Hassmelden: Strafanzeige gegen Neonazis (im dritten Versuch)

Ich bin Anfang November durch einen Newsletter der Redaktion von Krumme13 auf eine Aktion aufmerksam geworden, mit der Neonazis hetzerisch gegen den Standort des Präventionsprojekts „Kein Täter werden“ in Düsseldorf agitiert haben. Auf Krumme13 erschien etwas später auch ein Bericht zu den Vorgängen.

Es wurde gleich eine ganze Aktionswoche von den Neonazis abgehalten. Es wurden Mahnwachen veranstalter, Aufkleber und Flyer mit den Slogans „Krieg den Pädophilen“, „Kein Pädophilen Zentrum an der Uniklink“ und „Todesstrafe statt Therapie“ verteilt, Passanten in Gespräche verwickelt etc. Die Selbstberichte der Gruppe dazu:

+++Tag 1. der Aktionswoche+++ Am sonnigen Montag haben Aktivisten der Autonomen Nationalisten Düsseldorf darauf aufmerksam gemacht, dass es in ihrer Nähe ein Therapiezentrum für Pädophile existiert. Mit einer Flugblätter- und Aufkleberaktion um das Universitätsgelände herum wurde die Nachbarschaft aufgeklärt! Es wird garantiert noch radikalere Aktionen geben…

+++Tag 2. der Aktionswoche+++Am Dienstag haben Aktivisten in mehreren Stadtteilen von Düsseldorf sowie an der Uniklinik mehrere Transparent-Aktionen durchgeführt.

+++Tag 5. der Aktionswoche+++Am sonnigen Freitag haben Aktivisten von den Autonomen Nationalisten lautstark Widerstand gegen ein Zentrum der perversen Art, dass Pädophilen Zentrum auf dem Universitätsgelände in Düsseldorf, geleistet. Um darauf hinzuweisen, dass die Abgeordneten im Rathaus und im Landtag falsch lagen bei so einer Entscheidung (Standortwahl des Zentrums), die zur größten Gefahr für unsere Kinder wurde. Auch das Zukünftig bei solchen Entscheidungen das Wohl der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle stehen muss!

+++Tag 6/7. der Aktionswoche+++An den letzten beide Tagen der Aktionswoche haben wir symbolisch, um das Pädophilen Zentrum herum, Kreuze aufgestellt. Um die Leute zum nachdenken zubringen da es ihre Kinder sein könnten. Beispielsweise haben wir; „Gestorben an Kindesmissbrauch“ da drauf geschrieben.

+++Zusammenfassung der Aktionswoche+++Letzte Woche riefen wir zu einer Aktionswoche gegen das Pädophilen Zentrum auf. Die Therapieeinrichtung befindet sich auf dem Gelände der Uniklinik wo sich in der Nähe mehrere Spielplätze und Kindergärten befinden. Im selben Gebäude befindet sich auch die Opferberatung von Sexualstraftaten.Da fanden wir es notwendig folgende Aktionen durchzuführen:- Flugblätter- und Aufkleberaktion- mehrere Transparent Aktionen auf dem Unigelände, vor dem Landtag, vor dem Rathaus usw.- Bürgergespräche- symbolisch Kreuze aufgestelltUnser Ziel wurde erreicht da die Bürger aufmerksam auf das Pädo-Zentrum wurden und nun selbst aktiv werden. Unsere Forderung bleibt weiterhin die sofortige Schließung des Pädophilen Zentrums, der gesunde Menschenverstand sagt: Kinderschutz vor Täterschutz!

Solche Aktionen sind im Grunde nicht neu. Eine Analyse dazu findet man im Buch „Geschlechterreflektierte Pädagogik gegen Rechts im Kapitel Sexualisierte Gewalt und Neonazismus am Beispiel der Kampagne „Todesstrafe für Kinderschänder“.

Neonazis instrumentalisieren die Kriminalitätsangst und das Sanktionsbedürfnis der Bevölkerung um durch die Parole „Todesstrafe für Kinderschänder“ lokal anschluss- und mehrheitsfähig zu werden. Das Feindbild „Kinderschänder“ wird von weiten Teilen der Gesellschaft geteilt. Der Kampf gegen Kinderschänder ist eine Normalisierungsstrategie. Um den Schutz von Kindern geht es dabei nicht. Durch ihre Selbstinszenierung als Kämpfer gegen Kinderschänder wollen Neonazis als ‚normal‘ oder ‚bürgernah‘ erscheinen. Sie wollen damit die Wahrnehmung als ‚extremistisch‘ entkräften und Zustimmung in der Bevölkerung zu erhalten.

Gerade die aktuelle Aktion, mit der sich die Neonazis gegen ein Präventionsprojekt wenden, zeigt besonders deutlich, dass ihnen nicht darum geht, Kinder zu schützen.

Ich habe in der Vergangenheit bereits von einem Vorfall berichtet, bei dem ein Neonazi wegen Volksverhetzung gegen Pädophile verzrteilt wurde:

Es gibt bereits Fälle, in denen Menschen wegen Volksverhetzung gegenüber Pädophilen verurteilt wurden.

Der ehemalige NPD-Landtagsabgeordnete David Petereit wurde zu einer Geldstrafe von 10.000 Euro wegen Volksverhetzung verurteilt. Er hatte über einen von ihm betriebenen Onlinehandel eine rechtsextreme Musik-CD angeboten auf der mit Texten wie „Krieg den Pädophilen, stirb, stirb, stirb, keiner wird überleben“ zu Hass und Gewalt gegen Menschen mit pädophilen Neigungen aufgerufen wird.

Die Begründung der Staatsanwaltschaft (der das Gericht in seinem Urteil wohl gefolgt ist) war etwas zweifelhaft: Pädophilie ist laut Staatsanwaltschaft eine psychische Störung. Damit richte sich der Gewaltaufruf gegen eine psychisch kranke und behandlungsbedürftige Bevölkerungsgruppe.

Diese Einordnung hatte evtl. die Funktion, den Einsatz für Pädophile medial und gegenüber der Bevölkerung besser verkaufen zu können und das Gericht auf diese Weise vor einem Ansehensverlust zu bewahren. Denn darauf, ob Pädophilie eine psychische Störung oder eine sexuelle Orientierung ist, kommt es beim Thema Volksverhetzung nicht an.

Geschützt sind neben den ausdrücklich genannten nationalen, rassischen, religiösen und ethnischen Gruppen „Teile der Bevölkerung“ also zahlenmäßig nicht unerhebliche Personenmehrheiten, die auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar sind. Für die Frage der Unterscheidbarkeit ist es irrelevant, ob man Pädophile psychische Störung oder als sexuelle Orientierung einstuft.

aus „Volksverhetzung gegen Pädophile

Aufgrund dieses Urteils war ich mir sicher, dass sich auch die Düsseldorfer Neonazis mit ihrer Aktion der Volksverhetzung strafbar gemacht haben. So etwas selbst anzeigen ist schwierig, da man Gefahr läuft dadurch zur Zielscheibe von Racheaktionen zu werden. Ich habe deshalb die Möglichkeit über hassmelden.de genutzt.

Bei meinem ersten Versuch muss ich irgend etwas falsch gemacht haben. Ich war danach der Meinung, ich hätte meine Meldung erfolgreich abgesetzt und wartete geduldig auf das Ergebnis der Prüfung.

Weil man ja auch andere Dinge im Kopf hat, hat es dann eine ganze Weile gedauert, bis mir aufgefallen war, dass gar keine Prüf-Rückmeldung gekommen war. Ich durchsuchte meine Mails und fand nicht einmal eine Eingangsbestätigung zu meiner Meldung. Normalerweise hätte die automatisiert kommen müssen. Ich hatte also irgendwie gepatzt.

Also zweiter Versuch mit identischer Meldung. Ich hatte den Text zum Glück gespeichert, um später im Blog darüber berichten zu können. Die Eingangsbestätigung kam. Also erst einmal alles gut.

Ich hatte das Facebook-Profil gemeldet. Der Link und der Text meiner Meldung war:

https://www.facebook.com/Autonome-Aktive-Aktivisten-D%C3%BCsseldorf-101560638333866/

Die Betreiber der FaceBook-Seite „Autonome Aktive Aktivisten Düsseldorf“ haben Ende September eine Aktionswoche gegen den Standort von „Kein Täter werden“ in Düsseldorf durchgeführt. Beiträge des gemeldeten Accounts vom 20.09. bis 01.10 thematisieren die Aktion mit Text und Bildern. In mehreren Bilder ist eine Aufkleber mit drei Slogans zu sehen: „Krieg den Pädophilen“, „Kein Pädophilen Zentrum an der Uniklink“ und „Todesstrafe statt Therapie“. Das Banner des Accounts ist textlich mit „West Deutschland Nazi-Land“ beschriftet. Als „ähnliche Seite“ wird der NPD-Kreisverband Bördekreis empfohlen.

Aus meiner Sicht erfüllen die Seite und der Aufkleber den Tatbestand der Volksverhetzung.

2015 wurde der ehemalige NPD-Landtagsabgeordnete David Petereit zu einer Geldstrafe von 10.000 Euro wegen Volksverhetzungverurteilt (siehe https://www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/npd-mann-petereit-muss-geldstrafe-wegen-hass-cd-zahlen-2313196302.html) Er hatte über einen von ihm betriebenen Onlinehandel eine rechtsextreme Musik-CD angeboten auf der mit Texten wie „Krieg den Pädophilen, stirb, stirb, stirb, keiner wird überleben“ zu Hass und Gewalt gegen Menschen mit pädophilen Neigungen aufgerufen wird.

Die damalige Begründung der Staatsanwaltschaft: Pädophilie sei eine psychische Störung. Damit richte sich der Gewaltaufruf gegen eine psychisch kranke und behandlungsbedürftige Bevölkerungsgruppe.

Im nun vorliegenden Fall sind die Urheber Rechtsextreme mit ausdrücklichem Rückbezug zum Nationalsozialismus. Es gibt erneut einen Gewaltaufruf, in Form eines Aufrufs zum Krieg gegen Pädophile. Die Aktion richtet sich gegen ein Therapiezentrum. Statt Therapie wird die Todesstrafe gefordert.

Damit habe ich die Vorgaben von hassmelden.de ignoriert. Dort steht nämlich unter „Hinweise zum Melden“ unter dem Punkt „Art der Meldung“:

Bitte melde uns keine ganzen Profile, sondern nur einzelne Beiträge. Uns fehlt die Zeit, ein ganzes Profil auf seine strafrechtliche Relevanz hin zu untersuchen.

Achte bitte auch darauf, ob der Ersteller des Beitrags aus Deutschland kommt. Wenn Du meinst, dass derjenige nur als Schutzbehauptung angibt, aus dem Ausland zu kommen, kannst Du uns den Beitrag gerne melden, wenn derjenige sicher aus dem Ausland kommt, bitten wir Dich, von einer Meldung abzusehen.

Ich hatte das auch gesehen. Der Account der Neonazis hat aber nur wenige Beiträge und ich hatte die relevanten Beiträge durch die Benennung des Zeitraums 20.09. bis 01.10 gut eingegrenzt. Ich war auch der Meinung, dass das Gesamtbild der Beiträge und des Accounts den volksverhetzenden Charakter noch deutlicher macht.

Leider falsch gedacht. Es kam eine Mail mit folgendem Text:

Hallo Schneeschnuppe!

Vielen Dank für Deine Meldung! Um ganze Profile oder Kommentarspalten nach strafrechtlich relevanten Inhalten zu durchsuchen, fehlt uns leider die Zeit. Wir sind hier darauf angewiesen, dass Du uns konkrete Fälle von Hatespeech meldest, die wir dann einzeln bewerten können. Dies gilt vor allem im Hinblick auf mögliche Anzeigen bei den Behörden, die jeden Fall einzeln prüfen. Dafür benötigen wir die Links zu allen Beiträgen einzeln.

Nur so können wir eine effektive und möglichst schnelle Bearbeitung leisten; wir bitten hierfür um Dein Verständnis. Antworte uns gerne auf diese Nachricht mit der URL zum konkreten Beitrag den Du uns melden wolltest (oder bestätige bitte kurz, dass Du wirklich das ganze Profil melden wolltest).

Viele Dank und beste Grüße von

Deinem Team von Hassmelden

Ich habe also einen dritten Anlauf unternommen, mir alle Einzelbeiträge der Aktionswoche noch einmal angeschut und mich für einen entschieden.

Neue Meldung:

Der Post der „Autonomen Aktiven Aktivisten Düsseldorf“ berichtet von einer Ende September durchgeführten Aktionswoche gegen den Standort von „Kein Täter werden“ in Düsseldorf. In mehreren Bildern ist eine Aufkleber mit drei Slogans zu sehen: „Krieg den Pädophilen“, „Kein Pädophilen Zentrum an der Uniklink“ und „Todesstrafe statt Therapie“.

Aus meiner Sicht erfüllt die Aktion und der Post dazu den Tatbestand der Volksverhetzung. 2015 wurde der ehemalige NPD-Landtagsabgeordnete David Petereit zu einer Geldstrafe von 10.000 Euro wegen Volksverhetzung verurteilt (siehe https://www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/npd-mann-petereit-muss-geldstrafe-wegen-hass-cd-zahlen-2313196302.html) Er hatte über einen von ihm betriebenen Onlinehandel eine rechtsextreme Musik-CD angeboten auf der mit Texten wie „Krieg den Pädophilen, stirb, stirb, stirb, keiner wird überleben“ zu Hass und Gewalt gegen Menschen mit pädophilen Neigungen aufgerufen wird. Die damalige Begründung der Staatsanwaltschaft: Pädophilie sei eine psychische Störung. Damit richte sich der Gewaltaufruf gegen eine psychisch kranke und behandlungsbedürftige Bevölkerungsgruppe.

Im nun vorliegenden Fall sind die Urheber Rechtsextreme mit ausdrücklichem Rückbezug zum Nationalsozialismus. Es gibt erneut einen Gewaltaufruf, in Form eines Aufrufs zum Krieg gegen Pädophile. Die Aktion richtet sich gegen ein Therapiezentrum. Statt Therapie wird die Todesstrafe gefordert.

Und im dritten Anlauf hat es dann tatsächlich geklappt.

Betrifft: Deine Meldung wird angezeigt

Hallo Schneeschnuppe!

Nach Prüfung des Inhalts des von Dir gemeldeten Beitrags (https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=128624562294140&id=101560638333866) sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass eine strafrechtliche Relevanz wahrscheinlich vorliegt, und haben über die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und die dort ansässige Zentralstelle zur Bekämpfung von Internetkriminalität (ZIT) Anzeige gegen den Verfasser erstattet.

Über den weiteren Verfahrensverlauf wirst Du informiert. Wenn Du Fragen hast, antworte einfach auf diese E-Mail – wir sind für Dich immer erreichbar!

Die dritte Meldung erfolgte am 4. November. Die Rückmeldung, dass der Fall zur Anzeige gebracht wird, kam schon einen Tag später am 5. November. Es kann also – wenn man alles richtig macht und sich an die Vorgaben von hassmelden hält – sehr schnell gehen.

