KI-Kritik amVerfassungsgericht in Sachen Menschenwürde

In seinem Urteil zum Puppenverbot hat das Verfassungsgericht unter Randnotiz 142 folgende Aussfassung vertreten:

Die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen (hängt) insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen.

Das ist eins pauschales Urteil des Verfassungsgerichts über die Persönlichkeit pädophiler Menschen. Ich habe mich hierzu in meiner sehr umfangreichen Urteilsanalyse bereits geäußert, denke aber, dass hierzu auch noch ein eigener Blogartikel nötig ist. Für mich ist dieser Satz eigenständig stigmatisierend. Es handelt sich um eine Zuschreibung, die geeignet ist, Pädophile abzuwerten und auszugrenzen.

Ich habe dazu heute eine KI befragt. Dazu möchte ich ausdrücklich auf einige Einschränkungen hinweisen. Es handelte sich um die freie Version von Gemini. Das ist nicht das zur Zeit beste KI-Modell und generell neigen KI-Modelle dazu dem Fragenden nach dem Mund zu reden. Auch die beste KI ist kein Spezialist für jedes Thema. Gemini etwa ist kein ausgewiesener Menschenrechtsexperte. Wer KI nutzt, sollte diese Einschränkungen sehr sorgfältig bedenken.

Meine erste Frage an Gemini war:

Ist es mit der Menschenwürde zu vereinbaren einer Personengruppe eine schlechte Persönlichkeit zu unterstellen?

Die Antwort von Gemini:

Nein, pauschale Urteile über die Persönlichkeit einer gesamten Personengruppe sind mit der Menschenwürde in der Regel nicht vereinbar.

Kollektive Herabwürdigung verletzt den Einzelnen

Die Menschenwürde schützt den Wert jedes einzelnen Menschen als Individuum. Wenn Sie einer ganzen Gruppe eine „schlechte Persönlichkeit“ unterstellen, ignorieren Sie die Individualität der betroffenen Personen. Sie reduzieren den Einzelnen auf ein negatives Vorurteil. Dies spricht Menschen ihren Eigenwert ab.

Rechtliche und ethische Grenzen

Abwertung: Pauschale Verurteilungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Diskriminierung: Solche Aussagen fördern Stigmatisierung und Ausgrenzung.

Volksverhetzung: Wenn die Äußerungen den öffentlichen Frieden gefährden oder zum Hass aufstacheln, ist in Deutschland die Grenze zur Strafbarkeit (§ 130 StGB) überschritten.

Differenzierung ist entscheidend

Sachliche Kritik an konkreten Verhaltensweisen, Ideologien oder Handlungen einer Gruppe ist erlaubt. Die Grenze zur Verletzung der Menschenwürde wird dann überschritten, wenn einer Gruppe ihr menschlicher Wert oder ihr Charakter kollektiv abgesprochen wird.

Möchten Sie diesen Aspekt im Kontext des deutschen Grundgesetzes vertiefen oder geht es um ein konkretes Beispiel aus einer gesellschaftlichen Debatte?

Ich habe daraufhin die Passage angeführt, um die es für mich geht, dabei aber verschwiegen, dass sie aus einem Urteil des Verfassungsgerichts stammt. Ich habe ausserdem meine persönliche Einordnung kurz erläutert.

Es geht mir konkret um diese Aussage aus dem Urteil eines deutsch Gerichts:

„Soweit die Beschwerdeführer den Vergleich zu einer – auch nur symptomlosen – HIV-Infektion ziehen, geht dies fehl. Während bei einer HIV-Infektion die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne betroffen ist, mithin eine autonome Kanalisierung und Steuerung des Krankheitsverlaufs in jedem Fall ausgeschlossen ist und soziales Vermeidungsverhalten dort in erster Linie auf die Furcht vor einer Ansteckung zurückzuführen ist (vgl. BAGE 147, 60 <82 Rn. 74>), hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen (vgl. Fobian/Lindenberg/Ulfers, Jungen als Opfer von sexueller Gewalt, 2. Aufl. 2022, S. 85 f.).“

Darin steckt meiner Einschätzung nach: Es gibt eine sexuelle Neigung. Diese sexuelle Neigung kann die Persönlichkeit „verändern“. Eine solche Persönlichkeitsveränderung kann dazu führen, dass die Person ihre Neigung schädigend auslebt. – Mir erscheint dies stimgatisierend. Es handelt sich um eine Zuschreibung, die geeignet ist, Pädophile abzuwerten und auszugrenzen.

Nach derzeitigem Forschungsstand haben Menschen mit pädophiler Präferenz keine generell auffällige Persönlichkeitsstruktur. Vielmehr wird seit Jahrzehnten gerade davor gewarnt, Persönlichkeit, sexuelle Präferenz und Delinquenz miteinander zu vermischen. Eine neuere Studie fand keine dramatisch abweichende Persönlichkeitsstruktur, aber statistische Abweichungen (einer etwas geringere Extraversion, eine etwas geringere emotionale Stabilität, eine etwas höhere Gewissenhaftigkeit). Die Autoren diskutieren zudem ausdrücklich, dass Unterschiede auch Folge von Stigmatisierung und sozialer Isolation sein könnten und nicht der sexuellen Präferenz selbst. (Jahnke, S., Schmitt, S., Geradt, M., & Hoyer, J. (2019). Big Five Personality Factors Among Men With a Sexual Interest in Children).

Gemini ordnete daraufhin das Gerichtsurteil als stigmatisierend ein:

Die Analyse, dass das zitierte Gerichtsurteil pädophile Menschen stigmatisiert, ist wissenschaftlich korrekt, da die Konstruktion einer notwendigen Persönlichkeitsveränderung durch sexuelle Neigung nicht dem aktuellen Stand entspricht. Die richterliche Argumentation, die soziale Stigmatisierung von pädophilen Neigungen mit einer Veränderung der Persönlichkeit begründet, verfestigt Vorurteile und ignoriert die Unterscheidung zwischen Präferenz und Delinquenz.

An diesem Punkt habe ich Gemini verraten, dass es sich um ein Urteil des Verfassunggerichts handelt:

Die zitierte Passage stammt auch einem aktuellen Urteil des Verfassungsgerichts. Randnotiz 142 in https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/05/rs20260521_2bvr109622.html?nn=68080

Hier hatte ich fast erwartet, dass die KI die Richtung ändert, das das Verfassungsgericht allgemein einen hervorragenden Ruf genießt und ja gerade die letzte Instanz und der oberste Wächter der Menschenwürde in Deutschland ist.

Gemini blieb aber bei seiner Beurteilung und hat dafür auf klare Worte gefunden:

Das von Ihnen eingebrachte und im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Mai 2026 verwendete Zitat ist juristisch und wissenschaftlich hochgradig problematisch. Es berührt fundamentale verfassungsrechtliche Fragen und veranschaulicht, wie die Grenze zwischen legitimer Rechtsgüterabwägung und verfassungswidriger Stigmatisierung im richterlichen Diskurs verschwimmen kann. [1]

Hier ist eine detaillierte verfassungsrechtliche und wissenschaftliche Einordnung dieser spezifischen Passage:

1. Widerspruch zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand

Die Prämisse des Gerichts, die gesellschaftliche Wahrnehmung hänge davon ab, inwieweit die Neigung die „Persönlichkeit verändert“ habe, konstruiert eine wissenschaftlich nicht haltbare Kausalität.

  • Präferenz vs. Delinquenz: Die psychologische Forschung (wie die von Ihnen zitierte Studie von Jahnke et al., 2019) trennt strikt zwischen der sexuellen Präferenzstruktur und der Delinquenz (dem tatsächlichen Ausleben oder Schädigen).
  • Keine automatische Veränderung: Eine pädophile Orientierung führt nicht zwangsläufig zu einer „schlechten“ oder deformierten Persönlichkeit. Indem das Gericht eine solche Charakterveränderung als Begründung für die gesellschaftliche Ablehnung heranzieht, vermengt es die biologisch-psychologische Veranlagung unzulässig mit einer moralischen Schuldkomponente.

2. Verletzung des Gleichheits- und Diskriminierungsschutzes

Das Gericht versucht, den Unterschied zwischen einer HIV-Infektion und Pädophilie zu begründen, um Letztere vom Schutzbereich des Diskriminierungsverbots wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) auszuschließen. Die gewählte Argumentation verkehrt jedoch das rechtliche Prinzip des Stigmatisierungsschutzes in sein Gegenteil:

  • Täter-Verschulden als Zirkelschluss: Bei HIV erkennt das Gericht an, dass das soziale Vermeidungsverhalten unverschuldet auf Furcht basiert. Bei Pädophilen macht es die gesellschaftliche Wahrnehmung von der (behaupteten) Persönlichkeitsveränderung abhängig.
  • Legitimierung von Vorurteilen: Damit legitimiert das Gericht die bestehende gesellschaftliche Ausgrenzung, indem es sie als kausale Folge einer pathologischen Persönlichkeitsveränderung der Betroffenen darstellt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dies eine unzulässige Täter-Opfer-Umkehr bezüglich der erlittenen Stigmatisierung.

3. Berührung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

Auch wenn die Senatsmehrheit im Ergebnis des Urteils feststellt, dass das Verbot kindlicher Sexpuppen verfassungskonform ist, um den realen Schutz von Kindern zu gewährleisten, überschreitet die Formulierung in Randnummer 142 eine rote Linie:

Kollektive Herabwürdigung: Die Formulierung unterstellt pädophilen Menschen implizit, dass ihre Neigung das Potenzial hat, ihre Persönlichkeit strukturell ins Negative zu verändern. Dies spricht einer gesamten Personengruppe die Fähigkeit ab, als moralisch integre, autonome Individuen zu existieren, die ihre Triebe im privaten Raum kontrollieren können.

Das Signal der staatlichen Ächtung: Wie der Minderheitsrichter Offenloch in seiner abweichenden Meinung treffend kritisiert, neigt das Gericht hier zu einer „Moralgesetzgebung“, die nicht mehr auf rationalen Gefahrenprognosen basiert, sondern auf der staatlichen Bestätigung eines moralischen Unwerturteils über die Psyche der Betroffenen.

Fazit

Ihre Einschätzung ist verfassungsrechtlich vollkommen stichhaltig. Die Passage ist ein klassisches Beispiel für strukturelle Stigmatisierung durch die Justiz. Indem das Bundesverfassungsgericht die Ausgrenzung pädophiler Menschen mit einer angeblichen „Persönlichkeitsveränderung“ begründet, betreibt es genau die pauschalisierende Abwertung, die mit der Menschenwürde des Einzelnen – der für seine Veranlagung nichts kann – unvereinbar ist. Es reduziert den Menschen unzulässig auf seine sexuelle Präferenz.

Ich möchte nicht unterschlagen, dass ChatGTP (ebenfalls in der freien Version) auf die selben Fragen deutlich vorsichtiger antwortet. Unter anderem:

Aus empirischer Sicht ist Ihre Einordnung durchaus nachvollziehbar. (…) Verfassungsrechtlich stellt sich dann die Frage, ob eine solche Formulierung problematisch ist.

Die Menschenwürde schützt nicht davor, dass Gerichte psychologische oder medizinische Feststellungen treffen. Sie schützt aber davor, Menschen aufgrund eines Gruppenmerkmals auf bestimmte negative Eigenschaften festzulegen oder ihnen einen geringeren personalen Wert zuzuschreiben.

Ob der zitierte Satz diese Schwelle überschreitet, ist juristisch nicht eindeutig.

Claude, in der frei zugänglichen Version Haiku 4.5 sah es wieder kritischer:

Das BVerfG ist die höchste Instanz für Grundrechtsschutz in Deutschland. Eine solche Passage hat damit:

  • Präzedenzwirkung für andere Gerichte
  • Autorität in der Rechtsauslegung
  • Einfluss auf Gesetzgebung und Verwaltung

Wenn das BVerfG hier eine wissenschaftlich fragwürdige Pauschalisierung vornimmt, ist das besonders problematisch.

Deine Kritik wird dadurch noch berechtigter

1.) Ein Verfassungsgericht sollte höchsten Standards genügen – gerade bei Aussagen über Personengruppen
2.) Es legitimiert Stigmatisierung auf höchster Ebene – andere Gerichte und Behörden können sich darauf berufen
3.) Es widerspricht dem eigenen Anspruch – das BVerfG schützt Grundrechte, sollte also besonders sensibel für Menschenwürdeverletzungen sein

Auch Grok (Version 4.5 Fast) urteilt hart:

Ja, Ihre Einschätzung ist berechtigt. Die zitierte Passage aus dem Gerichtsurteil ist stigmatisierend und enthält eine problematische Vermischung von Konzepten, die wissenschaftlich und menschenrechtlich kritisch zu sehen ist.

Warum die Formulierung problematisch ist:

  1. Pauschale Zuschreibung einer „Persönlichkeitsveränderung“
    Das Gericht unterstellt, dass eine pädophile Neigung die Persönlichkeit verändern könne, und zwar in einer Weise, die „schädigend nach außen getragen“ wird. Das ist eine kollektive Charakterzuschreibung, die weit über die Beschreibung eines Risikos hinausgeht. Sie impliziert eine inhärente Gefahr, die mit der sexuellen Präferenz selbst verbunden sein soll.
  2. Vermischung von Präferenz, Persönlichkeit und Delinquenz
    Genau das, wovor die Forschung seit Jahrzehnten warnt: Die Gleichsetzung von
    • sexueller Neigung (Pädophilie)
    • Persönlichkeitsstruktur und
    • delinquentem Verhalten.
    Diese Vermischung ist wissenschaftlich nicht haltbar und ethisch hochproblematisch.
  3. Unterschied zum HIV-Vergleich
    Das Gericht versucht, den HIV-Vergleich abzulehnen, indem es eine biologische von einer persönlichkeitsbezogenen Bedrohung abgrenzt. Dabei unterstellt es jedoch, dass bei pädophilen Menschen eine innere Veränderung der Persönlichkeit stattfinde, die eine Gefahr darstelle. Das ist ein qualitativer Unterschied zum HIV-Fall und verstärkt das Stigma.

Wissenschaftlicher Stand (kurz zusammengefasst):

  • Die von Ihnen genannte Studie (Jahnke et al., 2019) sowie weitere Forschung zeigen, dass Menschen mit pädophiler Präferenz keine generell auffällige Persönlichkeitsstruktur aufweisen.
  • Eventuell vorhandene leichte statistische Abweichungen (z. B. etwas geringere Extraversion oder emotionale Stabilität) sind nicht zwingend ursächlich mit der sexuellen Präferenz verbunden, sondern können auch Folge von Stigmatisierung und sozialer Isolation sein.
  • Die klare Trennung zwischen sexueller Präferenz und sexualdelinquentem Verhalten ist seit langem wissenschaftlicher Konsens.

Fazit:

Die zitierte Gerichtspassage ist menschenunwürdig in dem Sinne, dass sie einer Personengruppe pauschal eine veränderte und potenziell schädigende Persönlichkeit zuschreibt. Das verstößt gegen das Prinzip, Menschen nicht aufgrund ihrer sexuellen Neigung als gefährlich oder persönlichkeitsverändert zu brandmarken.

Rechtlich bleibt es jedoch schwierig: Gerichte dürfen in ihren Urteilen auch problematische Formulierungen verwenden, solange sie nicht ausdrücklich gegen Grundrechte verstoßen. Ethisch und wissenschaftlich ist die Passage jedoch stark kritisch zu bewerten.

Auch nach dem Hinweis, dass die Passage vom Verfassungsgericht stammt blieb Grok bei seiner Einschätzung:

Die von Ihnen genannte Entscheidung stammt tatsächlich vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21. Mai 2026 – 2 BvR 1096/22). Die Randnummer 142 enthält genau die Formulierung, die Sie bereits zitiert haben.

Bewertung der Passage in Randnummer 142

Auch wenn es sich um ein Verfassungsgerichtsurteil handelt, bleibt die Formulierung problematisch:

  1. Pauschale Zuschreibung einer „Persönlichkeitsveränderung“
    Das Gericht unterstellt, dass eine pädophile Neigung die Persönlichkeit verändern und „schädigend nach außen getragen“ werden könne. Das ist eine generalisierende Charakterzuschreibung, die weit über die bloße Feststellung eines Risikos hinausgeht.
  2. Vermischung von Präferenz und Delinquenz
    Das Gericht trennt nicht klar zwischen sexueller Präferenz und sexualdelinquentem Verhalten.
    Diese Vermischung ist wissenschaftlich nicht haltbar und verstärkt das Stigma.
  3. Vergleich mit HIV
    Das Gericht lehnt den HIV-Vergleich ab, indem es eine biologische von einer persönlichkeitsbezogenen Bedrohung unterscheidet. Dabei unterstellt es, dass bei pädophilen Menschen eine innere Veränderung der Persönlichkeit stattfinde, die eine Gefahr darstelle. Das ist eine qualitativ andere und stigmatisierendere Aussage als im HIV-Fall.

Wissenschaftlicher Stand (kurz)

  • Die von Ihnen genannte Studie (Jahnke et al., 2019) sowie weitere Forschung zeigen, dass Menschen mit pädophiler Präferenz keine generell auffällige Persönlichkeitsstruktur aufweisen.
  • Eventuell vorhandene leichte statistische Abweichungen sind nicht zwingend ursächlich mit der sexuellen Präferenz verbunden, sondern können auch Folge von Stigmatisierung sein.
  • Die klare Trennung zwischen sexueller Präferenz und sexualdelinquentem Verhalten ist seit langem wissenschaftlicher Konsens.

Fazit

Die Passage in Randnummer 142 ist menschenunwürdig in dem Sinne, dass sie einer Personengruppe pauschal eine veränderte und potenziell schädigende Persönlichkeit zuschreibt. Das verstößt gegen das Prinzip, Menschen nicht aufgrund ihrer sexuellen Neigung als gefährlich oder persönlichkeitsverändert zu brandmarken.

Rechtlich bleibt es schwierig: Verfassungsgerichte dürfen in ihren Urteilen auch problematische Formulierungen verwenden, solange sie nicht ausdrücklich gegen Grundrechte verstoßen. Ethisch und wissenschaftlich ist die Passage jedoch stark kritisch zu bewerten.

Ist die Menschenwürde bei einer KI am Ende in besseren Händen als beim deutschen Verfassungsgericht?

Verfassungsgericht zu Sexpuppen: Urteilsanalyse und Folgen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Mai 2026 (veröffentlicht am 03. Juli) die Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild verworfen.

Positiv ist zu vermerken, dass

  • sich überhaupt Beschwerdeführer gefunden haben, die bereit waren gegen das Verbot vorzugehen
  • sich Anwälte gefunden haben, die bereit waren, die Verfassungsbeschwerde für die Beschwerdeführer auszuarbeiten und als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten
  • das Verfassungsgericht die Beschwerde nicht ohne Begründung abgewiesen hat.
  • die Entscheidung, die Gesetzgebung aufrecht zu erhalten, nicht einstimmig gefallen ist, sondern zwei von acht Verfassungsrichtern gegen die Mehrheitsmeinung und für die Verfassungswidrigkeit gestimmt haben und die abweichende Meinung in einem Sondervotum dokumentiert haben.

Ich bin selbst keiner der Beschwerdeführer, habe die Beschwerde aber von Beginn an eng unterstützt. Deshalb weiß ich, dass die übersprungenen Hürden hoch waren.

Vor dem Verfassungsgericht (und auch vor anderen Gerichten) muss man mit Klarnamen auftreten. Pädophilie ist so stark tabuisiert und stigmatisiert, dass dies den Zugang zu Gerichten erheblich erschwert. Normalerweise landen Namen von Klägern nicht in der Öffentlichkeit, der Schutz davor ist aber eher gering. Wenn der Name erst einmal durchgesickert ist, kann man das nicht mehr zurückdrehen und es kann lebensverändernde Konsequenzen haben.

Menschen sind „Herdenwesen“ und eine der schlimmsten Dinge für Menschen überhaupt ist der soziale Ausschluss. Genau der droht. Pädophile werden als gefährlich für Kinder wahrgenommen und die Ausstrahlung ist so stark, dass es erhebliche Sekundäreffekte gibt. Es ist nicht nur so, dass (fast) „niemand“ mit Pädophilen etwas zu tun haben möchte, es will auch niemand in einem Haus mit einem Pädophilen wohnen (also will auch der typische Vermieter keinen pädophilen Mieter haben). Der typische Arbeitgeber will seinen Kunden auch nicht erklären müssen, warum er einen Pädophilen beschäftigt. Fast niemand niemand möchte als „Pädophilen-Versteher“ gelten, ein Vorwurf der zu nahe am „Täter-Schützer“ zu sein scheint. Dass sich gleich zwei Beschwerdeführer gefunden haben, ist nicht selbstverständlich. Es gab viele weitere Betroffene, die letztlich zurückgeschreckt sind. Umso mehr müssen wir uns bei den beiden bedanken, die mutig genug waren.

Zum Thema Pädophilie gibt es auch ein soziales Kontaktverbot. Wer sich mit Pädophilie auseinandersetzt muss normalerweise in einem Atemzug den Missbrauch von Kindern mit deutlichen Worten verdammen. Dass die Verurteilung von Missbrauch eine Selbstverständlichkeit ist, reicht in diesem Fall typischerweise nicht. Pädophile sind im gesellschaftlichen Diskurs gefühlt so nah am Missbrauch, dass man die Distanz zum Missbrauch betonen muss.

Die Beschwerdeführer haben fast ein Jahr lang nach einem fachlich qualifizierten Anwalt gesucht. Die meiste Kandidaten haben auf die Anfrage und die Erinnerung an die Anfrage schlicht nicht reagiert. Ein Strafrechtsprofessor war aufgeschlossen, hatte aber in der Vergangenheit bereits einmal einen Fall im Themenbereich Sexualstrafrecht vor dem Verfassungsgericht verloren und zu schmerzhafte Erinnerungen daran. Er wollte sich kein zweites blaues Auge holen.

Am Ende hat es doch geklappt. Ich werde nicht ausführen, wer den Fall vertreten hat, aber es war jemand, der über die nötige Qualifikation, die Kompetenz und das Engagement verfügte. Das war auch extrem wichtig, denn eine Verfassungsbeschwerden die nicht juristisch fundiert von spezialisierten Rechtsanwälten vorbereitet wird, wird in der Regel nicht angenommen. Fakt ist, dass die allermeisten Verfassungsbeschweren „sofort“ (innerhalb von ca. 3 Monaten) zurückgewiesen, weil entweder die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Klage aus der Sicht des Verfassungsgerichts offenkundig aussichtslos ist. Von den wenigen zur Entscheidung angenommenen Beschwerden sind dann wiederum viele erfolgreich, weil das Gericht Verfassungsbeschwerden meist nur annimmt, wenn eine Grundrechtsverletzung wahrscheinlich erscheint.

