ich niemandem etwas getan habe. Der strafrechtliche Eingriff knüpft nicht an eine konkrete Rechtsgutsverletzung oder eine konkrete Gefahr an, sondern an eine zugeschriebene Gefährlichkeit. Für mich liegt darin eine Instrumentalisierung meiner Person zugunsten präventiver Kriminalpolitik, der Vorrang vor meiner Menschenwürde gegeben wird, weil ich pädophil bin und deshalb als gefährlich für Kinder gelte. Die unterstellte Gefährlichkeit höhlt den eigentlich absoluten Schutz der Menschenwürde in meinem Fall aus.
Nicht mehr die Menschenwürde begrenzt den Staat, sondern die staatliche Gefahrenprognose bestimmt, in welchen Fällen die Menschenwürde überhaupt noch als Grenze staatlichen Handelns wirken soll.
Kann jetzt jede Form der Masturbation pädophiler Menschen verboten werden?
Laut Einschätzung des Sondervotums ist Masturbation als solche geradezu das idealtypische Beispiel einer Handlung im Kernbereich privater Lebensgestaltung. Aber die Senatsmehrheit erlaubt das Verbot einer Masturbations-Variante, weil der Gesetzgeber eine Gefahrenprognose vorgenommen hat, die eine Gefärlichkeit postuliert und die Masturbations-Variante dadurch nach der neuen Logik des Verfassungsgerichts aus dem absolut geschützten Kernbereich in den Bereich der Privatsphäre verschiebt.
Was ist dann mit anderen Masturbations-Varianten?
Es gibt auch Stimmen, die von Pädophilen eine unbedingte Abstinenz erwarten. Was, wenn der Gesetzgeber meint, das Masturbieren eines Pädophilen zu Gedanken an Kindern verletze Kinder in Ihrer Würde als Gruppe und erhöhe die Gefahr eines sexuellen Übergriffs auf Kinder durch Pädophile. Könnte der Gesetzgeber verfassungskonform jede Masturbation eines Pädophilen unter Strafe stellen?
Ich glaube, dass die Antwort nein ist. Wahrscheinlich würde auch die Senatsmehrheit dies verneinen. Aber auf welcher Grundlage? Nach diesem Urteil ist jedenfalls kein klares Abgrenzungskriterium mehr ersichtlich.
Die Grundlage, die sich eigentlich anbietet, wurde ja gerade vom Verfassungsgericht demontiert. Das Verfassungsgericht sagt nicht „Masturbation gehört nicht zum Kernbereich.“, sondern „Die Nutzung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild gehört wegen ihres Sozialbezugs nicht mehr zum Kernbereich, weil der Gesetzgeber annehmen durfte, die Nutzung könne die Gefahr späterer Übergriffe erhöhen.“ Diese Art der Konstruktion eines Sozialbezugs ist aber auch jede andere Masturbationsmöglichkeit eines Pädophilen übertragbar.
Vielleicht ist die „gefährliche“ Masturbation Pädophiler tatsächlich dauerhaft dem Kernbereich privater Lebensgestaltung Pädophiler entzogen und ein letzter Rest-Schutz bliebe nur noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung möglich, die im jetzt entschiedenen Fall zuungunsten pädophiler Menschen ausgefallen ist.
Die Frage, ob nun jede Form der Masturbation pädophiler Menschen verboten werden kann, mag aus rechtwissenschaftlicher Sicht dogmatisch interessant sein. Denklogisch funktioniert die Konstruktion jedenfalls auch bei anderen Fallgestaltungen: Masturbation mit Fantasien, Masturbation ohne Hilfsmittel, erotische Literatur, Zeichnungen, innere Vorstellungen. Für pädophile Menschen ist das beängstigend.
Das Gericht sagt nirgends, dass die Menschenwürdegarantie für mich nicht gilt. Aber im Ergebnis ist ein für mich wichtiger Schutzbereich, der sich direkt aus der Menschenwürdegarantie ableitet, für genau meine Fallkonstellation und die Menschen, die so fühlen wie ich, weggefallen. Das ist einfach unglaublich bitter.
Die Gefahrenprognose
Das Verfassungsgericht hat auch entschieden, dass die staatliche Gefahrenprognose im vorliegenden Fall ausreicht. Die Sachlage ist dabei keineswegs klar. Das Verfassungsgericht stellt dazu fest:
Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen. Es finden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte.
Im Ergebnis reicht der Mehrheit des Verfassungsgericht das bereits. Es hält die Gefahreneinschätzung für vertretbar.
Im Sondervotum wird dies – wie ich meine zu Recht – kritisiert:
Mit der Senatsmehrheit bin ich der Auffassung, dass die dargestellte Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers (nur) auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist. In Bezug auf diese Vertretbarkeitskontrolle darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass es sich bei den Verboten des § 184l StGB um erhebliche Grundrechtseingriffe handelt, die einer Rechtfertigung bedürfen. Vor diesem Hintergrund kann es für die Annahme der Vertretbarkeit der Gefährlichkeitsbeurteilung des Gesetzgebers nicht ausreichen, dass sie lediglich nicht widerlegt werden kann. Vielmehr bedarf es eines Mindestbestands an Erkenntnissen, die die Beurteilung des Gesetzgebers positiv stützen. Solche Erkenntnisse liegen jedenfalls nicht in hinreichendem Maße vor, wobei offenbleiben muss, ob sie durch Einholung eines entsprechenden, von der Senatsmehrheit nicht für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens zu gewinnen gewesen wären. Die Erwägungen der Senatsmehrheit rechtfertigen den von ihr gezogenen Schluss, die Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers sei vertretbar, nicht.
Empirische Studien, die den vom Gesetzgeber behaupteten Gefahrenzusammenhang auch nur nahelegen, gibt es jedenfalls bis heute offenbar nicht (vgl. Senatsbeschluss Rn. 7 ff.). Weiter stützt sich die Senatsmehrheit auf „Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis“, die darauf hindeuteten, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild das Risiko von Missbrauchstaten erhöhe. (…) Zu denkfehlerhaften Schlüssen ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht berechtigt. Der Annahme, aus der von der Sachverständigen berichteten Korrelation könne auf eine (mögliche) Kausalität geschlossen werden, haftet meines Erachtens aber ein solcher Denkfehler an. Zwar gibt es gewiss Konstellationen, in denen eine auffällige Korrelation auf einen Kausalzusammenhang hindeutet. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Korrelation unschwer damit erklären lässt, dass den korrelierenden Verhaltensweisen dieselbe Ursache oder Vorprägung zugrunde liegt. Dies ist vorliegend der Fall. (…) Ein indizieller Wert für die Annahme, die Puppennutzung könne kausal für sexuelle Übergriffe auf Kinder sein, lässt sich der von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten Korrelation damit nicht entnehmen. Entsprechendes gilt, soweit die Senatsmehrheit ein Indiz für eine Kausalität zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild und Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern offenbar auch aus einer Korrelation des Besitzes einer solchen Puppe und des Besitzes von digitaler Kinderpornographie herleiten will. Damit verbleiben von den „Hinweise[n] aus der forensischen und klinischen Praxis“ (…) nur noch die Einschätzung des Sprechers des Präventionsnetzwerks „Kein Täter werden“ Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité-Universitätsmedizin in Berlin (…) sowie die Aussage der Koordinatorin von „Kein Täter werden“ am Standort Ulm (…). Ich halte dies als Grundlage für eine Rechtfertigung der mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für entschieden zu dünn. Ob die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der genannten Personen, insbesondere von Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, vermag ich nicht zu beurteilen. (…)
Darüber hinaus weist Prof. Dr. Dr. Klaus Beier in seiner im (neueren) Filmbeitrag von „Y-Kollektiv“ wiedergegebenen Aussage – ungeachtet seiner abstrakten Einschätzung, er habe die „Sorge“, die Nutzung könne zu einer Wahrnehmungsverzerrung führen – sogar ausdrücklich darauf hin, bei seinen (wenigen) Patienten eine Gefahrerhöhung durch die Nutzung einer Sexpuppe nicht beobachtet zu haben.
Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit im Falle unklarer Gefahrenzusammenhänge auch darauf abgestellt hat, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen seines Handelns befasst hat (vgl. BVerfGE 159, 223 <303 f. Rn. 181 f.> – Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen>), lässt sich Entsprechendes vorliegend nicht erkennen. Den ernsthaften Versuch, die Behauptung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabsetzen und dadurch bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und zu bewerten, vermag ich den – moralisch überlagerten – Gesetzesberatungen nicht zu entnehmen.
Dem ist wenig zuzufügen. Die „Beweise“ für so einen schweren Grundrechtseingriff lagen schlicht nicht vor.
Ein wichtiger Punkt, den man auf die Schnelle vielleicht überlesen kann: obwohl es keine Beweise im Sinne der behaupteten Gefahr gab, und trotz der Schwere des Eingriffs, der mit der behaupteten Gefahr begründet wird, hat das Verfassungsgericht (die Senatsmehrheit) – offensichtlich entgegen dem Wunsch der Senatsminderheit – es nicht für erforderlich gehalten, den Sachverhalt durch ein Gutachten so gut wie möglich aufzuklären.
Legitimer Gesetzeszweck
Soweit es den Gesetzeszweck angeht scheint auch die Senatsmehrheit erkannt zu haben wie dünn das Fundament ist.
§ 184l StGB dient (…) dem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt (aa). Die Regelung soll der Entstehung von Gefahren aus zwei möglichen Richtungen entgegenwirken. Zum einen soll die Vorschrift verhindern, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu beiträgt, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern bei den Nutzern zu senken (bb). Zum anderen sollen durch die Verbote die Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern und damit zugleich verhindert werden, dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden und die Hemmschwelle für sexualisierte Übergriffe in der Folge allgemein, also nicht allein bei den (potenziellen) Nutzern der Puppen sinkt (cc). Beides sind verfassungsrechtlich legitime Zwecke, die jedenfalls in ihrer Verknüpfung zur Rechtfertigung der dargestellten Grundrechtseingriffe grundsätzlich geeignet sind.