Wer selbst pädophobe Straftaten melden will, sollte meine Fehler vermeiden. Also: darauf achten, ob es eine Empfangsbestätigung zur Meldung gibt und nur einen Beitrag, nicht aber einen ganzen Account melden. Dann klappt es vermutlich schon im ersten Versuch.

Wenn jemand einen ernsthaften Vorfall melden möchte und meine Unterstützung bei der Meldung oder der Begründung zur Meldung haben möchte, helfe ich gerne.

Pädophilie und Feindstrafrecht

Den Begriff Feindstrafrecht kannte ich bisher nicht. Ich habe ihn nur gefühlt.

Das Ausdruck wurde 1985 von Günther Jakobs, Professsor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie geprägt. Er beschrieb damit etwas, das es bereits gab: ein Strafrecht, das bestimmten Gruppen von Menschen die Bürgerrechte versagt und sie als Feinde der Gesellschaft oder des Staates außerhalb des für die Gesellschaft geltenden Rechts stellt.

Aus Wikipedia:

Im Feindstrafrecht sind alle zur Verfügung stehenden Mittel erlaubt. Es ist deshalb kein Strafrecht im herkömmlichen Sinne, sondern ein von rechtsstaatlichen Bindungen befreites Instrument zur Gefahrenabwehr. Als Gegenbegriff prägte Jakobs den Ausdruck „Bürgerstrafrecht“.

Das Konzept wird von den meisten Strafrechtlern und Rechtsphilosophen demokratisch verfasster Staaten abgelehnt. Jakobs selbst beansprucht, das Feindstrafrecht lediglich zu beschreiben, nicht aber zu propagieren, während Kritiker ihm vorwerfen, spätestens seit 2004 eine teilweise affirmative Haltung dazu einzunehmen. (…)

Resonanz über sein Fachgebiet hinaus erhielt der Bonner Strafrechtsprofessor mit seinem 2004 erschienenen Aufsatz Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht. Darin vertritt Jakobs die Auffassung, dass derjenige, der die staatliche Rechtsordnung bewusst ablehnt oder sie sogar zerstören will, seine Rechte als Bürger und als Person verlieren soll und deshalb vom Staat mit allen Mitteln bekämpft werden darf. Der Terrorist, der die herrschende Gesellschaftsordnung stürzen will, der „Gewohnheitsverbrecher“, der alle staatlichen Gesetze ignoriert oder das Mafia-Mitglied, das nur nach den Regeln seines Clans lebt, sind demnach „Unpersonen“ und dürften nicht als Bürger behandelt werden. Vielmehr sind sie als „Feinde“ zu bekämpfen. (…)

Mit Hinweis auf die Terroranschläge am 11. September 2001 in den USA behauptet Jakobs ein praktisches Bedürfnis für ein Feindstrafrecht. Die Bindungen, die sich der Rechtsstaat gegenüber seinen Bürgern auferlege, seien gegenüber Terroristen „schlechthin unangemessen“. Schließlich vertritt Jakobs die These, dass bereits das geltende deutsche Recht „feindrechtsstrafliche Stränge und Partikel“ enthält, beispielsweise die Sicherungsverwahrung, die Strafbarkeit der Vorbereitung von Verbrechen und die Kontaktsperre zwischen Strafverteidiger und Mandanten. Damit sei das Feindstrafrecht rechtlich und gesellschaftlich grundsätzlich anerkannt. Im Interesse der Bürger sei es aber notwendig, das Feindstrafrecht offen als solches zu kennzeichnen und nur auf die „Feinde der Gesellschaft“ anzuwenden.

Unter der Herrschaft des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind feindstrafrechtliche Regelungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht legitim. Maßnahmen des Staates, die einer Person, aus welchen Gründen auch immer, den Rechtsstatus als Person verweigern, sind verfassungswidrig. Dies ergibt sich zwingend allein schon aus den Art. 1 (Würde des Menschen) und Art. 20 (Rechtsstaatsprinzip), die der Umgestaltung auch durch eine verfassungsändernde Mehrheit im gesetzgebenden Gremium Bundestag entzogen sind. Auch Folgerungen aus einem Feindstrafrecht wie unbestimmte Haftdauer, Entzug des Rechtsbeistands und Folter sind verfassungswidrig. (…)

Ein klassisches Feindstrafrecht wurde in der Zeit des Nationalsozialismus im Deutschen Reich 1933 bis 1945 ausgeübt: Juden, „Asoziale“ und Gegner der nationalsozialistischen Idee wurden zu „Volksschädlingen“ erklärt, für die die Gesetze der deutschen Volksgemeinschaft keine Anwendung fanden. Sie konnten jederzeit von der Gestapo in „Schutzhaft“ genommen werden. Für ihre – schnelle – Aburteilung waren der Volksgerichtshof und andere Sondergerichte zuständig. (Siehe auch: Verordnung gegen Volksschädlinge). Ohne Gerichtsverfahren wurden sie in Konzentrationslager gesperrt und massenhaft umgebracht. (…)

Tendenzen zum Feindstrafrecht machen Rechtswissenschaftler in allen Begrenzungen der Geltung rechtsstaatlicher Garantien aus, „indem bestimmte Sachverhalte und Personen(-gruppen) von deren Schutz ausgenommen werden und einer Entrechtung ausgesetzt sind“[2], so die Berliner Strafrechtler und Kriminologen Tobias Singelnstein und Peer Stolle. Zu diesen eingeschränkten Rechtsbereichen zählen sie die Ausländergesetzgebung, die Gesetze zur Bekämpfung von Terrorismus und der organisierten Kriminalität. In diesen Bereichen wurden seit den 1970er Jahren „Tatbestände und Ermittlungsmaßnahmen eingeführt, die von der Begründung her für besonders schwere und gefährliche Kriminalität gelten sollten, tatsächlich aber einen Anwendungsbereich aufweisen, der auch leichte bis mittlere Kriminalität umfasst.“[3]

Kritik am Feindstrafrecht und seinen Konzeptionen richtet sich gegen die Außerkraftsetzung grundlegender rechtlicher Standards.[6] Das Feindstrafrecht in Deutschland stehe im „Widerspruch zu elementaren Verfassungsgrundsätzen durch die Forderung einer partiellen, aber permanenten Aufhebung von Rechtssätzen für die ‚Feinde des Systems‘“.[7]

Oskar Negt hebt in Anlehnung an Walter Jellinek hervor, „das Gesetz schütze nicht nur Gesellschaft und Staat vor dem Verbrecher, sondern auch umgekehrt: das Gesetz schütze auch den Verbrecher vor den willkürlichen Zugriffen des Staates und den Racheakten der Bürger. Mit Bedacht haben die Verfasser des Grundgesetzes den Schutz der Menschenwürde nicht auf den rechtsbewussten Bürger beschränkt; sie sprechen vielmehr von der Unantastbarkeit der Würde des Menschen, aller Menschen […]“[8] Weiter führt Negt Heribert Prantl an, der sagt: „Unpersonen kaltstellen, ausgrenzen, ihnen den Anspruch verweigern, als Person behandelt zu werden – das ist ein Wortschatz, den wir seit dem Ende des Nationalsozialismus nicht mehr gehört haben.“[9]

Mit Vergleichen zum Nationalsozialismus muss man sehr vorsichtig sein, weil die damaligen Dimensionen das Maß des Vorstellbaren sprengen. Aber der Nationalsozialismus hat nicht mit Konzentrationslagern begonnen.

Pädophile fühlen sich als „Staatsfeind Nr. 1“. Lt. Studien glauben 84% der Pädophilen, dass die Bevölkerung sie präventiv einsperren will. Tatsächlich wollen das nur 39%. 63% der Pädophilen glauben, dass ihre Mitmenschen ihnen den Tod wünschen. Tatsächlich sind es nur 14%.

Wie viele Menschen haben 1933 ihren jüdischen Nachbarn den Tod gewünscht?

Bestehendes, auf Pädophile zielendes Feindstrafrecht

Als Beispiel einer feindstrafrechtlichen Tendenz der Gegenwart nennt der Wikipedia-Artikel unter Berufung auf Strafrechtler und Kriminologen Gesetze zur Bekämpfung von Terrorismus und der organisierten Kriminalität, bei denen seit den 1970er Jahren „Tatbestände und Ermittlungsmaßnahmen eingeführt, die von der Begründung her für besonders schwere und gefährliche Kriminalität gelten sollten, tatsächlich aber einen Anwendungsbereich aufweisen, der auch leichte bis mittlere Kriminalität umfasst.

Mich hat das an die Entwicklung des Paragraphen 100a der Strafprozessordnung erinnert. Dieser definiert „schwere“ Straftaten, bei denen ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der genannten schweren Straftaten begangen hat. Das gilt entsprechend auch in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, wenn der Verdacht eines Versuchs besteht. Der Paragraph schränkt damit das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ein (Artikel 10 des Grundgesetzes).

Ursprünglich fielen unter die schweren Straftaten etwa Friedensverrat, Hochverrat, Mord und Totschlag. Seit Oktober 2002 zählt zu diesen schweren Straftaten der schwere sexuellen Missbrauch von Kindern und der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Todesfolge. Das zeigt, dass der Paragraph eigentlich für Straftaten gedacht ist, bei denen der Staat selbst oder ein Menschenleben gefährdet ist.

Seit März 2008 zählt zu den schweren Verbrechen auch der Besitz von Kinderpornografie (der bis 1993 noch legal war) und seit November 2008 der Besitz von Jugendpornografie (der bis 2008 noch legal war). Seit 2015 zählen auch Posing-Bilder als Kinderpornographie (die noch bis 2015 legal waren).

Es ist schon etwas zweifelhaft, wenn Tatbestände, die noch 1993, 2008 bzw. 2015 legal waren, auf einmal bei Verdacht ein Grundrecht einschränken sollen, das zuvor nur bei Verdacht der Gefährdung des Staates selbst oder von Menschenleben eingeschränkt wurde.

Aus einer Pressemitteilung des Präventionsprojekts „Kein Täter werden“ geht hervor, dass rund 70 % der Teilnehmer am Berliner Standort von „Kein Täter werden“ bereits Missbrauchsabbildungen konsumiert hatten, davon fast 90 % im Dunkelfeld, also unentdeckt.

Es ist unklar, ob es eine Stichprobenverzerrung gibt. Es ist denkbar, dass sich Nutzer von kinderpornographischen Darstellungen besonders viele Sorgen machen, zum Täter von Missbrauchshandlungen an Kindern zu werden und sich daher überdurchschnittlich oft an „Kein Täter werden“ wenden. Es ist aber auch möglich, dass es eine ähnlich hohe Prävalenz im Dunkelfeld gibt. Es scheint mir wahrscheinlich.

Ein Artikel der Stuttgarter Zeitung vom Januar 2020 berichtet, dass 9 von 10 Männern regelmäßig Pornos anschauen. Auf„Ficken.de“ wird im Artikel „Vielleicht bist du süchtig nach Pornos und Sex“ behauptet: „In Norwegen zum Beispiel gaben 96% der Männer und 73% der Frauen an, regelmäßig Pornos zu kucken, ähnliche Werte werden auch in Schweden verzeichnet.“ Eine Quellenangabe fehlt und „ficken.de“ ist kein Domainname, der Vertrauen in journalistische Tiefe weckt. Aber unrealistisch scheinen mir die Werte nicht. Da es mir nicht darauf ankommt, ob es nun 90% oder 96% sind, habe ich auf eine weitere Recherche verzichtet.

Als Phänomen kann man aber feststellen, dass Pornographiekonsum extrem verbreitet ist und zwar auch bei jenen Menschen, denen reale Sexkontakte zu Menschen, die ihrer primären sexuellen Orientierung entsprechen, erlaubt sind.

Im Grunde gehen ich über die individuelle Lebenszeit gesehen sogar von einer Quote nahe 100% aus, was vor allem aber an der Ausgestaltung der Gesetzgebung liegt.

Ein wesentliches Problem ist dabei die Strafbarkeit von Posing-Aufnahmen. Was in Bezug auf Erwachsene lediglich als erotisch gilt, wird in Bezug auf Kinder als pornographisch gewertet. Wenn der Zweck des Besitzverbots, die indirekte Verhinderung von Kindesmissbrauch ist, müsste man die Strafbarkeit auf „echte“ Pornographie beschränken, also Darstellungen, die ein tatsächliches Geschehen mit Kindern und sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben. An diesen Handlungen fehlt es bei Posing-Bildern.

Aus meiner Sicht geht es bei der Strafbarkeit von Posing-Bildern weniger darum, eine Handlung zu bestrafen, die einem anderen (indirekt) schadet, sondern darum, jemanden dafür zu bestrafen, dass bestimmte Bilder auf ihn sexuell anregend wirken. Dann wäre es Feindstrafrecht.

Wenn sich jemand sehr darum bemüht, Inhalte zu meiden, die den Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird er meist trotzdem Bilder besitzen, aber eben nicht solche, die sexuelle Handlungen darstellen, sondern andere. Also z.B. Bilder aus Modezeitschriften, Werbung, Porträtfotos von Kinderschauspielern und ähnliches.

Letztlich stellt sich bei jedem Bild die Abgrenzung zu Posing. Was „unnatürlich geschlechtsbetont“ und was eine „sexuell aufreizende Wiedergabe“ ist, ist ja stets subjektiv. Im Besitz eines Pädophilen, kann eine Darstellung, die im Besitz eines anderen Menschen noch akzeptabel scheint, für diese Einstufung ausreichen und zu einer Verurteilung führen. Pädophil zu sein erhöht die Verurteilunsquote.

Prüfung im Einzelfall

Um festzustellen, ob eine Abbildung lit. c) unterfällt, ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Ist eine Abbildung objektiv für einen Betrachter aus einschlägigen Kreisen sexuell aufreizend und damit grundsätzlich zur sexuellen Stimulierung geeignet, muss hinzukommen, dass diese Abbildung in der konkreten Verwendung durch den Täter primär sexuellen Zwecken dient. Maßstab für die Beurteilung, ob die Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes überhaupt sexuell aufreizender Art ist, soll nach den Gesetzesmaterialien die Beurteilung eines „durchschnittlichen“ Betrachters sein. Da jedoch der nicht-pädophile durchschnittliche Betrachter den Anblick nackter Kinder nicht als sexuell aufreizend empfindet, kann dies nur so zu verstehen sein, dass der durchschnittliche pädophile Betrachter gemeint ist. Für die Bewertung, ob eine Abbildung nackter kindlicher Genitalien als tatbestandsmäßig anzusehen ist, muss mithin zunächst festgestellt werden, ob die konkrete Darstellung geeignet ist, einen Menschen mit pädophilen Neigungen sexuell zu erregen. Da ein Mensch mit pädophilen Neigungen regelmäßig schon die schlichte Abbildung eines nackten Kindes als sexuell stimulierend ansieht würde man allein bei der objektiven Betrachtung zu einer (zu) weitgehenden Strafbarkeit gelangen. Hier ist nunmehr in einem zweiten Schritt der Regelungsgehalt der Richtlinie ergänzend als Korrektiv heranzuziehen. Es ist zu bewerten, ob die Bildaufnahme im konkreten Fall zur geschlechtlichen Erregung dient. Während bei lit. a) und lit. b) die sexuelle Handlung bzw. die Körperhaltung zum Zeitpunkt der Bildaufnahme maßgeblich sind, bezieht sich die aufreizende Wiedergabe mit ihrer subjektiven Zwecksetzung auf die jeweilige Tathandlung i.S.d. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, d.h. Herstellen, Verbreiten, Besitzverschaffen usw. Dabei muss sich die subjektive Zwecksetzung nicht aus der Aufnahme selbst ergeben, sondern kann auch aus Umständen außerhalb der Abbildung ermittelt werden, was vor allem für Tathandlungen im Anschluss an das Herstellen Bedeutung erlangt. Durch diese zweistufige Prüfung ist sichergestellt, dass gewöhnliche Nacktaufnahmen – vor allem im Besitz von Eltern oder Verwandten der abgebildeten Kinder – weiterhin straflos bleiben, während dieselben Aufnahmen beim Hinzutreten einer sexuellen Zweckbestimmung in der Hand einer anderen Person strafbar sind.

aus: „Posing und der Begriff der Kinderpornografie in
§ 184b StGB nach dem 49. Strafrechtsänderungsgesetz
von Prof. Dr. Jörg Eisele und OStA Rainer Franosch;
Hervorhebungen zugefügt

Gegenüber einem pädophilen Aktivisten steigt das „öffentliche Interesse“ an einer Strafverfolgung noch einmal erheblich. Es geht dann auch darum, ein Mittel zu haben, um den missliebigen Feind kalt zu stellen und zu delegitimieren.