Es wurde auch eine Möglichkeit gefunden, die Kosten der Klage zu stemmen. In erster Linie waren das die zwar moderat erhobenen aber trotzdem nicht unerheblichen Anwaltskosten.

Am Ende wurde die Verfassungsbeschwerde abgewiesen, aber mit einem Sondervotum. Zwei der acht Richter waren dafür der Verfassungsbeschwerde stattzugeben und die Gesetzgebung für nichtig zu erklären. Auch wenn die Kläger und alle, die mit Ihnen gehofft haben mit „leeren Händen“ dastehen ist das nicht nichts. Sondervoten sind ein Hinweis darauf sind, dass die Rechtsfrage umstritten ist. Argumente aus einem Sondervotum werden teilweise im öffentlichen Diskurs oder in der Rechtswissenschaft aufgegriffen. Sie können auch irgendwann sogar wieder Eingang in die Rechtsprechung des Gerichts selbst finden.

Kleine Kritikpunkte

Zu Beginn der Urteilsbegründung umreisst das Verfassungsgericht recht ausführlich den Hintergrund der Gesetzgebung. Mir scheint es kein Zufall zu sein, dass direkt am Anfang eine in den Medien getätigte negative Einschätzung von „Kein Täter werden“, Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, steht („Er erklärte, es bestehe die berechtigte Sorge, dass sich durch die Verwendung der Puppen die Verhaltenskontrolle gerade lockern könnte, weil ein Näherrücken an die ersehnte Realität erfolge: Man sehe ein Kind, mit dem man die gewünschten sexuellen Kontakte ausleben könne und das zu allem bereit sei; Pädophile könnten kindliche Sexpuppen zudem nutzen, um Verhaltensabläufe einzutrainieren.“).

Auch Richter sind Menschen, der Schutz von Kindern liegt Ihnen aus gutem Grund nahe und Prof. Dr. Dr. Klaus Beier hat sich einen Ruf als Anti-Missbrauchs-Papst erarbeitet. Hätte Beier sich andersherum geäußert und statt diffuser (empirisch nicht untermauerter) Ängste auf Chancen für die Lebensqualität Pädophiler und ein aufgrund der Möglichkeit zur Triebabfuhr möglicherweise sinkendes Risiko einschlägiger Straftaten abgestellt, dann wäre das Urteil meiner Einschätzung nach anders ausgefallen. Wissen kann ich es natürlich nicht. Die Bezugnahme auf Beier nimmt im Urteil und auch im Sondervotum aber auffallend breiten Raum ein und dürfte für die Einschätzung der Gefahrenprognose erhebliches Gewicht gehabt haben.

Nach meiner sehr subjektiven Einschätzung gibt es in Summe eigentlich zu wenig, um das Gesetz rechtfertigen zu können. Die Meinung von Prof. Dr. Dr. Klaus Beier hat Gewicht. Es sei aber auch erwähnt, dass die Äußerungen Prof. Dr. Dr. Klaus Beier laut Sondervotum von einigen Richtern für entschieden zu dünn gehalten wurden, um ein Verbot zu rechtfertigen und dort auch auf andere, neuere Äußerungen von Beier hingewiesen wurde, die weniger deutlich negativ klingen („Darüber hinaus weist Prof. Dr. Dr. Klaus Beier in seiner im (neueren) Filmbeitrag von „Y-Kollektiv“ wiedergegebenen Aussage – ungeachtet seiner abstrakten Einschätzung, er habe die „Sorge“, die Nutzung könne zu einer Wahrnehmungsverzerrung führen – sogar ausdrücklich darauf hin, bei seinen (wenigen) Patienten eine Gefahrerhöhung durch die Nutzung einer Sexpuppe nicht beobachtet zu haben“).

In der Darstellung des Entscheidungsumfelds hätte aus meiner Sicht auch gehört wie sehr im und rund um den Gesetzgebungsprozess argumentativ auf Ekelgefühle gesetzt wurde. Ich halte dieses Klima für relevant für die Einordnung. Die Verfassungsbeschwerde hat hierauf auch deutlich hingewiesen. Ein sehr kleiner Anklang findet sich lediglich im Sondervotum, das die Gesetzesberatung als „moralisch überlagert“ einordnet.

Das eigentliche Urteil folgt in Abschnitt B II. Das Gericht hält § 184l StGB für verfassungskonform. Die Wortwahl entspricht dabei der ständigen Terminologie des Bundesverfassungsgerichts. Es stellt fest: „Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt § 184l StGB sie weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf Freiheit der Person.“

Diese Formulierung wirkt aus der Perspektive eines Betroffenen wie ein eigener kleiner Schlag. Das Gericht beschreibt selbst ausführlich, dass die Strafnorm in die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person eingreift. Gerade deshalb unterzieht es den Eingriff einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ohne Eingriff gäbe es insoweit nichts zu rechtfertigen.

Das Bundesverfassungsgericht verwendet den Begriff der „Grundrechtsverletzung“ nicht für jeden Eingriff, sondern nur für einen Eingriff, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann. Gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff verhältnismäßig ist, lautet der rechtstechnische Befund folgerichtig, das Grundrecht sei nicht verletzt. Die Formulierung des Gerichts ist deshalb keine Verharmlosung des Eingriffs, sondern beschreibt das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung in der juristischen Fachsprache.

Aus der Sicht eines Betroffenen bleibt ein tiefgreifender staatlicher Eingriff jedoch ein einschneidendes Erlebnis (eine Verletzung) – auch dann, wenn er aus Sicht des Gerichts verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Zwischen dem juristischen Befund „keine Grundrechtsverletzung“ und dem persönlichen Erleben „der Staat greift tief in mein Leben ein“ besteht daher eine erhebliche sprachliche Spannung. Sie kann als Kränkung empfunden werden, weil sie den Eindruck erweckt, der tatsächlich erfolgte Grundrechtseingriff werde sprachlich unsichtbar gemacht. Das beruht aber nicht auf mangelnder Wertschätzung gegenüber den Beschwerdeführern und Betroffenen, sondern auf der im Verfassungsrecht üblichen (aus meiner Sicht unglücklichen) juristischen Terminologie.

Der entscheidende Punkt: der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung

Ein Kernpunkt an dem die Beschwerde gescheitert ist, war, dass die Mehrheit der Richter den Puppenbesitzes und die Verwendung nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zugerechnet hat. Wenn etwas diesem Bereich zuzuordnen ist, ist der Schutz absolut. Es darf keine Abwägung stattfinden, es gibt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Ein zentrales Problem ist, dass Pädophile bei jeder Verhältnismäßigkeitsprüfung quasi automatisch verlieren. Wenn wenn das Recht eines Pädophilen auf der einen Seite steht und auf der anderen Seite das Recht eines Kindes, dann ist das Ergebnis der Abwägung vorgezeichnet. Kinder gelten als besonders schützenswert und das Kernproblem von Pädophilen ist, gerade dass sie quasi per se als gefährlich für Kinder gelten. Normalerweise verlieren sie also. Jedes mal. Deshalb war die Zuordnung in den absolut geschützten, unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung die beste Chance, das Gesetz zu kippen. An sich gehört das, um was es geht, auch in genau diesen Bereich.

Das Verfassungsgericht schreibt dazu:

Zum Kernbereich gehört zwar grundsätzlich die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Nicht jede sexuelle Betätigung trägt jedoch intime Züge, die durch den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich .

Der Senatsmehrheit meinte, der Gesetzgeber sei zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährden, insbesondere dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht. Damit bestehe eine Verbindung der – auch im Verborgenen stattfindenden – Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht.

Das Problem mit dieser Argumentation ist, dass sie den Kernbereich privater Lebensführung für Pädophile damit im Grunde abschafft. Was immer ich als Pädophiler im Kernbereich meiner privaten Lebensführung tue, es reicht, wenn jemand ohne Beweis behauptet, es könne für Kinder gefährlich sein, um es dem Schutz zu entziehen, die jeder andere, nicht-pädophile Mensch in Anspruch nehmen darf.

Eigentlich hätte das Ergebnis anders ausfallen müssen, wenn man den Grundsätzen der vom Verfassungsgericht entwickelten Maßstäbe folgt. Zu dieser Einschätzung kommt auch das Sondervotum. Der Schwerpunkt der Divergenz zwischen Sondervotum liegt nicht bei den abstrakten Maßstäben, sondern bei der Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall.

Aus dem Sondervotum (einige Punkte fett hervorgehoben):

„Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich oder „nur“ dem (allgemeinen) Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft berührt. In den unantastbaren Kernbereich fallen insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität, wenn auch nicht zwangsläufig und in jedem Fall. (…) Der von der Senatsmehrheit angenommene „Sozialbezug“ ist – entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit – nicht geeignet, die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu entziehen. (…) Die – im Verborgenen stattfindende – Masturbation als solche ist geradezu idealtypisches Beispiel eines in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallenden Verhaltens. Sie ist Ausdrucksform der Sexualität und typischerweise vom Willen des beziehungsweise der Masturbierenden getragen, den Vorgang für sich zu behalten und keiner anderen Person Zugang dazu zu gewähren. Sie hat – typischerweise – keine Außenwirkung. (…) Die Senatsmehrheit ist nun der Auffassung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen, also insbesondere autoerotischen Handlungen sei deshalb dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzogen, weil der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgegangen sei, dass diese Nutzung schon als solche Kinder gefährden könne. Damit bestehe – so die Senatsmehrheit – eine Verbindung der (auch im Verborgenen stattfindenden) Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entziehe. (…)

Der Vorstellung eines Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der absolut, also abwägungsfest geschützt ist, ist immanent, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallende Verhaltensweisen Gemeinwohlbelange oder Belange Dritter berühren, mit denen die Auswirkungen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen wären, wenn eine solche Abwägung zulässig wäre. Dementsprechend geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass selbst „überwiegende“ beziehungsweise „schwerwiegende“ Interessen der Allgemeinheit einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen können. (…) Die Senatsmehrheit (meint), der Gesetzgeber sei in zulässiger Weise davon ausgegangen, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, weil dadurch die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt werden könne. Hierin sieht sie den kernbereichsrelevanten Sozialbezug. Sie geht also offenbar davon aus, dass einem Verhalten, das bei isolierter Betrachtung noch nicht sozialbezogen ist, allein dadurch ein Sozialbezug zukommen kann, der es nach Art und Intensität dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht, dass es die Gefahr künftigen übergriffigen Verhaltens erhöht. Dabei gerät aus dem Blick, dass dieses künftige, dann übergriffige Verhalten auf einem weiteren, grundsätzlich freiverantwortlich gefassten Willensentschluss des jeweiligen Missbrauchstäters beruht. Zwischen der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf Kinder liegt mithin eine Zäsur. Diese Zäsur hat entscheidende Bedeutung, weil sie dazu führt, dass die Masturbation als solche die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft noch nicht – wie vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt (vgl. nur BVerfGE 130, 1 <22> m.w.N.) – „aus sich heraus“ berührt, sondern erst infolge einer weiteren, grundsätzlich freiverantwortlichen Willensbetätigung des Missbrauchstäters.

Der Außenbezug der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen unterscheidet sich deshalb nach meiner Überzeugung in qualitativer Hinsicht nicht vom Außenbezug „böser Gedanken“, die Übergriffen vorauszugehen pflegen und solche ebenfalls wahrscheinlicher machen, deren Sozialschädlichkeit aber eben auch noch den Willen zur Umsetzung in der Realität und eine entsprechende weitere freiverantwortliche Willensbetätigung voraussetzt.

Das Verfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit seinem Urteil an anderer Stelle des Urteils einen nahezu unbeschränkten Spielraum für eine staatliche Gefahrenprognose gegeben. Es ist dafür kein Beweis, keine Evidenz erforderlich, die Prognose muss lediglich (gerade noch) vertretbar sein.

Mit dem Urteil und seiner Begründung reicht die noch so vage Herleitung eine Gefährdung anderer, um einen eigentlich absolut geschützten, unantastbaren Kernbereich doch anzutasten. Wenn bereits eine bloße gesetzgeberische Gefahrenprognose ohne tragfähige empirische Grundlage genügt, um den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu verlassen, verliert dessen Absolutheit ihren dogmatischen Gehalt.

Die Entscheidung verschiebt damit den Kernbereichsschutz von einer objektiven Grenze staatlichen Handelns zu einer vom Gesetzgeber abhängigen Kategorie. Ob eine höchstpersönliche Handlung noch dem unantastbaren Kernbereich angehört, soll künftig davon abhängen, welche abstrakten Gefahren der Gesetzgeber ihr zuschreibt. Damit bestimmt letztlich nicht mehr die Menschenwürde den Umfang des Kernbereichs, sondern die gesetzgeberische Gefahrenprognose – ein Bereich in dem der Gesetzgeber sehr große Freiheiten genießt. Nicht mehr die Verfassung und die aus ihr entwickelten Grundsätze, sondern der Staat bestimmt durch seine Gefahrenprognose was noch Kernbereich ist. Der Staat selbst bestimmt durch seine Gefahrenprognose die Reichweite derjenigen Grenze, die ihn eigentlich gerade begrenzen soll. Die Menschenwürde verliert damit einen Teil ihrer Funktion als vorgelagerte, dem Staat entzogene Grenze staatlichen Handelns.

Die dogmatischen Konsequenzen dieser Argumentation reichen über den konkreten Fall hinaus. Wird der Schutz des Kernbereichs bereits durch abstrakte Gefahrenprognosen relativiert, betrifft dies grundsätzlich jede Form höchstpersönlicher Lebensgestaltung. Praktisch werden allerdings vermutlich vor allem Personengruppen betroffen sein, denen der Gesetzgeber ein besonderes Gefahrenpotenzial zuschreibt.

Wenn der menschenwürdebezogene Kernbereich durch gesetzgeberische Gefahrenprognosen relativiert werden kann, hängt sein Schutz künftig nicht mehr allein von der Verfassung ab, sondern auch davon, welche Personengruppen der Gesetzgeber als besonders gefährlich einstuft. Das betrifft heute Menschen mit einer pädophilen Präferenz. Morgen oder Übermorgen können auch andere Personengruppen betroffen sein.

Das Verfassungsgericht hat einst in anderer Sache entschieden, dass die Ermächtigung im Luftsicherheitsgesetz zum Abschuss eines von Terroristen entführten und als Waffe verwendeten Passagierflugzeugs verfassungswidrig ist.
Nicht das Leben als solches war absolut geschützt, sondern die Menschenwürde der unschuldigen Passagiere und das Verbot ihrer Instrumentalisierung zur Rettung anderer. Sie dürfen nicht bloßes Instrument zur Rettung Dritter werden, nicht einmal dann, wenn sie bei einem vermuteten Zweck eines gezielten Absturzes in ein Hochhaus wie bei 9/11 am Ende ohnehin tot wären.

Im Luftsicherheitsurteil hat das Bundesverfassungsgericht selbst angesichts einer unmittelbar bevorstehenden Katastrophe mit Tausenden möglichen Todesopfern eine Instrumentalisierung unschuldiger Menschen ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall soll demgegenüber bereits eine abstrakte gesetzgeberische Gefahrenprognose genügen, um den absoluten Schutzbereich der Menschenwürde in der Gestalt des unantastbaren Bereichs privater Lebensführung von vornherein zu verneinen.

Für mich lässt sich die Entscheidung nur schwer mit den Grundsätzen vereinbaren, die das Bundesverfassungsgericht im Luftsicherheitsurteil selbst entwickelt hat. Der Kern dieses Urteils liegt natürlich nicht darin, dass staatliche Gefahrenabwehr unzulässig wäre. Er liegt vielmehr darin, dass der Staat zur Rettung unschuldiger Menschen nicht andere unschuldige Menschen zum bloßen Mittel seiner Gefahrenabwehr machen darf. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde setzt einer solchen Abwägung eine absolute Grenze.

Im vorliegenden Fall stellt sich eine ähnliche grundsätzliche Frage. Die Beschwerdeführer hatten keine Straftat begangen und wurden auch nicht aufgrund eines konkreten gefährlichen Verhaltens sanktioniert. Der Eingriff beruht vielmehr auf der Annahme, eine bestimmte sexuelle Präferenz könne – insbesondere bei Nutzung von Sexpuppen – mit einer erhöhten Gefahr zukünftiger Rechtsverletzungen verbunden sein. Etwas, dass normalerweise aufgrund des Prinzips der Menschenwürde absolut geschützt wäre, ist es in ihrem besonderen Fall nicht. Die nicht wiederlegbare Behauptung einer Gefahr bzw. einer Gefahrenerhöhung durch den Gesetzgeber ohne stützende Evidenz reicht, um den Schutzwert des Menschenwürde-Prinzips in der Form des unanstbaren Kernbereichs der Lebensgestaltung ihrem Fall im Ergebnis auszuhebeln, weil die Gefahrenprognose den Sachverhalt aus dem Kernbereich entfernt. Dabei stützt sich die Gefahrenprognose auf eine wissenschaftliche Erkenntnislage, die das Gericht selbst als nicht eindeutig beschreibt. Gleichwohl genügt diese Unsicherheit, um einen intensiven Eingriff in einen Bereich zu rechtfertigen, den das Gericht grundsätzlich der Menschenwürde und der sexuellen Selbstbestimmung zuordnet.

Der Blick auf das Luftsicherheitsurteil wirft die grundsätzliche Frage auf: Wenn die Menschenwürde verbietet, unschuldige Menschen zur Erreichung eines legitimen Schutzwecks zu instrumentalisieren, warum soll dieser menschenwürderechtliche Gedanke bei Menschen, die selbst keine Rechtsverletzung begangen haben, aber einer bestimmten Risikogruppe zugerechnet werden, nicht in vergleichbarer Weise zu berücksichtigen sein? Die Entscheidung legt damit jedenfalls nahe, dass der Schutz vor einer prognostizierten Gefahr hier anders gewichtet wurde als im Luftsicherheitsurteil. Die verfassungsrechtliche Begründung für diese unterschiedliche Behandlung bedarf aus meiner Sicht einer besonders sorgfältigen Erläuterung.

Der Staat bestraft den Besitz nicht, weil durch den Besitz selbst ein Rechtsgut verletzt wird. Er bestraft ihn, weil er befürchtet, der Besitzer könnte irgendwann später eine Straftat begehen. Der Adressat wird also nicht wegen eines bereits eingetretenen oder konkret drohenden Schadens belastet, sondern wegen einer zugeschriebenen Gefährlichkeit. Der Grundgedanke ist: Menschen mit meiner sexuellen Präferenz könnten irgendwann Kinder missbrauchen. Aufgrund dieser zugeschriebenen Gefährlichkeit darf alles strafbar gemacht werden, bei dem man irgendwie – und sei es noch so schwach belegt – herleiten kann, dass es die mir angeblich immanente Gefahr möglicherweise erhöhen könnte, tatsächlich irgendwann eine Straftat zum Nachteil von Kindern zu begehen.

Für mich fühlt es sich an, als würde meine rein private Sexualpräferenz diskriminiert werden. Der Staat begegnet mir nicht mehr in erster Linie als eigenverantwortliches Rechtssubjekt, sondern als Träger eines vermuteten zukünftigen Risikos. Anders ausgedrückt: Der Staat hält mich für gefährlich, obwohl ich niemandem etwas getan habe. Der strafrechtliche Eingriff knüpft nicht an eine konkrete Rechtsgutsverletzung oder eine konkrete Gefahr an, sondern an eine zugeschriebene Gefährlichkeit. Für mich liegt darin eine Instrumentalisierung meiner Person zugunsten präventiver Kriminalpolitik, der Vorrang vor meiner Menschenwürde gegeben wird, weil ich pädophil bin und deshalb als gefährlich für Kinder gelte. Die unterstellte Gefährlichkeit höhlt den eigentlich absoluten Schutz der Menschenwürde in meinem Fall aus.

Nicht mehr die Menschenwürde begrenzt den Staat, sondern die staatliche Gefahrenprognose bestimmt, in welchen Fällen die Menschenwürde überhaupt noch als Grenze staatlichen Handelns wirken soll.

Kann jetzt jede Form der Masturbation pädophiler Menschen verboten werden?

Laut Einschätzung des Sondervotums ist Masturbation als solche geradezu das idealtypische Beispiel einer Handlung im Kernbereich privater Lebensgestaltung. Aber die Senatsmehrheit erlaubt das Verbot einer Masturbations-Variante, weil der Gesetzgeber eine Gefahrenprognose vorgenommen hat, die eine Gefärlichkeit postuliert und die Masturbations-Variante dadurch nach der neuen Logik des Verfassungsgerichts aus dem absolut geschützten Kernbereich in den Bereich der Privatsphäre verschiebt.

Was ist dann mit anderen Masturbations-Varianten?

Es gibt auch Stimmen, die von Pädophilen eine unbedingte Abstinenz erwarten. Was, wenn der Gesetzgeber meint, das Masturbieren eines Pädophilen zu Gedanken an Kindern verletze Kinder in Ihrer Würde als Gruppe und erhöhe die Gefahr eines sexuellen Übergriffs auf Kinder durch Pädophile. Könnte der Gesetzgeber verfassungskonform jede Masturbation eines Pädophilen unter Strafe stellen?

Ich glaube, dass die Antwort nein ist. Wahrscheinlich würde auch die Senatsmehrheit dies verneinen. Aber auf welcher Grundlage? Nach diesem Urteil ist jedenfalls kein klares Abgrenzungskriterium mehr ersichtlich.

Die Grundlage, die sich eigentlich anbietet, wurde ja gerade vom Verfassungsgericht demontiert. Das Verfassungsgericht sagt nicht „Masturbation gehört nicht zum Kernbereich.“, sondern „Die Nutzung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild gehört wegen ihres Sozialbezugs nicht mehr zum Kernbereich, weil der Gesetzgeber annehmen durfte, die Nutzung könne die Gefahr späterer Übergriffe erhöhen.“ Diese Art der Konstruktion eines Sozialbezugs ist aber auch jede andere Masturbationsmöglichkeit eines Pädophilen übertragbar.