Besonders auffallend ist dabei das von mir hervorgehobe „jedenfalls in Ihrer Verknüpfung“. Wenn einer der Punkte hinreichend tragfähig wäre, dann bräuchte es die „Verknüpfung“ nicht. Die Formulierung weckt Zweifel ob einer der beiden Zwecke für sich genommen die Eingriffe überhaupt hätte rechtfertigen können. Wenn einer der Punkte für sich genommen hinreichend tragfähig wäre, dann bräuchte es die „Verknüpfung“ nicht. Das Ergebnis wäre also vielleicht anders ausgefallen, wenn einer der beiden Punkte weggefallen wäre.
Fragwürdig ist aus meiner Sicht dabei gerade der Gesetzeszweck eine sexualbezogene Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern.
Aus dem Sondervotum dazu (auch hier mit einer Hervorhebung):
Einen legitimen Gesetzeszweck meint die Senatsmehrheit weiter darin erkennen zu können, eine – sexualbezogene – Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Legitimes Ziel des § 184l StGB sei insoweit, der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenzuwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde zu schützen. Auch dies überzeugt mich nicht. Auch die diesen Erwägungen zugrundeliegende Gefahreneinschätzung halte ich nicht für tragfähig. Ich halte die Annahme einer solchen, hinreichend ernsthaften Gefahr für konstruiert. Jedenfalls fehlt ihr eine belastbare Grundlage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung als absolutes Tabu betrachtet werden. Dieses Tabu ist strafrechtlich abgesichert. So bringen §§ 176 ff., 184b StGB mit ihren – zu Recht – hohen Strafandrohungen die ganz erhebliche sozialethische Missbilligung sexueller Übergriffe auf Kinder – auch im Sinne positiver Generalprävention – klar zum Ausdruck. Die Annahme der Senatsmehrheit, dieses, Übergriffe auf (echte) Kinder betreffende Tabu sei nun trotz seiner ausgesprochen starken, unmittelbaren rechtlichen Absicherung (ernsthaft) gefährdet, wenn zur sexuellen Nutzung geeignete und bestimmte – für jeden als solche erkennbare – Nachbildungen kindlicher Körper im Umlauf sind, erschöpft sich in einer bloßen, meines Erachtens fernliegenden Behauptung. Belastbare Erkenntnisse bleibt die Senatsmehrheit insoweit jedenfalls schuldig.
Das Sondervotum benennt hier einen wichtigen Punkt, der aus meiner Sicht eine Schwäche der Mehrheitsentscheidung offenlegt.
Es ist nicht ersichtlich und fernliegend, dass irgend (hier im Besonderen die legale Verfügbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild) das absolute Tabu sexueller Kontakte von Erwachsenen mit Kindern gefährden könnte. Wenn dieser Legitimationsgrund entfällt, der andere aber nur in seiner Verknüpfung tragfähig ist, ist auch die Legitimation als Ganzes im Ergebnis hinfällig.
Beim Punkt „Senkung der Hemmschwelle“ hängt die Sache letztlich an der empirisch nicht untermauerten Gefahren-Prognose des Gesetzgebers.
Aus dem Sondervotum:
Warum für sich betrachtet zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen nicht geeignete Gesetzeszwecke aufgrund ihrer Häufung Grundrechtseingriffen eine tragfähige Legitimation vermitteln können sollen, erschließt sich mir schon im Ansatz nicht.
Für mich ist diese Kritik dogmatisch überzeugend.
Verfassungsmäßigkeit künftiger Verbote:
Das Urteil macht deutlich, dass auch einige weitere drohende Strafverschärfungen verfassungsrechtlich für unbedenklich gehalten werden.
(α) Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 79, 51 <63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. Rn. 111 f.). Bei der Menschenwürde handelt es sich um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 <36, 41>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>). Mit ihr ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern auch die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch „unwürdiges“ Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>).
Auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge kann das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen, wenn mit ihnen die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann, verbunden ist. Sie ist geeignet, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen (vgl. BVerfGE 87, 209 <228 f.>).
(β) Diese vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf visuelle und dynamische menschenverachtende Gewaltdarstellungen entwickelten Grundsätze lassen sich auf körperliche Nachbildungen in Form von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild übertragen. Die mit den entsprechenden Körperöffnungen versehene Puppe begründet beim Betrachter die Vorstellung von der Verfügbarkeit eines Kindes als Sexualobjekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann. Wie die menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge ist auch der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild geeignet, einer schleichenden gesellschaftlichen Normalisierung der Einbindung von Kindern in sexualisierte Kontexte Vorschub zu leisten und infolge dessen die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, zu erhöhen (vgl. Maras/Shaprio, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law <2017>, S. 3 ff.; Brown/Shelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government – Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 <2019>, S. 1 ff.; Cuvalo/Wekerle, Child sex doll and sex robot research: Taking a child rights perspective, Child Abuse & Neglect <2025>, S. 1 ff.). Dies zu verhindern, ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel.
Nach aktueller Gesetzgebung sind die Nutzung fiktiver kinderpornographischer Materialien (etwa Zeichnungen und als solche erkennbare Computeranimationen) noch legal. Stand jetzt (Juli 2026) ist die Verbreitung / das Zugänglich machen kinderpornographischer Inhalte immer illegal (und wird mit erheblichen Strafen bedroht), beim Besitz sind aber nur kinderpornographischen Inhalte verboten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (Siehe § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte). Zur weiteren Erklärung eine Passage aus dem Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch zu den §§ 80-184j in der 3. Auflage von 2017 (Randnotitz 26 zum § 184b; die Quelle ist schon älter, es hat sich aber inhaltlich nach meinem besten Wissen seitdem nichts geändert):
26 Die Ergänzung um wirklichkeitsnahes Geschehen (…) sollte Beweisschwierigkeiten beseitigen, wenn ein Beschuldigter behauptet, es handele sich um Inszenierungen, ohne dass Kinder tatsächlich in sexuelle Handlungen involviert waren, oder um Darsteller, deren kindliches Aussehen nicht ihrem wirklichen Alter entspreche. Wirklichkeitsnahe Aufnahmen können wie solche eines realen Missbrauchs das Interesse an kinderpornographischen Produkten anregen, bei ästhetisch ansprechender Gestaltung vielleicht sogar noch stärker. Es kommt darauf an, ob die Schrift aus der Perspektive eines durchschnittlichen, nicht sachverständigen Beobachters wie die Dokumentation eines realen Missbrauchs aussieht. Ausgeschlossen sind Produkte deren fiktionaler Charakter schon wegen der Darstellungsform offensichtlich ist (Texte, Zeichnungen – auch naturgetreue -, Zeichentrickfilme, Computerspiele). Schriftliche Nacherzählungen, die vorgeben, tatsächlich Geschehenes zu schildern, sind auch kein wirklichkeitsnahes Geschehen. Genauso wenig ist eine Konversation über geplanten oder imaginierten Kindesmissbrauch, die in einem Internetchat geführt und gespeichert wurde, ein wirklichkeitsnahes Geschehen. Bei realitätsähnlichen Film- und Photoaufnahmen kommt es nicht darauf an, wie sie produziert wurden. Neben Illusionen durch Kamera- und Schnitttechnik oder in der Nachbearbeitung können sie auch auf einer Computeranimation ganz ohne reale Darsteller beruhen. Nicht erfasst werden Darstellungen, die in der optischen Präsentation photorealistisch sind, aber durch die Art des Gezeigten offenlegen, dass mit Computeranimation gearbeitet wurde, zB wenn Akteure als menschenähnliche „Außerirdische“ entworfen wurden oder sonstige Elemente des Irrealen enthalten, oder wenn sie als Computerspiel zu erkennen sind.
Sollte es in Zukunft zu einem Verbot erkennbar fiktiven Bildmaterials kommen, bietet dieser Aspekt (der nicht neu entwickelt wurde, sondern hier lediglich referenziert und auf die Puppenthematik angewendet wurde) dem Gesetzgeber einigen Spielraum, der die Chancen einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Verbot deutlich reduziert. Aber man müsste es vermutlich trotzdem versuchen und argumentativ vor allem auf die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit abstellen.
Zeichnungen und andere fiktive Materialien können nicht leisten, was eine Puppe mit kindlichem Erscheinungsbild leisten kann, insbesondere kann man mit ihnen keine Beziehung simulieren, aber fiktive Materialien (bei denen der Zugang ohnehin bereits erschwert ist, weil die Verbreitung verboten ist) sind eine der ganz wenigen verbliebenen Optionen für ein Ausleben der Sexualität. Auch diese Option scheint nun noch stärker bedroht als zuvor.
Keine Behinderung
Das Verfassungsgericht hat eine Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung verneint. Zunächst hat es dabei den Prüfmaßstab erläutert:
a) Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustands in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 <301>; 99, 341 <356 f.>; 151, 1 <23 f. Rn. 54> – Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl; 160, 79 <111 f. Rn. 90> – Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderungen in der Triage; 167, 239 <256 Rn. 36> – Zeugnisbemerkungen).
Es kam dann zum Ergebnis, dass keine Behinderung vorliegt:
b) Danach ist eine Pädo- oder Hebephilie keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und wird daher nicht von dem dort normierten Diskriminierungsverbot erfasst. Zwar kann zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werden, dass es sich bei den Ausprägungen ihrer Pädophilie jeweils um sexuelle Präferenzen handelt, die als Krankheiten einzustufen sind (vgl. World Health Organization <WHO>, International Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-10 F 65.4). Jedoch beeinträchtigt ihre Pädophilie sie nicht in ihrer Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung.