Ein Beispiel für den Einsatz eines Kinderpornographie-Vorwurfs als Kampfmittel gegen einen pädophilen Aktivisten ist das Verfahren um den „Stefan Text„. Es handelt es sich um einen nüchtern, sachlichen Bericht zweier Freundschaften eines Jungen mit erwachsenen Männern, der auch die Schilderung illegaler Handlungen mit Kindern enthält.

Der mutmaßlich autobiographische Text wurde von der Staatsanwaltschaft als „pornographisch“ dargestellt. Der Pädoaktivist Dieter Gieseking, der die Webseite Krumme13 betreibt, wurde wegen des Vorwurfs der Verbreitung kinderpornographischer Schriften in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, ein Mitangeklagter zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Eine Berufung scheiterte.

Recht hergestellt hat erst das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz im Revisionsprozess, das mit scharfer Kritik des Gerichts an den Vorinstanzen und einem Freispruch der Angeklagten endete.

Im Grunde steht jeder pädophile Mensch unter Verdacht. Jeder, der aufmüpfig wird oder der zufällig auffällt, muss mit Verfolgung rechnen:

Im Hinblick auf den strafrechtlichen Anfangsverdacht bedeutet die Neufassung des § 184b StGB keine wesentliche Änderung für die Strafverfolgungsbehörden. Das BVerfG hatte in Bezug auf die alte Rechtslage bereits klargestellt, dass aus dem Besitz und Erwerb von seinerzeit straflosen Kindernacktbildern (Präferenzmaterial) auf den Besitz auch strafbaren Materials geschlossen werden durfte. Bei der Bewertung des Anfangsverdachts hat die Staatsanwaltschaft zukünftig – wie auch schon bisher – zu berücksichtigen, ob aus den jeweils bekannten Tatsachen der sexuelle Zweck eines Besitzes oder Erwerbes von Kindernacktbildern aufgrund kriminalistischer Erfahrung nahe liegt. Dies ist auch zukünftig nicht der Fall, wenn ein Vater sein nacktes Kind in der Öffentlichkeit fotografiert oder ein Arzt ein medizinisches Lehrbuch oder eine Person im öffentlich zugänglichen Online-Versandhandel ein bislang nicht strafbares Buch erwirbt. Dagegen ist auch zukünftig ein Anfangsverdacht anzunehmen, wenn Kindernacktbilder über Darknetplattformen bezogen werden oder wenn zahlreiche Kindernacktbilder in digitaler Form ohne sozialen Bezug des Besitzers zu den Abgebildeten bezogen oder besessen werden.

aus: „Posing und der Begriff der Kinderpornografie in
§ 184b StGB nach dem 49. Strafrechtsänderungsgesetz
von Prof. Dr. Jörg Eisele und OStA Rainer Franosch;
Hervorhebungen zugefügt

Zwar ist von Kindernacktbilder die Rede, aber bei einer große Sammlung von auch heute noch völlig legalen Alltagsbildern von Kindern handelt es sich letztlich ebenso um „Präferenzmaterial“. Verdächtig ist letztlich nicht illegales Handeln, sonden die pädophile Neigung, für die, die Existenz von im Grunde beliebigem „Präferenzmaterial“ als Anhaltspunkt dienen kann.

Die Strafbarkeit von Posing-Aufnahmen zielt eindeutig auf die Kriminalisierung von Pädophilen. Nur: wenn jemand lediglich Alltagsbilder und/oder Posingbilder besitzt, aber kein einziges Bild, dass ein tatsächliches Geschehen in Verbindung mit einer sexuelle Handlung zeigt, dann hat sich der Betreffende offensichtlich sehr darum bemüht, Inhalte zu meiden, die den Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben. Warum sollte man ihn dann bestrafen, noch dazu mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe?

Eine andere Problematik ist die Ausgestaltung des § 184b (3) als Unternehmensdelikt (§ 11 Nr. 6 StGB). Somit gilt bereits der Versuch als Vollendung. Wer sich also an den PC setzt, um im Internet nach kinderpornographischen Inhalten zu suchen und zu suchen beginnt, eine Seite findet und aufruft, es sich dann aber aus Scham oder Einsicht anders überlegt und abbricht, hat sich bereits eines Verbrechens schuldig gemacht, denn er hat zum Sich-Verschaffen unmittelbar angesetzt (OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 41; OLG Hamburg NJW 2010, 1893 [1896 f.])

Es fällt mir schwer, mir vorzustellen, dass es viele Pädophile gibt die niemals in ihrem Leben nach kinderpornographischen Inhalten gesucht haben.

Wenn man Posing und Unternehmensdelikt zusammen nimmt, gehe ich davon aus, dass sich nahezu 100% der Pädophilen irgendwann in ihrem Leben in Hinblick auf §184b strafbar gemacht haben oder machen werden.

Ich finde es sehr bedenklich, wenn ein Gesetz so formuliert wird, dass Menschen, die eigentlich guten Willens sind und niemandem schaden wollen, sich fast zwangsläufig irgendwann strafbar machen, nur weil sie eine schwierige und herausfordernde sexuelle Orientierung haben.

Durch die Strafbarkeit von Kinderpornographie werden Menschen bestraft, die nur stark reduzierte Möglichkeiten haben, ihre sexuellen Wünsche auszuleben.

Konsumenten kinderpornographischer Inhalte sind in der Regel gerade keine Missbrauchstäter. Sie nutzen eine Ersatzdroge. Während an Drogenabhängige Ersatzdrogen wie Methadon kostenfrei abgegeben werden, landen Menschen, die keine Taten gegen Kinder begehen wollen, sich aber stattdessen für die falsche Ersatzdroge entscheiden, für viele Jahre im Gefängnis.

Auch ein nennenswertes Nachahmungsrisiko besteht nicht. Eine Schweizer Studie zur Delinquenz von Konsumenten von Kinderpornografie kam zu dem Ergebnis, dass der Konsum von Kinderpornografie alleine keinen Risikofaktor für spätere physische Sexualdelikte darstellt.

In einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrats zu einem „Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes – Zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. in das erweiterte Führungszeugnis“ heisst es:

Personen, die ausschließlich wegen illegaler Internetpornografie vorbestraft sind, haben nach dem bislang vorliegenden Datenmaterial ein eher geringes Risiko, im weiteren Verlauf selbst einen sexuellen Übergriff auf ein Kind zu begehen (vergleiche Franke, I., Graf, M., Kinderpornografie, Forens. Psychiatr. Psychol. Kriminol. 10, 87 bis 97, 2016).

Natürlich ist es besser, wenn stattdessen Ersatzdrogen ohne negative Wirkungen (Verletzung des Persönlichkeitsrechts) verwendet werden, z.B. fiktive Kinderpornographie (Texte, Zeichnungen, Computeranimationen) oder kindlich aussehende Sexpuppen (Real Dolls) oder auch Alltagsfotos von Kindern (z.B. Modebilder, Portraits von Schauspielern etc.).

Wer das (noch) nicht schafft, dem sollte man in erster Linie helfen, es die Zukunft hinzubekommen. Der Grundsatz „Helfen statt strafen“ hat sich schließlich auch auf anderen Gebieten als nützlich erwiesen. Dummerweise ist er mit Feindstrafrecht nicht kompatibel.

Vor allem die Kriminalisierung von Verbreitung, Zugänglich machen (beide §184, Abs. 1, Nr. 1) Herstellung, Beziehen, Liefern, Vorrätig halten, Anbieten, Bewerben, Ein- und Ausfuhr (alle §184, Abs, 1, Nr. 3) von fiktiven kinderpornographischen Inhalten (Texte, Zeichnungen, Computeranimationen), bei denen nur der Besitz legal ist, ist schädlich und zu kritisieren. Es wird damit kein echtes Kind geschützt. Und was hilft einem die legale Besitzmöglichkeit, wenn alles, was helfen könnte, in den Besitz zu gelangen, kriminalisiert ist? Wegen der umfassenden Kriminalisierung glauben sehr viele Pädophile sogar fälschlich, dass auch der Besitz verboten ist.

Zusammengenommen töten diese Regelungen das vorhandene Potential fast völlig ab. Dabei wären fiktive Inhalte für viele eine taugliche Alternative von der auch keine negativen Nebenwirkungen zu erwarten sind. Damit fiktives Material tatsächliches Material ersetzen kann, muss es dem tatsächlichem Material überlegen sein, z.B. dadurch dass

  • es legal ist
  • es moralisch/ethisch überlegen ist
  • der Phantasie keine Grenzen gesetzt sind
  • die Möglichkeiten von Computeranimationen immer besser werden

Hier wird aktuell durch ein Strafrecht, dass auf die Bestrafung des als unmoralisch angesehen „Feindes“ setzt, ein enormes Potential für den Kinderschutz verschenkt, denn konsequent legalisiert, könnte fiktives Material tatsächliches Material verdrängen.

Eine Verdrängung tatsächlichen Materials würde nicht nur Kinderrechte schützen, sondern könnte auch helfen, einen wirksamen Schutz der Grundrechte von Pädophilen wiederherzustellen, denen heute aufgrund ihrer Neigung Abhöraktionen und Hausdurchsuchungen drohen.

Aktueller Fall: Verbot von Real Dolls

Das geplante Verbot von „Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“ schmeckt nach Feindstrafrecht. Es ist seinem Wesen nach ein Sondergesetz, dass Pädophile einschränken und kriminalisieren soll, ohne sie als Adressat beim Namen zu nennen.

Lt. Begründung zum Regierungsentwurf soll von der neuen Regelung auch „ein Signal für die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder – seien sie auch nur körperlich nachgebildet – nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürfen“.

Die Kinderschutzrganisation Prostasia schreibt dazu:

Sexspielzeug wird im privaten Bereich als Masturbationshilfe benutzt, und Dritten wird durch seinen Gebrauch kein direkter Schaden zugefügt. Es ist ziemlich schockierend und beispiellos, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass die Regierung die Macht haben soll, die Art und Weise zu regulieren, in der eine Person privat masturbiert.

Aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Hervorhebung hinzugefügt):

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet – bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>) -, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145 <172, 184>; s. auch BVerfGE 27, 18 <29 f.>; 39, 1 <46>; 88, 203 <257>). Das Strafrecht wird als „ultima ratio“ des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist. Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>; 92, 277 <326>; 96, 10 <25>). Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Er ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 50, 142 <162>; zur Grenzziehung zwischen kriminellem Unrecht und Ordnungsunrecht BVerfGE 27, 18 <30>; 80, 182 <186> m.w.N.; 96, 10 <26>).

Da beim vorgesehenen §184l eine Geldstrafe möglich ist, dürfte das Gesetz kaum aus der Richtung des Übermaßverbotes anzugreifen sein.

Der Schaden liegt aber nicht in einer für viele leicht verkraftbaren Geldstrafe, sondern in einem potentiell existenzvernichtenden sozialen Tod, der schon allein bei Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens droht. Alles was mit „Pädophilie“ zu tun hat, ist höchst sensibel. Die Bereitschaft, zurückhaltend zu ermitteln, ist im Zuge der letzten Missbrauchsskandale nach meinem Eindruck deutlich zurückgegangen.

Grund für den drohenden sozialen Tod ist gerade das soziale Unwerturteil, das durch die „Signale“ und Brandmarkungs-Strategie des Staates befeuert wird.

Die Entscheidung für eine de facto unschädliche Ersatzhandlung wird durch das geplante Verbot als „sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich“ eingestuft. Entsprechend im Regierungsentwurf:

Von der neuen Regelung soll auch ein Signal für die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder – seien sie auch nur körperlich nachgebildet – nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürfen.

Das sozialethische Unwerturteil ist im Grunde unentrinnbar, denn es könnte da letztlich ebenso gut stehen:

Von der neuen Regelung soll auch ein Signal für die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder – sei es auch nur im Gedanken – nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürfen.

Der behauptete Unwert liegt ja in Wirklichkeit nicht in den Handlungen mit Gegenständen, von denen kein Mensch etwas mitbekommt, sondern in den Gedanken, die zu den (Ersatz)Handlungen mit Gegenständen führen.

Der behauptete Unwert liegt in der Person, die Gedanken denkt, die zu (Ersatz)Handlungen mit Gegenständen führen. Diese unwerten Personen, die Pädophilen, sind der Feind, um den man sich hier mit dem Mittel des Feindstrafrechts kümmert.

Der Kerns des Grungesetzes ist Artikel 1. Der erste Absatz lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“.

Aus einem Urteil des Verfassungsgerichts:

Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 30, 173 [193]; 32, 98 [108]). Der Staatsgewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen die Verpflichtung auferlegt, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen.

Jeder Mensch hat einen verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wertanspruch und Achtungsanspruch. Die Signale und Brandmarkungen des Gesetzgebers zielen darauf, dem pädophilen „Feind“ den Wert, die Achtung und den Schutz zu entziehen.

Ich habe vor kurzem aus der Rede von Dr. Jürgen Martens (FDP) im Bundestag anlässlich des „Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ zitiert. Dr. Martens hatte unter anderem eine evidenzbasierte Strafrechtspolitik gefordert.

Ich kannte aus dieser Debatte bisher nur die Rede von Hr. Dr. Martens im Detail. Das liegt auch daran, dass mich der Hass, der aus vielen Reden tropft auch emotional mitnimmt und ich mir nicht zu viel Hass antun will. Er schmerzt.