Vielleicht ist die „gefährliche“ Masturbation Pädophiler tatsächlich dauerhaft dem Kernbereich privater Lebensgestaltung Pädophiler entzogen und ein letzter Rest-Schutz bliebe nur noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung möglich, die im jetzt entschiedenen Fall zuungunsten pädophiler Menschen ausgefallen ist.

Die Frage, ob nun jede Form der Masturbation pädophiler Menschen verboten werden kann, mag aus rechtwissenschaftlicher Sicht dogmatisch interessant sein. Denklogisch funktioniert die Konstruktion jedenfalls auch bei anderen Fallgestaltungen: Masturbation mit Fantasien, Masturbation ohne Hilfsmittel, erotische Literatur, Zeichnungen, innere Vorstellungen. Für pädophile Menschen ist das beängstigend.

Das Gericht sagt nirgends, dass die Menschenwürdegarantie für mich nicht gilt. Aber im Ergebnis ist ein für mich wichtiger Schutzbereich, der sich direkt aus der Menschenwürdegarantie ableitet, für genau meine Fallkonstellation und die Menschen, die so fühlen wie ich, weggefallen. Das ist einfach unglaublich bitter.

Die Gefahrenprognose

Das Verfassungsgericht hat auch entschieden, dass die staatliche Gefahrenprognose im vorliegenden Fall ausreicht. Die Sachlage ist dabei keineswegs klar. Das Verfassungsgericht stellt dazu fest:

Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen. Es finden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte.

Im Ergebnis reicht der Mehrheit des Verfassungsgericht das bereits. Es hält die Gefahreneinschätzung für vertretbar.

Im Sondervotum wird dies – wie ich meine zu Recht – kritisiert:

Mit der Senatsmehrheit bin ich der Auffassung, dass die dargestellte Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers (nur) auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist. In Bezug auf diese Vertretbarkeitskontrolle darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass es sich bei den Verboten des § 184l StGB um erhebliche Grundrechtseingriffe handelt, die einer Rechtfertigung bedürfen. Vor diesem Hintergrund kann es für die Annahme der Vertretbarkeit der Gefährlichkeitsbeurteilung des Gesetzgebers nicht ausreichen, dass sie lediglich nicht widerlegt werden kann. Vielmehr bedarf es eines Mindestbestands an Erkenntnissen, die die Beurteilung des Gesetzgebers positiv stützen. Solche Erkenntnisse liegen jedenfalls nicht in hinreichendem Maße vor, wobei offenbleiben muss, ob sie durch Einholung eines entsprechenden, von der Senatsmehrheit nicht für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens zu gewinnen gewesen wären. Die Erwägungen der Senatsmehrheit rechtfertigen den von ihr gezogenen Schluss, die Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers sei vertretbar, nicht.

Empirische Studien, die den vom Gesetzgeber behaupteten Gefahrenzusammenhang auch nur nahelegen, gibt es jedenfalls bis heute offenbar nicht (vgl. Senatsbeschluss Rn. 7 ff.). Weiter stützt sich die Senatsmehrheit auf „Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis“, die darauf hindeuteten, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild das Risiko von Missbrauchstaten erhöhe. (…) Zu denkfehlerhaften Schlüssen ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht berechtigt. Der Annahme, aus der von der Sachverständigen berichteten Korrelation könne auf eine (mögliche) Kausalität geschlossen werden, haftet meines Erachtens aber ein solcher Denkfehler an. Zwar gibt es gewiss Konstellationen, in denen eine auffällige Korrelation auf einen Kausalzusammenhang hindeutet. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Korrelation unschwer damit erklären lässt, dass den korrelierenden Verhaltensweisen dieselbe Ursache oder Vorprägung zugrunde liegt. Dies ist vorliegend der Fall. (…) Ein indizieller Wert für die Annahme, die Puppennutzung könne kausal für sexuelle Übergriffe auf Kinder sein, lässt sich der von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten Korrelation damit nicht entnehmen. Entsprechendes gilt, soweit die Senatsmehrheit ein Indiz für eine Kausalität zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild und Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern offenbar auch aus einer Korrelation des Besitzes einer solchen Puppe und des Besitzes von digitaler Kinderpornographie herleiten will. Damit verbleiben von den „Hinweise[n] aus der forensischen und klinischen Praxis“ (…) nur noch die Einschätzung des Sprechers des Präventionsnetzwerks „Kein Täter werden“ Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité-Universitätsmedizin in Berlin (…) sowie die Aussage der Koordinatorin von „Kein Täter werden“ am Standort Ulm (…). Ich halte dies als Grundlage für eine Rechtfertigung der mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für entschieden zu dünn. Ob die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der genannten Personen, insbesondere von Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, vermag ich nicht zu beurteilen. (…)

Darüber hinaus weist Prof. Dr. Dr. Klaus Beier in seiner im (neueren) Filmbeitrag von „Y-Kollektiv“ wiedergegebenen Aussage – ungeachtet seiner abstrakten Einschätzung, er habe die „Sorge“, die Nutzung könne zu einer Wahrnehmungsverzerrung führen – sogar ausdrücklich darauf hin, bei seinen (wenigen) Patienten eine Gefahrerhöhung durch die Nutzung einer Sexpuppe nicht beobachtet zu haben.

Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit im Falle unklarer Gefahrenzusammenhänge auch darauf abgestellt hat, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen seines Handelns befasst hat (vgl. BVerfGE 159, 223 <303 f. Rn. 181 f.> – Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen>), lässt sich Entsprechendes vorliegend nicht erkennen. Den ernsthaften Versuch, die Behauptung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabsetzen und dadurch bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und zu bewerten, vermag ich den – moralisch überlagerten – Gesetzesberatungen nicht zu entnehmen.

Dem ist wenig zuzufügen. Die „Beweise“ für so einen schweren Grundrechtseingriff lagen schlicht nicht vor.

Ein wichtiger Punkt, den man auf die Schnelle vielleicht überlesen kann: obwohl es keine Beweise im Sinne der behaupteten Gefahr gab, und trotz der Schwere des Eingriffs, der mit der behaupteten Gefahr begründet wird, hat das Verfassungsgericht (die Senatsmehrheit) – offensichtlich entgegen dem Wunsch der Senatsminderheit – es nicht für erforderlich gehalten, den Sachverhalt durch ein Gutachten so gut wie möglich aufzuklären.

Legitimer Gesetzeszweck

Soweit es den Gesetzeszweck angeht scheint auch die Senatsmehrheit erkannt zu haben wie dünn das Fundament ist.

§ 184l StGB dient (…) dem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt (aa). Die Regelung soll der Entstehung von Gefahren aus zwei möglichen Richtungen entgegenwirken. Zum einen soll die Vorschrift verhindern, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu beiträgt, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern bei den Nutzern zu senken (bb). Zum anderen sollen durch die Verbote die Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern und damit zugleich verhindert werden, dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden und die Hemmschwelle für sexualisierte Übergriffe in der Folge allgemein, also nicht allein bei den (potenziellen) Nutzern der Puppen sinkt (cc). Beides sind verfassungsrechtlich legitime Zwecke, die jedenfalls in ihrer Verknüpfung zur Rechtfertigung der dargestellten Grundrechtseingriffe grundsätzlich geeignet sind.

Besonders auffallend ist dabei das von mir hervorgehobe „jedenfalls in Ihrer Verknüpfung“. Wenn einer der Punkte hinreichend tragfähig wäre, dann bräuchte es die „Verknüpfung“ nicht. Die Formulierung weckt Zweifel ob einer der beiden Zwecke für sich genommen die Eingriffe überhaupt hätte rechtfertigen können. Wenn einer der Punkte für sich genommen hinreichend tragfähig wäre, dann bräuchte es die „Verknüpfung“ nicht. Das Ergebnis wäre also vielleicht anders ausgefallen, wenn einer der beiden Punkte weggefallen wäre.

Fragwürdig ist aus meiner Sicht dabei gerade der Gesetzeszweck eine sexualbezogene Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern.

Aus dem Sondervotum dazu (auch hier mit einer Hervorhebung):

Einen legitimen Gesetzeszweck meint die Senatsmehrheit weiter darin erkennen zu können, eine – sexualbezogene – Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Legitimes Ziel des § 184l StGB sei insoweit, der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenzuwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde zu schützen. Auch dies überzeugt mich nicht. Auch die diesen Erwägungen zugrundeliegende Gefahreneinschätzung halte ich nicht für tragfähig. Ich halte die Annahme einer solchen, hinreichend ernsthaften Gefahr für konstruiert. Jedenfalls fehlt ihr eine belastbare Grundlage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung als absolutes Tabu betrachtet werden. Dieses Tabu ist strafrechtlich abgesichert. So bringen §§ 176 ff., 184b StGB mit ihren – zu Recht – hohen Strafandrohungen die ganz erhebliche sozialethische Missbilligung sexueller Übergriffe auf Kinder – auch im Sinne positiver Generalprävention – klar zum Ausdruck. Die Annahme der Senatsmehrheit, dieses, Übergriffe auf (echte) Kinder betreffende Tabu sei nun trotz seiner ausgesprochen starken, unmittelbaren rechtlichen Absicherung (ernsthaft) gefährdet, wenn zur sexuellen Nutzung geeignete und bestimmte – für jeden als solche erkennbare – Nachbildungen kindlicher Körper im Umlauf sind, erschöpft sich in einer bloßen, meines Erachtens fernliegenden Behauptung. Belastbare Erkenntnisse bleibt die Senatsmehrheit insoweit jedenfalls schuldig.

Das Sondervotum benennt hier einen wichtigen Punkt, der aus meiner Sicht eine Schwäche der Mehrheitsentscheidung offenlegt.

Es ist nicht ersichtlich und fernliegend, dass irgend (hier im Besonderen die legale Verfügbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild) das absolute Tabu sexueller Kontakte von Erwachsenen mit Kindern gefährden könnte. Wenn dieser Legitimationsgrund entfällt, der andere aber nur in seiner Verknüpfung tragfähig ist, ist auch die Legitimation als Ganzes im Ergebnis hinfällig.

Beim Punkt „Senkung der Hemmschwelle“ hängt die Sache letztlich an der empirisch nicht untermauerten Gefahren-Prognose des Gesetzgebers.

Aus dem Sondervotum:

Warum für sich betrachtet zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen nicht geeignete Gesetzeszwecke aufgrund ihrer Häufung Grundrechtseingriffen eine tragfähige Legitimation vermitteln können sollen, erschließt sich mir schon im Ansatz nicht.

Für mich ist diese Kritik dogmatisch überzeugend.

Verfassungsmäßigkeit künftiger Verbote:

Das Urteil macht deutlich, dass auch einige weitere drohende Strafverschärfungen verfassungsrechtlich für unbedenklich gehalten werden.

(α) Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 79, 51 <63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. Rn. 111 f.). Bei der Menschenwürde handelt es sich um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 <36, 41>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>). Mit ihr ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern auch die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch „unwürdiges“ Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>).

Auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge kann das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen, wenn mit ihnen die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann, verbunden ist. Sie ist geeignet, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen (vgl. BVerfGE 87, 209 <228 f.>).

(β) Diese vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf visuelle und dynamische menschenverachtende Gewaltdarstellungen entwickelten Grundsätze lassen sich auf körperliche Nachbildungen in Form von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild übertragen. Die mit den entsprechenden Körperöffnungen versehene Puppe begründet beim Betrachter die Vorstellung von der Verfügbarkeit eines Kindes als Sexualobjekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann. Wie die menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge ist auch der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild geeignet, einer schleichenden gesellschaftlichen Normalisierung der Einbindung von Kindern in sexualisierte Kontexte Vorschub zu leisten und infolge dessen die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, zu erhöhen (vgl. Maras/Shaprio, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law <2017>, S. 3 ff.; Brown/Shelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government – Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 <2019>, S. 1 ff.; Cuvalo/Wekerle, Child sex doll and sex robot research: Taking a child rights perspective, Child Abuse & Neglect <2025>, S. 1 ff.). Dies zu verhindern, ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel.

Nach aktueller Gesetzgebung sind die Nutzung fiktiver kinderpornographischer Materialien (etwa Zeichnungen und als solche erkennbare Computeranimationen) noch legal. Stand jetzt (Juli 2026) ist die Verbreitung / das Zugänglich machen kinderpornographischer Inhalte immer illegal (und wird mit erheblichen Strafen bedroht), beim Besitz sind aber nur kinderpornographischen Inhalte verboten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (Siehe § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte). Zur weiteren Erklärung eine Passage aus dem Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch zu den §§ 80-184j in der 3. Auflage von 2017 (Randnotitz 26 zum § 184b; die Quelle ist schon älter, es hat sich aber inhaltlich nach meinem besten Wissen seitdem nichts geändert):

26 Die Ergänzung um wirklichkeitsnahes Geschehen (…) sollte Beweisschwierigkeiten beseitigen, wenn ein Beschuldigter behauptet, es handele sich um Inszenierungen, ohne dass Kinder tatsächlich in sexuelle Handlungen involviert waren, oder um Darsteller, deren kindliches Aussehen nicht ihrem wirklichen Alter entspreche. Wirklichkeitsnahe Aufnahmen können wie solche eines realen Missbrauchs das Interesse an kinderpornographischen Produkten anregen, bei ästhetisch ansprechender Gestaltung vielleicht sogar noch stärker. Es kommt darauf an, ob die Schrift aus der Perspektive eines durchschnittlichen, nicht sachverständigen Beobachters wie die Dokumentation eines realen Missbrauchs aussieht. Ausgeschlossen sind Produkte deren fiktionaler Charakter schon wegen der Darstellungsform offensichtlich ist (Texte, Zeichnungen – auch naturgetreue -, Zeichentrickfilme, Computerspiele). Schriftliche Nacherzählungen, die vorgeben, tatsächlich Geschehenes zu schildern, sind auch kein wirklichkeitsnahes Geschehen. Genauso wenig ist eine Konversation über geplanten oder imaginierten Kindesmissbrauch, die in einem Internetchat geführt und gespeichert wurde, ein wirklichkeitsnahes Geschehen. Bei realitätsähnlichen Film- und Photoaufnahmen kommt es nicht darauf an, wie sie produziert wurden. Neben Illusionen durch Kamera- und Schnitttechnik oder in der Nachbearbeitung können sie auch auf einer Computeranimation ganz ohne reale Darsteller beruhen. Nicht erfasst werden Darstellungen, die in der optischen Präsentation photorealistisch sind, aber durch die Art des Gezeigten offenlegen, dass mit Computeranimation gearbeitet wurde, zB wenn Akteure als menschenähnliche „Außerirdische“ entworfen wurden oder sonstige Elemente des Irrealen enthalten, oder wenn sie als Computerspiel zu erkennen sind.

Sollte es in Zukunft zu einem Verbot erkennbar fiktiven Bildmaterials kommen, bietet dieser Aspekt (der nicht neu entwickelt wurde, sondern hier lediglich referenziert und auf die Puppenthematik angewendet wurde) dem Gesetzgeber einigen Spielraum, der die Chancen einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Verbot deutlich reduziert. Aber man müsste es vermutlich trotzdem versuchen und argumentativ vor allem auf die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit abstellen.

Zeichnungen und andere fiktive Materialien können nicht leisten, was eine Puppe mit kindlichem Erscheinungsbild leisten kann, insbesondere kann man mit ihnen keine Beziehung simulieren, aber fiktive Materialien (bei denen der Zugang ohnehin bereits erschwert ist, weil die Verbreitung verboten ist) sind eine der ganz wenigen verbliebenen Optionen für ein Ausleben der Sexualität. Auch diese Option scheint nun noch stärker bedroht als zuvor.

Keine Behinderung

Das Verfassungsgericht hat eine Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung verneint. Zunächst hat es dabei den Prüfmaßstab erläutert:

a) Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustands in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 <301>; 99, 341 <356 f.>; 151, 1 <23 f. Rn. 54> – Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl; 160, 79 <111 f. Rn. 90> – Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderungen in der Triage; 167, 239 <256 Rn. 36> – Zeugnisbemerkungen).

Es kam dann zum Ergebnis, dass keine Behinderung vorliegt:

b) Danach ist eine Pädo- oder Hebephilie keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und wird daher nicht von dem dort normierten Diskriminierungsverbot erfasst. Zwar kann zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werden, dass es sich bei den Ausprägungen ihrer Pädophilie jeweils um sexuelle Präferenzen handelt, die als Krankheiten einzustufen sind (vgl. World Health Organization <WHO>, International Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-10 F 65.4). Jedoch beeinträchtigt ihre Pädophilie sie nicht in ihrer Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung.

Soweit die Beschwerdeführer den Vergleich zu einer – auch nur symptomlosen – HIV-Infektion ziehen, geht dies fehl. Während bei einer HIV-Infektion die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne betroffen ist, mithin eine autonome Kanalisierung und Steuerung des Krankheitsverlaufs in jedem Fall ausgeschlossen ist und soziales Vermeidungsverhalten dort in erster Linie auf die Furcht vor einer Ansteckung zurückzuführen ist (vgl. BAGE 147, 60 <82 Rn. 74>), hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen (vgl. Fobian/Lindenberg/Ulfers, Jungen als Opfer von sexueller Gewalt, 2. Aufl. 2022, S. 85 f.).

Diese Sichtweise des Verfassungsgericht war für mich sehr überraschend.

Ich empfinde sie in Teilen auch als eigenständig diskriminierend, obwohl ich diesbezüglich keine böse Absicht unterstelle. Diskriminierung beruht oft auf Vor-Urteilen und Fehlvorstellung und auch Verfassungsrichter sind Menschen, die – selbst wenn sie sich mit einer Materie eingehend beschäftigen – auch irren können, insbesondere, wenn es sich vielleicht eher um einen Nebenaspekt zu handeln schien, in den vielleicht nicht so viel Recherche investiert wurde, wie in die Kernfragen.

Es könnte allerdings auch sein, dass eine andere Entscheidung in Hinblick zum Merkmal Behinderung zu einem anderen Ergebnis bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung geführt hätte. Deshalb ist dieser Punkt durchaus wichtig und muss genau betrachtet werden.

Der Prüfmaßstab „liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustands in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist.“ entspricht der bisherigen Rechtsprechung.

Entscheidend ist also nicht „Ist etwas eine Krankheit?“ Sondern „Führt die Krankheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der selbständigen Lebensführung?“. Das ist seit Jahren ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts.

Das Gericht meint nun: „Die Pädophilie beeinträchtigt ihre Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung nicht.“ Der Knackpunkt ist dabei die Begründung: „…hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen.“

Warum ist das wichtig? Auf den Grund der Behinderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht an. Vor allem: Das Gericht beantwortet die Frage, ob eine Behinderung vorliegt, nicht mit einer Analyse der Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, sondern mit Erwägungen zur gesellschaftlichen Wahrnehmung pädophiler Menschen. Das ist etwas völlig anderes (und geht für mich als Betroffenen gefühlt in die Richtung „selbst schuld“). Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fragt nicht: „Wie nimmt die Gesellschaft jemanden wahr?“ Sondern: Liegt eine Behinderung vor? Die gesellschaftliche Wahrnehmung kann allenfalls mittelbar eine Rolle spielen.

Das Gericht hat selbst ausgeführt, dass auch psychische Krankheiten Behinderungen sein können. Viele Pädophile berichten beispielsweise von erheblicher sozialer Isolation, Schwierigkeiten beim Aufbau partnerschaftlicher Beziehungen, Angst vor Entdeckung, psychischer Belastung, Depressionen, Suizidgedanken. Sind diese Belastungen Folge der sexuellen Präferenz selbst oder die Folge gesellschaftlicher Reaktionen und Stigmatisierung? Das Gericht hat diese Frage übersprungen und stattdessen eine Wertung vorgenommen. „…hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung … davon ab, inwieweit … ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen.“

Warum schreibt das Gericht das überhaupt? Die Frage lautete doch: Liegt eine Behinderung vor? Nicht: Wie bewertet die Gesellschaft Menschen mit Pädophilie? Das Gericht zitiert im Zusammenhang mit seiner Bewertung „Fobian/Lindenberg/Ulfers, Jungen als Opfer von sexueller Gewalt, 2. Aufl. 2022, S. 85 f.“

Auswertung der Quelle Fobian/Lindenberg/Ulfers

Ich habe mir dieses Buch besorgt, um gegenzuprüfen, was dort auf Grundlage welcher wissenschaftlichen Basis behauptet wird. Aber – und das ist vielleicht bezeichnend – ich habe mich nicht getraut, mir das Buch selbst zu bestellen. Ich habe große Angst davor, dass meine Neigung bekannt werden könnte und ich möchte auf keinen Fall irgendwo, und sei es bei einem Buchhändler, digitale Spuren hinterlassen, die dazu führen könnten, mich als pädophil zu identifizieren.

Ich denke das zeigt, wie tief die Angst vor gesellschaftlicher Ächtung in den Alltag hineinwirken kann. Mein Lösungsweg war, einen der Beschwerdeführer zu bitten, das Buch für mich zu kaufen und es mit dann zur Verfügung zu stellen, und ihm das Geld zu erstatten (natürlich in bar, denn ich will ja keine Spuren hinterlassen). Ist diese Angst normal? Außenstehenden mag diese Vorsicht übertrieben erscheinen. Für mich ist sie jedoch Ausdruck der Sorge, durch ein unfreiwilliges Outing gravierende soziale Folgen zu erleiden.

Nun aber zum Buch. Ich habe die zitierte Fundstelle vollständig nachgelesen. Die dort vertretenen Aussagen tragen die Schlussfolgerung des Gerichts nach meinem Verständnis nicht. Das Kapitel behandelt strafrechtspolitische und sozialpädagogische Fragen, enthält jedoch keine empirischen Aussagen dazu, ob Pädophilie die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung beeinträchtigt oder die ob Pädophilie die Persönlichkeit verändert.

Der Text stützt sich auch nicht auf eine empirische Untersuchung, sondern ist als Teil eines fachpolitischen bzw. sozialpädagogischen Diskurses zu verstehen und argumentiert überwiegend normativ: über Strafrechtspolitik, Sozialarbeit, Prävention und gesellschaftliche Einstellungen. Es trifft keine Aussagen über die Auswirkungen einer Pädophilie auf die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung.