Soweit die Beschwerdeführer den Vergleich zu einer – auch nur symptomlosen – HIV-Infektion ziehen, geht dies fehl. Während bei einer HIV-Infektion die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne betroffen ist, mithin eine autonome Kanalisierung und Steuerung des Krankheitsverlaufs in jedem Fall ausgeschlossen ist und soziales Vermeidungsverhalten dort in erster Linie auf die Furcht vor einer Ansteckung zurückzuführen ist (vgl. BAGE 147, 60 <82 Rn. 74>), hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen (vgl. Fobian/Lindenberg/Ulfers, Jungen als Opfer von sexueller Gewalt, 2. Aufl. 2022, S. 85 f.).
Diese Sichtweise des Verfassungsgericht war für mich sehr überraschend.
Ich empfinde sie in Teilen auch als eigenständig diskriminierend, obwohl ich diesbezüglich keine böse Absicht unterstelle. Diskriminierung beruht oft auf Vor-Urteilen und Fehlvorstellung und auch Verfassungsrichter sind Menschen, die – selbst wenn sie sich mit einer Materie eingehend beschäftigen – auch irren können, insbesondere, wenn es sich vielleicht eher um einen Nebenaspekt zu handeln schien, in den vielleicht nicht so viel Recherche investiert wurde, wie in die Kernfragen.
Es könnte allerdings auch sein, dass eine andere Entscheidung in Hinblick zum Merkmal Behinderung zu einem anderen Ergebnis bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung geführt hätte. Deshalb ist dieser Punkt durchaus wichtig und muss genau betrachtet werden.
Der Prüfmaßstab „liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustands in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist.“ entspricht der bisherigen Rechtsprechung.
Entscheidend ist also nicht „Ist etwas eine Krankheit?“ Sondern „Führt die Krankheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der selbständigen Lebensführung?“. Das ist seit Jahren ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts.
Das Gericht meint nun: „Die Pädophilie beeinträchtigt ihre Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung nicht.“ Der Knackpunkt ist dabei die Begründung: „…hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen.“
Warum ist das wichtig? Auf den Grund der Behinderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht an. Vor allem: Das Gericht beantwortet die Frage, ob eine Behinderung vorliegt, nicht mit einer Analyse der Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, sondern mit Erwägungen zur gesellschaftlichen Wahrnehmung pädophiler Menschen. Das ist etwas völlig anderes (und geht für mich als Betroffenen gefühlt in die Richtung „selbst schuld“). Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fragt nicht: „Wie nimmt die Gesellschaft jemanden wahr?“ Sondern: Liegt eine Behinderung vor? Die gesellschaftliche Wahrnehmung kann allenfalls mittelbar eine Rolle spielen.
Das Gericht hat selbst ausgeführt, dass auch psychische Krankheiten Behinderungen sein können. Viele Pädophile berichten beispielsweise von erheblicher sozialer Isolation, Schwierigkeiten beim Aufbau partnerschaftlicher Beziehungen, Angst vor Entdeckung, psychischer Belastung, Depressionen, Suizidgedanken. Sind diese Belastungen Folge der sexuellen Präferenz selbst oder die Folge gesellschaftlicher Reaktionen und Stigmatisierung? Das Gericht hat diese Frage übersprungen und stattdessen eine Wertung vorgenommen. „…hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung … davon ab, inwieweit … ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen.“
Warum schreibt das Gericht das überhaupt? Die Frage lautete doch: Liegt eine Behinderung vor? Nicht: Wie bewertet die Gesellschaft Menschen mit Pädophilie? Das Gericht zitiert im Zusammenhang mit seiner Bewertung „Fobian/Lindenberg/Ulfers, Jungen als Opfer von sexueller Gewalt, 2. Aufl. 2022, S. 85 f.“
Auswertung der Quelle Fobian/Lindenberg/Ulfers
Ich habe mir dieses Buch besorgt, um gegenzuprüfen, was dort auf Grundlage welcher wissenschaftlichen Basis behauptet wird. Aber – und das ist vielleicht bezeichnend – ich habe mich nicht getraut, mir das Buch selbst zu bestellen. Ich habe große Angst davor, dass meine Neigung bekannt werden könnte und ich möchte auf keinen Fall irgendwo, und sei es bei einem Buchhändler, digitale Spuren hinterlassen, die dazu führen könnten, mich als pädophil zu identifizieren.
Ich denke das zeigt, wie tief die Angst vor gesellschaftlicher Ächtung in den Alltag hineinwirken kann. Mein Lösungsweg war, einen der Beschwerdeführer zu bitten, das Buch für mich zu kaufen und es mit dann zur Verfügung zu stellen, und ihm das Geld zu erstatten (natürlich in bar, denn ich will ja keine Spuren hinterlassen). Ist diese Angst normal? Außenstehenden mag diese Vorsicht übertrieben erscheinen. Für mich ist sie jedoch Ausdruck der Sorge, durch ein unfreiwilliges Outing gravierende soziale Folgen zu erleiden.
Nun aber zum Buch. Ich habe die zitierte Fundstelle vollständig nachgelesen. Die dort vertretenen Aussagen tragen die Schlussfolgerung des Gerichts nach meinem Verständnis nicht. Das Kapitel behandelt strafrechtspolitische und sozialpädagogische Fragen, enthält jedoch keine empirischen Aussagen dazu, ob Pädophilie die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung beeinträchtigt oder die ob Pädophilie die Persönlichkeit verändert.
Der Text stützt sich auch nicht auf eine empirische Untersuchung, sondern ist als Teil eines fachpolitischen bzw. sozialpädagogischen Diskurses zu verstehen und argumentiert überwiegend normativ: über Strafrechtspolitik, Sozialarbeit, Prävention und gesellschaftliche Einstellungen. Es trifft keine Aussagen über die Auswirkungen einer Pädophilie auf die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung.
Es gibt an mehreren Stellen Aussagen, die einer pauschalen Gleichsetzung von Pädophilie und Gefährlichkeit gerade entgegenwirken. Zum Beispiel:
- Die Diagnose einer psychosexuellen Störung bedeutet nicht, dass die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist.
- Medieninhalte können, müssen aber nicht, ein verstärkender Faktor sein.
- Es sei unangemessen, Menschen pauschal einer sozial verachteten Gruppe zuzuordnen.
- Strafrecht dürfe nicht zu einem bloß symbolischen Instrument werden.
- Auch Menschen mit pädophiler Präferenz benötigten Unterstützung statt bloßer Stigmatisierung.
Das sind differenzierende Aussagen.
Eine interessante Passage des Textes war. „Die Gesellschaft insgesamt muss von Menschen, die mit ihren abweichenden sexuellen Neigungen andere Menschen schädigen, unbedingte Abstinenz erwarten.“
Das bezieht sich ausdrücklich auf Menschen „die … andere Menschen schädigen“ also auf Personen, die tatsächlich übergriffig geworden sind oder werden. Das unterscheidet sich deutlich von einer Aussage, dass von allen Menschen mit einer pädophilen Präferenz generell sexuelle Abstinenz verlangt werden müsse.
Gerade diese Differenz ist wichtig.
Das Kapitel enthält mehrfach den Gedanken, dass man zwischen
- sexueller Präferenz,
- Delinquenz,
- moralischer Bewertung
sauber unterscheiden müsse.
Das ist eine Differenzierung, die man eigentlich auch im verfassungsrechtlichen Zusammenhang erwarten könnte.
An anderer Stelle im Buch (Seite 55) steht auch: „Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass nur bei ca. 40-50 % Seto 2009, S. 393) der Fälle von sexualisierter Gewalt tatsächlich pädosexuelle Handlungen vorliegen. Den Zahlen von Seto (ebd., S. 392) zufolge leben 78.6 % aller Pädophilen ihre sexuellen Phantasien nicht aus. Eine alleinige Klassifikation als Pädophile eignet sich daher nicht, um Täter sexualisierter Gewalt hinreichend zu beschreiben. Diese muss differenzierter vorgenommen werden.“
Ein Punkt, der auf den Seite 87 bis 89 ausgebreitet wird, ist der „Volkszorn über Kinderschänder“. Im Zentrum steht die Instrumentalisierung von Missbrauchstaten durch das neonazistischen Spektrum. Im Grunde wäre das noch am ehesten die Passage, auf die man die Aussage „…hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung … davon ab, inwieweit … ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen.“ stützen könnte, da hier Missbrauchstaten (also in schädigender Weise nach außen Getragenes) Anlass für Hetze sind.
Was weder im Buch noch vom Verfassungsgericht berücksichtigt wird: Neonazis Hetzen nicht nur gegen „Kinderschänder“ (also Täter), sondern immer wieder auch gegen Pädophile.
Der ehemalige NPD-Landtagsabgeordnete David Petereit wurde zu einer Geldstrafe von 10.000 Euro wegen Volksverhetzung verurteilt. Er hatte über einen von ihm betriebenen Onlinehandel eine rechtsextreme Musik-CD angeboten auf der mit Texten wie „Krieg den Pädophilen, stirb, stirb, stirb, keiner wird überleben“.
Ein Facebook-Posting der „Autonomen Aktiven Aktivisten Düsseldorf“ berichtete von einer Aktionswoche gegen den Standort von „Kein Täter werden“ in Düsseldorf. In mehreren Bildern war ein Aufkleber mit drei Slogans zu sehen: „Krieg den Pädophilen“, „Kein Pädophilen Zentrum an der Uniklink“ und „Todesstrafe statt Therapie“.
Es gibt dokumentierte Hasskampagnen. Sie richten sich ausdrücklich auch gegen Nichttäter.