Inzwischen habe ich mir aber die Rede von Alexander Hoffmann (CSU) angetan. Sie war trotz der Schmerzen jedenfalls aufschlussreich. Ein paar Sätze daraus:

(…) Wir haben aber – nach Auffassung der Union – bislang maximal die Hälfte des Weges zurückgelegt. (…) Wir als Union stehen dafür, dass sich kein Täter sicher fühlen darf; wir wollen in diesem Bereich alle Register ziehen, und wir stellen Opferschutz vor Täterschutz. (…) Nein, liebe Kolleginnen und Kollegen, im Bereich der Bekämpfung von Kinderpornografie und Kindesmissbrauch tun wir nicht das, was wir tun müssen; vielmehr müssen wir alles tun, was wir tun können, Frau Kollegin! (…) Wir als CSU fordern für Täter im Bereich Kindesmissbrauch, Kinderpornografie den lebenslangen Eintrag ins Bundeszentralregister. (…) Wir müssen auch über die Möglichkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe in extremen Fällen reden.

Das ist nichts anderes als die Forderung nach (mehr) Feindstrafrecht.

Der Ausspruch „wir tun nicht, was wir tun müssen; vielmehr müssen wir alles tun, was wir tun können“ erinnert mich an den Satz aus dem Wikipedia-Zitat: „Im Feindstrafrecht sind alle zur Verfügung stehenden Mittel erlaubt.“ Für die CDU/CSU sind die alle zur Verfügung stehenden Mittel („alles, was wir tun können“) nicht nur erlaubt, sondern geboten.

Ein Wort, das mir als ein zuverlässiger Marker für eine feindstrafrechtliche Tendenz erscheint, ist das Wort „Täterschutz“. Die Rede vom „Täterschutz“ ist eine Phrase mit der Aggression und Entrechtung als Verteidigung (Opferschutz) getarnt wird. Nach diesem Denkmuster ist der Täter nicht mehr Bürger, sondern Feind und verdient daher keinen Schutz. Das ist in seinem Kern verfassungsfeindlich. („Mit Bedacht haben die Verfasser des Grundgesetzes den Schutz der Menschenwürde nicht auf den rechtsbewussten Bürger beschränkt; sie sprechen vielmehr von der Unantastbarkeit der Würde des Menschen, aller Menschen“)

Kollateralschäden des Feindstrafrechts

Der Wille und Aufwand, mit dem der Feind bekämpft wird ist enorm. Im Ergebnis ist er oft mit einem Andrängen in die Illegalität und in schlechtere, schädliche Alternativen verbunden.

Die verschenkte Möglichkeit, Kinderpornographie mit echten Kindern durch die Legalisierung von fiktiver Kinderpornographie habe ich bereits diskutiert. Mit ihrer verfehlten Politik wird von den tugendhaften Schützern symbolischer Kinder der Kollateralschaden an echten Kindern billigend in Kauf genommen.

Das Problem ist aber nicht auf fiktive Darstellungen beschränkt. Mitte der 90er Jahre wurde mit dem Mittel des Jugendschutzes im dritten Anlauf der Markt für FKK-Hefte zerstört. Der Jugendschutz umfasse auch den Schutz vor sexuellen Übergriffen durch Pädophile, zu denen diese Hefte animieren würden. Die Behauptung, FKK-Hefte würden zu Übergriffen animieren ist zwar völliger Unsinn, sie hat aber funktioniert. An die Stelle von FKK Heften, die nun nicht mehr im Kiosk gekauft werden können, traten dann etwa Posing-Aufnahmen im Internet. Mit dem Verbot von Posing-Bildern und verstärktem Verfolgungsdruck im Internet, kommt es heute zur Abwanderung ins Darknet, wo es weit problematischere Inhalte zu sehen gibt. Der Verfolgungseifer hat die Situation damit nicht verbessert, sondern verschlechtert.

Wenn jemand mit nahezu 100% Wahrscheinlichkeit davon ausgehen muss, dass er sich ohnehin irgendwie strafbar macht oder gemacht hat, und es noch dazu gefühlt keine große Rolle mehr spielt, ob man sich „ein bisschen“ (mit einem Posing-Bild) oder „sehr“ (mit zehntausenden Bildern, die sexuellen Handlungen mit tatsächlichen Kindern zeigen) strafbar macht, dann steht nicht mehr im Vordergrund, strafbares Verhalten zu meiden, sondern nicht dabei erwischt zu werden. Relevant werden damit vor allem die Qualität der Verschleierung und Verschlüsselung. Wer glaubt auf diese Weise geschützt zu sein, wird durch Strafandrohungen nicht mehr abgeschreckt, denn abschreckend wirkt vor allem die Entdeckungsgefahr. Wem die Strafandrohung „egal“ ist, der konsumiert alles, was mit dem eigenen Gewissen noch so gerade vereinbar ist.

Hinzu kommt: wenn jemand annimmt, dass er ungerechtfertigt verfolgt und unbillig eingeschränkt wird, sinkt die Bindekraft gesellschaftlicher Normen. Warum soll man sich noch an das Gesetz halten, wenn einen ohnehin jeder für einen Verbrecher hält? Im Extremfall wird der Normbruch sogar als gerechtfertigter Akt des Widerstands angesehen.

Wenn die Mindeststrafe für den Besitz von Kinderpornographie künftig bei einem Jahr liegt (bisher war auch eine Geldstrafe möglich) und die Mindeststrafe für „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ (womit ausdrücklich auch willentlich einvernehmliche Handlungen gemeint sind) künftig bei einem Jahr liegt (bisher sechs Monate), was spricht dann, willentliche Einvernehmlichkeit vorausgesetzt, noch für die Ersatzhandlung?

Da hohe Strafen nach kriminologischen Erkenntnissen keine abschreckende Wirkung haben, spielen die unterschiedlichen Höchststrafen – künftig fünf statt drei Jahre bei Besitz von Kinderpornographie und künftig fünfzehn statt zehn Jahren bei „sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ – jedenfalls keine große Rolle.

Auch ein wirklich relevanter Unterschied zwischen dem neuen Strafrahmen für „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ von ein bis fünfzehn Jahren und dem Strafrahmen für „Schwere sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ von zwei bis fünfzehn Jahren ist nicht mehr zu erkennen.

Der übergroße Eifer bei der Betonung des Unrechtsgehalts bei jedem Fall (CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak: „Bei Kinderpornografie gibt es keine leichten Fälle“ und „Es gibt keine leichten Fälle, wenn Kinder missbraucht werden„) führt letztlich dazu, dass die „relativen“ Unrechtsgehalte verschiedener Taten eingeebnet werden.

Künftig wird es nach „§ 176a Sexualisierte Gewalt gegen Kinder ohne Körperkontakt mit dem Kind“ mit sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft, wer „auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt“.

Da kann es unerwartete Konsequenzen haben, wenn ein 15-jähriger seinem 13-jährigen Bruder mit seinem „überlegenen Wissen“ aushilft und ihm einen Pornolink zur Verfügung stellt. Die Meinung von Hr. Ziemiak zu „leichten Fällen“ würde sich vermutlich ändern, wenn es seine eigenen Kinder wären.

Auch von anderen Strafverschärfungen sind Jugendliche überproportional betroffen. Eine (schlecht ausgestaltete) Möglichkeit bei jungen Tätern von Strafe abzusehen bietet unter bestimmten Bedingungen nur das Grunddelikt der „Sexualisierten Gewalt gegen Kinder“. Bei „Sexualisierter Gewalt gegen Kinder ohne Körperkontakt“ oder „Vorbereitung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ fehlt so eine Möglichkeit gänzlich. Bei vielen der in Frage kommenden Delikte handelt es sich aber um typische Pubertätskriminalität. Die Jugendlichen, die hiervon getroffen werden, sind weitere Kollateralschäden einer verfehlten Gesetzgebung.

Die Forderungen nach Strafverschärfungen kennen aktuell keine Grenzen. Auch die neuen, noch nicht beschossenen Strafrahmen reichen den Scharfmachern der CDU/CSU nicht: „Wir müssen auch über die Möglichkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe in extremen Fällen reden.“, sagt CSU-Mann Hoffmann.

Was mag er damit meinen? Denn für tatsächlich extreme Fälle gibt es die lebenslange Freiheitsstrafe ja bereits. Bisher:

§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Künftig:

§ 176d Sexualisierte Gewalt gegen Kinder mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch die sexualisierte Gewalt (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.“

Geändert hat sich hier im Grunde nichts. Das Strafpotential war bereits ausgeschöpft.

Hoffmann denkt aber wahrscheinlich in Wahrheit nicht an „extreme“, sondern an „schwere“ Fälle und damit in eine ähnliche Richtung wie sein Parteifreund Christian Baldauf von der CDU Rheinland-Pfalz. Der forderte im Juni, die Mindeststrafe für den Besitz von Kinderpornografie auf zwei Jahre zu erhöhen und die Mindeststrafe für schweren sexuellen Missbrauch von zwei auf vierzehn (!) Jahre hoch zu setzen.

Am dem durchschnittlichen Verhalten von Menschen dürften alle diese Änderungen nichts ändern.

Aber es kann durchaus einzelne soziopathische Täter geben, die bei einer Mindeststrafe von vierzehn Jahren einen Verdeckungsmord begehen, den sie ohne eine derartige Strafandrohung nicht begangen hätten. Wie will Baldauf, wie will Hoffmann das dann den Eltern erklären? Meine Erwartung ist, dass sie ihre Bestürzung über die Tat medienwirksam inszenieren und im übrigen ihre Hände in Unschuld waschen würden.

Eines von vielen Problemen ist, dass mit Feindstrafrecht Feinde geschaffen werden. Der als Feind verfolgte geht in bewusste Opposition zu der Gesellschaft, die ihn verfolgt.

Vor kurzem kam es auf meinem Blog zu diesem Kommentar:

Die Ironie ist, dass ich sexualisierte Gewalt gegen Kinder gar nicht mehr verhindern möchte. Insbesondere natürlich nachdem der Begriff so umdefiniert wurde, wie er jetzt gebraucht wird. (…)

Es geht ja aber gerade darum, dass der Begriff der „sexualisierten Gewalt“ so definiert wurde, dass tatsächliche Gewalt als Bedigung gerade kein relevantes Tatbestandsmerkmal ist. So wie das Strafrecht den Begriff jetzt verwendet, ist mir „sexualisierte Gewalt“ gegen Kinder tatsächlich egal. Ich will sie nicht verhindern. Hätte man sich nur auf tatsächliche Gewalt bezogen, hätte man sich die ganze Novellierung und sogar den alten §176 usw. sparen können. Da hätte der allgemeine §177 StGB zur sexuellen Nötigung auch ausgereicht. Dort gibt es schließlich keine Altersuntergrenze für Opfer in der Definition. (…)

Da die meisten meiner Mitbürger Antis sind, die diese für mich entfremdende Diskussion für normal und angemessen halten, bedeutet das implizt dann eben auch, dass die meisten meiner Mitbürger meine persönlichen Feinde sind. Daraus leite ich für mich rational eine Begrüdung generalisierter Antisozialität ab. Mit anderen Worten, meine lieben Mitbürger werden für die Entscheidung, den unverhältnißmäßigen Quatsch so zu forcieren, von mir generelle Anti-Solidarität mit der Gesamtgesellschaft erhalten. Da ich allerdings vom Staat jeden Monat Geld bekomme ohne zu arbeiten, werde ich dies gewaltfrei tun und einfach Kosten für die Allgemeinheit verursachen, ohne irgendwas für irgendwen zu machen. Und für den Fall, dass ich physikalisch angegriffen werden sollte, werde ich persönlich mit Waffengewalt antworten. Dass ich niemals eine Zeugenaussage machen würde, die zur Erzwingung von Anti-Sex-Gesetzen beitragen, steht für mich ebenfalls fest. Dies schließt sogar unfreiwillige und gewaltsame sexuelle Handlungen gegen Frauen und Kinder ein. Ich werde sie zwar nicht ausführen, aber ich werde auch nicht zu ihrer Verhinderung oder Bestrafung beitragen.

Ich fand das erschreckend und habe eine Reihe von Antworten dazu geschrieben. Aus einer meiner Reaktionen:

Wie auch immer: Wenn du unmittelbar mit einem leidenden Kind konfrontiert wirst du (vermutlich) helfen, egal wie wütend du auf die Gesellschaft bist. Die Entscheidung gegen Hilfe ist eine Kopfentscheidung über einen theoretischen Fall. Mit Leid und Not unmittelbar konfrontiert ist es eine Bauchentscheidung. Ich hoffe, dass die Gesellschaft deinen „Bauch“ nicht so nachhaltig geschädigt hat, dass er in einer Notlage nicht mehr richtig funktioniert.

Wer ungerecht behandelt wird, leistet, wenn er es vermag, Widerstand. Zu den möglichen und konstruktivsten Formen des Widerstand zählt, sich nicht durch Hass zu einem hasserfüllten Menschen oder durch Ungerechtigkeit zu einem ungerechten Menschen machen zu lassen.

Es ist eine besondere Herausforderung für Menschen, denen die Menschlichkeit abgesprochen wird, um so beharrlicher an ihr festzuhalten. Wenn es leicht wäre, wäre es keine Herausforderung.

Nüchtern betrachtet gibt es keinen Menschen, der stets allen Herausforderungen gewachsen ist. Aber auch jedes Scheitern ist immer nur temporär. Man kann als Hingefallener wieder aufstehen, weitergehen, sich den Herausforderungen neu stellen und an ihnen wachsen.

Ich halte das für die schwierigere aber bessere Reaktion.

Kinderschützer gegen Sexpuppenverbote

Ich bin durch einen Hinweis des Autors des Gastbeitrags „Aus dem Leben eines Puppenspielers“, auf die Prostasia Foundation aufmerksam geworden, eine Kinderschutzorganisation aus den USA, die auf einen evidenzbasierten Ansatz setzt, um Kinder vor Missbrauch zu schützen.

Emotionen sind zwar gut geeignet, um Menschen zu motivieren, aber sie sind nur schlecht geeignet, um wirkungsvolle Maßnahmen auf den Weg zu bringen. Meines Wissens handelt es sich bei der Prostasia Foundation um die einzige Kinderschutzorganisation, die zum Schutz von Kindern auf evidenzbasierte Maßnahmen setzt.

Die Prostasia Foundation wendet sich ausdrücklich und aktiv gegen Verbote von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild und hat sich bereits gegen zwei föderale und drei gliedstaatliche Gesetzesvorhaben in den USA und gegen eine gliedstaatliche Gesetzesinitiative in Australien engagiert.

Ich habe die Organisation auf das für Deutschland geplante Verbot angesprochen und man hat daraufhin eine (deutschsprachige) Stellungnahme zum Regierungsentwurf an das Justizministerium geschickt. Ich habe vom geschäftsführenden Direktor Dr. Jeremy Malcom eine PDF der Stellungnahme erhalten und die Erlaubnis, diese auch weiter zu geben.

Die Prostasia Foundation sammelt darüber hinaus Spenden für ein Forschungsprojekt, um die Frage der Wirkung von fiktiven Materialien und von Puppen zu beantworten („Does fantasy cause or prevent offending?“). Die Studie soll auch helfen, die Sinnhaftigkeit von Verboten zu klären. Ich halte derartige Forschung für extrem wichtig.