Es gibt an mehreren Stellen Aussagen, die einer pauschalen Gleichsetzung von Pädophilie und Gefährlichkeit gerade entgegenwirken. Zum Beispiel:

  • Die Diagnose einer psychosexuellen Störung bedeutet nicht, dass die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist.
  • Medieninhalte können, müssen aber nicht, ein verstärkender Faktor sein.
  • Es sei unangemessen, Menschen pauschal einer sozial verachteten Gruppe zuzuordnen.
  • Strafrecht dürfe nicht zu einem bloß symbolischen Instrument werden.
  • Auch Menschen mit pädophiler Präferenz benötigten Unterstützung statt bloßer Stigmatisierung.

Das sind differenzierende Aussagen.

Eine interessante Passage des Textes war. „Die Gesellschaft insgesamt muss von Menschen, die mit ihren abweichenden sexuellen Neigungen andere Menschen schädigen, unbedingte Abstinenz erwarten.“

Das bezieht sich ausdrücklich auf Menschen „die … andere Menschen schädigen“ also auf Personen, die tatsächlich übergriffig geworden sind oder werden. Das unterscheidet sich deutlich von einer Aussage, dass von allen Menschen mit einer pädophilen Präferenz generell sexuelle Abstinenz verlangt werden müsse.

Gerade diese Differenz ist wichtig.

Das Kapitel enthält mehrfach den Gedanken, dass man zwischen

  • sexueller Präferenz,
  • Delinquenz,
  • moralischer Bewertung

sauber unterscheiden müsse.

Das ist eine Differenzierung, die man eigentlich auch im verfassungsrechtlichen Zusammenhang erwarten könnte.

An anderer Stelle im Buch (Seite 55) steht auch: „Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass nur bei ca. 40-50 % Seto 2009, S. 393) der Fälle von sexualisierter Gewalt tatsächlich pädosexuelle Handlungen vorliegen. Den Zahlen von Seto (ebd., S. 392) zufolge leben 78.6 % aller Pädophilen ihre sexuellen Phantasien nicht aus. Eine alleinige Klassifikation als Pädophile eignet sich daher nicht, um Täter sexualisierter Gewalt hinreichend zu beschreiben. Diese muss differenzierter vorgenommen werden.“

Ein Punkt, der auf den Seite 87 bis 89 ausgebreitet wird, ist der „Volkszorn über Kinderschänder“. Im Zentrum steht die Instrumentalisierung von Missbrauchstaten durch das neonazistischen Spektrum. Im Grunde wäre das noch am ehesten die Passage, auf die man die Aussage „…hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung … davon ab, inwieweit … ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen.“ stützen könnte, da hier Missbrauchstaten (also in schädigender Weise nach außen Getragenes) Anlass für Hetze sind.

Was weder im Buch noch vom Verfassungsgericht berücksichtigt wird: Neonazis Hetzen nicht nur gegen „Kinderschänder“ (also Täter), sondern immer wieder auch gegen Pädophile.

Der ehemalige NPD-Landtagsabgeordnete David Petereit wurde zu einer Geldstrafe von 10.000 Euro wegen Volksverhetzung verurteilt. Er hatte über einen von ihm betriebenen Onlinehandel eine rechtsextreme Musik-CD angeboten auf der mit Texten wie „Krieg den Pädophilen, stirb, stirb, stirb, keiner wird überleben“.

Ein Facebook-Posting der „Autonomen Aktiven Aktivisten Düsseldorf“ berichtete von einer Aktionswoche gegen den Standort von „Kein Täter werden“ in Düsseldorf. In mehreren Bildern war ein Aufkleber mit drei Slogans zu sehen: „Krieg den Pädophilen“, „Kein Pädophilen Zentrum an der Uniklink“ und „Todesstrafe statt Therapie“.

Es gibt dokumentierte Hasskampagnen. Sie richten sich ausdrücklich auch gegen Nichttäter.

Empirische Evidenz zur Stigmatisierung

Mir liegt die Verfassungsbeschwerde vor und dort wird in Bezug auf das Thema Behinderung recht differenziert argumentiert. Im Wesentlichen:

  • Pädophilie ist eine dauerhafte psychische Erkrankung.
  • Diese Erkrankung macht eine gewöhnliche partnerschaftliche und sexuelle Lebensführung unmöglich.
  • Hinzu kommen massive gesellschaftliche Stigmatisierung und soziale Ausgrenzung.
  • Ersatzmöglichkeiten (hier: Sexpuppen) ermöglichen überhaupt erst eine rudimentäre gesellschaftliche Teilhabe.

Das Gericht antwortet im Wesentlichen: “Die Pädophilie beeinträchtigt die Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung nicht.“

Aber warum? Gerade das wird kaum begründet. Denn die Beschwerde hatte ja konkrete Beeinträchtigungen benannt:

  • dauerhafte Unmöglichkeit einer normalen Sexual- und Partnerschaft,
  • erheblicher Leidensdruck,
  • gesellschaftliche Ächtung,
  • massive Stigmatisierung.

Darauf geht das Gericht kaum ein. Stattdessen heißt es sinngemäß:

Die gesellschaftliche Wahrnehmung hängt davon ab, ob Betroffene ihre Krankheit nach außen tragen.

Das beantwortet den eigentlichen Vortrag nicht wirklich. Und: es passt auch überhaupt nicht zu einer Studie, die im Rahmen der Beschwerde in Hinblick auf die Stigmatisierung angeführt wurde. In der Beschwerde heisst es:

Schon eingangs weiterer Überlegungen ist dabei stets und sorgfältig im Blick zu behalten, dass das Leben und Erleben von Sexualität zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählt, deren Nichterfüllung zu schweren Depressionen bis hin zu Suizidgedanken oder gar Suiziden führen kann. Neben dem aufgezeigten Leidensdruck sind pädo- und hebephile Menschen – ganz entgegen der gesicherten Erkenntnis, dass kaum eine betroffene Person jemals spezifische Übergriffe vollzieht – mit starker gesellschaftlicher Stigmatisierung, ja Ächtung konfrontiert (statt vieler dazu Jahnke/Imhoff/Hoyer, Stigmatization of People with Pedophilia: Two Comparative Surveys, Archives of Sexual Behavior 44 [1]).

An anderer Stelle (mit Schwerpunkt auf die Thematik körperliche Unversehrtheit) führt die Beschwerde aus:

Schon grundsätzlich sind pädo- und hebephile Personen stark gefährdet, Depressionen und Suizidalität zu entwickeln. Der Anteil Betroffener mit chronischen Suizidgedanken – ein Marker für intensive psychologische Not – wird in Studien mit 30 % (Levenson/Grady, Preventing Sexual Abuse: Perspectives of Minor-Attracted Persons About Seeking Help, Sexual Abuse A Journal of Research and Treatment 31[2]) und 38,1 % (Cohen et. al., Correlates of Chronic Suicidal Ideation Among Community-Based Minor-Attracted Persons, Sexual Abuse A Journal of Research and Treatment 32 [6]) angegeben.

Das liegt darin begründet, dass ihnen zum einen die Möglichkeit zur (legalen) Befriedigung eines tief verwurzelten menschlichen Grundbedürfnisses fehlt, zum anderen in der gesellschaftlichen Ächtung auch nicht übergriffig agierender Betroffener. Die Grundbedürfnisse sind daher sogar in zweierlei Hinsicht betroffen: Zum einen fehlt es an der realen Befriedigung sexueller Bedürfnisse, zum anderen aber auch an körperlicher und emotionaler Nähe zu Menschen. Sexpuppen eröffnen die einzige Möglichkeit, nicht nur die Lustdimension, sondern auch die Beziehungsdimension zumindest teilweise zu ersetzen und damit einen Teil der mit ersteren einhergehenden psychischen Problemen zu bekämpfen. Sexpuppen können also – so tragisch das klingen mag – dabei helfen, Gefühle wie Einsamkeit, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung zu regulieren; in eben dieser Dimension hat sie auch der Beschwerdeführer eingesetzt. Sie ersetzen einen echten Körperkontakt und vermitteln Gefühle von Nähe und Intimität. Fällt selbst diese simulierende Option der Befriedigung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse weg, verstärken sich die psychischen Probleme wieder und es können starke Depressionen und Suizidgedanken entstehen. Eine pädophile Sexualpräferenz lässt sich, wie andere Formen der Sexualität auch, therapeutisch nicht ändern. Vorrangiges Ziel im Rahmen der Behandlung ist daher die Akzeptanz der sexuellen Präferenz sowie deren Integration in das sexuelle Selbstbild. Menschen, die sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen, darunter leiden und deswegen Hilfe suchen, sollen dabei unterstützt werden, ein zufriedenes Leben führen zu können.

Gerade die Studie Jahnke/Imhoff/Hoyer, Stigmatization of People with Pedophilia: Two Comparative Surveys zeigt – auch empirisch untermauert – dass eine erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung tatsächlich existiert und zwar ganz konkret von pädophilen Nicht-Tätern, also Menschen, die gerade nichts in „andere schädigender Weise nach außen tragen“.

Das Gericht weist den Vergleich mit einer als Behinderung anerkannten HIV-Infektion zurück weil bei HIV das soziale Vermeidungsverhalten auf Ansteckungsfurcht beruhe, bei Pädophilie hänge die gesellschaftliche Wahrnehmung dagegen davon ab, ob jemand andere schädige.

Die empirische Literatur, auf die sich die Beschwerde beruft, zeigt, dass bereits die bloße Präferenz erhebliche Stigmatisierung auslösen kann. Das Ergebnis der Befragung zur Haltung gegenüber Nicht-Tätern mit sexuellem Interesse an Kindern war, dass

  • 85% sich nicht vorstellen konnten mit so jemandem befreundet zu sein
  • 78% nicht bereit wären, so jemanden in der Nachbarschaft zu dulden
  • 74% keinen pädophilen Nicht-Täter als Arbeitskollege wollen
  • 50% nicht einmal mit einem pädophilen Nicht-Täter reden wollender
  • 39% meinen es wäre besser Pädophile präventiv einzusperren
  • 14% ihnen den Tod wünschen.

Diese Daten sprechen gerade gegen die Annahme des Gerichts, gesellschaftliche Ablehnung setze ein schädigendes Verhalten voraus.

Jahnke, Imhoff und Hoyer befassen sich ausdrücklich nicht mit Sexualstraftätern, sondern mit Personen, die ausschließlich durch ihre sexuelle Präferenz definiert werden. Gleichwohl zeigte sich eine außerordentlich hohe Bereitschaft der Befragten, diese Personen sozial auszugrenzen.

Das Phänomen der Sekundärstigmatisierung

Ein Aspekt, der in der Verfassungsbeschwerde nicht thematisiert wird, den ich aber bereits habe anklingen lassen, ist dass es auch eine ganz reale Kontaktangst zu Pädophilen gibt, im Grunde so etwas wie sie Angst sich durch den Kontakt mit einem Pädophilen anzustecken, einen Ehrverlust zu erleiden und (aufgrund der Gleichsetzung Pädophiler = Täter oder künftiger Täter) als „Täterschützer“ diskriminiert zu werden.

Ich habe schon viele Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen angeschrieben (siehe „Not sehen … und dann?„). Resonanz gab es kaum. Es gab aber auch durchaus einzelne Rückmeldungen, bei denen Verständnis für die Lage von Pädophilen geäußert wurde – und in denen man sich dann entschuldigte, dass man „aufgrund vergangener Erfahrungen“ oder aus Angst vor dem Verlust von Spendern nichts machen könne.

Auch fast alle Anschreiben an Rechtsanwälte und Strafrechtsprofessoren im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde blieben unbeantwortet. Meine persönliche Vermutung (und mehr als das ist es nicht) ist, dass es mehr Anwälte gibt, die einen Mörder verteidigen würden als einen pädophilen Nicht-Täter. Es erfordert Mut und Größe. Eine der wirklich guten Nachrichten im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde: es gibt Menschen, bei denen Mut, Größe und enorme Kompetenz zusammentreffen.

Im Phänomenbereich der Sekundär-Stigmatisierung (in Sozialpsychologie oft als courtesy stigma oder stigma by association bezeichnet) richtet sich die Stigmatisierung nicht nur gegen die eigentliche Zielperson, sondern auch gegen Menschen, die mit ihr Kontakt haben. Auch Personen, die lediglich mit einer stigmatisierten Gruppe in Verbindung gebracht werden, können selbst soziale Nachteile erfahren. Klassische Beispiele sind:

  • Angehörige psychisch Erkrankter,
  • Familien von Straftätern,
  • Partner HIV-Infizierter,
  • Sozialarbeiter,
  • Therapeuten,
  • Strafverteidiger.

Die sozialpsychologische Forschung beschreibt dieses Phänomen auch im Zusammenhang mit Sexualstraftätern. Zum Beispiel berichten Therapeuten, Sozialarbeiter und Angehörige im Zusammenhang mit Sexualstraftätern davon, selbst misstrauisch angesehen zu werden, ihre Tätigkeit rechtfertigen zu müssen oder den Eindruck zu haben, man halte sie für „Täterschützer“.

Die Jahnke-Studien zeigen sehr deutlich, dass nicht nur Täter werden massiv abgelehnt werden, sondern bereits die bloße sexuelle Präferenz starke Ablehnung auslöst. Vor diesem Hintergrund erscheint es sozialpsychologisch plausibel, dass auch Personen, die sich öffentlich für die Menschenrechte nichtdelinquenter Betroffener einsetzen, therapeutisch mit ihnen arbeiten, wissenschaftlich zu ihnen forschen oder sie juristisch vertreten, mit Formen eines „stigma by association“ rechnen müssen.

Anders als bei HIV geht es nicht um die Furcht vor einer biologischen Ansteckung, sondern um eine Form sozialer „Ansteckungsangst“: die Sorge, selbst mit der stigmatisierten Gruppe identifiziert zu werden („Man könnte denken, ich sympathisiere mit Pädophilen“, „Man hält mich für einen Täterschützer“, „Meine Reputation leidet“). Der zugrunde liegende Mechanismus unterscheidet sich zwar von der Infektionsangst, kann für die gesellschaftliche Teilhabe jedoch eine vergleichbare Wirkung entfalten. Auch hier führt nicht nur die Eigenschaft der betroffenen Person zu sozialer Distanz, sondern bereits die bloße Verbindung mit ihr.

Für die Frage, ob jemand in seiner gesellschaftlichen Teilhabe beeinträchtigt ist, kann dieser Mechanismus praktisch ebenso wirksam sein wie die Furcht vor einer biologischen Ansteckung.

Pädophilie als Makel der Persönlichkeit

Mein nächster Kritikpunkt am Urteil zum Aspekt Behinderung betrifft die Formulierung „inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen“.

Das ist die Aussage, die ich als diskrimierend empfinde. Es steht dort im Grunde, dass Pädophile (eher) eine schlechte (andere Personen schädigende) Persönlichkeit haben als andere Menschen. Für mich wird Pädophilie damit im Grunde als Makel der Persönlichkeit aufgefasst. Sie fördert angeblich Veränderungen der Persönlichkeit, die dazu führen können, dass der Pädophilie später anderen Menschen schadet.

Etwas nüchterner betrachtet steckt in der Aussage eine medizinisch-psychologische Prämisse, für die das Urteil weder eine wissenschaftliche Grundlage nennt noch die von ihm zitierte Literatur einen Beleg liefert:

  • Es gibt eine sexuelle Neigung.
  • Diese sexuelle Neigung kann die Persönlichkeit „verändern“.
  • Eine solche Persönlichkeitsveränderung kann dazu führen, dass die Person ihre Neigung schädigend auslebt.

Das ist wissenschaftlich nicht fundiert. Nach dem derzeitigen Stand der Forschung wird Pädophilie im Allgemeinen als eine sexuelle Präferenz bzw. ein Muster sexueller Anziehung verstanden, nicht als eine Persönlichkeitsstörung. Eine pädophile Präferenz sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob eine Person empathisch, verantwortungsbewusst, impulsiv, aggressiv oder sozial angepasst ist.

Das ist ein wichtiger Unterschied:

  • sexuelle Präferenz → worauf sich sexuelle Anziehung richtet
  • Persönlichkeitsmerkmale → stabile Eigenschaften wie Impulskontrolle, Empathie, Gewissenhaftigkeit, Aggressivität usw.
  • kriminelles Verhalten → eine konkrete Handlung, die von vielen Faktoren abhängt

Diese Ebenen können zusammenfallen, müssen es aber nicht.

In der Vergangenheit gab es in wissenschaftlichen Studien oft Verfälschungen aufgrund der Stichproben-Auswahl. Wenn man etwa Personen untersucht, die wegen sexuellen Kindesmissbrauchs verurteilt wurden, findet man häufiger bestimmte psychologische Belastungen oder Persönlichkeitsmerkmale. Daraus kann man aber nicht ohne Weiteres schließen, dass diese Merkmale typisch für alle Menschen mit pädophiler Präferenz sind. Man darf nicht von der Gruppe „Menschen mit pädophiler Präferenz, die eine Straftat begangen haben“ auf die Gruppe „Menschen mit pädophiler Präferenz“ insgesamt schließen.

Der derzeitige Forschungsstand spricht nicht dafür, dass Menschen mit pädophiler Präferenz generell eine auffällige Persönlichkeitsstruktur hätten. Vielmehr wird seit Jahrzehnten gerade davor gewarnt, Persönlichkeit, sexuelle Präferenz und Delinquenz miteinander zu vermischen.

Paul Okami und Amy Goldberg haben bereits Anfang der 1990er Jahre die damalige Literatur kritisch aufgearbeitet (Okami, P., & Goldberg, A. (1992). Personality correlates of pedophilia: Are they reliable indicators? The Journal of Sex Research, 29(3), 297–328). Ihr zentrales Ergebnis lautet sinngemäß:

  • Sobald man den Begriff „Pädophiler“ sauber vom Begriff „Kindesmissbrauchstäter“ trennt, bleiben kaum belastbare Befunde zu charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen übrig.
  • Viele ältere Studien untersuchten in Wirklichkeit Strafgefangene oder Sexualstraftäter und schlossen anschließend auf „Pädophile“.
  • Für eine eigenständige „pädophile Persönlichkeit“ fanden sich keine zuverlässigen Belege, die über die sexuelle Präferenz an sich hinausgeht. Mit Ausnahme der Diagnose als sexuelle Devianz zeigte sich keine konsistente klinisch bedeutsame Psychopathologie.

Eine neuere Untersuchung hat ausdrücklich nicht-forensische Männer mit und ohne pädo-/hebephile Interessen verglichen (Jahnke, S., Schmitt, S., Geradt, M., & Hoyer, J. (2019). Big Five Personality Factors Among Men With a Sexual Interest in Children. International Journal of Sexual Health, 31(2), 164–169). Sie fand zwar statistische Unterschiede:

  • etwas geringere Extraversion,
  • etwas geringere emotionale Stabilität,
  • etwas höhere Gewissenhaftigkeit,

aber gerade keine dramatisch abweichende Persönlichkeitsstruktur.

Die Autoren diskutieren zudem ausdrücklich, dass Unterschiede auch Folge von Stigmatisierung und sozialer Isolation sein könnten und nicht der sexuellen Präferenz selbst.

Auch sind statistisch signifikante Mittelwertsunterschiede etwas völlig anderes als eine Aussage wie: „Die sexuelle Neigung verändert die Persönlichkeit.“

Die wissenschaftliche Literatur trennt heute zwischen:

  • sexueller Präferenz,
  • Persönlichkeitsmerkmalen,
  • psychischen Komorbiditäten,
  • Delinquenz.

Gerade diese Trennung ist methodisch wichtig.

Abschließende Gedanken zum Aspekt „Behinderung“

Für mich ist die Argumentation des Gerichts zum Thema Behinderung auch im Gesamtkontext des Urteils nicht überzeugend. Es meint „Pädophilie beeinträchtigt die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung nicht.“

Später akzeptiert es aber ohne größere Probleme,

  • erhebliche gesellschaftliche Gefahrenprognosen,
  • massive Stigmatisierung,
  • weitreichende Strafnormen,
  • einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung.

Und gleichzeitig soll die Krankheit die Lebensführung nicht beeinträchtigen. Für mich passt das nur schwer zusammen.

Je stärker der Staat selbst davon ausgeht, dass eine pädophile Präferenz nahezu jeden Lebensbereich prägt, desto schwieriger erscheint zugleich die Aussage, dieselbe Präferenz beeinträchtige die Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung nicht. Gerade die mit ihr verbundenen gesellschaftlichen, rechtlichen und sozialen Folgen können das Gegenteil nahelegen.

Statt diese in den Blick zu nehmen bestätigt das Gericht die Rechtmäßigkeit des neuen rechtlichen Nachteils, keine auf die eigene sexuelle Präferenz abgestimmten Sexpuppen nutzen zu dürfen.

Zumutbarkeit / Verhältnismäßigkeitsprüfung

Das Gericht zweifelt am Wert von Sexpuppen Für die Erfüllung der Bedürfnisse der Beschwerdeführer.

Auch die Unterbindung einer von den Beschwerdeführern geltend gemachten Möglichkeit, dass Nutzer zu ihren kindlichen Sexpuppen eine Beziehung simulieren und damit Gefühle der Nähe erleben könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es spricht nichts dafür, dass für die Erfüllung dieser Bedürfnisse gerade Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erforderlich wären.

Welche anderen, legalen Möglichkeiten gibt es denn?

In der Aussage des Gerichts stecken zwei Behauptungen:

  1. Das Bedürfnis kann auch auf andere Weise befriedigt werden.
  2. Deshalb ist das Verbot zumutbar.

Aber welche Alternativen meint das Gericht?

  • eine legale sexuelle Beziehung mit einem Erwachsenen?
  • Masturbation ohne Hilfsmittel?
  • Fantasie?
  • Therapie?
  • Verzicht?

Keine dieser Möglichkeiten wird diskutiert.

Dabei unterscheiden sich diese Möglichkeiten erheblich hinsichtlich dessen, welchen Aspekt der sexuellen Selbstbestimmung sie überhaupt abdecken.

Die Beschwerdeführer hatten gerade nicht vorgetragen:

„Wir können ohne Sex nicht leben.“

Sondern:

Die Puppe ermögliche eine auf unsere sexuelle Präferenz abgestimmte Form sexueller und teilweise emotionaler Bedürfnisbefriedigung.

Das ist etwas anderes.