Empirische Evidenz zur Stigmatisierung
Mir liegt die Verfassungsbeschwerde vor und dort wird in Bezug auf das Thema Behinderung recht differenziert argumentiert. Im Wesentlichen:
- Pädophilie ist eine dauerhafte psychische Erkrankung.
- Diese Erkrankung macht eine gewöhnliche partnerschaftliche und sexuelle Lebensführung unmöglich.
- Hinzu kommen massive gesellschaftliche Stigmatisierung und soziale Ausgrenzung.
- Ersatzmöglichkeiten (hier: Sexpuppen) ermöglichen überhaupt erst eine rudimentäre gesellschaftliche Teilhabe.
Das Gericht antwortet im Wesentlichen: “Die Pädophilie beeinträchtigt die Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung nicht.“
Aber warum? Gerade das wird kaum begründet. Denn die Beschwerde hatte ja konkrete Beeinträchtigungen benannt:
- dauerhafte Unmöglichkeit einer normalen Sexual- und Partnerschaft,
- erheblicher Leidensdruck,
- gesellschaftliche Ächtung,
- massive Stigmatisierung.
Darauf geht das Gericht kaum ein. Stattdessen heißt es sinngemäß:
Die gesellschaftliche Wahrnehmung hängt davon ab, ob Betroffene ihre Krankheit nach außen tragen.
Das beantwortet den eigentlichen Vortrag nicht wirklich. Und: es passt auch überhaupt nicht zu einer Studie, die im Rahmen der Beschwerde in Hinblick auf die Stigmatisierung angeführt wurde. In der Beschwerde heisst es:
Schon eingangs weiterer Überlegungen ist dabei stets und sorgfältig im Blick zu behalten, dass das Leben und Erleben von Sexualität zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählt, deren Nichterfüllung zu schweren Depressionen bis hin zu Suizidgedanken oder gar Suiziden führen kann. Neben dem aufgezeigten Leidensdruck sind pädo- und hebephile Menschen – ganz entgegen der gesicherten Erkenntnis, dass kaum eine betroffene Person jemals spezifische Übergriffe vollzieht – mit starker gesellschaftlicher Stigmatisierung, ja Ächtung konfrontiert (statt vieler dazu Jahnke/Imhoff/Hoyer, Stigmatization of People with Pedophilia: Two Comparative Surveys, Archives of Sexual Behavior 44 [1]).
An anderer Stelle (mit Schwerpunkt auf die Thematik körperliche Unversehrtheit) führt die Beschwerde aus:
Schon grundsätzlich sind pädo- und hebephile Personen stark gefährdet, Depressionen und Suizidalität zu entwickeln. Der Anteil Betroffener mit chronischen Suizidgedanken – ein Marker für intensive psychologische Not – wird in Studien mit 30 % (Levenson/Grady, Preventing Sexual Abuse: Perspectives of Minor-Attracted Persons About Seeking Help, Sexual Abuse A Journal of Research and Treatment 31[2]) und 38,1 % (Cohen et. al., Correlates of Chronic Suicidal Ideation Among Community-Based Minor-Attracted Persons, Sexual Abuse A Journal of Research and Treatment 32 [6]) angegeben.
Das liegt darin begründet, dass ihnen zum einen die Möglichkeit zur (legalen) Befriedigung eines tief verwurzelten menschlichen Grundbedürfnisses fehlt, zum anderen in der gesellschaftlichen Ächtung auch nicht übergriffig agierender Betroffener. Die Grundbedürfnisse sind daher sogar in zweierlei Hinsicht betroffen: Zum einen fehlt es an der realen Befriedigung sexueller Bedürfnisse, zum anderen aber auch an körperlicher und emotionaler Nähe zu Menschen. Sexpuppen eröffnen die einzige Möglichkeit, nicht nur die Lustdimension, sondern auch die Beziehungsdimension zumindest teilweise zu ersetzen und damit einen Teil der mit ersteren einhergehenden psychischen Problemen zu bekämpfen. Sexpuppen können also – so tragisch das klingen mag – dabei helfen, Gefühle wie Einsamkeit, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung zu regulieren; in eben dieser Dimension hat sie auch der Beschwerdeführer eingesetzt. Sie ersetzen einen echten Körperkontakt und vermitteln Gefühle von Nähe und Intimität. Fällt selbst diese simulierende Option der Befriedigung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse weg, verstärken sich die psychischen Probleme wieder und es können starke Depressionen und Suizidgedanken entstehen. Eine pädophile Sexualpräferenz lässt sich, wie andere Formen der Sexualität auch, therapeutisch nicht ändern. Vorrangiges Ziel im Rahmen der Behandlung ist daher die Akzeptanz der sexuellen Präferenz sowie deren Integration in das sexuelle Selbstbild. Menschen, die sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen, darunter leiden und deswegen Hilfe suchen, sollen dabei unterstützt werden, ein zufriedenes Leben führen zu können.
Gerade die Studie Jahnke/Imhoff/Hoyer, Stigmatization of People with Pedophilia: Two Comparative Surveys zeigt – auch empirisch untermauert – dass eine erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung tatsächlich existiert und zwar ganz konkret von pädophilen Nicht-Tätern, also Menschen, die gerade nichts in „andere schädigender Weise nach außen tragen“.
Das Gericht weist den Vergleich mit einer als Behinderung anerkannten HIV-Infektion zurück weil bei HIV das soziale Vermeidungsverhalten auf Ansteckungsfurcht beruhe, bei Pädophilie hänge die gesellschaftliche Wahrnehmung dagegen davon ab, ob jemand andere schädige.
Die empirische Literatur, auf die sich die Beschwerde beruft, zeigt, dass bereits die bloße Präferenz erhebliche Stigmatisierung auslösen kann. Das Ergebnis der Befragung zur Haltung gegenüber Nicht-Tätern mit sexuellem Interesse an Kindern war, dass
- 85% sich nicht vorstellen konnten mit so jemandem befreundet zu sein
- 78% nicht bereit wären, so jemanden in der Nachbarschaft zu dulden
- 74% keinen pädophilen Nicht-Täter als Arbeitskollege wollen
- 50% nicht einmal mit einem pädophilen Nicht-Täter reden wollender
- 39% meinen es wäre besser Pädophile präventiv einzusperren
- 14% ihnen den Tod wünschen.
Diese Daten sprechen gerade gegen die Annahme des Gerichts, gesellschaftliche Ablehnung setze ein schädigendes Verhalten voraus.
Jahnke, Imhoff und Hoyer befassen sich ausdrücklich nicht mit Sexualstraftätern, sondern mit Personen, die ausschließlich durch ihre sexuelle Präferenz definiert werden. Gleichwohl zeigte sich eine außerordentlich hohe Bereitschaft der Befragten, diese Personen sozial auszugrenzen.
Das Phänomen der Sekundärstigmatisierung
Ein Aspekt, der in der Verfassungsbeschwerde nicht thematisiert wird, den ich aber bereits habe anklingen lassen, ist dass es auch eine ganz reale Kontaktangst zu Pädophilen gibt, im Grunde so etwas wie sie Angst sich durch den Kontakt mit einem Pädophilen anzustecken, einen Ehrverlust zu erleiden und (aufgrund der Gleichsetzung Pädophiler = Täter oder künftiger Täter) als „Täterschützer“ diskriminiert zu werden.
Ich habe schon viele Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen angeschrieben (siehe „Not sehen … und dann?„). Resonanz gab es kaum. Es gab aber auch durchaus einzelne Rückmeldungen, bei denen Verständnis für die Lage von Pädophilen geäußert wurde – und in denen man sich dann entschuldigte, dass man „aufgrund vergangener Erfahrungen“ oder aus Angst vor dem Verlust von Spendern nichts machen könne.
Auch fast alle Anschreiben an Rechtsanwälte und Strafrechtsprofessoren im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde blieben unbeantwortet. Meine persönliche Vermutung (und mehr als das ist es nicht) ist, dass es mehr Anwälte gibt, die einen Mörder verteidigen würden als einen pädophilen Nicht-Täter. Es erfordert Mut und Größe. Eine der wirklich guten Nachrichten im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde: es gibt Menschen, bei denen Mut, Größe und enorme Kompetenz zusammentreffen.
Im Phänomenbereich der Sekundär-Stigmatisierung (in Sozialpsychologie oft als courtesy stigma oder stigma by association bezeichnet) richtet sich die Stigmatisierung nicht nur gegen die eigentliche Zielperson, sondern auch gegen Menschen, die mit ihr Kontakt haben. Auch Personen, die lediglich mit einer stigmatisierten Gruppe in Verbindung gebracht werden, können selbst soziale Nachteile erfahren. Klassische Beispiele sind:
- Angehörige psychisch Erkrankter,
- Familien von Straftätern,
- Partner HIV-Infizierter,
- Sozialarbeiter,
- Therapeuten,
- Strafverteidiger.
Die sozialpsychologische Forschung beschreibt dieses Phänomen auch im Zusammenhang mit Sexualstraftätern. Zum Beispiel berichten Therapeuten, Sozialarbeiter und Angehörige im Zusammenhang mit Sexualstraftätern davon, selbst misstrauisch angesehen zu werden, ihre Tätigkeit rechtfertigen zu müssen oder den Eindruck zu haben, man halte sie für „Täterschützer“.
Die Jahnke-Studien zeigen sehr deutlich, dass nicht nur Täter werden massiv abgelehnt werden, sondern bereits die bloße sexuelle Präferenz starke Ablehnung auslöst. Vor diesem Hintergrund erscheint es sozialpsychologisch plausibel, dass auch Personen, die sich öffentlich für die Menschenrechte nichtdelinquenter Betroffener einsetzen, therapeutisch mit ihnen arbeiten, wissenschaftlich zu ihnen forschen oder sie juristisch vertreten, mit Formen eines „stigma by association“ rechnen müssen.