Eine Spende an eine Kinderschutzorganisation ist an sich ja recht unproblematisch. Wer trotzdem lieber seine Identität verschleieren will, kann über diesen Link auch mit Kryptowährungen spenden. Voraussetzung für den sichereren Umgang ist eine ausreichende Kenntnis, wie Kryptowährungen funktionieren und welche Krypowährungen tatsächlich die Anonymität schützen.

Hier der Text der Stellungnahme der Prostasia Foundation:

Sehr geehrter Frau Ministerin Lambrecht,

ich schreibe im Namen der Prostasia Foundation, einer internationalen Kinderschutz-organisation, deren Ziel die Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Anwendung eines evidenzbasierten Ansatzes ist.

Ich wende mich an Sie im Zusammenhang mit dem im oben erwähnten Gesetz vorgeschlagenen § 184l, der den Besitz eines Sexspielzeugs, das als Nachbildung eines Kindes oder eines Teils des Körpers eines Kindes angesehen wird, unter Strafe stellen würde.

Das Gesetz ist, so hoffen wir, durch den Wunsch motiviert, echte Kinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen, was wir als Kinderschutzorganisation nachdrücklich unterstützen. Aber als eine Organisation, die darauf besteht, dass die Maßnahmen, die wir zum Schutz von Kindern ergreifen, evidenzbasiert sein und die Menschenrechte respektieren sollten, sind wir darüber besorgt, dass die geplante Bestimmung keines der beiden Kriterien erfüllt.

Erstens stehen die Begründungen des Gesetzentwurfs – in denen behauptet wird, dass diese typischerweise als „Sex-Puppen“ bezeichneten Gegenstände bei den Nutzern die Hemmschwelle zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder senken und damit zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder mittelbar beitragen“ – im Widerspruch zu den weltweit führenden Forschern auf diesem Gebiet, mit denen wir zusammenarbeiten und die uns versichern, dass es absolut keine direkten Beweise gibt, die diese Behauptungen untermauern. Vielmehr untersuchen Wissenschaftler derzeit, ob das Gegenteil der Fall sein könnte: dass für Nutzer solcher Gegenstände, die mit einem abnormen sexuellen Interesse an Kindern leben, der Gegenstand ein wesentliches Hilfsmittel bei der Beherrschung dieses Zustands sein könnte, und verhindert, dass sie gegen ein echtes Kind agieren.

Aber selbst wenn man Gültigkeit in der Gesetzesbegründung getroffenen Annahmen voraussetzt, ist § 184l eine eindeutig verfassungswidrige Art und Weise, auf diese angenommenen Tatsachen einzugehen. Nach deutschem Recht besteht ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das es der Regierung verbietet, sich in das private Sexualleben einwilligender Erwachsener einzumischen, wenn kein zwingendes Interesse daran besteht, direkten Schaden von Dritten abzuwenden. Sexspielzeug wird im privaten Bereich als Masturbationshilfe benutzt, und Dritten wird durch seinen Gebrauch kein direkter Schaden zugefügt. Es ist ziemlich schockierend und beispiellos, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass die Regierung die Macht haben soll, die Art und Weise zu regulieren, in der eine Person privat masturbiert.

Darüber hinaus ist § 184l so wie das Gesetz entworfen wurde, in einer so weiten und vagen Sprache abgefasst, dass es unweigerlich viele unschuldige Parteien außerhalb seines beabsichtigten Geltungsbereichs treffen würde. Solche „anatomisch korrekten“ Gegenstände werden oft in kleineren Größen hergestellt, weil sie dadurch leichter und einfacher zu handhaben sind und nicht, weil sie Kindern ähneln sollen. Gleichwohl haben Käufer dieser Gegenstände, unabhängig von Größe oder Aussehen, Grund zu der Befürchtung, dass sie strafrechtlich verfolgt werden könnten, nur weil der fragliche Gegenstand nicht groß genug ist, weil seine Augen zu groß oder seine Brüste zu klein sind. Darüber hinaus haben viele Personen nicht die Absicht, den Gegenstand/die Gegenstände zur sexuellen Befriedigung zu verwenden.

Pädagogen von Kindern mit besonderen Bedürfnissen haben derartige Gegenstände bereits eingesetzt, um zu verhindern, dass sich diese Kinder schlecht benehmen und ihren Betreuern oder Mitschülern Schaden zufügen. Die Sonderpädagogin Melissa Delapp hat erklärt: „Ihnen Möglichkeiten zu bieten, ihre sexuellen Gefühle auszudrücken, ist potentiell von zentraler Bedeutung, um eine angemessene Grundlage dafür zu schaffen, wie Intimität aussieht“. Ein Verbot dieser Vorrichtungen könnte die Betreuer von Kindern mit besonderen Bedürfnissen daran hindern, auf ihre einzigartigen Bedürfnisse einzugehen, und könnte die Menschen in ihrer Umgebung einem Risiko aussetzen.

Es ist unter der Würde der Bundesrepublik Deutschland, eine Gesetzgebung in Betracht zu ziehen, welche die Intim-Abmessungen von Sexspielzeug regelt. Ein viel besserer Ansatz ist es, dem Privatsektor die Möglichkeit zu geben, den Verkauf von kleineren Gegenständen dieser Art in Zusammenarbeit mit Kinderschutzexperten selbst zu regulieren. Als eine Organisation, die von solchen Experten beraten wird, hat die Prostasia-Stiftung mit dieser Industrie an einer Reihe von freiwilligen Richtlinien gearbeitet, um sicherzustellen, dass sie kein Sexspielzeug verkauft, das Kindern schadet, dass sie keinen Kindesmissbrauch fördert oder den sexuellen Missbrauchs von Kindern verharmlost.

§ 184l wirft eine sehr wichtige Frage auf, kann sie aber nicht überzeugend beantworten: führen diese Gegenstände direkt zur Schädigung von echten Kindern? Wir sind die einzige Kinderschutzorganisation, die aktiv Geld sammelt, um diese Frage wissenschaftlich zu beantworten, damit die nächste Generation von Gesetzen, die sich mit diesem Thema befassen, auf besserer Grundlage steht. In dieser Hinsicht ist § 184l bestenfalls verfrüht und kann aktiv schädliche Folgen haben, indem er die wissenschaftliche Forschung über den möglichen Nutzen in Fällen, in denen der Gegenstand zur sexuellen Befriedigung eingesetzt wird, behindert.

Aus den oben genannten Gründen fordern wir Sie dringend auf, § 184l aus dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder zu streichen. Sollten Sie weitere Informationen von Experten zum Thema Sexpuppen benötigen, werden wir Ihnen gerne dabei helfen einen Kontakt herzustellen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit für dieses sensible und wichtige Thema.

Mit freundlichen Grüßen,

Jeremy Malcolm
Geschäftsführender Direktor, Prostasia-Stiftung

Wer sich auch für die im Brief enthaltenen und hier nicht wiedergegebenen Fußnoten interessiert, kann hier das PDF der Stellungnahme öffnen. Ohnehin wirkt der Text auf Briefpapier irgendwie beeindruckender und „wirklicher“. 😉

Sexpuppen und Evidenz

Aktuell sollen unter anderem Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (Real Dolls) verboten werden.

Wer eine Real Dolls besitzt, hat sich bewusst für eine Ersatzhandlung entschieden und dafür in der Regel auch einen größeren Geldbetrag investiert. Für viele pädophile und hebephile Puppenbesitzer dienen Real Dolls nicht nur als Masturbationshilfe, sondern sind eine Unterstützung zur Erfüllung des Beziehungsbedürfnisses. Sie verschaffen die Möglichkeit, legal und für Dritte unschädlich den Sexualtrieb zu befriedigen und stabilisieren den Besitzer darüber hinaus auch emotional.

Diesen Menschen soll nun die Krücke weggetreten werden.

Real Dolls haben wahrscheinlich eine in mehrfacher Hinsicht protektive Wirkung. Sie schützen ihr Besitzer vor Einsamkeit, Depression und anderen seelischen Leidenszuständen aber auch Kinder vor sexuellen Übergriffen.

Zufriedenheit mit dem Leben und emotionale Stabilität korrelieren mit Kontrolle. Wer Pädophilen die Möglichkeit zur legalen Selbstbefriedigung nimmt und sie emotional destabilisiert, gefährdet dadurch Kinder.

Es gibt im Prinzip folgende Möglichkeiten zur Reaktion auf ein Verbot der Ersatzhandlung:

  1. Beibehaltung der Ersatzhandlung. Der Besitzer wird zum „Täter“ wenn er weiterhin die „falsche“ Masturbationshilfe verwendet.
  2. Ersatz durch eine andere, weiterhin legale Ersatzhandlung mit geringerem Ersatzwert (z.B. Alltagsfotos von Kindern). Der Nutzer versucht, mit einem veringerten Maß an sexueller und emotionaler Bedürfnisbefriedigung klar zu kommen. Mögliche Folgen sind abgeschwächte Varianten in Analogie zu Punkt 4 und 5.
  3. Ersatz durch eine andere, ebenfalls kriminalsierte Ersatzhandlung mit anderem Ersatzwert-Profil. Einige Puppenbesitzer könnten auf Kinderpornographie als Alternative zurückgreifen, z.B. weil sich Dateien leichter verstecken lassen als eine Puppe. Wenn zwei Alternativen zur Verfügung stehen und beide kriminalisiert sind, wird die Alternative mit dem gefühlt geringerem Entdeckungsrisiko bevorzugt. Falls es sich dabei nicht lediglich um fiktives Material handelt, wäre dieses Ergebnis aus der Perspektive des Kinderschutzes sehr negativ zu bewerten. Hinzu kommt: ein Bild oder Video mag die sexuelle Komponente ersetzen können, auf der Beziehungsebene dürfte es aber in jedem Fall klar unterlegen sein.
  4. Verzicht auf jegliche Ersatzhandlungen. Deutlich geringere sexuelle und emotionale Bedürfnisbefriedigung. Der Wegfall kann zu selbstschädigendem Verhalten führen. Wenn der Verzicht nicht dauerhaft durchgehalten werden kann, droht 5.
  5. Wechsel zu der durch die Ersatzhandlung ersetzten Primärhandlung (also zu sexuellen Kontakten mit Kindern). Der Wegfall der legalen Alternative kann also zu fremdschädigendem Verhalten führen.

Soweit meine Einschätzung.

Leider gibt es kaum Forschung und im Grunde gar keine wissenschaftliche Evidenz zur Auswirkung der Nutzung von Real Dolls. Den aktuellen Forschungsstand beschreibt ein Paper vom August 2020 „Sex Doll Ownership: An Agenda for Research„.

Das Paper erörtert auch den Stand in Hinblick auf Puppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Die den Diskurs dominierende ablehnende Haltung stammt von Ethikern, die Puppen unmoralisch finden und meinen, dass es für ein Verbot ausreicht, dass etwas als unmoralisch oder falsch angesehen wird.

Hier die entsprechende Passage (eigene Übersetzung):

Kinderähnliche Sex-Puppen, Pädophilie und sexueller Missbrauch von Kindern

Der Philosoph John Danaher untersuchte die Frage der Kriminalisierung von Kindersexdolls und Robotern aus der Perspektive des Legalmoralismus [5].

Danaher beruft sich auf die Arbeit von Strikwerda, um zu argumentieren, dass die Drohung mit sexueller Aktivität mit einer kindähnlichen Sex-Puppe oder Robotermutationen eine nicht-tugendhafte Form sexueller Aktivität normalisiert, da sie angeblich nicht einvernehmlich und unausgewogen in ihrer Macht ist [6]. In anderen Arbeiten ist Danaher so weit gegangen zu argumentieren, dass der Besitz von Kinder-Sex-Puppen und Robotern auf einen igenständigen Mangel moralischer Tugend hindeutet [4], und regt ab, dass eine potenzielle Folge des Besitzes die Einbeziehung in Register sein könnte, die derzeit Personen mit Vorstrafen in Bereich der Sexualdelikte vorbehalten sind. Danaher ist nicht der einzige, der über kinderähnliche Puppen und Roboter von einer solchen moralischen Position aus theoretisiert.

In einem weiteren Versuch, die Kriminalisierung der Herstellung und Verbreitung von kindlichen Sex-Puppen und Robotern zu rechtfertigen, räumte Chatterjee auch das Fehlen einer objektiven persönlichen Schädigung durch diese Materialien ein. Sie berief sich jedoch auf eine „kulturelle Schädigung“, um zu argumentieren, dass das „Zulassen des Handels mit sogar abstrakten Kinder-Sex-Puppen und Robotern als Sanktionierung und Erleichterung einer öffentlichen Atmosphäre gesehen werden könnte, die die Darstellung von Kindern als Sexualobjekte und die Akzeptanz und Normalisierung von Kindesmissbrauch fördert“ [54].

Obwohl dieses Argument logisch sinnvoll ist, ist es bezeichnend (und reflektiert den Rest der philosophischen Literatur über Kinder-Sex-Puppen und -Roboter), dass es isoliert und ohne Hinweise auf eine gegensätzliche Sichtweise in Bezug auf die Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch präsentiert wird.

Einige Fachleute, die im Bereich der forensischen Gesundheitsdienste tätig sind, haben vorsichtig angedeutet, dass kindliche Puppen und Roboter eine Rolle bei der Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch spielen könnten (Diskussionsbeiträge, siehe [3, 5, 54]). Dieses Argument legt nahe, dass Puppen und Roboter ein sexuelles Ventil ohne Opfer bieten, das die sexuellen Phantasien einiger Personen mit sexuellen Interessen an Kindern befriedigen könnte.

Während diese Möglichkeit in einigen der oben zitierten philosophischen Abhandlungen erwähnt wird, wird sie schnell mit Zweifel verworfen, möglicherweise aufgrund eines inhärenten Missverständnisses der Natur solcher sexuellen Interessen innerhalb der philosophischen Gemeinschaft (siehe [4, 5, 54, 55]), ohne dass eine ernsthafte empirische Prüfung ihrer Vorzüge stattfindet.

Das Australische Institut für Kriminologie (das als Zweig der australischen Regierung fungiert) gab einen von Rick Brown und Jane Shelling verfassten Bericht in Auftrag, der sich mit den potenziellen verhaltensbezogenen und rechtlichen Implikationen des Gebrauchs von Kindersexpuppen befasst [3].

Darin gaben die Autoren an, die verfügbaren Erkenntnisse über den Gebrauch von Sex-Puppen bei Kindern zu überprüfen, und schlugen auf der Grundlage dieser Überprüfung Empfehlungen vor. Im Einzelnen wurden unter anderem die folgenden Implikationen untersucht:

1. die Förderung der Sexualisierung von Kindern;

2. die Beurteilung inwiefern der Gebrauch von kindlichen Sex-Puppen ein Indikator für eine Eskalation des Gebrauchs von Missbrauchsdokumentationen von Kindern (CSEM = child sexual exploitation ma-terial) darstellt

3. die Normalisierung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (d.h. der Kausalzusammenhang zwischen dem Gebrauch von kindlichen Sexualpuppen und sexuellen Kontaktvergehen gegen Kinder); und

4. das Risiko, dass kindliche Sexpuppen als Hilfsmittel für das sexuelle Grooming von Kindern verwendet werden können.