Ob etwas zumutbar ist oder nicht, sollte sich auch daran bemessen, welche (Ausweich)-Möglichkeiten es realistisch gibt. Das Verfassungsgericht benennt jedenfalls keine. Jemand, der seine Sexualität legal mit einem anderen, für ihn attraktiven Menschen ausleben kann, kann auf eine Sexpuppe typischerweise verzichten, da es genügend (objektiv überlegene) Alternativen gibt. Für Pädophile sind Alternativen rar. Mir fällt nichts Gleichwertiges ein.

Das Verfassungsgericht stellt in seinem Urteil auch fest (einige Punkt hervorgehoben):

Den Intim- und Sexualbereich des Menschen hat das Grundgesetz als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt. (…) Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung umfasst verschiedene Aspekte wie die Anerkennung der persönlichen Geschlechtsidentität, die Wahrung sexueller Integrität und ebenfalls ihre Entfaltung durch sexuelle Aktivität. (…) Danach greifen sämtliche Tatbestandsvarianten des § 184l StGB in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. (…) Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Vergleich zum Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit erhöhte Rechtfertigungsanforderungen. Diese sind besonders hoch, wenn es um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zu der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG aufweisen. Dabei reichen die Garantien besonders weit, je mehr sich der Einzelne innerhalb der engsten Privatsphäre bewegt, und schwächen sich mit zunehmendem sozialen Kontakt nach außen ab. (…) Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen des Verbots gewahrt und die staatliche Maßnahme in diesem Sinne angemessen sein. Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten.

Welche Möglichkeiten zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit haben Pädophile in Hinblick auf ihr sexuelles Verhalten jetzt noch?

Ich fürchte, dass jeder Vergleich irgendwie hinken muss, aber zum Beispiel im Steuerrecht (Grundfreibetrag) und Sozialrecht (Bürgergeld, Grundsicherung) gibt es ein Existenzminimum. Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, jedem Menschen die materiellen Mittel zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens zu garantieren. Dies umfasst sowohl die physische Existenz (Nahrung, Wohnung, Gesundheit) als auch die soziokulturelle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Je weniger jemand hat, desto weniger darf man ihn noch mit Steuern belasten. Wenn jemand objektiv zu wenig hat, also unter dem Existenzminimum liegt, muss der Staat ihn sogar unterstützen. Dabei lautet der Gedanke nicht:

Jeder bekommt genau das, was er möchte.

Sondern:

Der Staat muss ein Mindestmaß dessen sichern, was ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.

Auch bei anderen grundrechtlich geschützten Lebensbereichen berücksichtigt die Rechtsordnung, dass die Zumutbarkeit staatlicher Einschränkungen davon abhängen kann, welche realistischen Ausweichmöglichkeiten bestehen. In Hinblick auf Sexualität gibt keinen Anspruch auf Befriedigung. Aber es gibt Mindestbedingungen selbstbestimmter Persönlichkeitsentfaltung in Hinblick auf die Sexualität. Im Fall der sexuellen Selbstbestimmung sollte zumindest übrig bleiben:

Je weiter der Staat die legalen Möglichkeiten zur Ausübung sexueller Selbstbestimmung einschränkt, desto sorgfältiger müsste geprüft werden, welche realistischen verbleibenden Möglichkeiten überhaupt noch bestehen.

Das Urteil sagt:

Es spricht nichts dafür …

Aber wer trägt hier eigentlich die Darlegungslast?

Die Beschwerdeführer haben ausführlich vorgetragen,

  • warum sie gerade diese Puppen verwenden,
  • welche Funktion sie erfüllen,
  • welche psychischen Folgen ihr Wegfall haben könne.

Aus der Verfassungsbeschwerde:

„Sexpuppen“ sind sprachlich stark auf die Sexualfunktion verengt. Tatsächlich haben sie in der Regel darüber hinausgehende wichtige Funktionen für die sie nutzenden Personen. In einer Studie gaben 70 % der Besitzenden einen sexuellen Hauptzweck der Puppe an, aber nur 14 %, dass die Puppe ausschließlich sexuellen Zwecken diene (Valverde, The modern sex- doll-owner: A descriptive analysis). Diese Ergebnisse werden gestützt von anderen Studien, in denen etwa 77 % eine primär sexuelle Motivation, 57 % aber auch Beziehungsmotive angaben (Langcaster-James / Bentley, Beyond the Sex Doll: Post-Human Companionship and the Rise of the ‘Allodoll’) oder es sogar für 80 % der Nutzenden beim Besitz nicht nur um Sexualität gehe (Ferguson, Sex Doll, S. 136).

An anderer Stelle:

Knafo/Bosco (The age of perversion: Desire and technology in psychoanalysis and culture, 2017) beschäftigten sich mit unterschiedlichen, von ihnen so bezeichneten „Perversionen“ und kamen zu dem Ergebnis, dass in den von ihnen beleuchteten (ausgewählten) Fällen das beziehungsähnliche Zusammenleben eines Pädophilen mit einer kindlichen Sexpuppen eine lebensfähige Alternative zu einer Beziehung mit einem menschlichen Partner sei. Ciambrone/Phua/Avery (Gendered Synthetic Love: Real Dolls and the Construction of Intimacy, International Review of Modern Sociology 43, 1 (2017), S. 59 – 78) untersuchten den Einsatz erwachsener Sexpuppen daraufhin, ob sie Intimität ersetzen können und kamen zu dem Ergebnis, dass sie Einsamkeit beseitigen können.

Die neueste empirische Studie von Fuß/Desbuleux basiert auf einer Nutzer- und Nutzerinnen-Umfrage und untersucht unter anderem den Zusammenhang zwischen der Verwendung einer Sexpuppe und der eigenen Sexualität sowie die Korrelation zwischen der Vermenschlichung von Puppen und der Objektivierung von Menschen; kindliche Sexpuppen beziehungsweise Roboter waren dabei ein Teilaspekt der Studie. Zu letzterem liegen die Ergebnisse im Preprint bereits vor (Desbuleux/Fuß, Is the Anthropomorphization of Sex Dolls Associated with Objectification and Hostility towards Women? A Mixed Method Study among Sex Doll Users). Die Anzahl der pädo- und hebephilen Teilnehmerinnen und Teilnehmer war hier zu klein, um eine Kausalität begründen zu können – zumindest eine Korrelation zwischen dem Absenken der empfundenen Attraktivität realer Personen und der Verwendung von Sexpuppen wird aber deutlich („It is possible that increased anthropomorphization may play a role as a result of doll use, in that individuals with higher levels of anthropomorphization (i.e., people in the partner group) also expressed that they found the bodies of potential human sexual partners less attractive, and furthermore, they more frequently reported a loss of interest in women due to them being no longer needed for sexual gratification or as an emotional partner.“). Besonders hervorzuheben ist indes, dass die positive Gesundheitswirkung der Verwendung von Sexpuppen auf den Verwender nachgewiesen werden konnte. Bei 217 Teilnehmenden gaben auf die These „Having a sex doll improved my mental health“ 41,9 % „strongly agree“ and 31,8 % partially agree an.

Auf diese wissenschaftliche Literatur ist das Verfassunggericht nicht eingegangen und setzt ihr ohne weitere Erklärung ein „Es spricht nichts dafür“ entgegen. Mir reicht das nicht.

Wenn das Gericht den Schluss ziehen möchte,

„Das ist gar nicht erforderlich.“

dann hätte man eigentlich erwartet, dass es wenigstens erklärt, welche andere legale Möglichkeit dieselbe Funktion erfüllen soll. Gerade weil das Gericht selbst die sexuelle Selbstbestimmung als besonders menschenwürdenah beschreibt.

Mich erinnert der Umgang der allermeisten Norm-Sexuellen mit Pädophilen manchmal an die Textstelle „rich men can’t imagine poor“ aus dem Lied One Day / Reckoning Song von Asaf Avidan & The Mojos.

„Es spricht nichts dafür, dass für die Erfüllung dieser Bedürfnisse gerade Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erforderlich wären“ ist leicht gesagt, wenn einem selbst alle Möglichkeiten offen stehen und Sexpuppen aus der dieser vom eigenen Leben und Erleben vorgeprägten Perspektive ein wenig abwegig erscheinen.

Je weniger Möglichkeiten man hat, desto wichtiger werden die Reste. Ich habe einmal unter der Überschrift „Der Hunger lehrt die Preise“ aus einem Buch von Heinrich Böll zitiert:

Ich habe den Preis für alle Dinge erfahren müssen – weil ich ihn nie zahlen konnte –, als ich als sechzehnjähriger Lehrling allein in die Stadt kam: der Hunger lehrte mich die Preise; der Gedanke an frischgebackenes Brot machte mich ganz dumm im Kopf, und ich streifte oft abends stundenlang durch die Stadt und dachte nichts anderes als Brot. Meine Augen brannten, meine Knie waren schwach, und ich spürte, dass etwas Wölfisches in mir war. Brot. Ich war brotsüchtig, wie man morphiumsüchtig ist.Aus Das Brot der frühen Jahre von Heinrich Böll

Als ich dieses Zitat erstmals gefunden habe, hat es mich schwer mitgenommen. Natürlich fehlt es mir nicht am Brot. Es gibt auch andere Grundbedürfnisse.

Je knapper ein Gut wird, desto größer wird seine subjektive Bedeutung. Das ist eigentlich eine sehr alte Erkenntnis der Motivationspsychologie.

Es steckt auch etwas anderes darin. Grundbedürfnisse bleiben normalerweise nicht unerfüllt. Wer hungert und keine legale Möglichkeit findet, ihn zu stillen wird eher zum Dieb als jemand, der auf Diebstahl nicht angewiesen ist, um seinen Hunger zu stillen. Für mich ist das einerseits ein wesentlicher Grund warum ich (ohne es beweisen zu können) fest davon ausgehe, dass der Zugang zu Sexpuppen kriminelles Verhalten (inkl. die Nutzung von verbotenem Bildmaterial) reduzieren kann.

Die Schwierigkeit das Grundbedürfnis nach Sexualität zu erfüllen ist aber auch ein wesentlicher Grund für die gesellschaftliche Gefährlichkeitsvermutung gegenüber Pädophilen. Man kann sich nicht selbst vorstellen, ohne Sex auszukommen und es gibt keinen offensichtlichen legalen Weg, mit dem Pädophile das Bedürfnis erfüllen könnten. Also geht man davon aus, dass Pädophile über kurz oder lang Täter von gegen Kinder gerichtete Straftaten werden. Selbst für relativ aufgeklärte Menschen ist der Pädophile oft in der gedanklichen Schublade als eine Art Handgranate, die allenfalls durch eine Therapie entschärft werden könnte. Der legale Zugang zu Sexpuppen hätte das vielleicht das Potential gehabt aus einer primär als gefährlich wahrgenommen sexuellen Neigung eine primär als absonderlich wahrgenommene sexuelle Neigung zu machen. Sie hatte das Potential um perspektivisch die gesellschaftliche Wahrnehmung pädophiler Menschen zu verändern und das Stigma zu reduzieren.

Die gegenwärtige Stigmatisierung beruht zu einem erheblichen Teil auf einer Gefährlichkeitsvermutung:

Wer pädophil ist, wird früher oder später zum Täter.

Dies entspricht nicht der Lebenswirklichkeit der ganz überwiegenden Mehrheit pädophiler Menschen. Das vom Bundesverfassungsgericht selbst als Quelle verwendete Buch „Jungen als Opfer von sexueller Gewalt“ verweist unter Bezugnahme auf Seto darauf, dass 78,6 % aller Menschen mit pädophiler Präferenz ihre sexuellen Phantasien nicht in Form sexualisierter Gewalt ausleben (Seite 55/56). Die Autoren folgern ausdrücklich, dass die bloße Einordnung als pädophil nicht geeignet ist, Täter sexualisierter Gewalt hinreichend zu beschreiben. Gleichwohl prägt die Annahme einer latenten Gefährlichkeit den gesellschaftlichen Diskurs. Die Arbeiten von Jahnke und anderen zeigen, dass selbst pädophile Nicht-Täter erheblichen Stigmatisierungen ausgesetzt sind.

Verhältnismäßigkeitsprüfung und körperliche Unversehrtheit

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung konzentriert sich die Darstellung des Gerichts auf die staatliche Schutzpflicht gegenüber Kindern.

Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor (rechtswidrigen) Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Eine solche Schutzpflicht des Staates besteht gerade auch in Bezug auf die körperliche und psychische Unversehrtheit eines Kindes in einer Situation struktureller Wehrlosigkeit, die der Anwendung sexualisierter Gewalt regelmäßig zugrunde liegt. Die Schutzpflicht betrifft auch die Selbstbestimmung von Kindern, die nicht nur Objekt des Schutzes und der Fürsorge sind, sondern selbst Grundrechtsträger. Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt, steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Kinder und Jugendliche haben ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie bedürfen jedoch des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können. Den Staat trifft deshalb die besondere Pflicht, die Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindert, dass Kinder zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden.

Der Schutzpflicht des Staates gegenüber Kindern stimme ich vollständig zu.

Nur: warum gibt es keine Passage in der die Schutzpflicht in Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit von Pädophilen thematisiert wird? Die Beschwerdeführer hatten hier eine Verletzung geltend gemacht.

Im Urteil gibt es dazu nur diese Zeilen:

Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Denn ein etwaiger Eingriff wäre aus den vorstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht genannten Gründen jedenfalls gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführer hatten demgegenüber vorgetragen:

Durch das Verbot, kindliche Sexpuppen zu besitzen etc. und sie damit nicht zur legalen „Triebabfuhr“ und Bewältigung von Einsamkeitsgefühlen verwenden zu dürfen, wird ferner in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers eingegriffen. Die körperliche Unversehrtheit bedeutet zum einen die Gesundheit im biologisch-physiologischen Bereich, also die Integrität der körperlichen Substanz; zum anderen wird auch die Gesundheit im psychischen Bereich geschützt (BVerfGE 115, 276 [304 f.]). Letzteres ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang zur Menschenwürde sowie aus der Entstehungsgeschichte im nationalsozialistischen Gefüge und verhindert die Entzweiung nicht trennbarer psychischer Vorgänge von ihren physischen Ausprägungen für die körperliche Integrität (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG-Kommentar [3. Auflage 2013], Art. 2 Abs. 2 Rn. 35).

Schon grundsätzlich sind pädo- und hebephile Personen stark gefährdet, Depressionen und Suizidalität zu entwickeln. Der Anteil Betroffener mit chronischen Suizidgedanken – ein Marker für intensive psychologische Not – wird in Studien mit 30 % (Levenson/Grady, Preventing Sexual Abuse: Perspectives of Minor-Attracted Persons About Seeking Help, Sexual Abuse A Journal of Research and Treatment 31[2]) und 38,1 % (Cohen et. al., Correlates of Chronic Suicidal Ideation Among Community-Based Minor-Attracted Persons, Sexual Abuse A Journal of Research and Treatment 32 [6]) angegeben. Das liegt darin begründet, dass ihnen zum einen die Möglichkeit zur (legalen) Befriedigung eines tief verwurzelten menschlichen Grundbedürfnisses fehlt, zum anderen in der gesellschaftlichen Ächtung auch nicht übergriffig agierender Betroffener. Die Grundbedürfnisse sind daher sogar in zweierlei Hinsicht betroffen: Zum einen fehlt es an der realen Befriedigung sexueller Bedürfnisse, zum anderen aber auch an körperlicher und emotionaler Nähe zu Menschen. Sexpuppen eröffnen die einzige Möglichkeit, nicht nur die Lustdimension, sondern auch die Beziehungsdimension zumindest teilweise zu ersetzen und damit einen Teil der mit ersteren einhergehenden psychischen Problemen zu bekämpfen. Sexpuppen können also – so tragisch das klingen mag – dabei helfen, Gefühle wie Einsamkeit, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung zu regulieren; in eben dieser Dimension hat sie auch der Beschwerdeführer eingesetzt. Sie ersetzen einen echten Körperkontakt und vermitteln Gefühle von Nähe und Intimität. Fällt selbst diese simulierende Option der Befriedigung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse weg, verstärken sich die psychischen Probleme wieder und es können starke Depressionen und Suizidgedanken entstehen. Eine pädophile Sexualpräferenz lässt sich, wie andere Formen der Sexualität auch, therapeutisch nicht ändern. Vorrangiges Ziel im Rahmen der Behandlung ist daher die Akzeptanz der sexuellen Präferenz sowie deren Integration in das sexuelle Selbstbild. Menschen, die sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen, darunter leiden und deswegen Hilfe suchen, sollen dabei unterstützt werden, ein zufriedenes Leben führen zu können.

Die Beschwerde trägt ausführlich vor, dass das Verbot erhebliche psychische Gesundheitsfolgen haben kann:

  • Depressionen,
  • chronische Suizidgedanken,
  • Einsamkeit,
  • Verlust der einzigen legalen Form sexueller und emotionaler Ersatzbefriedigung.

Das sind keine bloßen Unannehmlichkeiten, sondern – wenn die zugrunde gelegten Studien zutreffen – mögliche Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, die grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst sind.

Das Gericht setzt sich mit diesem Vortrag praktisch nicht auseinander.

Stattdessen heißt es lediglich sinngemäß:

Selbst wenn ein Eingriff vorläge, wäre er aus denselben Gründen gerechtfertigt wie der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Das ist dogmatisch zulässig. Ein Gericht muss nicht jeden Grundrechtsartikel vollständig getrennt prüfen.

Aber gemessen an dem Umfang des Vortrags wirkt diese Behandlung erstaunlich knapp.

An anderer Stelle im Hinblick auf die Legitmation des Eingriffs stellt das Gericht sehr ausführlich die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG dar (siehe Zitat oben).

Das Gericht betont:

  • Schutz des Lebens,
  • Schutz der körperlichen Unversehrtheit,
  • Schutz psychischer Unversehrtheit,
  • Schutzpflichten auch gegenüber zukünftigen Gefahren.

Das alles ist richtig. Aber diese Schutzpflicht existiert natürlich nicht nur gegenüber Kindern. Sie besteht gegenüber jedem Grundrechtsträger. Auch ein pädophiler Mensch ist Träger von Art. 2 Abs. 2 GG.

Das bedeutet nicht, dass beide Schutzpflichten dasselbe Gewicht haben müssen. Kinder genießen aus guten Gründen einen besonders intensiven Schutz. Aber dogmatisch existieren zunächst einmal zwei Schutzpflichten:

  • Schutz potentieller Opfer.
  • Schutz der psychischen Gesundheit der Normadressaten.

Der zweite Pol taucht im Urteil praktisch gar nicht auf. Das Gericht hätte die kollidierenden Schutzpflichten wenigstens sichtbar machen können.

In Hinblick auf die potentielle Gefährung des Rechts des Kindes auf körperliche Unversehrtheit ist die empirische Evidenz nach Auffassung der Beschwerdeführer und des Sondervotums nicht ausreichend, um die angenommene Gefahr zuverlässig zu belegen oder gar zu quantifizieren. Es ist sogar das auch aus Sicht des Gerichts das Gegenteil möglich, also dass die Verfügbarkeit von geeigneten Masturbationshilfen zu einer geringeren Gefährdung von Kindern führen würde.

(β) Die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweist sich als vertretbar. Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen. Es finden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte.

Das Gericht sagt trotzdem: Wegen einer vertretbaren Gefahrenprognose darf der Gesetzgeber eingreifen.

Das Problem liegt nicht darin, dass das Gericht den Schutz von Kindern besonders hoch gewichtet. Das ist verfassungsrechtlich nachvollziehbar. Problematisch ist vielmehr, dass die gegenläufigen grundrechtlichen Interessen der Normadressaten in der konkreten Abwägung kaum eigenständiges Gewicht erhalten. Wenn der Eingriff möglicherweise erhebliche psychische Gesundheitsfolgen für die Betroffenen hat, dann gehören diese Folgen ebenfalls in die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Nicht weil sie automatisch überwiegen. Sondern weil Verhältnismäßigkeit immer beide Seiten betrachtet.

Das Urteil setzt sich ausführlich mit der staatlichen Schutzpflicht gegenüber Kindern auseinander. Demgegenüber bleibt weitgehend unerörtert, ob und in welchem Umfang auch die psychische Gesundheit der Normadressaten als grundrechtlich geschütztes Gut in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen ist. Die Beschwerdeführer hatten hierzu umfangreich unter Verweis auf wissenschaftliche Studien vorgetragen. Das Urteil beschränkt sich jedoch auf den Hinweis, ein etwaiger Eingriff sei aus denselben Gründen gerechtfertigt wie der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Aus meiner Sicht hätte das Gericht den Staat wenigstens an seine Schutzpflicht gegenüber Pädophilen erinnern können, selbst wenn es bei der Abwägung gegen die Beschwerdeführer entscheidet.

Wenn der Staat ein Mittel verbietet, das nach dem Vortrag der Beschwerdeführer und einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten für manche Betroffene eine erhebliche stabilisierende Funktion haben kann, dann könnte man erwarten, dass der Staat gleichzeitig andere Hilfsangebote stärkt.

Das wäre keine verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Strafnorm. Aber es wäre ein Signal gewesen für

  • den Ausbau therapeutischer Angebote (auch solcher, die nicht primär auf Prävention konzentriert sind)
  • Suizidprävention
  • psychosoziale Beratung
  • Entstigmatisierung nichtdelinquenter Betroffener

Das hätte sehr gut zu der objektiv-rechtlichen Schutzpflicht des Staates gepasst.

Das Gericht musste nicht darauf hinweisen, es hatte aber die Möglichkeit dazu und hat diese verstreichen lassen.

Das Urteil betont mit Nachdruck die Schutzpflicht des Staates gegenüber Kindern. Weniger sichtbar bleibt, dass derselbe Staat auch gegenüber den Normadressaten Schutzpflichten für Leben und psychische Gesundheit trägt. Selbst wenn diese Schutzpflichten im Ergebnis hinter dem Kinderschutz zurücktreten sollten, hätten sie im Urteil zumindest als Teil des verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses ausdrücklich benannt werden können.

Grundrechte gelten grundsätzlich für alle Menschen, auch wenn sie im Einzelfall miteinander kollidieren und unterschiedlich gewichtet werden. Gerade weil die Beschwerdeführer erhebliche psychische Belastungen bis hin zu Suizidalität geltend gemacht hatten, hätte eine solche Einordnung verdeutlicht, dass das Grundgesetz auch sie nicht aus seinem Schutzbereich ausschließt.