Anders als bei HIV geht es nicht um die Furcht vor einer biologischen Ansteckung, sondern um eine Form sozialer „Ansteckungsangst“: die Sorge, selbst mit der stigmatisierten Gruppe identifiziert zu werden („Man könnte denken, ich sympathisiere mit Pädophilen“, „Man hält mich für einen Täterschützer“, „Meine Reputation leidet“). Der zugrunde liegende Mechanismus unterscheidet sich zwar von der Infektionsangst, kann für die gesellschaftliche Teilhabe jedoch eine vergleichbare Wirkung entfalten. Auch hier führt nicht nur die Eigenschaft der betroffenen Person zu sozialer Distanz, sondern bereits die bloße Verbindung mit ihr.
Für die Frage, ob jemand in seiner gesellschaftlichen Teilhabe beeinträchtigt ist, kann dieser Mechanismus praktisch ebenso wirksam sein wie die Furcht vor einer biologischen Ansteckung.
Pädophilie als Makel der Persönlichkeit
Mein nächster Kritikpunkt am Urteil zum Aspekt Behinderung betrifft die Formulierung „inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen“.
Das ist die Aussage, die ich als diskrimierend empfinde. Es steht dort im Grunde, dass Pädophile (eher) eine schlechte (andere Personen schädigende) Persönlichkeit haben als andere Menschen. Für mich wird Pädophilie damit im Grunde als Makel der Persönlichkeit aufgefasst. Sie fördert angeblich Veränderungen der Persönlichkeit, die dazu führen können, dass der Pädophilie später anderen Menschen schadet.
Etwas nüchterner betrachtet steckt in der Aussage eine medizinisch-psychologische Prämisse, für die das Urteil weder eine wissenschaftliche Grundlage nennt noch die von ihm zitierte Literatur einen Beleg liefert:
- Es gibt eine sexuelle Neigung.
- Diese sexuelle Neigung kann die Persönlichkeit „verändern“.
- Eine solche Persönlichkeitsveränderung kann dazu führen, dass die Person ihre Neigung schädigend auslebt.
Das ist wissenschaftlich nicht fundiert. Nach dem derzeitigen Stand der Forschung wird Pädophilie im Allgemeinen als eine sexuelle Präferenz bzw. ein Muster sexueller Anziehung verstanden, nicht als eine Persönlichkeitsstörung. Eine pädophile Präferenz sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob eine Person empathisch, verantwortungsbewusst, impulsiv, aggressiv oder sozial angepasst ist.
Das ist ein wichtiger Unterschied:
- sexuelle Präferenz → worauf sich sexuelle Anziehung richtet
- Persönlichkeitsmerkmale → stabile Eigenschaften wie Impulskontrolle, Empathie, Gewissenhaftigkeit, Aggressivität usw.
- kriminelles Verhalten → eine konkrete Handlung, die von vielen Faktoren abhängt
Diese Ebenen können zusammenfallen, müssen es aber nicht.
In der Vergangenheit gab es in wissenschaftlichen Studien oft Verfälschungen aufgrund der Stichproben-Auswahl. Wenn man etwa Personen untersucht, die wegen sexuellen Kindesmissbrauchs verurteilt wurden, findet man häufiger bestimmte psychologische Belastungen oder Persönlichkeitsmerkmale. Daraus kann man aber nicht ohne Weiteres schließen, dass diese Merkmale typisch für alle Menschen mit pädophiler Präferenz sind. Man darf nicht von der Gruppe „Menschen mit pädophiler Präferenz, die eine Straftat begangen haben“ auf die Gruppe „Menschen mit pädophiler Präferenz“ insgesamt schließen.
Der derzeitige Forschungsstand spricht nicht dafür, dass Menschen mit pädophiler Präferenz generell eine auffällige Persönlichkeitsstruktur hätten. Vielmehr wird seit Jahrzehnten gerade davor gewarnt, Persönlichkeit, sexuelle Präferenz und Delinquenz miteinander zu vermischen.
Paul Okami und Amy Goldberg haben bereits Anfang der 1990er Jahre die damalige Literatur kritisch aufgearbeitet (Okami, P., & Goldberg, A. (1992). Personality correlates of pedophilia: Are they reliable indicators? The Journal of Sex Research, 29(3), 297–328). Ihr zentrales Ergebnis lautet sinngemäß:
- Sobald man den Begriff „Pädophiler“ sauber vom Begriff „Kindesmissbrauchstäter“ trennt, bleiben kaum belastbare Befunde zu charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen übrig.
- Viele ältere Studien untersuchten in Wirklichkeit Strafgefangene oder Sexualstraftäter und schlossen anschließend auf „Pädophile“.
- Für eine eigenständige „pädophile Persönlichkeit“ fanden sich keine zuverlässigen Belege, die über die sexuelle Präferenz an sich hinausgeht. Mit Ausnahme der Diagnose als sexuelle Devianz zeigte sich keine konsistente klinisch bedeutsame Psychopathologie.
Eine neuere Untersuchung hat ausdrücklich nicht-forensische Männer mit und ohne pädo-/hebephile Interessen verglichen (Jahnke, S., Schmitt, S., Geradt, M., & Hoyer, J. (2019). Big Five Personality Factors Among Men With a Sexual Interest in Children. International Journal of Sexual Health, 31(2), 164–169). Sie fand zwar statistische Unterschiede:
- etwas geringere Extraversion,
- etwas geringere emotionale Stabilität,
- etwas höhere Gewissenhaftigkeit,
aber gerade keine dramatisch abweichende Persönlichkeitsstruktur.
Die Autoren diskutieren zudem ausdrücklich, dass Unterschiede auch Folge von Stigmatisierung und sozialer Isolation sein könnten und nicht der sexuellen Präferenz selbst.
Auch sind statistisch signifikante Mittelwertsunterschiede etwas völlig anderes als eine Aussage wie: „Die sexuelle Neigung verändert die Persönlichkeit.“
Die wissenschaftliche Literatur trennt heute zwischen:
- sexueller Präferenz,
- Persönlichkeitsmerkmalen,
- psychischen Komorbiditäten,
- Delinquenz.
Gerade diese Trennung ist methodisch wichtig.
Abschließende Gedanken zum Aspekt „Behinderung“
Für mich ist die Argumentation des Gerichts zum Thema Behinderung auch im Gesamtkontext des Urteils nicht überzeugend. Es meint „Pädophilie beeinträchtigt die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung nicht.“
Später akzeptiert es aber ohne größere Probleme,
- erhebliche gesellschaftliche Gefahrenprognosen,
- massive Stigmatisierung,
- weitreichende Strafnormen,
- einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung.
Und gleichzeitig soll die Krankheit die Lebensführung nicht beeinträchtigen. Für mich passt das nur schwer zusammen.
Je stärker der Staat selbst davon ausgeht, dass eine pädophile Präferenz nahezu jeden Lebensbereich prägt, desto schwieriger erscheint zugleich die Aussage, dieselbe Präferenz beeinträchtige die Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung nicht. Gerade die mit ihr verbundenen gesellschaftlichen, rechtlichen und sozialen Folgen können das Gegenteil nahelegen.
Statt diese in den Blick zu nehmen bestätigt das Gericht die Rechtmäßigkeit des neuen rechtlichen Nachteils, keine auf die eigene sexuelle Präferenz abgestimmten Sexpuppen nutzen zu dürfen.
Zumutbarkeit / Verhältnismäßigkeitsprüfung
Das Gericht zweifelt am Wert von Sexpuppen Für die Erfüllung der Bedürfnisse der Beschwerdeführer.
Auch die Unterbindung einer von den Beschwerdeführern geltend gemachten Möglichkeit, dass Nutzer zu ihren kindlichen Sexpuppen eine Beziehung simulieren und damit Gefühle der Nähe erleben könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es spricht nichts dafür, dass für die Erfüllung dieser Bedürfnisse gerade Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erforderlich wären.
Welche anderen, legalen Möglichkeiten gibt es denn?
In der Aussage des Gerichts stecken zwei Behauptungen:
- Das Bedürfnis kann auch auf andere Weise befriedigt werden.
- Deshalb ist das Verbot zumutbar.
Aber welche Alternativen meint das Gericht?
- eine legale sexuelle Beziehung mit einem Erwachsenen?
- Masturbation ohne Hilfsmittel?
- Fantasie?
- Therapie?
- Verzicht?
Keine dieser Möglichkeiten wird diskutiert.
Dabei unterscheiden sich diese Möglichkeiten erheblich hinsichtlich dessen, welchen Aspekt der sexuellen Selbstbestimmung sie überhaupt abdecken.
Die Beschwerdeführer hatten gerade nicht vorgetragen:
„Wir können ohne Sex nicht leben.“
Sondern:
Die Puppe ermögliche eine auf unsere sexuelle Präferenz abgestimmte Form sexueller und teilweise emotionaler Bedürfnisbefriedigung.
Das ist etwas anderes.
Ob etwas zumutbar ist oder nicht, sollte sich auch daran bemessen, welche (Ausweich)-Möglichkeiten es realistisch gibt. Das Verfassungsgericht benennt jedenfalls keine. Jemand, der seine Sexualität legal mit einem anderen, für ihn attraktiven Menschen ausleben kann, kann auf eine Sexpuppe typischerweise verzichten, da es genügend (objektiv überlegene) Alternativen gibt. Für Pädophile sind Alternativen rar. Mir fällt nichts Gleichwertiges ein.