Im gesamten Bericht finden Brown und Shelling keine empirischen Beweise für eine dieser Hypothesen über die Auswirkungen des Besitzes kindlicher Puppen. Dies wurde in den Abschnitten über die Schädlichkeit des Puppenbesitzes (d.h. Förderung von Sexualstraftaten) ausdrücklich festgestellt, wobei erneut die rechtsmoralische Perspektive philosophischer Autoren [4-6,28] herangezogen wurde, als es um die Auswirkungen von Puppen auf die Objektivierung und Desensibilisierung gegenüber Themen des sexuellen Kindesmissbrauchs ging.

In einem vergleichsweise kurzen Abschnitt ihres Berichts erörterten sie auch die Möglichkeit, dass Kindersex-Puppen eine Rolle bei der Prävention von sexuellem Missbrauch spielen könnten, wobei sie erneut auf den Mangel an empirischen Daten hinwiesen, die diese Hypothese direkt überprüfen.

Angesichts dieses expliziten Mangels an empirischen Daten ist es daher bemerkenswert, dass Brown und Shelling zu folgendem Schluss kommen:

„Es ist vernünftig anzunehmen, dass die Interaktion mit Kinder-Sex-Puppen die Wahrscheinlichkeit des sexuellen Missbrauchs durch Kinder erhöhen könnte, indem sie den Puppennutzer gegenüber dem physischen, emotionalen und psychischen Schaden, der durch sexuellen Missbrauch von Kindern verursacht wird, desensibilisiert und das Verhalten in der Psyche des Missbrauchers normalisiert. Gleichzeitig gibt es keinen Beweis für einen therapeutischen Nutzen des Gebrauchs von Kinder-Sex-Puppen.“ [3]

Am überraschendsten ist hier nicht die Behauptung, dass es vielleicht vernünftig ist, ein gewisses sexuelles Risiko bei einigen Menschen anzunehmen, die kindliche Sexpuppen besitzen (siehe auch [5, 6, 54, 55]), sondern es ist eher besorgniserregend und vielleicht erhellend für diesen Bereich der Wissenschaft, dass diese Schlussfolgerung neben einer Schlussfolgerung bezüglich des fehlenden therapeutischen Nutzens angesichts des völligen Mangels an Beweisen in beiden Richtungen gezogen wird.

Dies spiegelt vielleicht die Art des theoretischen Verständnisses der Autoren über das Wesen von Sexualstraftaten wider. Das heißt, sie zitieren feministische und soziologische Konzeptualisierungen von Sexualstraftaten, indem sie argumentieren, dass dieses Verhalten in erster Linie von dem Wunsch getrieben wird, Dominanz, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht von der Erreichung sexueller Befriedigung [26, 56, 57].

Obwohl eine detaillierte Untersuchung dieses Arguments nicht speziell in den Rahmen dieser Rezension fällt, verweisen wir die Leser auf die einzelnen bedeutenden multifaktoriellen Modelle von Sexualstraftaten hin, die in der forensischen psychologischen Forschung und Praxis verwendet werden und die alle sexuelles Interesse oder Erregung als kausale Schlüsselkomponente enthalten [58-63].

Dieser Ansatz wurde auch in einem Übersichtsartikel verfolgt, der von Chantal Cox-George und Susan Bewley veröffentlicht wurde, die versuchten, eine prägnante Zusammenfassung der Argumente für und gegen die Sexroboterindustrie zu liefern und die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen abzuschätzen, die sowohl das Verhalten von Patienten als auch die berufliche Tätigkeit von Klinikern beeinflussen können [7].

In Übereinstimmung mit dem Bericht von Brown aund Shelling in Australien[3] diskutierten Cox-George und Bewley die potenziellen Risiken der Verwendung von Sex-Puppen und Robotern in klinischen Einrichtungen, obwohl ihre Literaturrecherche keine empirischen Studien ergab, die sie überprüfen könnten.

Die Gründe für diese defensive Haltung der Autoren waren unter anderem das Interesse der Polizei an Puppen, mögliche klinische Strafverfolgungen wegen der Bereitstellung illegalen Materials und die allgemeine Möglichkeit negativer öffentlicher Reaktionen auf die Verwendung von Puppen und Robotern im klinischen Umfeld. Dies veranlasste Cox-George und Bewley dazu, von der Einbeziehung von Puppen und Robotern in die klinische Praxis abzuraten, da dies die Gefahr entschärft, dass Fachleute wegen ihrer Verwendung mit Konsequenzen konfrontiert werden.

Zwar sollte die weit verbreitete Einführung von kindlichen Puppen in forensischen und klinischen Bereichen in Ermangelung von Beweisen nicht gefördert werden, doch legen diese Übersichtsarbeiten eine verzerrte Lektüre der Literatur nahe (für einen Kommentar siehe [64]).

Es obliegt Wissenschaftlern, Klinikern und politischen Entscheidungsträgern, eine offene Meinung über das Potenzial sowohl der Vorteile als auch der Risiken zu bewahren, bis Beweise vorliegen. Wir wenden uns nun der Frage zu, wie die Anfänge einer umfassenden Forschungsagenda zu Sexpuppen und Robotern aussehen könnten.

In der angeführten australischen Studie stach für mich besonders dieser Abschnitt hervor:

Es ist vernünftig anzunehmen, dass die Interaktion mit Kinder-Sex-Puppen die Wahrscheinlichkeit des sexuellen Missbrauchs durch Kinder erhöhen könnte, indem sie den Puppennutzer gegenüber dem physischen, emotionalen und psychischen Schaden, der durch sexuellen Missbrauch von Kindern verursacht wird, desensibilisiert und das Verhalten in der Psyche des Missbrauchers normalisiert. Gleichzeitig gibt es keinen Beweis für einen therapeutischen Nutzen des Gebrauchs von Kinder-Sex-Puppen.

Genauso gut hätte dort stehen können:

Es ist vernünftig anzunehmen, dass die Interaktion mit Kinder-Sex-Puppen die Wahrscheinlichkeit des sexuellen Missbrauchs durch Kinder senken könnte, indem sie das Bedürfnis nach sexueller Lustbefriedigung über eine Ersatzbefriedigung erfüllen und den Sexualtrieb unschädlich kanalisieren helfen. Es liegt nahe, dass sie die psychische Gesundheit und emotionale Stabilität von pädophilen und hebephilen Puppennutzer verbessern und dass die sexuelle und psychische Entlastung präventiv wirkt. Gleichzeitig gibt es keinen Beweis für eine Desensibilisierung oder Gefährdung durch den Gebrauch von Kinder-Sex-Puppen.

Die Wissenschaftler, die denn Überblick über den Forschungsstand geschrieben haben, haben vor kurzem (am 30.10.2020) ein (englischsprachiges) Video mit dem Mitschnitt einer Fachpräsentation zum Thema veröffentlicht.

Die Ergebnisse beziehen sich auf eine Untersuchung, an der vor allem Besitzer „erwachsener“ Dolls teilgenommen haben. Eine wenige Teilnehmer besaßen zusätzlich auch eine Real Doll mit kindlichem Erscheinungsbild.

Die Ergebnisse sich also nicht auf die Situation der Subgruppe der Besitzer kindlicher Real Dolls übertragbar, sondern sind lediglich als Hinweise zu verstehen, in welche Richtung Ergebnisse wahrscheinlich scheinen.

Einige Punkte aus der Präsentation:

  • 70% der Besitzer geben einen sexuellen Hauptzweck der Puppe an. Nur 14% geben an, dass die Puppe nur sexuellen Zwecken dient. (Valverde, 2012)
  • 77% gaben eine primär sexuelle Motivation an (aber 57% gaben auch Beziehungsmotive an) (Langcaster James und Bentley, 2018)
  • 80 % gaben an, dass es beim Besitz nicht nur um Sex gehe (Ferguson, 2010)

Das hätte mich vor wenigen Wochen noch überrascht. Ich gehe aber davon aus, dass bei Besitzern kindlicher Real Dolls ganz ähnliche Werte zu erwarten sind. „Sex“Puppen sind nicht nur Sexpuppen. Der Begriff „Sexpuppe“ trifft die tatsächliche Bedeutung nicht gut genug, da er die häufig ebenfalls sehr wichtige Funktion als Beziehungsersatz nicht beschreiben kann.

Bei einem Vergleich zwischen einer Gruppe von 100 Puppenbesitzern und einer Kontrollgruppe von 110 Nicht-Puppenbesitzern (Kontrollgruppe) wurden Variablen zur sexuellen Aggression, Frauenfeindlichkeit, Objektifizierung, zu emotionalen und Beziehungsvariablen verglichen. Es gab in Hinblick auf die allermeisten Variablen keine signifikanten statistischen Abweichungen zwischen Puppenbesitzern und der Kontrollgruppe.

Ausnahme waren die Variablen zur „Frauenfeindlichkeit“. Hier hatten die Puppenbesitzer höhere Werte bei den Unterkategorien „Frauen als sexuelle Objekte“, „sexuelle Anspruchshaltung“, „Frauen als gefährlich/undurchschaubar“.

Allerdings wurden bei der Objektifizierung zwischen Kognition und Verhalten unterschieden. Bezüglich der verhaltensbezogenen Variablen gab es keine Auffälligkeiten.

Auch bei den Persönlichkeitsmerkmalen gabe es fast keine Auffälligkeiten außer etwas höhere Werte für „obssesiv-zwanghafte“ Persönlichkeitsmerkmale.

Es wurde dann untersucht, ob diese Auffälligkeiten Moderatoren für das Aggressionsrisiko sind, also sexuelle Aggressionen im Vergleich zur Kontrollgruppe besonders begünstigen.

In Hinblick auf das Merkmal „Frauenfeindlichkeit“ war die Neigung („proclivity“) zu sexueller Aggression bei Puppenbesitzern im Vergleich zur Kontrollgruppe geringer.

  • Die Aggressionsneigung war bei Puppenbesitzern mit niedrigen Werten für „Frauenfeindlichkeit“ geringer als bei Nicht-Puppenbesitzern mit niedrigen Werten für „Frauenfeindlichkeit“
  • Die Aggressionsneigung war bei Puppenbesitzern mit mittleren Werten für „Frauenfeindlichkeit“ geringer als bei Nicht-Puppenbesitzern mit mittleren Werten für „Frauenfeindlichkeit“
  • Die Aggressionsneigung war bei Puppenbesitzern mit hohen Werten für „Frauenfeindlichkeit“ geringer als bei Nicht-Puppenbesitzern mit hohen Werten für „Frauenfeindlichkeit“

Bei der Variable „Frauen als sexuelle Objekte“ und der Variable „Frauen als gefährlich/undurchschaubar“ schnitten Puppenbesitzer bei geringen und mittleren Werten besser und bei und bei hohen Werten genauso ab wie die Kontrollgruppe. Auch hier also weniger Neigung zu sexueller Aggression bei Puppenbesitzern.

Bei der Variable „sexuelle Anspruchshaltung“, schnitten Puppenbesitzer bei geringen und mittleren Werten besser und bei und bei hohen Werten etwas schlechter ab als die Kontrollgruppe.

Bei der Variable „obssesiv-zwanghafte“ Persönlichkeitsmerkmale hatten Puppenbesitzer leicht höhere Werte für sexuelle Aggression.

Insgesamt gab es keine höheren Werte für sexuelle Aggressionen bei Puppenbesitzern. Sie sind nicht gefährlicher als Nicht-Puppenbesitzer.

Sexualstrafrecht und Evidenz

Die Politik im Bereich des Sexualstrafrechts ist von Emotionen, Ängsten und populistischem Stimmenfang getrieben. Aufsehen erregende Missbrauchsfälle führen zu ad-hoc Gesetzgebung, die noch dazu in keinem erkennbaren Sachzusammenhang mit den Missbrauchsfällen steht, die Anlass für das Handeln-wollen des Gesetzgebers waren.

Die einzige Partei, die sich im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder für einen evidenzbasierten Ansatz der Kriminalitätsbekämpfung ausgesprochen hat, war die FDP.

Aus der Rede von Dr. Jürgen Martens (FDP) gemäß Plenarprotokoll:

Wir sind uns einig in der Notwendigkeit, zu handeln, um solche Taten zu bestrafen, zu verfolgen und – nach meiner Auffassung wo immer es geht – zu verhindern. Wir müssen uns dabei die Fragen stellen: Tun wir immer das Richtige, auch mit diesem Gesetzentwurf? Antworten wir tatsächlich auf Strafbarkeitslücken, die es unabdingbar machen, dass wir handeln?

Herr Peterka, wenn Sie davon sprechen, dass wir den Mindeststrafrahmen bei Kindesmissbrauch anheben mussten und in diesem Zusammenhang zur Rechtfertigung die Taten von Lügde oder Bergisch Gladbach anführen, dann ist das leider völlig verfehlt. Bei diesen Taten geht es mitnichten um irgendwelche Mindeststrafen. Diese Taten waren sämtlich im obersten Bereich, im schwersten Bereich dieser Kriminalität angesiedelt. Sie sind auch entsprechend geahndet worden. Die Täter sind zu Freiheitsstrafen von bis zu 14,5 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Es soll also keiner sagen, dass es nicht heute bereits möglich wäre, auf solche schwersten Taten schuld- und tatangemessen zu reagieren.

Nebenbei: Den Nachweis der Erforderlichkeit, den Besitz von Kindersexpuppen unter Strafe zu stellen, Herr Kollege Frei, sind Sie uns schuldig geblieben. Im Gegenteil: Die Sanktionsforschung belegt, dass der Besitz solcher Puppen nicht die Hemmschwelle für solche Taten senkt.

Auch hier müssten wir wirklich gucken, wie wir uns verhalten, wenn wir eine evidenzbasierte Strafrechtspolitik machen. Aber das sind Diskussionen, die wir im Ausschuss führen, meine Damen und Herren.

Da die FDP andere Teile des Gesetzentwurfs unterstützt, ist hier dennoch nach aktuellem Stand bestenfalls mit einer Enthaltung bei der finalen Abstimmung zu rechnen.

Kinderschutz hat in der Bevölkerung einen sehr hohen Stellenwert und genießt breite Unterstützung. Zur Realisierung fällt dem Gesetzgeber seit 30 Jahren nichts anderes ein als in regelmäßigem Abstand Strafrahmen zu erweitern, zu erhöhen, neue Straftatbestände zu schaffen, um angebliche Schutzlücken zu schließen, und Verjährungsfristen zu verlängern.

Kritik daran gibt es wenig. Einer Maßnahme mit dem Etikett „Kinderschutz“ will sich niemand verweigern. Wer es doch tut muss damit rechnen, angefeindet zu werden.

Manchmal ist Kritik aber notwendig.

Die Kriminalwissenschaft weist seit Jahrzehnten immer wieder darauf hin, dass höhere Strafen nicht abschreckend wirken. Der Gesetzgeber interessiert sich dafür nicht. Die federführenden Proitiker wissen um das Sanktionsbedürfnis in der Bevölkerung und fühlen sich berufen, es zu erfüllen. Ob die Maßnahmen wirksam sind, interessiert nur am Rande, wenn überhaupt.