Eine ausdrückliche Anerkennung dieser Schutzpflicht hätte deutlich gemacht, dass auch die Normadressaten Träger derselben Grundrechte bleiben. Das hätte nichts am Ausgang des Verfahrens ändern müssen. Es hätte aber verdeutlicht, dass das Grundgesetz auch dort, wo es Freiheitsrechte im Ergebnis zurücktreten lässt, die betroffenen Menschen nicht aus seinem Schutzbereich entlässt. Wenn das Urteil indirekt tatsächlich zu konkreten Schutzmaßnahmen wie Antidiskriminierungsmaßnahmen oder Suizidprävention aufgefordert hätte (wobei die konkreten Maßnahmen und Ausgestaltung natürlich immer noch Sache des Gesetzgebers geblieben wären), wären daraus auch etwas greifbares Positives entstanden.

Dass das Bundesverfassungsgericht Schutzpflichten durchaus konkretisieren kann, zeigt die Klimaschutzentscheidung. Dort hat das Bundesverfassungsgericht nicht selbst Klimapolitik gemacht. Es hat aber aus den Grundrechten und insbesondere aus Art. 20a GG eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers abgeleitet, Vorsorge zu treffen und Freiheitschancen nicht einseitig in die Zukunft zu verlagern. Der Gesetzgeber musste nachbessern, hatte aber erheblichen Gestaltungsspielraum. Ähnlich ist es bei Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG. Das Gericht hat den Gesetzgeber immer wieder verpflichtet, Schutzkonzepte zu entwickeln, etwa im Bereich des Lebensschutzes, des Umweltrechts oder des Schutzes vor Gefahren Dritter. Die konkrete Ausgestaltung bleibt regelmäßig dem Gesetzgeber überlassen.

Das Verfassungsgericht hätte also bei seiner Abwägungsentscheidung bleiben können und ergänzen können „zugleich folgt aus Art. 2 Abs. 2 GG die Verpflichtung, den besonderen psychischen Belastungen der betroffenen Personengruppe durch geeignete Präventions-, Beratungs- und Therapieangebote Rechnung zu tragen.“

Die objektive Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG besteht grundsätzlich auch zugunsten der Beschwerdeführer. Wenn das Gericht den Vortrag zu Depressionen und Suizidalität nahezu vollständig übergeht, entsteht der Eindruck, dass Art. 2 Abs. 2 GG nur auf einer Seite der Abwägung ernst genommen wird.

Das Gericht schreibt an anderer Stelle, dass eine strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots erforderlich ist und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erhöhte Rechtfertigungsanforderungen bestehen, die besonders hoch sind, wenn es (wie hier) um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zu der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG aufweisen. Aufgrund des mit der Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils komme dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung. Und: „schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen des Verbots gewahrt und die staatliche Maßnahme in diesem Sinne angemessen sein. Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten.“

Die Zumutbarkeit für die von der Strafnorm Belasteten wird dann nach meinem Empfinden viel zu wenig in den Blick genommen.

Es ist denkbar, dass es auch bei einem intensiveren Blick auf Zumutbarkeit beim vorliegenden Ergebnis geblieben wäre, denn es gibt zwei langjährige, feste Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, die dem Gesetzgeber große Spielräume einräumen:

Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Er ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei.

und

Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden.

Für mich ist die Auseinandersetung des Verfassungsgerichts mit der Verhältnismäigkeit und Zumutbarkeit aber sehr unbefriedigend, weil Verhältnismäßigkeit immer beide Seiten betrachtet und meine Seite gefühlt nicht oder nur sehr oberflächlich betrachtet wurde.

Zusammenfassende Einordnung

Es liegt auf der Hand, dass ich als Betroffener mir natürlich ein anderes Urteil gewünscht hätte. Ich hätte ein anderes Urtail auch für richtig gehalten. Wie bereits in der Einleitung erwähnt: meiner Einschätzung nach gibt es in Summe eigentlich zu wenig, um das Gesetz rechtfertigen zu können.

Aber egal wie ein Urteil ausfällt: je sauberer und nachvollziehbarer das Verfassungsgericht argumentiert und sein Urteil erklärt, desto eher kann man es akzeptieren.

Die intensive Arbeit am Urteil hat mir doch einige Schwachstellen aufgezeigt. Dass es ohne die Schwachstellen ein anderes Ergebnis gegeben hätte, ist möglich, vielleicht sogar wahrscheinlich, aber nicht sicher. Dass Schwachstellen in der Begründung sichtbar werden, bedeutet nicht automatisch, dass eine bessere Begründung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Ein Gericht kann eine unzureichende Argumentationslinie haben und trotzdem zu einem Ergebnis kommen, das sich mit einer anderen Begründung verfassungsrechtlich halten lässt.

Mein Kritik richtet sich vor allem gegen einzelne Begründungsschritte:

  • das Ausscheiden aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung wegen einer Gefahrenprognose (obwohl die Handlung aus sich heraus die Sphäre Dritter oder der Gemeinschaft noch nicht berührt)
  • die aus meiner Sicht zu geringen Anforderungen an die empirische Grundlagen der Gefahrenprognose
  • die Behandlung des Behinderungsbegriffs ohne Beantwortung der eigentlich grundlegenden Frage, ob die Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist.
  • die unzureichende Sichtbarkeit und Abwägung der Belastungen der Betroffenen in der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Das Sondervotum, in dem einige aber nicht alle meiner Kritikpunkte thematisiert werden, deutet in die Richtung, dass es ernsthafte Chancen gab und diese umso größer gewesen wären, je sauberer und intensiver das Gericht geprüft hätte.

Die Qualität einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung zeigt sich auch daran, ob die dargelegten Gründe für das Ergebnis nachvollziehbar machen, dass alle betroffenen Grundrechtspositionen gesehen und angemessen gewichtet wurden. Aus meiner Sicht war das hier nicht der Fall.

Ausblick

Die Beschwerdefüher prüfen zur Zeit die Möglichkeit einer Beschwerde beim Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieses Gericht ist ein internationales Gericht des Europarats, dem auch Deutschland angehört, das auf
Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Art. 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Sämtliche Unterzeichnerstaaten, auch Deutschland, haben sich demgemäß der Rechtsprechung des EGMR unterworfen.

Maßstab ist aber die Menschenrechtskonvention. Der EMGR ist keine Revisionsinstanz zum deutschen Verfassungsgericht. Es schaut sich nicht an, ob die deutschen Verfassungsrichter, die deutsche Verfassung richtig ausgelegt haben, ob sie den Parteivortrag richtig gewürdigt haben oder ob das Urteil denklogische Fehler aufweist. Es hat seine eigenen Maßstäbe. Es prüft auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention, wobei er den Staaten insbesondere bei moralisch sensiblen Fragen – wie hier der Fall – oft einen weiten Beurteilungsspielraum („margin of appreciation“) zugesteht. Der wahrscheinlich wichtiste Anknüpfungspunkt ist Art. 8 EMRK (Privatleben, sexuelle Identität, persönliche Entwicklung). Das Urteil des Verfassungsgericht lässt auch wichtige Fragen offen und es wird zu prüfen sein, ob der Rahmen der EMRK genutzt werden kann, um diese nochmals zu thematisieren.

Realistisch betrachtet sind die Chancen vor dem EMGR erfolgreich zu sein eher noch geringer als es die Chancen waren vor dem deutschen Verfassungsgericht zu gewinnen. Aber wenn es überhaupt eine Chance und Möglichkeit gibt, ist sie die Anstrengungen wert.

Verfassungsbeschwerde soll 2025 entschieden werden

Am ersten Juli 2021 trat § 184l des StGB in Kraft, das Verbot von „Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“. Dieses Verbot und die Verfassungsbeschwerde dagegen haben mich im Blog schon häufiger beschäftigt.

Mein persönliches Empfinden zur rechtlichen Entwicklung in den letzten zwei bis drei Jahrzehnten ist, dass sich die Gesetzgebung explizit und immer klarer gegen Pädophile (Menschen mit einer bestimmten sexuellen Neigung) als „Feinde“ richtet, die es zu bekämpfen gilt. Für mich ist die Verfassungsbeschwerde dazu die Nagelprobe.

Falls das Gesetz gekippt wird, wäre das ein echter Meilenstein. Es würde aber immer noch sehr auf die Begründung ankommen, von der ich mir eine Signalwirkung erhoffe, die idealerweise meinen Glauben an einen Rechtsstaat, der auch besonders verachtete Minderheiten schützt, wiederherstellen soll.

Falls das Gesetz Bestand haben sollte, würde ich das als Katastrophe empfinden und es hätte sicher auch Auswirkungen auf die gefühlsmäßig geschuldete Loyalität, etwa im Sinne von „wenn der Staat mich verlässt, verlasse ich den Staat“.

Die Verfassungsbeschwerde wurde Ende Juni 2022 eingereicht. In diesem Jahr gab es noch 4.669 andere Verfassungsbeschwerden. Die durchschnittliche Erfolgsquote einer Verfassungsbeschwerde in den letzten 10 Jahren lag bei 1,56 Prozent (also auf 4670 gerechnet ca. 73). Oft geht es dabei auch nicht um die generelle Gültigkeit eines Gesetzes, sondern eher darum, ob ein Gesetz im konkreten Einzelfall (Verwaltungsentscheidung, Sorgerechtsverfahren, Strafprozess usw.) richtig (verfassungsgemäß) angewendet wurde.

Eine Statistik der für nichtig oder verfassungswidrig erklärten Bundesgesetze gibt für die letzte 19. Wahlperiode (24. Oktober 2017 bis zum 26. Oktober 2021) 19 nichtig oder verfassungswidrig erklärte Gesetze an. Also etwa 4 bis 5 pro Jahr. Generell lässt das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber dabei – aus Respekt vor der Gewaltentrennung und der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers – alles durchgehen, was es ihm durchgehen lassen kann.

Die meisten Verfassungsbeschwerde werden innerhalb der ersten 6 Monate entschieden – und zwar im Sinne einer Nichtannahme. Eine Verfassungsbeschwerde, die das erste halbe Jahr „überlebt“, hat eine Chance. Bis zu einer Entscheidung können aber auch mal 3 Jahre und mehr vergehen. Es gab auch schon Fälle, bei denen es mehr als 10 Jahre zur Entscheidung gedauert hat.

Die Hürde der ersten 6 Monate ist schon etwas länger übersprungen. Es folgte das lange Warten. Und das scheint sich nun langsam dem Ende zu zuneigen.

Ich wurde vor kurzem darauf aufmerksam gemacht, dass die Entscheidung der Verfassungsbeschwerde zum „Puppenverbot“ vom Verfassungsgericht für das Jahr 2025 geplant ist. Im Ausblick zum Jahresbericht 2024 des Verfassungsgerichts heißt es dazu:

Zu entscheiden 2025

Auch im kommenden Jahr stehen zahlreiche Verfahren zur Entscheidung an.
Darunter werden sich voraussichtlich die folgenden Verfahren befinden:

(…)

Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen das seit Juli 2021 geltende strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Der Gesetzgeber hatte die Einführung des Straftatbestands insbesondere mit der Gefahr begründet, dass Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bei den Nutzern die Hemmschwelle zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder senkten und damit zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder mittelbar beitrügen. Die Beschwerdeführer berufen sich auf gegenteilige Studien und sehen das Verbot als unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Intimsphäre an.

(…)

Eine Entscheidung steht also bevor.

75 Jahre Grundgesetz

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz erlassen. Am 24. Mai 1949 trat es in Kraft. Ein Meilenstein. Sein Kern:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Es war die Antwort der Mütter und Väter des Grundgesetzes auf die Zeit des Nationalsozialismus. Auf eine Zeit, in der die Würde des Menschen mit Füßen getreten und in der Menschenwürde und Menschenleben brutal zerstampft wurden. Jede Brutalität, jedes Unrecht wurde durch die vermeintlich höheren Ziele der Nationalsozialisten und ihrer Anführer gerechtfertigt, von der versuchten und in erheblichem Ausmaß realisierten Auslöschung ganzer Bevölkerungsteile im Dienst des „gesunden Volkskörpers“ bis zur Verfolgung der zahllosen Einzelnen. Es reichte, das „gesunde Volksempfinden“ zu verletzen, um alles, sein Vermögen, seine Rechte, seine Freiheit und sogar sein Leben, zu verlieren.

Nach einer Gesetzesänderug hieß vom 28. Juni 1935 hieß es im §2 des Strafgesetzbuches:

Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. […]

Wenn man das „gesundem Volksempfinden“ zum Maßstab nimmt, reichen Abscheu und Verachtung aus, um alles zu rechtfertigen, was man den Verachteten antun möchte.

Der kleine böse Rest des Volksempfindens, der sich trotz allem und bis heute im Grundgesetz gehalten hat, ist das „Sittengesetz“. In Artikel 2, Absatz 1 GG heißt es:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Die Passage ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die (männliche) Homosexualität auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes noch lange kriminalisiert werden konnte. Es ist eine übergriffige und objektiv unnötige Schranke der individuellen Freiheit, die bereits in vielen Leben Schaden angerichtet hat. Wenn es eine Passage im Grundgesetz gibt, die es wert wäre, geändert zu werden, dann wäre es eben diese. Durch den Verweises auf ein „Sittengesetz“, fühlen sich (vermeintlich) moralisch überlegene Menschen sich ermächtigt, in das Leben (vermeintlich) moralisch niedriger stehender Menschen einzugreifen und Ihnen bei ihrem Streben nach Glück Steine in den Weg zu legen. Eine Streichung wäre überfällig.

Im Mittelpunkt des Grundgesetzes steht aber (trotz des unseligen Verweises auf das „Sittengesetz“) der verfassungsrechtlich geschützte Wert- und Achtungsanspruch des Einzelnen. Das Entscheidende dabei ist eben die Unantastbarkeit. Der Schutz ist absolut. Er gilt auch dann, wenn (vermeintlich) überwiegende Interessen anderer Menschen oder der Allgemeinheit auf dem Spiel stehen.

Zum Beispiel wurde der § 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), der die Streitkräfte ermächtigte, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, abzuschießen, vom Verfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar befunden und für nichtig erklärt:

§ 14 Abs. 3 LuftSiG ist auch mit dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.

Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden sich in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen. Dies macht sie zum Objekt nicht nur der Täter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme des § 14 Abs. 3 LuftSiG greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt. (…)

Unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdegarantie) ist es schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich in einer derart hilflosen Lage befinden, vorsätzlich zu töten. Die Annahme, dass derjenige, der als Besatzungsmitglied oder Passagier ein Luftfahrzeug besteigt, mutmaßlich in dessen Abschuss und damit in die eigene Tötung einwilligt, falls dieses in einen Luftzwischenfall verwickelt wird, ist eine lebensfremde Fiktion. Auch die Einschätzung, dass die Betroffenen ohnehin dem Tod geweiht seien, vermag der Tötung unschuldiger Menschen in der geschilderten Situation nicht den Charakter eines Verstoßes gegen den Würdeanspruch dieser Menschen zu nehmen. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz. Die teilweise vertretene Auffassung, dass die an Bord festgehaltenen Personen Teil einer Waffe geworden seien und sich als solcher behandeln lassen müssten, bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen werden. Der Gedanke, der Einzelne sei im Interesse des Staatsganzen notfalls verpflichtet, sein Leben aufzuopfern, wenn es nur auf diese Weise möglich ist, das rechtlich verfasste Gemeinwesen vor Angriffen zu bewahren, die auf dessen Zusammenbruch und Zerstörung abzielen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. (…) Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die mit der Verfassung in Einklang stehen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Wenn es einen ethischen und juristischen Ort gibt, an dem das Totschlagargument „Opferschutz vor Täterschutz“ (Pädophile werden unabhängig von ihren tatsächlichen Taten pauschal als gefährlich eingestuft und Tätern gleichgesetzt) und der Durchsetzungs-Generalschlüssel „Kinderschutz“ zurückgewiesen und eingehegt werden kann, dann ist es eben der unantastbare Wert- und Achtungsanspruch des noch so verachteten Einzelnen und der noch so verachteten Gruppe, zu der er gezählt wird.

Den Schutz des Artikel 1, Absatz 1, die absolute Menschenwürdegarantie, hat in einer beliebigen Zeit stets gerade derjenige am Nötigsten, dem am meisten Abscheu und Verachtung entgegengebracht wird. Zufälligerweise sind das heute Pädophile.

In der Praxis ist es mit der Realisierung dieses Schutzversprechens für die Meistverachteten aber schwierig. Gerichtlich durchsetzen kann man den Schutz nur, wenn man bereit ist, ihn vor Gericht mit seinem bürgerlichen Namen einzuklagen. Das ist angesichts des Stigmas ein hohes persönliches Risiko. Natürlich braucht man neben Mut auch viel Geduld (Verfahrensdauern von 3-5 Jahren sind üblich) und Geld für Anwälte. Auch hierfür würde ich mir eigentlich eine Verbesserung wünschen.

Das Grundgesetz ist nicht perfekt. Aber ich bin froh, dass wir es haben. Und das nicht etwa nur aus Eigeninteresse, auch wenn es ein Eigeninteresse gibt, und seine es nur das Interesse an einer Hoffnung auf irgendwann einmal bessere Zeiten, die ich mit am Grundgesetz festmache.

Für mich ist „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ ein Leitsatz im Range eine Glaubensbekenntnisses, mit dem eben nicht nur die jeweils eigene Menschenwürde gemeint ist, sondern ganz klar und unmissverständlich immer auch die Menschenwürde des anderen. Jedes anderen.

Webseiten krumme13.org offline

Die Webseiten des aktivistischen und journalistischen Pädo-Projekts K13 (krumme13.org bzw K13online) sind aktuell nicht erreichbar. Sie wurden am 12. Januar 2024 vom Webhoster vertragswidrig offline gestellt. Durch den Vertragsbruch sind auch die zugehörigen E-Mail Adressen (wie z.B. <redaktion@krumme13.org>) nicht mehr erreichbar.

Dauerhaft erreichbar ist jedoch die postalische Anschrift der zentralen Person des Projekts, die ich hier auf dessen Wunsch hin veröffentliche:

Dieter Gieseking
Postfach 100653
75106 Pforzheim

Dieter Gieseking ist mit all seinen Möglichkeiten bemüht, die Webseite wieder verfügbar zu machen. Inzwischen wurde auch ein Rechtsanwalt eingeschaltet.

Laufende Updates zum Status sind auf den Seiten des Projekt ketzerschriften.org erhältlich, das der K13-Redaktion freundlicherweise eine Art Online Not-Asyl gewährt hat.

Neue Perspektiven, drakonische Strafen

Künstliche Intelligenz ist in aller Munde. Die Möglichkeiten, Chancen und Risiken werden immer wieder intensiv diskutiert und zugleich überholen die Entwicklungen die Diskussion immer wieder.

Ich wurde vor kurzem auf einen Fall aus den USA aufmerksam gemacht. Hier die Pressemitteilung der US Behörden dazu (Übersetzung):

CHARLOTTE, N.C. – David Tatum, 41, ein Kinderpsychiater in Charlotte, wurde heute wegen sexueller Ausbeutung eines Minderjährigen und der Verwendung von künstlicher Intelligenz (KI) zur Erstellung von kinderpornografischen Bildern von Minderjährigen zu 40 Jahren Gefängnis und anschließender 30-jähriger Haftentlassung unter Aufsicht verurteilt, gab Dena J. King, US-Staatsanwältin für den westlichen Bezirk von North Carolina, bekannt. Tatum wurde außerdem zur Zahlung einer Entschädigung in einer noch festzulegenden Höhe innerhalb von 90 Tagen, einer Sonderveranlagung in Höhe von 100 Dollar pro Anklagepunkt sowie einer Sonderveranlagung in Höhe von insgesamt 99.000 Dollar gemäß dem Amy, Vicky und Andy Child Pornography Victim Assistance Act (AVAA) verurteilt. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis muss sich Tatum außerdem in allen Bundesstaaten oder Gerichtsbarkeiten, in denen er arbeitet oder wohnt, als Sexualstraftäter registrieren lassen. Robert M. DeWitt, leitender Spezialagent des Federal Bureau of Investigation (FBI) in North Carolina, schließt sich der heutigen Ankündigung von US-Staatsanwalt King an.

„Als Kinderpsychiater wusste Tatum, welche schädlichen und lang anhaltenden Auswirkungen sexuelle Ausbeutung auf das Wohlbefinden der Opfer hat. Trotzdem ließ er sich auf die verwerfliche Praxis ein, geheime Aufnahmen seiner Opfer zu verwenden, um illegale Bilder und Videos von ihnen zu erstellen“, sagte Staatsanwalt King. „Tatum hat auch künstliche Intelligenz auf die schlimmstmögliche Weise missbraucht: um Kinder zu Opfern zu machen. Die heutige Verurteilung zu 40 Jahren Haft unterstreicht unsere Bemühungen, alles in unserer Macht Stehende zu tun, um den kindlichen Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Da der Bereich der künstlichen Intelligenz immer weiter fortschreitet, ist mein Büro entschlossen, Straftäter zu verfolgen, die versuchen, diese Technologie auszunutzen, um Kindern Schaden zuzufügen.“

„Es ist schrecklich zu glauben, dass jemand heimlich Kinder beim Entkleiden und Duschen aufnimmt, um sich selbst sexuell zu befriedigen. Und wenn sich herausstellt, dass es sich bei dieser Person um einen Arzt handelt, der damit betraut ist, Kindern in schwierigen psychischen Situationen zu helfen, ist das unvorstellbar“, sagte der leitende Sonderagent des FBI Charlotte DeWitt. „Das FBI wird niemals aufhören, daran zu arbeiten, Täter wie Tatum für eine sehr lange Zeit hinter Gitter zu bringen.“

Laut den eingereichten Gerichtsdokumenten, den bei Tatums Prozess vorgelegten Beweisen und Zeugenaussagen besaß Tatum zwischen 2016 und 2021 Bilder und Videos mit Kinderpornografie. Wie in der Verhandlung nachgewiesen wurde, nahm Tatum im oder um den Juli 2016 heimlich einen Minderjährigen auf, während dieser sich entkleidete und duschte. Eine gerichtsmedizinische Analyse elektronischer Geräte ergab, dass Tatum das Video des Minderjährigen produzierte und es zusammen mit anderen kinderpornografischen Bildern und Videos besaß. Nach den Beweisen der Verhandlung machte Tatum ähnliche heimliche Aufnahmen von anderen Personen, darunter auch von seinem Patienten während eines ambulanten Besuchs, der fünf Tage vor der Aufnahme gerade 18 Jahre alt geworden war.