Das Verfassungsgericht stellt in seinem Urteil auch fest (einige Punkt hervorgehoben):
Den Intim- und Sexualbereich des Menschen hat das Grundgesetz als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt. (…) Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung umfasst verschiedene Aspekte wie die Anerkennung der persönlichen Geschlechtsidentität, die Wahrung sexueller Integrität und ebenfalls ihre Entfaltung durch sexuelle Aktivität. (…) Danach greifen sämtliche Tatbestandsvarianten des § 184l StGB in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. (…) Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Vergleich zum Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit erhöhte Rechtfertigungsanforderungen. Diese sind besonders hoch, wenn es um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zu der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG aufweisen. Dabei reichen die Garantien besonders weit, je mehr sich der Einzelne innerhalb der engsten Privatsphäre bewegt, und schwächen sich mit zunehmendem sozialen Kontakt nach außen ab. (…) Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen des Verbots gewahrt und die staatliche Maßnahme in diesem Sinne angemessen sein. Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten.
Welche Möglichkeiten zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit haben Pädophile in Hinblick auf ihr sexuelles Verhalten jetzt noch?
Ich fürchte, dass jeder Vergleich irgendwie hinken muss, aber zum Beispiel im Steuerrecht (Grundfreibetrag) und Sozialrecht (Bürgergeld, Grundsicherung) gibt es ein Existenzminimum. Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, jedem Menschen die materiellen Mittel zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens zu garantieren. Dies umfasst sowohl die physische Existenz (Nahrung, Wohnung, Gesundheit) als auch die soziokulturelle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Je weniger jemand hat, desto weniger darf man ihn noch mit Steuern belasten. Wenn jemand objektiv zu wenig hat, also unter dem Existenzminimum liegt, muss der Staat ihn sogar unterstützen. Dabei lautet der Gedanke nicht:
Jeder bekommt genau das, was er möchte.
Sondern:
Der Staat muss ein Mindestmaß dessen sichern, was ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.
Auch bei anderen grundrechtlich geschützten Lebensbereichen berücksichtigt die Rechtsordnung, dass die Zumutbarkeit staatlicher Einschränkungen davon abhängen kann, welche realistischen Ausweichmöglichkeiten bestehen. In Hinblick auf Sexualität gibt keinen Anspruch auf Befriedigung. Aber es gibt Mindestbedingungen selbstbestimmter Persönlichkeitsentfaltung in Hinblick auf die Sexualität. Im Fall der sexuellen Selbstbestimmung sollte zumindest übrig bleiben:
Je weiter der Staat die legalen Möglichkeiten zur Ausübung sexueller Selbstbestimmung einschränkt, desto sorgfältiger müsste geprüft werden, welche realistischen verbleibenden Möglichkeiten überhaupt noch bestehen.
Das Urteil sagt:
Es spricht nichts dafür …
Aber wer trägt hier eigentlich die Darlegungslast?
Die Beschwerdeführer haben ausführlich vorgetragen,
- warum sie gerade diese Puppen verwenden,
- welche Funktion sie erfüllen,
- welche psychischen Folgen ihr Wegfall haben könne.
Aus der Verfassungsbeschwerde:
„Sexpuppen“ sind sprachlich stark auf die Sexualfunktion verengt. Tatsächlich haben sie in der Regel darüber hinausgehende wichtige Funktionen für die sie nutzenden Personen. In einer Studie gaben 70 % der Besitzenden einen sexuellen Hauptzweck der Puppe an, aber nur 14 %, dass die Puppe ausschließlich sexuellen Zwecken diene (Valverde, The modern sex- doll-owner: A descriptive analysis). Diese Ergebnisse werden gestützt von anderen Studien, in denen etwa 77 % eine primär sexuelle Motivation, 57 % aber auch Beziehungsmotive angaben (Langcaster-James / Bentley, Beyond the Sex Doll: Post-Human Companionship and the Rise of the ‘Allodoll’) oder es sogar für 80 % der Nutzenden beim Besitz nicht nur um Sexualität gehe (Ferguson, Sex Doll, S. 136).
An anderer Stelle:
Knafo/Bosco (The age of perversion: Desire and technology in psychoanalysis and culture, 2017) beschäftigten sich mit unterschiedlichen, von ihnen so bezeichneten „Perversionen“ und kamen zu dem Ergebnis, dass in den von ihnen beleuchteten (ausgewählten) Fällen das beziehungsähnliche Zusammenleben eines Pädophilen mit einer kindlichen Sexpuppen eine lebensfähige Alternative zu einer Beziehung mit einem menschlichen Partner sei. Ciambrone/Phua/Avery (Gendered Synthetic Love: Real Dolls and the Construction of Intimacy, International Review of Modern Sociology 43, 1 (2017), S. 59 – 78) untersuchten den Einsatz erwachsener Sexpuppen daraufhin, ob sie Intimität ersetzen können und kamen zu dem Ergebnis, dass sie Einsamkeit beseitigen können.
Die neueste empirische Studie von Fuß/Desbuleux basiert auf einer Nutzer- und Nutzerinnen-Umfrage und untersucht unter anderem den Zusammenhang zwischen der Verwendung einer Sexpuppe und der eigenen Sexualität sowie die Korrelation zwischen der Vermenschlichung von Puppen und der Objektivierung von Menschen; kindliche Sexpuppen beziehungsweise Roboter waren dabei ein Teilaspekt der Studie. Zu letzterem liegen die Ergebnisse im Preprint bereits vor (Desbuleux/Fuß, Is the Anthropomorphization of Sex Dolls Associated with Objectification and Hostility towards Women? A Mixed Method Study among Sex Doll Users). Die Anzahl der pädo- und hebephilen Teilnehmerinnen und Teilnehmer war hier zu klein, um eine Kausalität begründen zu können – zumindest eine Korrelation zwischen dem Absenken der empfundenen Attraktivität realer Personen und der Verwendung von Sexpuppen wird aber deutlich („It is possible that increased anthropomorphization may play a role as a result of doll use, in that individuals with higher levels of anthropomorphization (i.e., people in the partner group) also expressed that they found the bodies of potential human sexual partners less attractive, and furthermore, they more frequently reported a loss of interest in women due to them being no longer needed for sexual gratification or as an emotional partner.“). Besonders hervorzuheben ist indes, dass die positive Gesundheitswirkung der Verwendung von Sexpuppen auf den Verwender nachgewiesen werden konnte. Bei 217 Teilnehmenden gaben auf die These „Having a sex doll improved my mental health“ 41,9 % „strongly agree“ and 31,8 % partially agree an.
Auf diese wissenschaftliche Literatur ist das Verfassunggericht nicht eingegangen und setzt ihr ohne weitere Erklärung ein „Es spricht nichts dafür“ entgegen. Mir reicht das nicht.
Wenn das Gericht den Schluss ziehen möchte,
„Das ist gar nicht erforderlich.“
dann hätte man eigentlich erwartet, dass es wenigstens erklärt, welche andere legale Möglichkeit dieselbe Funktion erfüllen soll. Gerade weil das Gericht selbst die sexuelle Selbstbestimmung als besonders menschenwürdenah beschreibt.
Mich erinnert der Umgang der allermeisten Norm-Sexuellen mit Pädophilen manchmal an die Textstelle „rich men can’t imagine poor“ aus dem Lied One Day / Reckoning Song von Asaf Avidan & The Mojos.
„Es spricht nichts dafür, dass für die Erfüllung dieser Bedürfnisse gerade Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erforderlich wären“ ist leicht gesagt, wenn einem selbst alle Möglichkeiten offen stehen und Sexpuppen aus der dieser vom eigenen Leben und Erleben vorgeprägten Perspektive ein wenig abwegig erscheinen.
Je weniger Möglichkeiten man hat, desto wichtiger werden die Reste. Ich habe einmal unter der Überschrift „Der Hunger lehrt die Preise“ aus einem Buch von Heinrich Böll zitiert:
Ich habe den Preis für alle Dinge erfahren müssen – weil ich ihn nie zahlen konnte –, als ich als sechzehnjähriger Lehrling allein in die Stadt kam: der Hunger lehrte mich die Preise; der Gedanke an frischgebackenes Brot machte mich ganz dumm im Kopf, und ich streifte oft abends stundenlang durch die Stadt und dachte nichts anderes als Brot. Meine Augen brannten, meine Knie waren schwach, und ich spürte, dass etwas Wölfisches in mir war. Brot. Ich war brotsüchtig, wie man morphiumsüchtig ist.Aus Das Brot der frühen Jahre von Heinrich Böll
Als ich dieses Zitat erstmals gefunden habe, hat es mich schwer mitgenommen. Natürlich fehlt es mir nicht am Brot. Es gibt auch andere Grundbedürfnisse.
Je knapper ein Gut wird, desto größer wird seine subjektive Bedeutung. Das ist eigentlich eine sehr alte Erkenntnis der Motivationspsychologie.
Es steckt auch etwas anderes darin. Grundbedürfnisse bleiben normalerweise nicht unerfüllt. Wer hungert und keine legale Möglichkeit findet, ihn zu stillen wird eher zum Dieb als jemand, der auf Diebstahl nicht angewiesen ist, um seinen Hunger zu stillen. Für mich ist das einerseits ein wesentlicher Grund warum ich (ohne es beweisen zu können) fest davon ausgehe, dass der Zugang zu Sexpuppen kriminelles Verhalten (inkl. die Nutzung von verbotenem Bildmaterial) reduzieren kann.
Die Schwierigkeit das Grundbedürfnis nach Sexualität zu erfüllen ist aber auch ein wesentlicher Grund für die gesellschaftliche Gefährlichkeitsvermutung gegenüber Pädophilen. Man kann sich nicht selbst vorstellen, ohne Sex auszukommen und es gibt keinen offensichtlichen legalen Weg, mit dem Pädophile das Bedürfnis erfüllen könnten. Also geht man davon aus, dass Pädophile über kurz oder lang Täter von gegen Kinder gerichtete Straftaten werden. Selbst für relativ aufgeklärte Menschen ist der Pädophile oft in der gedanklichen Schublade als eine Art Handgranate, die allenfalls durch eine Therapie entschärft werden könnte. Der legale Zugang zu Sexpuppen hätte das vielleicht das Potential gehabt aus einer primär als gefährlich wahrgenommen sexuellen Neigung eine primär als absonderlich wahrgenommene sexuelle Neigung zu machen. Sie hatte das Potential um perspektivisch die gesellschaftliche Wahrnehmung pädophiler Menschen zu verändern und das Stigma zu reduzieren.