In seinem Artikel „Der Einfluss der Kriminologie auf die Strafgesetzgebung“ in der Kriminalpolitischen Zeitschrift beklagt Prof. Dr. Jörg Kinzig vor allem das Verschwinden dieses Einflusses. Aus der Zusammenfassung:

Die Rahmenbedingungen, unter denen die Kriminologie versuchen kann, auf die Strafgesetzgebung Einfluss zu nehmen, sind denkbar ungünstig. Zum einen ist die Kriminologie nur einer unter zahlreichen auf die Kriminalpolitik einwirkenden Faktoren, zumal in einem stark emotionalisierten Umfeld. Zum anderen verträgt sich die notorische Strafrechtsskepsis der Kriminologie nur schwer mit der Strafrechtslust des Gesetzgebers. (…)

Wichtige kriminalpolitische Erkenntnisquellen, wie den Periodischen Sicherheitsbericht, die Rückfallstatistik oder den Viktimisierungssurvey, zu verstetigen, erscheint schwierig bis unmöglich. Dieser Befund nährt den Verdacht, dass ein zu großes Maß an kriminologischer Expertise nicht gewünscht, ja sogar störend ist.

Dr. Jürgen Martens (FDP) ist, soweit es die Poltik betrifft, ein einsamer Rufer in der Wüste. Ob es die FDP in Regierungsverantwortung wirklich besser machen würde, ist zumindest fraglich.

Auch Kinderschutzorganisationen scheinen sich für Evidenz in aller Regel eher weniger zu interessieren. Meiner Wahrnehmung nach setzen sie beim Werben um Unterstützer (private Spender und staatliche Förderung) und für die Durchsetzung ihrer Forderungen vor allem auf Betroffenheit, auf mitfühlenden Anteilnahme, auf gerechten Zorn. Emotionen motivieren zum Handeln.

Aber was hilft das Handeln, wenn man vor lauter Emotionen blind in die Dunkelheit schießt? Im Moment wird mal wieder die Schussfrequenz erhöht und auf schwerere Kaliber gesetzt. Kollateralschäden spielen keine Rolle.

Wenn man Kinder wirklich schützen will, geht das aber nicht mit Um-Sich-Schlagen und der Hoffnung, dass man schon den Richtigen treffen wird, oder mit vermeintlich kostenloser Symbolpolitik, sondern nur mit wohl durchdachten, zielgenauen und wirksamen Mitteln.

Dafür braucht es eine evidenzbasierte Politik.

Theoretisch weiß das sogar die Politik. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom Februar 2018 steht auf Seite 133 unter anderem:

Wir treten für eine evidenzbasierte Kriminalpolitik ein. Wir wollen, dass kriminologische Evidenzen sowohl bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen als auch bei deren Evaluation berücksichtigt werden.

Leider bleibt es in diesem Poltikbereich beim „wollen“.

Kein Wunder: man müsste sich darum kümmern, Evidenz zu besorgen (also Geld ausgeben, etwa für den Periodischen Sicherheitsbericht, die Rückfallstatistik, den Viktimisierungssurvey oder auch für Spezialthemen wie Forschungen zu den Wirkungen von Sexpuppen). Was vielleicht noch schlimmer ist: man müsste die Evidenz dann auch noch beachten, also seinen Handlungsspielraum einschränken lassen.

Also lieber bleiben lassen und weiter ziellos in die Nacht ballern.

Blumen für den Pädo

Was muss man als Pädo oder vermeintlicher Pädo tun, um so mit Blumen bedacht zu werden?

Geteilt via Bildserver der BBC

Die Chancen steigen sprunghaft an, wenn man zu Tode geprügelt wurde.

Es gibt wenige Länder in Europa, in denen so widerlich gegen Pädophile gehetzt wird, wie in der Niederlande. Am 4. Mai kam es aufgrund dieser Hetze zu einem Mordanschlag auf einen pädophilen Aktivisten, der abgewendet wurde, indem ein zufällig anwesender (ebenfalls pädophiler) Gast dem Angreifer das Messer aus der Hand schlug. Blumen gab es keine. Der Pädo hat ja überlebt.

Anders beim jüngsten Vorfall:

Am 28. Oktober hat sich ein 73-jähriger pensionierter Lehrer in einem schwulen Chatraum mit einem 15-jährigen zu einem Sextreffen verabredet. Aber der 15-jährige war in Wirklichkeit nicht an Sex interessiert. Er wollte zusammen mit seinen Freunden „aus Corona-Langeweile“ einen „Pädophilen“ in die Enge treiben, bloßstellen und erniedrigen.

Als der Mann am vereinbarten Treffpunkt ankam, wartete eine Horde von Teenagern auf ihn. Sie verfolgten ihn auf dem Weg nach Hause. Dann verprügelten sie ihn. Einen Tag später starb er im Krankenhaus. Sieben junge Menschen wurde kurzzeitig verhaftet, sechs davon unter 18 Jahre alt. Fünf wurden inzwischen wieder auf freien Fuß gesetzt.

Die Blumen stammen von Nachbarn, Freunden und ehemaligen Schülern.

Die Fälle nehmen zu

Der regionale Polizeichef Oscar Dros hat aufgrund des Vorfalls an die Niederländer appeliert, damit aufzuhören, Pädophile zu jagen: „Stoppt die Pädojagd; stoppt mit eigenmächtigen Festnahmen; stoppt mit Provokationen – überlasst die Sache uns.“

Es fällt ihnen früh ein. Dros sagte der Zeitung Algemeen Dagblad, dass seit Juli etwa 250 Vorfälle registriert worden seien, an denen selbsternannte Pädojäger beteiligt waren. Wahrscheinlich gäbe es noch viel mehr Fälle.

Laut Angaben der Polizei sind solche Vorfälle keine Seltenheit mehr. Seit Juli dieses Jahres haben sich etwa 250 solcher Vorfälle zugetragen, bei denen es zu gewaltsamen Übergriffen gegenüber Menschen gab, die im Internet als pädophil angeprangert wurden. Darüber hinaus sieht die Polizei ein wachsendes Problem in Gruppen auf sozialen Netzwerken, in denen pädophile Menschen an den Pranger gestellt werden. Mitglieder dieser Gruppen geben sich in Chats als minderjährige Jungen oder Mädchen aus, um so mutmaßliche Pädophile zu entlarven. Polizeisprecher Simen Klok sieht in diesem Verhalten ein großes Problem: „Mutmaßliche Pädophile werden nicht nur online an den Pranger gestellt, sondern auch schikaniert, bedroht und missbraucht. Wir machen uns Sorgen, es gerät oft außer Kontrolle.“ Die Polizei ruft nun dazu auf, diese „gutgemeinte“ Hilfe zu stoppen und Ermittlungen den speziell dafür ausgebildeten Beamten zu überlassen. Man werde nicht mit solchen Gruppen zusammenarbeiten.

Zunehmend Sorgen bereitet den Ermittlern auch die Radikalisierung, welche sich in den Gruppen vollzieht. So wurden Meldungen über den Tod des Arnheimers mit Aussagen wie: „Selbst schuld“ oder: „Wieder ein Pädo weniger“ kommentiert. (…) Die meisten der „Pädojäger“ Gruppen in den sozialen Medien (…) wollen „den Kampf“ fortführen, wie eine der größten Gruppen bereits angekündigt hat.

Aus einem Bericht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

250 gewaltsame Vorfälle in vier Monaten, die sich (unabhängig davon, wen sie tatsächlich getroffen habe) gegen pädophile und hebephile Menschen richteten. Auf eine Bevölkerungszahl wie in Deutschland und ein Jahr hochgerechnet wären das 3.600 Fälle im Jahr als sichtbare Spitze des Eisbergs. Wen kann es da wundern, wenn Pädophile in der Niederlande sich verfolgt oder als „neue Juden“ fühlen?

Erfunden wurde die Pädophilenjagd in den USA und im Vereinigten Königreich. Aus einem Blogartikel vom Mai 2019:

In Großbritannien etwa gibt es private Pädophilen-Jäger, die echte und vermeintliche Pädophile in die Falle locken, sie vor laufender Kamera konfrontieren, das Video mit voller Namesnennung im Netz verbreiten und dann die Polizei informieren. Die BBC hat ermittelt, dass sich in den letzten sechs Jahren mindestens acht Männer in Großbritannien selbst getötet haben, nachdem sie von selbsternannten Pädo-Jägern als Kinderschänder geoutet wurden.

Der Staat als Anstifter

Ich habe erst vor kurzem einen Artikel über die Umbenennung von „sexuellem Missbrauch von Kindern“ in „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ geschrieben. Darin findet sich folgende Passage:

Wenn man etwas als „Gewalt“ bezeichnet, es aber nicht auf die Anwendung oder auf Drohung mit Gewalt ankommt, geht es nicht um begriffliche Klarheit, sondern um begriffliche Verwirrung.

Zweck der Verwirrung ist es, einer „Bagatellisierung“ entgegen zu wirken. Es gehe darum, jede sexuelle Handlung mit einem Kind als sexualisierte Gewalt zu „brandmarken“.

Der Gesetzgeber tut also so, als gäbe es eine Bagetellisierung, der man entgegenwirken müsse. Wo er sie auszumachen meint, teilt er nicht mit.

(…)

Wird „Kindesmissbrauch“ in der heutigen Gesellschaft tatsächlich verharmlost und werden seine Folgen untertrieben?

Wenn NRW Innenminister Herbert Reul sagt „Für mich ist sexueller Missbrauch wie Mord. Damit wird das Leben von Kindern beendet – nicht physisch, aber psychisch.“ dann deutet das für mich nicht gerade auf Verharmlosung hin.

Meiner Einschätzung nach gibt es nichts, was heute vergleichbar stigmatisiert und dämonisiert ist, wie der sexuelle Kontakt eines Erwachsenen mit einem Kind. Etwas anderes als schwerste Verbrechen und brutale sexuelle Gewaltübergriffe scheint auf diesem Feld nicht mehr vorstellbar zu sein. Eines der typischen Schlagworte ist Seelenmord.

(…)

Es gibt noch ein weiteres Problem mit dem Brandmarken: ein grundlegendes Prinzip moderner Staaten ist das Gewaltmonopol des Staates. Ausschließlich staatliche Organe sind danach legitimiert, physische Gewalt auszuüben. In demokratisch verfassten Rechtsstaaten gilt dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Staat darf Gewalt nicht beliebig ausüben, sondern ist Regeln unterworfen. Erstens muss er sich an seine eigenen Regeln halten, zweitens muss seine Gewaltausübung verhältnismäßig (= geeignet, erforderlich und angemessen) sein.

Die Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols ist strafbar. Gewalt in Form der Wegnahme von Dingen ist Diebstahl oder Raub. Staatlich legitimierte Varianten sind z.B. Beschlagnahme und Enteignung. Gewalt gegen die persönliche Freiheit ist Entführung oder Nötigung. Staatlich legitimierte Varianten sind z.B. Freiheitsstrafe oder Sicherheitsverwahrung.

Auch Selbstjustiz ist strafbar. Das Recht zu Strafen hat nur der Staat. Zur Rechtfertigung von Selbstjustiz wird meist angeführt, die staatliche Justiz versage. Sie sei unfähig oder auch unwillig, gegen die als Unrecht empfundene Handlung vorzugehen.

Das Problem ist nun, dass es im Grunde keinen Unterschied zwischen „brandmarken“ und „hetzen“ gibt. Wenn man etwas „brandmarkt“, um den besonderen Unrechtsgehalt besonders zu betonen, dann führt das dazu, dass andere Menschen das Unrecht als so groß empfinden, dass sie die Reaktion der Justiz auf das Unrecht als unzureichend auffassen. Brandmarken fördert also Selbstjustiz und untergräbt damit das staatliche Gewaltmonopol.

Zu Selbstjustiz kommt es auch tatsächlich.

In den USA hat ein Häftling im Februar 2020 zwei wegen Kindesmissbrauchs einsitzende Mithäftlinge ermordet. Bei seinem Geständnis meinte er: „Ich dachte, ich tue der Welt einen Gefallen“.

In Holland haben im August 2019 fünf Männer einen 32-jährigen Mann getötet, weil sie ihn in Verdacht hatten auf einem Spielplatz in der Stadt Assen eine Vierjährige unsittlich berührt zu haben.

Im August 2020 verprügelten sechs Männer und Frauen einen 22-jährigen, der Gerüchten zufolge pädophil sein soll.

Im Juni 2018 brach in Bremen ein Mob nach RTL-Beitrag über Pädophilie in die Wohung eines Mannes ein, den sie wiedererkannt zu haben meinten und verletzen ihn lebensgefährlich.

In Nordrhein-Westfalen wurde im August 2015 ein 29-jähriger vermeintlicher Pädophiler von den Eltern eines 12jährigen Mädchens ermordet.

Wenn ein Staat selbst ein „Brandmarken“ bezweckt und dies sogar in die Begründung eines Gesetzentwurfs hineinschreibt, dann ist das im höchsten Maße bedenklich.

Wer gegen Pädophile hetzt, muss sich nicht wundern, wenn es zu Selbstjustiz kommt. Er hat sie im Grunde bestellt.

Aus einem früheren Blogartikel zum Thema Volksverhetzung:

Pädophile werden als Raubtiere dargestellt, die über Kinder herfallen. Etwa als „pädophile Täter, die im Netz Jagd auf Kinder machen“ wie im Koalitionsvertrag. Die WDR Doku „Kinderfotos im Netz: gepostet, geklaut, missbraucht“ durchleuchtet laut offizieller Inhaltsangabe „das perfide System des Foto-Diebstahls und zeigt, wie schutzlos Kinder im Netz Beute von Pädophilen werden“. Durch solche Vergleiche werden Pädophile auf die Ebene eines gefährlichen und zu bekämpfenden Tieres herabgewürdigt.

Als Ergebnis der falschen Gleichsetzung Pädophiler = Kinderschänder und Kinderschänder = Pädophiler, des Brandmarkens und der Hasspolemik bis hin zu Fällen von Volksverhetzung kann sich ein Pädophiler nicht als pädophil outen, ohne deshalb Angst vor einem Lynchmob haben zu müssen.

Pädojagd und Cybergrooming

Echten Pädos steht ihre Neigung zum Glück nicht auf der Stirn geschrieben. Die „Pädojagd“ richtet sich daher vor allem gegen Menschen, die Versuchen über das Internet Beziehungen oder sexuelle Kontakte anzubahnen.

Soweit Kinder betroffen sind, spricht man in Deutschland von Cybergrooming (= Einwirken auf Kinder § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB).

Tatsächlich sind lt. akueller Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) von 2019:

  • 14.69% der Tatverdächtigen Kinder
  • 31.38% der Tatverdächtigen Jugendliche
  • 11.22 % der Tatverdächtigen Heranwachsende

In Summe sind damit 57.30 % der Tatverdächtigen Minderjährige oder Heranwachsende..