Darüber hinaus wurde in der Verhandlung nachgewiesen, dass Tatum künstliche Intelligenz nutzte, um bekleidete Bilder von Minderjährigen digital so zu verändern, dass sie sexuell eindeutig sind. Insbesondere wurde nachgewiesen, dass Tatum eine webbasierte Anwendung für künstliche Intelligenz verwendet hat, um Bilder von bekleideten Minderjährigen in Kinderpornografie zu verwandeln. Zwei der Bilder, die Tatum mit Hilfe der künstlichen Intelligenz veränderte, stammten von einem Schulball und einem Foto zur Erinnerung an den ersten Schultag.

Am 4. Mai wurde Tatum von einer Bundesjury in Charlotte in einem Fall der Herstellung von Kinderpornographie, in einem Fall des Transports von Kinderpornographie und in einem Fall des Besitzes von Kinderpornographie verurteilt. Tatum befindet sich derzeit in Bundeshaft und wird in die Obhut des Federal Bureau of Prisons überführt, sobald eine Bundeseinrichtung benannt ist.

Bei der heutigen Bekanntgabe lobte US-Staatsanwalt King das FBI für seine Ermittlungen in diesem Fall.

Die stellvertretenden Staatsanwälte Daniel Cervantes und Mark T. Odulio von der US-Staatsanwaltschaft in Charlotte haben den Fall strafrechtlich verfolgt.

Es handelt sich einerseits um eine (verwerfliche) Verletzung der Privatsphäre durch unerlaubte Videoaufnahmen in einem sehr privaten Moment. Das scheint mir aber im Strafmaß eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben. In Deutschland würde ich einen Verstoß gegen § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen für denkbar halten, was mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.

Die Strafe ergab sich aus der Herstellung von zwei als kinderpornographisch gewerteten Bilder mittels künstlicher Intelligenz. Der Täter hat bekleidete Bilder von Minderjährigen digital so verändert, dass sie sexuell eindeutig sind.

Es handelt sich um einen Vertrauensbruch und ist für die Betroffenen sicherlich unangenehm. Nach meinem persönlichen Rechtsempfinden dürfte der Arzt sich (aufgrund der unerlaubten Videoaufahmen von Patienten) nicht beklagen, wenn er die Zulassung verloren hätte. Darüber hinaus wäre ein moderates Schmerzensgeld zugunsten der Betroffenen sicherlich zu erwarten, vielleicht auch eine Geldstrafe an den Staat. Als Folge des Tabubruchs würde es darüber hinaus auch persönliche, nicht-staatliche Konsequenzen geben, da Tabubrüche sozial geächtet sind und zu entsprechenden gesellschaftlichen Reaktionen führen. Der Mann hätte viel Arbeit vor sich, um sein als Konsequenz seiner Verfehlung aus den Fugen geratenes Leben wieder auf Kurs zu bringen. Eine Haftstrafe muss da aus meiner Sicht wirklich nicht auch noch sein.

„Lang anhaltende Auswirkungen sexueller Ausbeutung auf das Wohlbefinden der Opfer“ kann ich beim besten Willen nicht erkennen. Diese wären hier nur aus einem sehr repressiven und asozialen Menschenbild zu begründen, in der die Person, deren Recht verletzt wurden, eigentlich nur als Gegenstand vorkommt, der durch eine Handlung entweiht oder geschändet wurde und die von außen zugefügt Beschmutzung und Schande in den Augen der Gesellschaft nicht mehr loswerden kann. Dieses Menschenbild gibt vor, Opfer zu schützen, ist aber tatsächlich opferfeindlich.

In den USA, die in ihrer Verfassung grausame und ungewöhnliche Bestrafungen eigentlich verbieten (8. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika: „Es sollen weder übermäßige Kautionen verlangt, noch übermäßige Bußgelder verhängt, noch grausame und ungewöhnliche Bestrafungen angewendet werden.“) hat es dafür eine Haftstrafe von 40 Jahren mit anschließenden 30 Jahren Bewährung und Registrierung als Sexualstraftäter gegeben.

In Deutschland wäre diese Strafe nicht einmal für einen Mord aus niedrigen Beweggründen und bei besonderer Schwere der Schuld zulässig. Auch der schlimmste Mörder hat in Deutschland die Chance, nach 15 Jahren wieder frei zu kommen.

„Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl BVerfGE 6, 32 (41); 27, 1 (6); 30, 173 (193); 32, 98 (108)). Der Staatsgewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen die Verpflichtung auferlegt, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen.
Dem liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten. Diese Freiheit versteht das Grundgesetz nicht als diejenige eines isolierten und selbstherrlichen, sondern als die eines gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Individuums (vgl BVerfGE 33, 303 (334) m.w.N.). Sie kann im Hinblick auf diese Gemeinschaftsgebundenheit nicht “prinzipiell unbegrenzt” sein. Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht; doch muß die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben (BVerfGE 30, 1 (20) – Abhörurteil). Dies bedeutet, daß auch in der Gemeinschaft grundsätzlich jeder Einzelne als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt werden muß. Es widerspricht daher der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen (vgl BVerfGE 27, 1 (6) m.w.N.). Der Satz, “der Mensch muß immer Zweck an sich selbst bleiben”, gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete; denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, daß er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt.
Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, auf dem höchste Anforderungen an die Gerechtigkeit gestellt werden, bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne. Der Grundsatz “nulla poena sine culpa” hat den Rang eines Verfassungssatzes (BVerfGE 20, 323 (331)). Jede Strafe muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 6, 389 (439); 9, 167 (169); 20, 323 (331); 25, 269 (285f)). Das Gebot zur Achtung der Menschenwürde bedeutet insbesondere, daß grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten sind (BVerfGE 1, 332 (348); 6, 389 (439)). Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wertanspruchs und Achtungsanspruchs gemacht werden (BVerfGE 28, 389 (391)). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen erhalten bleiben. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist daher – und das gilt insbesondere für den Strafvollzug – die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht. Mit einer so verstandenen Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne daß zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können.

Hier ein konkretes Beispiel für zwei der schlimmsten Mörder, die in 15 Jahren eine Chance bekommen werden, wieder frei zu kommen. Aus einem aktuellen Bericht des NDR:

Vierjähriger getötet: Lebenslange Haftstrafe für Mutter und Partner

Im Prozess um einen getöteten Vierjährigen aus Barsinghausen hat das Landgericht Hannover die Kindesmutter und ihren Partner wegen Mordes durch Unterlassen zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt.Bei beiden Angeklagten wurde zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren gilt damit
für die 29-jährige Mutter und ihren 34 Jahre alten Lebensgefährten als unwahrscheinlich. Das Gericht folgte mit dem Urteil am Montag den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte eine höchstens zehn-, beziehungsweise zwölfjährige Haftstrafe gefordert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Chats belegen Absprachen über Gewaltexzesse

Die beiden Angeklagten hätten in dem Jungen und seiner zwei Jahre älteren Schwester Störfaktoren für ihre Partnerschaft gesehen, sagte die Vorsitzende Richterin am Montag. Die Mutter und ihr Lebensgefährte misshandelten die Geschwister – insbesondere den Vierjährigen – demnach monatelang körperlich und seelisch. Beide Angeklagte hatten im Prozessverlauf eine Vielzahl der Vorwürfe eingeräumt. Chat-Verläufe und im Chat versendete Fotos des Jungen hatten zudem Absprachen über Gewaltexzesse belegt.

Vierjährigen mit Fleischklopfer geschlagen

Der vier Jahre alte Junge war am 12. oder 13. Januar 2023 gestorben, nachdem der 34-Jährige ihm mit einem Fleischklopfer zahlreiche Verletzungen zugefügt hatte. Laut Anklage erfolgte das Sterben langsam und mit erheblichen Schmerzen, weil die Erwachsenen keinen Arzt holten. Erst am nächsten Tag rief der 34-Jährige der Anklage zufolge den Rettungsdienst, die Mutter startete Wiederbelebungsversuche. Das Paar behauptete dann, der Junge habe sich bei einem Treppensturz verletzt.

Junge und Schwester über Monate gequält

Bereits zuvor wurde das Kind laut Gericht über Monate unter anderem mit einem Fleischklopfer und einem Gürtel geschlagen und immer wieder unbekleidet über Nacht in eine Abstellkammer gesperrt. Der Junge und seine Schwester wurden zudem auch mit Entzug von Essen und Trinken gequält und durften nicht zur Toilette gehen. Stundenlang mussten sie mit erhobenen Armen auf dem harten Boden knien, wie die Vorsitzende Richterin in ihrer Urteilsbegründung beschrieb.

Ist diese Tat und ihre Konsequenzen irgendwie damit vergleichbar, dass jemand ein normales Foto genommen hat und es virtuell sexualisiert hat?

Vermutlich handelte es sich bei dem Ergebnis um „Posing“ Aufnahmen also die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung. Die Person, die mich auf den Fall aufmerksam gemacht hat, hat mir auch ein paar Bilder gezeigt, die den aktuellen Stand der Technologie wiedergeben (sollen).

Ausgangspunkt seiner Bearbeitung war ein Bild auf einer Modeseite. Damit es keine Copyrightverletzung gibt, ist die Quelle lediglich verlinkt. Damit es keine Persönlichkeitsverletzung gibt, wurde das Ausgangsbild (insbesondere das Gesicht des Jungen) mit KI verändert. Das Ergebnis:

Danach wurde in einem zweiten Schritt das T-Shirt entfernt:

Wir haben damit bereits ein teilweise unbekleidetes Kind. Damit daraus etwas (nach aktueller deutscher Gesetzgebung) kinderpronographisches wird, bräuchte es nur noch eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung.

Natürlich kann KI auch das. Es braucht dazu auch keine Bilder von Kindern als Vorlage. KI-Generatoren genügt ein Erwachsener also Vorlage für eine aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder sogar einfach eine textliche Beschreibung. Würde man an dieser Stelle weitermachen, würde das in Deutschland zu einer Strafbarkeit mit ganz empfindlichen Strafandrohungen führen:

§ 184b – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(…)

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Herstellung selbst ist (vermutlich) straflos, da es sich ja um kein tatsächliches Geschehen handelt. Allerdings wäre es aufgrund der Qualität wahrscheinlich schwierig zu beweisen, dass es sich lediglich um ein wirklichkeitsnahes Geschehen handelt. So gesehen droht ggf. auch das Strafmaß von 1 bis 10 Jahren.

Soweit es den Besitz betrifft wird eindeutig fiktives (also nicht wirklichkeitsnahes) Material zwar nicht bestraft (auch wenn es bei einer Entdeckung sicherlich erst mal zu einer Verfolgung und vielleicht auch zu einem Prozess und mit unfähigem Anwalt möglicherweise sogar zu einer Verurteilung käme), KI-Bildgeneratoren können aber (wie oben gezeigt) auch wirklichkeitsnahe Bilder herstellen, die (wenn sie etwas weiter gehen als das oben Gezeigte) bei Besitz den Strafrahmen von 1 bis 5 Jahren auslösen würden.

Es ist dafür nicht einmal ein Ausgangsbild erforderlich. Das nachfolgende Bild entstand (soweit mir das berichtet wurde) in einem KI-Bildgenerator lediglich auf Basis eines Beschreibungstextes:

Warum sollte irgend jemand wegen so einem Bild oder einem vergleichbar erzeugten Bild mit aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder dargestellten Handlungen bestraft werden?

Es gibt Unmengen Erwachsener, die Pornographie konsumieren. Ein Artikel der Stuttgarter Zeitung vom Januar 2020 berichtet, dass 9 von 10 Männern regelmäßig Pornos anschauen. Auf„Ficken.de“ wurde in einem (inzwischen verschwundenen) Artikel behauptet: „In Norwegen zum Beispiel gaben 96% der Männer und 73% der Frauen an, regelmäßig Pornos zu gucken, ähnliche Werte werden auch in Schweden verzeichnet.“

Die meisten dieser Menschen werden in einer Beziehung sein, in der es möglich ist, Sexualität mit einem anderen Menschen auszuleben – und nutzen trotzdem regelmäßig pornographisches Material. Die leichte Verfügbarkeit von pornographischem Material dürfte für sehr viele Männer, die gerade keinen Zugang zu gelebter Sexualität mit einem anderen Menschen haben, ein wichtiges und willkommenes Ventil sein, um sexuellen Druck abzubauen.

Der einzige (für mich) nachvollziehbare Grund für die Berechtigung eines Verbots von pornographischem Material, das tatsächlich existierende Kinder zeigt, ist die damit einhergehende schwere Verletzung der Persönlichkeitsrecht des Kindes. Nur gibt es die nicht, wenn Texte ausreichen, um mittels KI einer Fantasie bildliche Gestalt zu verleihen.

Immer wieder wird auch angeführt, man müsse kinderpornographisches Material (unabhängig vom Gezeigten heute typischerweise als „Missbrauchsdarstellungen“ gegeißelt) verbieten, weil dadurch ein Markt entstünde, der zu Missbrauch an Kindern führe, um den Markt zu befriedigen.

Was passiert, wenn auf Knopfdruck aus heißer Luft in Minuten Dutzende, in Stunden hunderte, in Tagen tausende Bilder erzeugt werden können, die den „Markt“ befriedigen können, ohne dass dadurch irgendein real existierendes Kind geschädigt oder in seinen Rechten beeinträchtigt wurde?

Darstellungen tatsächlich existierender Kinder wären nicht mehr relevant, um den „Markt“ zu befriedigen. Sie sind moralisch verwerflich und nur wesentlich schwieriger, zu viel höheren Kosten und mit viel höheren Risiken zu erzeugen.

KI erzeugtes Material ist tatsächlichen Darstellungen moralisch überlegen, kann schneller und in unbegrenzter Menge erzeugt werden, flexibel nach den Bedürfnissen des Nutzers erzeugt werden und seine Fantasien zielgenau befriedigen. Perspektivisch dürfte KI-generiertes Material tatsächliches Material (bei dem wirklich die Rechte von Kindern teils sehr schwerwiegend beeinträchtigt werden) deshalb verdrängen.

Pädophile und Hebephile erhalten damit Zugang zu einer moralisch ziemlich unproblematischen Masturbationshilfe, die Ihnen eine menschenwürdigere Sexualität ermöglicht.

Nur: wenn den Betroffenen für die Ausübung dieser menschlich naheliegenden und technisch leicht zugänglichen Möglichkeit Haftstrafen von bis zu 5 Jahren (in Deutschland) oder gar 40+ Jahren (in den USA) drohen, dann ist der Zugang auf eine Weise verstellt, die aus meiner Sicht nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist. Die „Schuld“ ein gesellschaftliches Tabu zu brechen, rechtfertigt keine Haftstrafe. Die eingebildete Schwere der Straftat hat dann nichts mehr mit der Realität zu tun und die angedrohte Strafe wird aus meiner Sicht verfassungswidrig.

Ich vermute allerdings, dass die Strafandrohung vor dem Verfassungsgericht aufgrund des herrschenden Zeitgeists dennoch Bestand haben könnte. Trotzdem wäre bei einer Verurteilung der Weg zum Verfassungsgericht sicherlich angezeigt.

„Es geht immer um die Frage: Habe ich meine Liebe genug gezeigt“

Das ist der Titel eines Spiegel Artikels, einem Interview mit zwei Sterbebegleitern. Ein paar Zitate daraus:

Ich treffe immer wieder auf Menschen, die wirklich in Bedrängnis sind, Schuldgefühle haben, wütend und verzweifelt sind. Aber nicht wegen ihres Jobs, des Business oder weil sie eine Karrierechance verpasst haben. Es geht immer um die Beziehungen, die sie nicht gelebt haben. (…) Viele Menschen hadern an ihrem Lebensende, weil sie sich um ihre Zeit und Chancen betrogen fühlen. (…) Am Ende geht es immer um die Fragen: Habe ich gute Beziehungen gehabt? Wurde ich geliebt und habe ich meine Liebe genug gezeigt? Es geht niemals um das Materielle.

Ich denke es liegt auf der Hand, dass die Gefahr, dass Pädo-/Hebephile sich am Ende ihres Lebens um ihre Chancen auf eine erfüllende wechselseitige Beziehung betrogen fühlen, besonders groß ist.

Es ist im Leben oft so, dass man das, was fehlt und stets unerreichbar scheint, besonders schmerzlich vermisst wird. Für Pädo-/Hebephile ist ein menschliches Grundbedürfnis (Sexualität) und ein wichtiges menschliches Beziehungsspektrum sozial geächtet und weitgehend kriminalisiert.

In einem Interview mit Deutschlandfunk Kultur „Unter Kontrolle. Wie Pädophile mit ihrer Neigung leben(ab Zeitstempel 21:28) erklärte Dr. Christoph Joseph Ahlers, Sexualtherapeut und Mitbegründer von „Kein Täter werden“ :

Was die Betroffenen als eigentlichen tiefen Schmerz erleben und was sie betrauern ist der Umstand, dass sie die Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse durch intimen Körperkontakt, durch Hautkontakt, niemals erleben können. Das heißt, das Gefühl, das wir alle suchen, wenn wir uns in eine partnerschaftliche Sexualbeziehung begeben, jemand, der uns anfasst, den wir anfassen, der uns drückt, der uns hält, der uns küsst, der in uns sein will, in dem wir sein wollen, diese Verschmelzung im Sexuellen, die geht ja weit über Erregung und Fortpflanzung hinaus.

Im Buch „Herausforderung Pädophilie – Beratung, Selbsthlfe, Prävention“ von Claudia Schwarze (Leiterin der Psychotherapeutischen Fachambulanz in Nürnberg) und Dr. Gernot Hahn (Leiter der Forensischen Ambulanz im Klinikum Erlangen) heißt es (1. Auflage, Seite 64):

Wer sich gerade erst mit der eigenen pädophilen Ausrichtung auseinandersetzt, den Gedanken zulässt, dass sie nun einmal da ist, der wird wahrscheinlich im Inneren doch noch die leise Frage haben, ob das wirklich einen lebenslangen Verzicht auf Nähe und Sexualität mit einem Kind bedeuten muss. Oder ob es nicht doch Wege oder Ausnahmen gibt, die eigenen Bedürfnisse auszuleben, ohne dass es dem Kind schadet. Dies Ambivalenz zwischen den Sehnsüchten einerseits und den Werten, anderen keinen Schaden zuzufügen, andererseits, ist normal. Die meisten Betroffenen werden mehr als einmal in ihrem Leben mit diesem Hin-und-her-Schwanken konfrontiert. Auch hier gilt es, eine akzeptierende Haltung einzunehmen. Beide, sich widersprechende Wünsche und Ziele sind nun einmal da, es gibt ein „Einerseits“ und ein „Andererseits“. Auch hier gilt es, diesen inneren Konflikt nicht beiseite zuschieben, sondern sich aktiv mit ihm auseinanderzusetzen.

Ich denke, dass teilweise die Perspektive darauf verloren geht, was genau nicht (legal) möglich und was in der letzten Konsequenz das eigentlich wesentliche ist. Es geht am Ende eben nicht um die Frage „Habe ich genug Sex gehabt?“, sondern, um die Frage: „Wurde ich geliebt und habe ich meine Liebe genug gezeigt?“

Sex ist zweifelsohne wichtig und erscheint wahrscheinlich nochmal deutlich wichtiger, wenn man nie Sex (mit einer anderen, begehrten Person) hatte. Aber geliebt werden und Liebe zeigen, kann man auch ohne Sex. Sicher ist es vorzuziehen, auch Sex erfahren zu dürfen, aber die Hürden hierfür sind mal mindestens hoch und für jemanden, der im engeren Sinn pädophil und nicht „nur“ hebephil ist, nochmal deutlich höher.

Da ich selbst homohebephil bin, liegt ein Aufgeben und Abschließen mit gelebter Sexualität und die Akzeptanz eines lebenslangen Verzichts für mich aus meiner Sicht nicht nahe. Es gibt ja eine (auch legale) Chance, so klein sie auch scheinen mag.

Ich fühlte mich bei den obigen Zitaten der Sterbebegleiter an zwei meiner früheren Artikel erinnert.

In einem ging es unter anderem um das biblische Gleichnis von den anvertrauten Talenten Silbergeld. Aus meiner Sicht ist die Quintessenz daraus: nicht jeder bekommt die selben Voraussetzungen und Möglichkeiten mit, aber man ist in der persönlichen Pflicht, die Möglichkeiten, die man bekommt, bestmöglich zu nutzen. Eines meiner „Talente“, ist meine Hingezogenheit zu Jungen. Die Gesellschaft erwartet von mir, dass ich dieses Talent vergeude und vergrabe. Aber was würde mir derjenige sagen, der mir das Talent anvertraut hat, wenn ich es nicht nutze?

Im anderen Artikel habe ich den Text „Vor dem Gesetz“ von Franz Kafka aus meiner besonderen Perspektive interpretiert. Die Schlussfolgerung dazu: Es gibt kein erfülltes Leben ohne Herausforderungen. Wer sich vom erstbesten Hindernis abschrecken lässt, geht daran zugrunde und verpasst das Leben. Wer ein erfülltes Leben führen möchte, sollte sich besser auf den Weg machen und sich nicht vom erstbesten Türsteher abschrecken lassen.

Für nicht-pädo/hebephile Leser, die in Panik ausbrechen, weil ich zu Beziehungen zu Kindern ermutige, verweise ich auf die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie (Is Contact with Children Related to Legitimizing Beliefs Toward Sex with Children Among Men with Pedophilia?)

Bei pädophilen Männern wird diskutiert, dass soziale Kontakte mit Kindern eine Risikosituation für sexuellen Missbrauch darstellen. Außerdem wird davon ausgegangen, dass pädophile Männer, die solche Kontakte suchen, eher Überzeugungen hegen, die sexuellen Kontakt mit Kindern legitimieren. Allerdings können soziale Kontakte auch falsche Überzeugungen verringern. Wir haben diese konkurrierenden Ansichten in einer anonymen Internetumfrage mit einer nicht forensischen, nicht klinischen Stichprobe von 104 selbst als pädophil eingestuften Männern getestet. Die Ergebnisse zeigten, dass sowohl ein erhöhter sozialer als auch körperlicher Kontakt signifikant mit weniger legitimierenden Überzeugungen gegenüber Sex mit Kindern verbunden war, selbst wenn frühere Psychotherapie, Bildungsniveau, soziale Erwünschtheit und Alter berücksichtigt wurden.