Die gegenwärtige Stigmatisierung beruht zu einem erheblichen Teil auf einer Gefährlichkeitsvermutung:
Wer pädophil ist, wird früher oder später zum Täter.
Dies entspricht nicht der Lebenswirklichkeit der ganz überwiegenden Mehrheit pädophiler Menschen. Das vom Bundesverfassungsgericht selbst als Quelle verwendete Buch „Jungen als Opfer von sexueller Gewalt“ verweist unter Bezugnahme auf Seto darauf, dass 78,6 % aller Menschen mit pädophiler Präferenz ihre sexuellen Phantasien nicht in Form sexualisierter Gewalt ausleben (Seite 55/56). Die Autoren folgern ausdrücklich, dass die bloße Einordnung als pädophil nicht geeignet ist, Täter sexualisierter Gewalt hinreichend zu beschreiben. Gleichwohl prägt die Annahme einer latenten Gefährlichkeit den gesellschaftlichen Diskurs. Die Arbeiten von Jahnke und anderen zeigen, dass selbst pädophile Nicht-Täter erheblichen Stigmatisierungen ausgesetzt sind.
Verhältnismäßigkeitsprüfung und körperliche Unversehrtheit
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung konzentriert sich die Darstellung des Gerichts auf die staatliche Schutzpflicht gegenüber Kindern.
Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor (rechtswidrigen) Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Eine solche Schutzpflicht des Staates besteht gerade auch in Bezug auf die körperliche und psychische Unversehrtheit eines Kindes in einer Situation struktureller Wehrlosigkeit, die der Anwendung sexualisierter Gewalt regelmäßig zugrunde liegt. Die Schutzpflicht betrifft auch die Selbstbestimmung von Kindern, die nicht nur Objekt des Schutzes und der Fürsorge sind, sondern selbst Grundrechtsträger. Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt, steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Kinder und Jugendliche haben ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie bedürfen jedoch des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können. Den Staat trifft deshalb die besondere Pflicht, die Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindert, dass Kinder zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden.
Der Schutzpflicht des Staates gegenüber Kindern stimme ich vollständig zu.
Nur: warum gibt es keine Passage in der die Schutzpflicht in Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit von Pädophilen thematisiert wird? Die Beschwerdeführer hatten hier eine Verletzung geltend gemacht.
Im Urteil gibt es dazu nur diese Zeilen:
Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Denn ein etwaiger Eingriff wäre aus den vorstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht genannten Gründen jedenfalls gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführer hatten demgegenüber vorgetragen:
Durch das Verbot, kindliche Sexpuppen zu besitzen etc. und sie damit nicht zur legalen „Triebabfuhr“ und Bewältigung von Einsamkeitsgefühlen verwenden zu dürfen, wird ferner in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers eingegriffen. Die körperliche Unversehrtheit bedeutet zum einen die Gesundheit im biologisch-physiologischen Bereich, also die Integrität der körperlichen Substanz; zum anderen wird auch die Gesundheit im psychischen Bereich geschützt (BVerfGE 115, 276 [304 f.]). Letzteres ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang zur Menschenwürde sowie aus der Entstehungsgeschichte im nationalsozialistischen Gefüge und verhindert die Entzweiung nicht trennbarer psychischer Vorgänge von ihren physischen Ausprägungen für die körperliche Integrität (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG-Kommentar [3. Auflage 2013], Art. 2 Abs. 2 Rn. 35).
Schon grundsätzlich sind pädo- und hebephile Personen stark gefährdet, Depressionen und Suizidalität zu entwickeln. Der Anteil Betroffener mit chronischen Suizidgedanken – ein Marker für intensive psychologische Not – wird in Studien mit 30 % (Levenson/Grady, Preventing Sexual Abuse: Perspectives of Minor-Attracted Persons About Seeking Help, Sexual Abuse A Journal of Research and Treatment 31[2]) und 38,1 % (Cohen et. al., Correlates of Chronic Suicidal Ideation Among Community-Based Minor-Attracted Persons, Sexual Abuse A Journal of Research and Treatment 32 [6]) angegeben. Das liegt darin begründet, dass ihnen zum einen die Möglichkeit zur (legalen) Befriedigung eines tief verwurzelten menschlichen Grundbedürfnisses fehlt, zum anderen in der gesellschaftlichen Ächtung auch nicht übergriffig agierender Betroffener. Die Grundbedürfnisse sind daher sogar in zweierlei Hinsicht betroffen: Zum einen fehlt es an der realen Befriedigung sexueller Bedürfnisse, zum anderen aber auch an körperlicher und emotionaler Nähe zu Menschen. Sexpuppen eröffnen die einzige Möglichkeit, nicht nur die Lustdimension, sondern auch die Beziehungsdimension zumindest teilweise zu ersetzen und damit einen Teil der mit ersteren einhergehenden psychischen Problemen zu bekämpfen. Sexpuppen können also – so tragisch das klingen mag – dabei helfen, Gefühle wie Einsamkeit, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung zu regulieren; in eben dieser Dimension hat sie auch der Beschwerdeführer eingesetzt. Sie ersetzen einen echten Körperkontakt und vermitteln Gefühle von Nähe und Intimität. Fällt selbst diese simulierende Option der Befriedigung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse weg, verstärken sich die psychischen Probleme wieder und es können starke Depressionen und Suizidgedanken entstehen. Eine pädophile Sexualpräferenz lässt sich, wie andere Formen der Sexualität auch, therapeutisch nicht ändern. Vorrangiges Ziel im Rahmen der Behandlung ist daher die Akzeptanz der sexuellen Präferenz sowie deren Integration in das sexuelle Selbstbild. Menschen, die sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen, darunter leiden und deswegen Hilfe suchen, sollen dabei unterstützt werden, ein zufriedenes Leben führen zu können.
Die Beschwerde trägt ausführlich vor, dass das Verbot erhebliche psychische Gesundheitsfolgen haben kann:
- Depressionen,
- chronische Suizidgedanken,
- Einsamkeit,
- Verlust der einzigen legalen Form sexueller und emotionaler Ersatzbefriedigung.
Das sind keine bloßen Unannehmlichkeiten, sondern – wenn die zugrunde gelegten Studien zutreffen – mögliche Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, die grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst sind.
Das Gericht setzt sich mit diesem Vortrag praktisch nicht auseinander.
Stattdessen heißt es lediglich sinngemäß:
Selbst wenn ein Eingriff vorläge, wäre er aus denselben Gründen gerechtfertigt wie der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das ist dogmatisch zulässig. Ein Gericht muss nicht jeden Grundrechtsartikel vollständig getrennt prüfen.
Aber gemessen an dem Umfang des Vortrags wirkt diese Behandlung erstaunlich knapp.
An anderer Stelle im Hinblick auf die Legitmation des Eingriffs stellt das Gericht sehr ausführlich die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG dar (siehe Zitat oben).
Das Gericht betont:
- Schutz des Lebens,
- Schutz der körperlichen Unversehrtheit,
- Schutz psychischer Unversehrtheit,
- Schutzpflichten auch gegenüber zukünftigen Gefahren.
Das alles ist richtig. Aber diese Schutzpflicht existiert natürlich nicht nur gegenüber Kindern. Sie besteht gegenüber jedem Grundrechtsträger. Auch ein pädophiler Mensch ist Träger von Art. 2 Abs. 2 GG.
Das bedeutet nicht, dass beide Schutzpflichten dasselbe Gewicht haben müssen. Kinder genießen aus guten Gründen einen besonders intensiven Schutz. Aber dogmatisch existieren zunächst einmal zwei Schutzpflichten:
- Schutz potentieller Opfer.
- Schutz der psychischen Gesundheit der Normadressaten.
Der zweite Pol taucht im Urteil praktisch gar nicht auf. Das Gericht hätte die kollidierenden Schutzpflichten wenigstens sichtbar machen können.
In Hinblick auf die potentielle Gefährung des Rechts des Kindes auf körperliche Unversehrtheit ist die empirische Evidenz nach Auffassung der Beschwerdeführer und des Sondervotums nicht ausreichend, um die angenommene Gefahr zuverlässig zu belegen oder gar zu quantifizieren. Es ist sogar das auch aus Sicht des Gerichts das Gegenteil möglich, also dass die Verfügbarkeit von geeigneten Masturbationshilfen zu einer geringeren Gefährdung von Kindern führen würde.
(β) Die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweist sich als vertretbar. Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen. Es finden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte.
Das Gericht sagt trotzdem: Wegen einer vertretbaren Gefahrenprognose darf der Gesetzgeber eingreifen.
Das Problem liegt nicht darin, dass das Gericht den Schutz von Kindern besonders hoch gewichtet. Das ist verfassungsrechtlich nachvollziehbar. Problematisch ist vielmehr, dass die gegenläufigen grundrechtlichen Interessen der Normadressaten in der konkreten Abwägung kaum eigenständiges Gewicht erhalten. Wenn der Eingriff möglicherweise erhebliche psychische Gesundheitsfolgen für die Betroffenen hat, dann gehören diese Folgen ebenfalls in die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Nicht weil sie automatisch überwiegen. Sondern weil Verhältnismäßigkeit immer beide Seiten betrachtet.