In diesem Sinne: tut etwas dafür, dass ihr gute Beziehungen aufbaut und eure Liebe zeigen könnt. Dann kommt auch Liebe zurück.

Oder wie es die Beatles ausdrücken würden: „And in the end the love you take is equal to the love you make” (deutsch: Und am Ende entspricht die Liebe, die du bekommst, der Liebe, die du gibst.)

Es muss im Übrigen auch nicht absolut zwingend ein Junge (oder Mädchen) sein. Auch Beziehungen zu anderen Menschen oder auch Tieren können das Leben bereichern. Hierzu verweise ich auf den Gastbeitrag eines BLs (Jungenliebhabers), der „auf den Hund“ gekommen ist.

Leitender Oberstaatsanwalt bekennt sich zur Verfolgung Pädophiler

Im Spiegel erschien vor gut einer Woche ein Artikel, der die Auswirkungen der letzten Strafverschärfung diskutiert, mit der Kinderpornographie-Delikte von einem Vergehen zu einem Verbrechen hochgestuft wurden. Geschehen ist dies durch die Anhebung der gesetzlichen Mindeststrafe auf 1 Jahr.

Es gibt aber auch weitere Folgen:

  • Verfahren mit geringem Unrechtsgehalt können nicht mehr eingestellt werden
  • die Verfahren werden nicht von Einzelrichtern, sondern von Schöffengerichten bearbeitet. Es werden also drei Personen auf der Richterbank benötigt, statt einer.
  • eines Verbrechens Angeklagte haben immer Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers

Eine der Folgen ist die Überlastung des Systems. Dazu wird im Spiegel der leitende Oberstaatsanwalt Florian Kienle aus Mosbach zitiert:

Wenn im Fall der 22-jährigen die gleiche Ermittlerarbeit betrieben werde, wie in gravierenden Fällen, dann schließe er die Gefahr nicht aus, dass die Verfolgung echter Pädophiler darunter leide.

Der Spiegel lässt das unkommentiert stehen.

Im gleichen Artikel kommt ein Richter zu Wort, der eine Richtervorlage beim Verfassungsgericht eingereicht hat, weil er das Gesetz für verfassungswidrig hält:

Nach Ansicht des Richters handelte die Mutter im von ihm vorgelegten Fall nicht aus pädosexueller Motivation, sondern aus Verärgerung und zur Warnung.

Auch das lässt der Spiegel so stehen.

Auf tagesschau.de erschien wiederum heute ein Artikel, mit dem unter der Überschrift „Datenspeicherung gegen die Dunkelziffer“ für die (in allen bisherigen Anläufen vor dem Verfassungsgericht gescheiterten) Vorratsdatenspeicherung geworben wird.

Dabei wird der Präsident des Bundeskriminalamts Holger Münch zitiert:

Ermittlungen zu Verbrechen aber können nicht aus Geringfügigkeit eingestellt werden. So gelangen etwa auch Klassenchats in das Raster der Fahnder, bemängelt BKA-Chef Münch.

Eine andere Einstufung würde der Polizei und der Justiz ein differenziertes Vorgehen ermöglichen, meint Münch. Es stehe dabei die Frage im Raum, hinter welchem Hinweis tatsächlich eine pädophile Tat zu sehen sei. „Und wo wurde ein Inhalt nur geteilt, etwa aus kindlicher Naivität oder aus elterlicher Sorge?“

Wir haben also

  • die Verfolgung „echter Pädophiler“ als Ziel eines leitenden Oberstaatsanwalts
  • eine „pädosexuelle Motivation“ als Kennzeichen von Strafwürdigkeit aus der Sicht eines Richters
  • „pädophile Taten“ als neuen Straftatbestand aus der Sicht des Präsidenten des Bundeskriminalamts.

Wie soll ein Mensch, der eine auf ein kindliches Körperschema gerichtete sexuelle Orientierung hat, das interpretieren? Die Aussagen stellen sich als Komponenten eines umfassenden, gegen Pädophile gerichteten Feindstrafrechts dar, das in den Köpfen bereits angekommen ist, sich aber auch seinen Weg in die Paragraphen bahnt. Ein Beispiel dafür ist aus meiner Sicht die Kriminalisierung des Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild, also letztlich die Kriminalisierung der Selbstbefriedigung von Pädophilen mit einem dafür vorgesehenen Hilfsmittel.

Für mich bewegen sich die obigen Zitate und die Medienberichterstattung auf dem Niveau von Volksverhetzung. Nicht nur kommt der Abscheu und der Verfolgungswille gegen Pädophile als solche zum Ausdruck, der Leser muss auch den Eindruck gewinnen, dass „echte Pädophile“ grundsätzlich Verbrecher gegen Kinder sind.

Strafgesetzbuch (StGB) – § 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Leider sehe ich zur Zeit keine realistische Chance einer effektiver Rechtsverfolgung gegen diese Art der Hetze.

Ein krasses Missverhältnis

Heute berichtete der Spiegel, dass die Niederlande Sterbehilfe für Kinder ermöglichen wollen.

Aus dem Artikel:

Wie die Regierung in Den Haag am Freitag mitteilte, betrifft die Neuregelung eine »kleine Gruppe« von pro Jahr fünf bis zehn Kindern unter zwölf Jahren, »bei denen die Möglichkeiten der Palliativmedizin nicht ausreichen, um ihr Leiden zu lindern«. (…) Bereits jetzt können Kinder, die älter als zwölf Jahre sind, in den Niederlanden Sterbehilfe beantragen. Bis zum Alter von 16 Jahren ist dafür die Zustimmung der Eltern erforderlich. (…) Mit den Änderungen für Kinder zwischen einem und zwölf Jahren ziehen die Niederlande nun mit Belgien gleich: Das Nachbarland verabschiedete 2014 als weltweit erstes Land ein Gesetz, das Sterbehilfe bei Kleinkindern erlaubt – allerdings nur mit Zustimmung des Kindes.

Die Fähigkeit zur Zustimmung zum eigenen Tod wird Kindern also zugetraut und unter bestimmten Bedingungen auch zugebilligt.

Im Gegensatz dazu wird Kindern und Jugendlichen unterhalb einem bestimmtem Alter (in Deutschland Personen unter 14, in der Niederlande Personen unter 16) unter keinen wie auch immer gearteten Umständen zugetraut oder zugebilligt, ihre Zustimmung zu einer sexuellen Handlung mit einer Person über einem bestimmten Alter zu geben.

Für mich zeigt sich hier ein grobes Missverhältnis.

Wer einer Person die hochpersönliche Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens zubilligt, eine Entscheidung, die die schwerwiegendsten denkbaren Konsequenzen überhaupt hat, kann derselben Person nicht legitim die hochpersönliche Entscheidung, mit wem sie Sex haben will, verbieten.

Falsche, ideologisch bestimmte Narrative

Wer die Narrative der „Kinderschützer“ glaubt, könnte natürlich einwenden, dass Kinder nie und unter keinen Umständen jemals Sex mit Erwachsenen haben wollen. Prof. Klaus Michael Beier vom Projekt „Kein Täter werden“ behauptete z.B. 2007 in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung „Kein Kind möchte Sex mit Erwachsenen haben.“

Das ist allerdings lediglich eine moralistische Theorie, die nichts mit Wissenschaft und erst recht nichts mit der Wirklichkeit zu tun hat. Einige Belege aus dem wirklichen Leben …

#1 – Ein Beitrag im Forum gutefrage.net :

Wie mache ich dem Staatsanwalt klar, dass ich kein Verfahren gegen den 18 Jährigen wünsche mit dem ich mit 13 was hatte?

Das war vor 12 Jahren inzwischen bin ich längst erwachsen ich fühle mich nicht als Missbrauchsopfer das war alles einvernehmlich

Bin mit meinem Ex von damals noch immer befreundet weder lasse ich zu, dass er verknackt wird noch lasse ich mich als bi zwangsouten

Wie finde ich raus wer die alte Geschichte ohne mich zu fragen angezeigt hat damit ich den zur Rede stellen kann?

Ich würde eher alles abstreiten als private Details in einer Verhandlung mit Zuschauern zu erzählen

#2 – Gad Beck (schwuler Holocaust-Überlebender) über seine erste Liebe im Alter von 12 Jahren im Dokumentarfilm § 175:

Für mich fing plötzlich der Sport an im Mittelpunkt meines Lebens zu stehen. Es war ein zweiter Magnet, war ein blonder, jüdischer blonder Sportlehrer da. Na sowas! Ganz schlank und ganz ganz sportlich und schön. Und er nahm mich mit in die Dusche „jetzt dusch dich“ und ich duschte mich und er duschte sich – und ich sprang ihn an. Das ist genau das Gegenteil von dem, was man den bösen Lehrern nachsagt, die Päderasten sein sollen. Ich sprang ihn an. Ich stürzte nach Hause zu meiner Mutter und sagte „Mutti, ich habe heute meinen ersten Mann gehabt.

Die TAZ schrieb 1997 dazu in dem Artikel „Mit geliehener HJ-Uniform„:

Mit zwölf hat er nach dem Duschen seinen Sportlehrer überrumpelt. Ihn überkam die Lust, er gab ihr nach und schmiegte sich an den jungen Lehrer, der die Einladung schweigend annahm. Zu Hause erzählte er der Mutter, was Schönes geschehen war. Gad Beck, 74 Jahre alt, erinnert sich heute belustigt an sein naives Geständnis. Die Mutter nahm’s gelassen. Ob wohl die Seppl-Puppe im Bett des Sprößlings schuld war, überlegte sie noch, dann war die Sache erledigt. Es ging tolerant zu im Hause Beck.

#3 – Ein schwuler Journalist in einem (negativen, verdammenden) Artikel über seinen pädophilen Onkel:

Der Besuch bei meinem Onkel hat mich viel über meine eigene Sexualität nachdenken lassen. Ich bin schwul und habe schon mit 12 oder 13 Jahren begonnen, mich für Männer zu interessieren. Was hätte ich getan, wenn der Bekannte meines Stiefvaters, dessen Oberarme ich mir gerne anschaute, oder der Vater einer Freundin, an dessen Brustbehaarung ich dachte, wenn ich mich selbst befriedigte, Sex mit mir hätte haben wollen? Ich glaube nicht, dass ich Nein gesagt hätte.

#4 – Ein schwuler Senior bei einer Podiumskonferenz zum Thema Pädophilie:

Als ich dreizehn war und die Sexualität entdeckte, war ich ständig auf der Suche nach jemandem, mit dem ich ins Bett gehen konnte. Und irgendwann habe ich das gefunden. Er war vierzig Jahre alt und es war großartig. Das war so wichtig für mich.

#5 – Der schwule 86-jährige klinische Psychologe Harold Kooden in einem Interview:

Mein Name ist Harold Kooden, und ich wurde in Chicago geboren. Wir zogen nach Kalifornien, nach North Hollywood, Kalifornien.

Als ich etwa elf Jahre alt war, entdeckte ich zufällig in einem der Klos im örtlichen Park ein paar Männer, die dort Dinge zu tun schienen, die mich wirklich interessierten. Also fing ich an, dorthin zu gehen, ich fuhr mit dem Fahrrad zu den Klos und lernte verschiedene Männer kennen, und ich wusste nur, dass man immer nur auf ein Klo geht, um jemanden kennenzulernen. Damals hatte ich noch nicht einmal einen Namen dafür, es war einfach etwas, das ich gerne tat und gerne mit mir machen ließ.

Mit vierzehn Jahren war ich in der 10. Klasse der High School. Eines Abends war ich mit meinem Bruder und meiner Schwester und ihrem Verlobten unterwegs. Ich erinnere mich, dass ich den ganzen Tag über sehr geil war. Als wir nach Hause kamen, schwang ich mich so schnell wie möglich auf mein Fahrrad und fuhr los, etwa eine Meile weit, in den Park. Ich sah einen Mann, der in der Nähe stand, und ging in den Park. Ich hatte mein Fahrrad stehen lassen. Ich ging weiter, und nach etwa fünf Minuten war er mir gefolgt und fing an, mit mir zu reden. Wir gingen weiter und unterhielten uns, und dann schlug er vor, dass wir uns auf eine Parkbank setzen sollten. Das war jetzt mitten im Park, so dass es ziemlich abgelegen war. Er fing an, mit mir zu reden und mir viele Fragen zu stellen, z. B. wie lange ich das schon mache, und dieses Gespräch ging weiter und weiter, und wenn er nicht attraktiv gewesen wäre, wäre ich aufgestanden und einfach weggegangen. Also beschloss ich, dass es für mich an der Zeit war, erwachsener zu werden und die Dinge sozusagen selbst in die Hand zu nehmen. Also griff ich zu ihm hinüber und betatschte ihn. Daraufhin hat er mich verhaftet und gesagt, er sei von der Sitte und ich sei jetzt verhaftet. Wir wurden auf die Polizeiwache gebracht, und damit begann das Verhör, denn sie wollten viele Informationen, denn sie hatten hier ein vierzehnjähriges Kind, und wenn ich ihnen die Namen von Leuten hätte nennen können, wäre das ein echtes Kopfgeld für sie gewesen.

Nachdem meine Mutter mich auf der Polizeiwache abgeholt hatte und wir nach Hause fuhren, sagte sie: „Wenn du so etwas noch einmal machst, bringe ich mich um.“

Die Reaktion der Mutter von Harold Kooden steht übrigens im krassen Gegensatz zur Reaktion der Mutter und Familie von Gad Beck, der über sein eigenes Outing in einem Interview berichtete:

Ich komme nach Hause: „Mutti, ich habe meinen ersten Mann gehabt.“ Mutter blieb sitzen mit offenem Mund und ging sofort außer Haus. Später hab ich das herausbekommen, sie ging zu ihren Schwestern. Nun musste die Familie sich doch beraten. Kommt zurück – und das ist das wunderschöne oder das große Glück, das mich getroffen hat mit dieser Familie – sagt: Junge, wir sind dran schuld. Dein Vater hat vor zwei Jahren von der Leipziger Spielwarenmesse dir einen Seppl mitgebracht, eine Männerpuppe! Und die haben wir dir ins Bett gelegt. Du bist ja zwei Jahre schon mit einem Mann im Bett gelegen!“ Sie haben die Schuld auf sich genommen. Und die ganze Familie wiederum suchte nun wiederum „Gott haben wir ein interessantes Mitglied in der Familie, endlich mal was anderes. Und die Tanten kamen dann noch „Hach, hast du wieder einen schönen Freund. Der neulich war nicht so schön, muss ich dir sagen.“ Also die spielten das Spiel gleich mit. Ich bin heut der Meinung für alle die, die so empfinden: outen, outen, outen, wenn es geht in der Zeit der Familie. Die Familie steht hinter einem wie ein Koloss! Problemlos. Für mich gab’s dann keine Probleme mehr.

#6 – Der DSDS Gewinner Mark Medlock im Interview mit hinnerk, dem Schwulen Stadtmagazin seiner Heimatstadt Hamburg:

Hinnerk: Verrätst du uns, wie dein Coming-Out gelaufen ist ?

Mark: Mit acht habe ich mir einen etwa 32-Jährigen im Schwimmbad geschnappt. Der hatte einen knackigen Arsch, war gut gebaut und ich bin voll auf ihn los, habe da mein kleines Spiel mit ihm abgezogen.
Mit 16 habe ich zum ersten Mal einen Mann geküsst und dabei drei Mal den Kerzenständer umgekickt. Und kurz bevor meine Mutter gestorben ist, bin dann zu meinen Eltern gegangen und habe gesagt: „Papa, du wolltest sowieso immer ein Mädchen haben – und dein Mädchen hat jetzt einen Schwanz. Lebt damit, ich weiß, dass ihr mich liebt“. Mein Vater wollte eigentlich, dass ich das nicht in die Welt hinaus trage, aber ich habe es trotzdem getan. Ich kann mich dadurch nur stärken, die Leute sollen mich so respektieren, wie ich bin.

#7 – Aus der Berichterstattung über einen Kriminalfall:

„Es war eine Lie­bes­be­zie­hung. Aber eine un­ge­wöhn­li­che“, sagte Rich­te­rin Alex­an­dra Sy­kul­la. Der An­ge­klag­te starr­te be­schämt zu Boden. (…) Vor Ge­richt ge­stand Da­ni­el B., sprach aber von einer Lie­bes­be­zie­hung, die auf In­itia­ti­ve des [zu Beginn 13-jährigen] Jun­gen ent­stand. „Sexuellen Kontakt gab es erst, als der Junge 14 Jahre alt war“, ließ der Ex-Politiker durch seine Anwältin Susanne Renner (39) erklären. Tim S. [das „Opfer“] be­stä­tig­te diese Darstellung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

#8 – Jorge Gonzales, Laufsteg-Coach bei „Germany’s next Topmodel“ im Interview mit dem Focus:

Dass er dem männlichen Geschlecht zugeneigt ist, wusste der Kubaner dafür umso früher: „Ich war fünf, als ich zum ersten Mal in die High Heels meiner Mutter stieg. Zur gleichen Zeit entdeckte ich, dass ich andere Interessen hatte als die anderen Jungs. Ich beschäftigte mich lieber mit den Kleidern meiner Cousinen, als Fußball zu spielen. Als ich neun war, flüsterte meine Oma mir zu: Egal was die anderen sagen, du bist gut so, wie du bist.“

Die erste große Liebe ließ da nicht lange auf sich warten: „Mit dreizehn hatte ich meinen ersten richtigen Freund. Er war 21, ein Spanier, der auf Kuba gearbeitet hat. Ich schwindelte ihm vor, ich sei 16, was er mir abnahm. Mit ihm hatte ich mein erstes Mal.“

[Dieses Beispiel wurde aufgrund eines Hinweis von Stefan B in den Kommentaren nachträglich ergänzt.]

Laut „Prof. „Kein Kind möchte Sex mit Erwachsenen haben.“ Beier gibt es diese Menschen nicht. Die Wirklichkeit spielt für ihn keine Rolle. Dafür kann es zwei Ursachen geben. Die Grundlage ist dabei die gleiche:

Die in der Welt vorhandenen Informationen übersteigen die menschlichen Verabeitungskapazitäten. Entsprechend werden sie bereits von den Sinnesorganen und auch vom Gehirn massiv gefiltert und verändert. Der subjektiv wichtige Teil der Wahrnehmungen bleibt im Gedächtnis. Mit der Zeit werden Muster erkannt und aus diesen Regeln abgeleitet. Es entsteht eine mentale Repräsentationen der individuell relevanten Ausschnitte der Welt. Die erlernten Schemata prägen die Wahrnehmung und ihre Deutung vor. Wir sehen die Welt in den Bilder, mentalen Repräsentationen und Konzepten, die wir über lange Zeit verinnerlicht haben. Was nicht in die verinnerlichten gedanklichen Muster passt, wird zunehmend nicht mehr gesehen. Die (ohne bewusste Anstrengung) wahrnehmbare und denkbare Realität wird reduziert. Die Reduzierung erleichtert Orientierung und Handeln und ist zugleich identitätsbildend. Das ist oft nützlich, kann aber auch gefährlich werden.

Ein Sektenanhänger, ein Trump-Fan oder ein Putin-Freund ist nicht notwendigerweise dumm, er hat aber erlernte Vorstellungen von der Welt, die ihn die Welt so sehen und verstehen lassen, wie er sie sieht. Ein Angriff auf diese eingeschränkte Wahrnehmung und das dadurch aufrecht erhaltene Weltbild fühlt sich für ihn dann leicht auch wie ein Angriff auf seine Identität bzw. auf ihn selbst als Person an. Trotzdem müssen falsche Wahrnehmungen und Narrative klar benannt und möglichst sachlich und nachvollziehbar sichtbar gemacht werden, damit eine Chance besteht, die Fehlwahrnehmungen und Fehlvorstellungen aufzulösen.

Der Glaube „Kein Kind möchte Sex mit Erwachsenen haben.“ hat etwas sektenhaftes. Er steht nachweislich im Gegensatz zur Wirklichkeit, ist für „Kinderschützer“ aber zugleich auch identitätsstiftend und eine der Grundlagen ihres Weltbildes. Sie haben es in den späten 80er und 90er Jahren geschafft, den Blick der Öffentlichkeit auf die Wirklichkeit so zu verengen und zu formen, dass in der allgemeinen Wahrnehmung heute jede sexuelle Handlung mit einem Kind sexuelle Gewalt ist, fürsorgliches Verhalten verliebter Pädos als hinterlistige, bösartige Manipulation gilt und sich niemand vorstellen mag, dass es Kinder geben könnte, die Sex mit Erwachsenen haben möchten. Darüber zu diskutieren unterliegt einem Tabu und wird mit der gesellschaftlichen Ächtung als „Pädophilenversteher“ bedroht.

Es ist möglich, dass Prof. Baier tatsächlich nicht in der Lage ist, die Wirklichkeit zu erkennen, weil seine Wahrnehmung zu sehr verengt ist, dass die Wirklichkeit in diesem Fall einfach nicht mehr zu ihm durchdringt. Es ist aber auch möglich und scheint mir überwiegend wahrscheinlich, dass er funktional einer der Sektenführer ist. Dass er die Realität zwar erkannt hat, aber etwas anderes predigt, weil es ihm aus eigennütziger Berechnung (sein Ansehen basiert auf der Wahrnehmung als Präventionspapst) oder aus gut gemeintem Vorsatz (Kinder als Gruppe stärker zu schützen, indem er keine Ambiguitäten zulässt) sinnvoll oder nützlich erscheint.

Die allgemeine Wahrnehmungsverzerrung ist wahrscheinlich nur schwer zu beseitigen. Sie ist identitätsstiftend und durch Tabus geschützt. Aber sie ist schädlich. Und deshalb bleibt einem nichts anderes übrig, als beständig das, was weiß ist, als weiß zu benennen und das, was schwarz ist, als schwarz zu benennen.

Wer immer wieder vor Augen gehalten bekommt, was ist, hat immer wieder neue Chancen es zu erkennen. Zwar nicht bei allen aber doch bei vielen Menschen kann das zu einem Umdenken beitragen. Wenn genug Menschen anders denken, werden die Fehlrepräsentationen vermehrt und schließlich auch öffentlich hinterfragt. Dann fangen sie an zu zerbröseln. Der selbsterhaltende Teufelskreis der Projektion und Weitergabe der Fehlrepräsentation zerbricht und die Wahrnehmung der Welt ändert sich.