Das Urteil setzt sich ausführlich mit der staatlichen Schutzpflicht gegenüber Kindern auseinander. Demgegenüber bleibt weitgehend unerörtert, ob und in welchem Umfang auch die psychische Gesundheit der Normadressaten als grundrechtlich geschütztes Gut in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen ist. Die Beschwerdeführer hatten hierzu umfangreich unter Verweis auf wissenschaftliche Studien vorgetragen. Das Urteil beschränkt sich jedoch auf den Hinweis, ein etwaiger Eingriff sei aus denselben Gründen gerechtfertigt wie der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Aus meiner Sicht hätte das Gericht den Staat wenigstens an seine Schutzpflicht gegenüber Pädophilen erinnern können, selbst wenn es bei der Abwägung gegen die Beschwerdeführer entscheidet.
Wenn der Staat ein Mittel verbietet, das nach dem Vortrag der Beschwerdeführer und einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten für manche Betroffene eine erhebliche stabilisierende Funktion haben kann, dann könnte man erwarten, dass der Staat gleichzeitig andere Hilfsangebote stärkt.
Das wäre keine verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Strafnorm. Aber es wäre ein Signal gewesen für
- den Ausbau therapeutischer Angebote (auch solcher, die nicht primär auf Prävention konzentriert sind)
- Suizidprävention
- psychosoziale Beratung
- Entstigmatisierung nichtdelinquenter Betroffener
Das hätte sehr gut zu der objektiv-rechtlichen Schutzpflicht des Staates gepasst.
Das Gericht musste nicht darauf hinweisen, es hatte aber die Möglichkeit dazu und hat diese verstreichen lassen.
Das Urteil betont mit Nachdruck die Schutzpflicht des Staates gegenüber Kindern. Weniger sichtbar bleibt, dass derselbe Staat auch gegenüber den Normadressaten Schutzpflichten für Leben und psychische Gesundheit trägt. Selbst wenn diese Schutzpflichten im Ergebnis hinter dem Kinderschutz zurücktreten sollten, hätten sie im Urteil zumindest als Teil des verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses ausdrücklich benannt werden können.
Grundrechte gelten grundsätzlich für alle Menschen, auch wenn sie im Einzelfall miteinander kollidieren und unterschiedlich gewichtet werden. Gerade weil die Beschwerdeführer erhebliche psychische Belastungen bis hin zu Suizidalität geltend gemacht hatten, hätte eine solche Einordnung verdeutlicht, dass das Grundgesetz auch sie nicht aus seinem Schutzbereich ausschließt.
Eine ausdrückliche Anerkennung dieser Schutzpflicht hätte deutlich gemacht, dass auch die Normadressaten Träger derselben Grundrechte bleiben. Das hätte nichts am Ausgang des Verfahrens ändern müssen. Es hätte aber verdeutlicht, dass das Grundgesetz auch dort, wo es Freiheitsrechte im Ergebnis zurücktreten lässt, die betroffenen Menschen nicht aus seinem Schutzbereich entlässt. Wenn das Urteil indirekt tatsächlich zu konkreten Schutzmaßnahmen wie Antidiskriminierungsmaßnahmen oder Suizidprävention aufgefordert hätte (wobei die konkreten Maßnahmen und Ausgestaltung natürlich immer noch Sache des Gesetzgebers geblieben wären), wären daraus auch etwas greifbares Positives entstanden.
Dass das Bundesverfassungsgericht Schutzpflichten durchaus konkretisieren kann, zeigt die Klimaschutzentscheidung. Dort hat das Bundesverfassungsgericht nicht selbst Klimapolitik gemacht. Es hat aber aus den Grundrechten und insbesondere aus Art. 20a GG eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers abgeleitet, Vorsorge zu treffen und Freiheitschancen nicht einseitig in die Zukunft zu verlagern. Der Gesetzgeber musste nachbessern, hatte aber erheblichen Gestaltungsspielraum. Ähnlich ist es bei Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG. Das Gericht hat den Gesetzgeber immer wieder verpflichtet, Schutzkonzepte zu entwickeln, etwa im Bereich des Lebensschutzes, des Umweltrechts oder des Schutzes vor Gefahren Dritter. Die konkrete Ausgestaltung bleibt regelmäßig dem Gesetzgeber überlassen.
Das Verfassungsgericht hätte also bei seiner Abwägungsentscheidung bleiben können und ergänzen können „zugleich folgt aus Art. 2 Abs. 2 GG die Verpflichtung, den besonderen psychischen Belastungen der betroffenen Personengruppe durch geeignete Präventions-, Beratungs- und Therapieangebote Rechnung zu tragen.“
Die objektive Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG besteht grundsätzlich auch zugunsten der Beschwerdeführer. Wenn das Gericht den Vortrag zu Depressionen und Suizidalität nahezu vollständig übergeht, entsteht der Eindruck, dass Art. 2 Abs. 2 GG nur auf einer Seite der Abwägung ernst genommen wird.
Das Gericht schreibt an anderer Stelle, dass eine strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots erforderlich ist und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erhöhte Rechtfertigungsanforderungen bestehen, die besonders hoch sind, wenn es (wie hier) um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zu der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG aufweisen. Aufgrund des mit der Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils komme dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung. Und: „schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen des Verbots gewahrt und die staatliche Maßnahme in diesem Sinne angemessen sein. Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten.“
Die Zumutbarkeit für die von der Strafnorm Belasteten wird dann nach meinem Empfinden viel zu wenig in den Blick genommen.
Es ist denkbar, dass es auch bei einem intensiveren Blick auf Zumutbarkeit beim vorliegenden Ergebnis geblieben wäre, denn es gibt zwei langjährige, feste Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, die dem Gesetzgeber große Spielräume einräumen:
Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Er ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei.
und
Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden.
Für mich ist die Auseinandersetung des Verfassungsgerichts mit der Verhältnismäigkeit und Zumutbarkeit aber sehr unbefriedigend, weil Verhältnismäßigkeit immer beide Seiten betrachtet und meine Seite gefühlt nicht oder nur sehr oberflächlich betrachtet wurde.
Zusammenfassende Einordnung
Es liegt auf der Hand, dass ich als Betroffener mir natürlich ein anderes Urteil gewünscht hätte. Ich hätte ein anderes Urtail auch für richtig gehalten. Wie bereits in der Einleitung erwähnt: meiner Einschätzung nach gibt es in Summe eigentlich zu wenig, um das Gesetz rechtfertigen zu können.
Aber egal wie ein Urteil ausfällt: je sauberer und nachvollziehbarer das Verfassungsgericht argumentiert und sein Urteil erklärt, desto eher kann man es akzeptieren.
Die intensive Arbeit am Urteil hat mir doch einige Schwachstellen aufgezeigt. Dass es ohne die Schwachstellen ein anderes Ergebnis gegeben hätte, ist möglich, vielleicht sogar wahrscheinlich, aber nicht sicher. Dass Schwachstellen in der Begründung sichtbar werden, bedeutet nicht automatisch, dass eine bessere Begründung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Ein Gericht kann eine unzureichende Argumentationslinie haben und trotzdem zu einem Ergebnis kommen, das sich mit einer anderen Begründung verfassungsrechtlich halten lässt.
Mein Kritik richtet sich vor allem gegen einzelne Begründungsschritte:
- das Ausscheiden aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung wegen einer Gefahrenprognose (obwohl die Handlung aus sich heraus die Sphäre Dritter oder der Gemeinschaft noch nicht berührt)
- die aus meiner Sicht zu geringen Anforderungen an die empirische Grundlagen der Gefahrenprognose
- die Behandlung des Behinderungsbegriffs ohne Beantwortung der eigentlich grundlegenden Frage, ob die Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist.
- die unzureichende Sichtbarkeit und Abwägung der Belastungen der Betroffenen in der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Das Sondervotum, in dem einige aber nicht alle meiner Kritikpunkte thematisiert werden, deutet in die Richtung, dass es ernsthafte Chancen gab und diese umso größer gewesen wären, je sauberer und intensiver das Gericht geprüft hätte.
Die Qualität einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung zeigt sich auch daran, ob die dargelegten Gründe für das Ergebnis nachvollziehbar machen, dass alle betroffenen Grundrechtspositionen gesehen und angemessen gewichtet wurden. Aus meiner Sicht war das hier nicht der Fall.
Ausblick
Die Beschwerdefüher prüfen zur Zeit die Möglichkeit einer Beschwerde beim Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieses Gericht ist ein internationales Gericht des Europarats, dem auch Deutschland angehört, das auf
Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Art. 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Sämtliche Unterzeichnerstaaten, auch Deutschland, haben sich demgemäß der Rechtsprechung des EGMR unterworfen.
Maßstab ist aber die Menschenrechtskonvention. Der EMGR ist keine Revisionsinstanz zum deutschen Verfassungsgericht. Es schaut sich nicht an, ob die deutschen Verfassungsrichter, die deutsche Verfassung richtig ausgelegt haben, ob sie den Parteivortrag richtig gewürdigt haben oder ob das Urteil denklogische Fehler aufweist. Es hat seine eigenen Maßstäbe. Es prüft auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention, wobei er den Staaten insbesondere bei moralisch sensiblen Fragen – wie hier der Fall – oft einen weiten Beurteilungsspielraum („margin of appreciation“) zugesteht. Der wahrscheinlich wichtiste Anknüpfungspunkt ist Art. 8 EMRK (Privatleben, sexuelle Identität, persönliche Entwicklung). Das Urteil des Verfassungsgericht lässt auch wichtige Fragen offen und es wird zu prüfen sein, ob der Rahmen der EMRK genutzt werden kann, um diese nochmals zu thematisieren.
Realistisch betrachtet sind die Chancen vor dem EMGR erfolgreich zu sein eher noch geringer als es die Chancen waren vor dem deutschen Verfassungsgericht zu gewinnen. Aber wenn es überhaupt eine Chance und Möglichkeit gibt, ist sie die Anstrengungen wert.