In den Tatverdächtigenbelastungszahlen (Tabelle 40) der PKS sieht man die „Kriminalitätsneigung“ der Altersklassen ausgedrückt in der Zahl der Tatverdächtigen pro 100.000 Einwohner der jeweiligen Altersklasse. Die Werte für Cybergrooming aus der Statistik des Jahre 2019, gerundet auf die dritte Nachkommastelle:

  • 8 bis unter 10 Jahre : 0,385
  • 10 bis unter 12 Jahre: 2,862
  • 12 bis unter 14 Jahre: 17,784
  • 14 bis unter 16 Jahre: 26,629
  • 16 bis unter 18 Jahre: 16,811
  • 18 bis unter 21: 9,045
  • Durchschnitt Erwachsene: 1,3647

Setzt man das jeweils in Relation zur der Prävalenz bei Erwachsenen (1,3647 Fälle pro 100.000 Erwachsene) kommt folgendes heraus:

  • 8 bis unter 10 Jahre : 28.21 %
  • 10 bis unter 12 Jahre: 209.72 %
  • 12 bis unter 14 Jahre: 1.303.14 %
  • 14 bis unter 16 Jahre: 1.951.27 %
  • 16 bis unter 18 Jahre: 1.231.85 %
  • 18 bis unter 21: 662.78 %
  • Durchschnitt Erwachsene: 100 %

Das Thema bekommt sehr viel Aufmerksamkeit und wird zu einer großen, neuen Gefahr stilisiert. Die einzige Tätergruppe, die in der Berichterstattung auftaucht und problematisiert wird, sind pädophile Erwachsene. Tatsächlich handelt es sich aber um typische Pubertätskriminalität. Die Prävalenz unter 14/15-jährigen ist fast 20mal (!) so hoch wie in der erwachsenen Bevölkerung.

Auch die erwachsenen Täter dürften so gut wie nie Pädophile sein. Pädophilie ist die sexuelle Anziehung zu Kinder vor Erreichen der Pubertät. Das sind also in der Regel also Kinder, die in den Kindergarten oder in die Grundschule gehen.

In der PKS 2019 gibt es in Tabelle 91 es auch Angaben zu den Altersklassen der Opfer, bei Kindern leider aber nur mit dem sehr groben Raster „bis unter 6 Jahre“ und „6 bis unter 14 Jahre“. Bei „Cybergrooming“ waren 2019 von den 3.667 Opfern nur 66 Kinder „bis unter 6 Jahre“. Das sind 1.8 %.

Ich vermute, dass fast alle Opfer beinahe-Jugendliche sind. Jugendliche erscheinen gar nicht als Opfer in der Statistik, denn bei Jugendlichen liegt keine Straftat mehr vor. Es gibt also wahrscheinlich deutlich mehr Jugendlichen, die jenseits der Alterspräferenz von Hebephilen (ca. 10 bis 14 Jahre) sind. Angesprochen werden sie von Gleichaltrigen und von meist heterosexuellen Erwachsenen.

Auf staatlicher Seite dient das Feindbild des pädophilen Kinderschänders zur Durchsetzung von Eingriffen in Bürgerrechte (für die sonst auch z.B. Terrorgefahren, Islamisten, rechte Extremisten herhalten). Konkret: Staatstrojaner, Vorraddatenspeicherung, Klarnamen-Zwang, usw.

Der Kampf gegen die Gefahr wird dann aber auch von privaten Leuten für ihre eigene Heldeninszenierung gekapert.

Wenn sich ein 15-jähriger als Köder anbietet, hat derjenige, der auf den Köder hereinfallt, keine Straftat begangen. Es gibt aber sogar noch Leute, die sich „Pädojäger“ nennen und Menschen verfolgen, die sich im Netz mit 17-jährigen verabreden wollen.

Die verschiedenen Chronophilien (sexuelle Vorlieben für bestimmte Altersgruppen) kann man in etwas wie folgt kategorisieren:

  • Pädophile => Kinder vor Erreichen der Pubertät (in der Regel < 10 Jahre)
  • Hebephile => Kinder in der Pubertät (ca. 10 bis 14 Jahre)
  • Parthenophilie => spätpubertäre weibliche Jugendliche (ca. 14 bis 17 Jahre)
  • Ephebophilie => spätpubertäre männliche Jugendliche (ca. 14 bis 17 Jahre)
  • Teleiophilie => Erwachsene
  • Gerontophilie => ältere Menschen

In der Niederlande hoffte anscheinend ein homosexueller oder ephebophiler Senior auf einen homosexellen, gerontophilen Jugendlichen zu treffen. Das mag nicht oft vorkommen, aber warum soll es unmöglich sein? Ich musste dabei jedenfalls an den Kultfilm Harold und Maude denken, in dem ein achtzehnjähriger junger Mann sich in eine achtzigjährige Frau verliebt.

Die vermeintlichen „Pädojäger“ jagen in der Regel Erwachsene, die 14 bis 17-jährige Mädchen ansprechen. Die „Zielgruppe“ der echten Pädophilen ist schließlich nicht einmal im Internet an Orten vertreten, wo sie potentiell ansprechbar wäre.

Zur Erinnerung: in Deutschland ist man mit vierzehn sexualmündig und eine Beziehung erlaubt, solange es kein Abhängigkeitsverhältnis gibt oder ein Entgelt für Sex dahinter steckt.

Wer die vermeindlichen „Pädos“ jagt (die in Wirklichkeit meist heterosexuelle Männer sind) kann seinen Jagdtrieb und seine Aggression kanalisieren und sich gleichzeitig als Held fühlen. Danach wird häufig damit geprahlt und Beifall für etwas eingesammelt, das Selbstjustiz ist und in so gut wie jedem anderen Fall geächtet wäre.

Ist die Jagd vorbei, präsentieren viele Jäger stolz die Trophäe (die Dokumentation seiner heldenhaften Jagd) auf den sozialen Medien und sonnt sich im Zuspruch, den man dafür in Form von Klicks und Likes erhält.

Teilweise wird da sogar noch um Spenden gebeten, um die Unkosten der Operationen zu decken: man lässt sich sein Hobby, das darin besteht, Menschen aufzulauern, einzuschüchtern und zu erniedrigen auch noch von anderen finanzieren.

Darf man das in Deutschland?

In der Regel dürften sich „Pädojäger“ in Deutschland strafbar machen.

Es gibt einen ganzen Stapel möglicher Straftaten, den man dabei begehen kann, z.B.

§ 240 – Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Das kann z.B. sehr leicht vorliegen, wenn man den Menschen, den man jagt, den Fluchtweg abschneidet oder „stellt“ und festhält.

Es kann dann sogar Freiheitsberaubung vorliegen:

§ 239 – Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Zur Erklärung der Merkmale von Freiheitsberaubung siehe auch hier.

Denkbar z.B. bei einem „Verhör“:

§ 241 – Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

und

§ 185 – Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn ein Video veröffentlicht wird:

§ 186 – Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das die Gestellten in der Regel nicht pädophil sind (sexuelle Anziehung zu Personen vor Erreichen der Pubertät) ist die falsche Behauptung jemand sei „pädophil“ aufgrund des extrem schlechten Ansehens von Pädophilen in der Gesellschaft üble Nachrede.

Wenn dem Jäger klar sein musste, dass seine Beute gar nicht pädophil ist, dann sind wir sogar bei Verleumdnung.

§ 187 – Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wahrscheinlich gibt es noch ein paar weitere denkbare Straftaten. Ich habe mich auch die für mich naheliegenden beschränkt, die mir sofort in den Sinn kamen.

Das Sexpuppenverbot oder die Notwendigkeit, eine Grenze zu verteidigen

Ich habe in den letzten paar Wochen fleißig Mails geschrieben, mit denen ich Menschen oder Organisationen gebeten habe, dabei zu helfen, das geplante Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu stoppen oder zu kippen.

Unter den Empfängern waren Strafrechtsprofessoren, Arbeitskreise „kritischer Juristen“, Organisationen wie der Deutsche Richterbund, der Deutsche Anwaltverein, der Deutsche Juristinnenbund, die Neue Richtervereinigung, die Bundesrechtsanwaltkammer, einige Kinderschutzorgansiationen, der Rat der Evangelischen Kirche Deutschlands, das Katholische Büro der Deutschen Bischofskonferenz, eine Reihe von Mitgliedern der nationalen Ethikkomission, den Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, usw. und so fort.

Wer – noch dazu pseudonym – solche Briefe in die Welt schickt, sollte keine sonderlich hohe Erfolgsquote zu erwarten.

Teils werden pseudonyme Mails von Empfängern schon aus Prinzip nicht gelesen und beantwortet, weil man meint, dass jemand, der nicht mit seinem Namen hinter seinem Anliegen steht, die Aufmerksamkeit und die Mühe einer Antwort nicht wert ist. Trotzdem bleibe ich bewusst bei Mails, die erkennbar pseudonym versendet werden, denn die Tatsache, dass ich nicht ohne Angst mit meinen Realnamen schreiben kann, ist ja gerade ein Aspekt der Stigmatisierung. Wer das nicht versteht, versteht auch sonst nichts, wenn ich ihm versuche, ihm die Stigmatisierung zu erklären.

Hinzu kommt, dass es eben auch ein besonders schwieriges Thema ist. Pädophilie ist extrem stigmatisiert und die Menschen haben Angst, dass die Stigmatisierung abfärben könnte oder das sie bei einem Engagement zur Zielscheibe von Leuten werden, die mit den Vorwürfen der Bagatellisierung, der Verharmlosung und von Täterschutz arbeiten, um jede Gegenrede zu ersticken.

Die meisten Menschen und Organisationen haben daher Angst davor, sich für Belange von Menschen mit pädophiler oder hebephile Neigung einzusetzen. Leider ist die Angst nicht einmal unbegründet. Wer Rückgrat hat, gibt das Problem und den Konflikt zu und entschuldigt sich, dass er nichts tun kann. Andere wählen den einfacheren Weg, und ignorieren die Sache einfach.

Es gab also nicht sonderlich viele Antworten. Aber ein paar positive Ansätze gab es schon. Eine Bürgerrechtsorganisation scheut zwar vor einem direkten Engagement zurück, ist aber bereit, indirekt mit ihren Kontakten in die Strafrechtswissenschaft zu helfen.

Aus der Einschätzung dieser Organisation:

Ihr Vortrag ist sehr überzeugend. Demgegenüber fällt die sehr dürftige, rein spekulative Gesetzesbegründung deutlich ab. Ich neige zu der Überzeugung, dass § 184l StGB verfassungswidrig ist. Ob sich das Bundesverfassungsgericht zu dieser Feststellung durchringen könnte, vermag ich indes nicht zu prognostizieren. (…) Das Gericht könnte sich – in Ermangelung klarer Evidenz – auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zurückziehen. Fern liegt das jedenfalls nicht.

Das Leid und die Ungerechtigkeit, das diese und ähnliche Verbote für Sie persönlich und andere Pädophile bedeuten, kann man nicht klein genug reden. Das haben Sie eindringlich dargestellt, und ich kann das voll und ganz nachvollziehen. Die Gesetzesverschärfungen machen mich deshalb zutiefst betrübt. In einer idealen Welt würden Sie gehört und die Gesetzesreform würde beerdigt.

Es ist allerdings (…) für uns ein erhebliches Risiko, ein solches Gerichtsverfahren zu begleiten. (…) Ein so kontroverses Verfahren wie dieses zu begleiten, ist für uns existenzbedrohend. Wie hoch das Risiko für uns ist, lässt sich nicht abschätzen; von der Hand zu weisen ist es aber nicht.

(…) Sie haben (…) einige gewichtige Stimmen zitiert, auf die Sie sich in einem Gerichtsverfahren berufen könnten. Das sind gute Ansatzpunkte. Wollten Sie die Chancen für ein Gerichtsverfahren steigern, könnten und sollten Sie sich mit Expert*innen in Verbindung setzen, die Sie z.B. mit bestmöglicher Evidenz ausstatten. Ggf. – denkt man langfristig – könnte die Gesetzesreform auch Anlass für spezifische, neue Forschung bieten. Mit alldem könnten Sie sich wappnen für das erste Gerichtsverfahren (das muss ja nicht Ihr eigenes sein, sondern kann das eines anderen), und dieses dann entsprechend unterstützen.

(…) Wir möchten versuchen, über hier bestehende Kontakte in die (Strafrechts-) Wissenschaft anzuregen, sich dieses Themas einmal anzunehmen. Im besten Fall könnte dabei ein Gutachten herauskommen, das die Verfassungswidrigkeit von § 184l StGB (und vergleichbaren Normen) begründet.

Ich bedaure, dass ich Ihnen nicht positiver antworten kann.

Das Gesetzvorhaben läuft zwar noch aber aus meiner Sicht ist es eigentlich ausgeschlossen, dass das Verbot noch gestoppt werden kann, zumal es ja auch nur ein kleiner Baustein eines großen Gesetzespaket ist, das zwar von Juristen und Kriminologen teils stark kritisert wird aber politsch im Grunde unumstritten ist.

Für mich ist maximal vorstellbar, dass sich eine kleinere Oppositionspartei bei der finalen Abstimmung enthält. Es würde mich aber nicht mal überraschen, wenn am Ende alle Fraktionen das Gesetz mittragen.

Es ist populär „etwas“ für den Kinderschutz zu tun. Da Missbrauchstäter medial und von Politikern immer wieder mit Pädophilen gleichgesetzt werden, gibt man vor etwas für den Kinderschutz tun zu können, indem man etwas gegen Pädophile tut. Ob das „etwas“ sinnvoll und wirksam ist oder am Ende für den Kinderschutz sogar schädlich ist, spielt für den Entscheidungsprozess im Grunde keine Rolle. Die nüchterne Bestandsaufnahme ist, dass Politik im Bereich des Sexualstrafrechts von Emotionen, Ängsten und populistischem Stimmenfang getrieben wird.

Es wird also am Ende auf das Verfassungsgericht ankommen. Das Puppenverbot ist dabei nicht die einzige Regelung im neuen Gesetzespaket, die am Ende gekippt werden könnte. Für den Moment ist es aber aus meiner Sicht das relevante Schlachtfeld der Wahl.

Wenn es etwa um die Verfassungsmäßigkeit der neuen Mindeststrafen geht, kommt es extrem auf den individuellen Fall an. Für eine erfolgreiche Beschwerde muss offensichtlich sein, dass die Mindeststrafe für den konkreten Fall eine nicht zulässige Übermaßstrafe wäre. Einen so spezifischen Fall kann man sich aber nicht vorab so ausdenken, dass die Realität dann genau die Fallkonstellation liefert, auf die man sich vorbereitet hat.

Beim Verbot von Sexpuppen mit kindlichen Erscheinungsbild muss man sich dagegen nicht viel Spezifisches ausdenken. Man kann sich allgemein vorbereiten und die individuelle Anpassungsarbeit an den konrekten Fall, der dann zur Beschwerde kommt, dürfe sehr überschaubar sein. Für eine langfristige Vorbereitung und strategische Prozessplanung ist das Puppenverbot also sehr gut geeignet. Wenn man rechtzeitig startet, kann man die Schriftsätze nahezu fertig bereits in der Schublade haben und ab der ersten Instanz richtig argumentieren, um den Fall mit den bestmöglichen Aussichten vor das Verfassungsgericht zu bekommen.

Ich habe schon an anderer Stelle begründet, dass das Puppenverbot aus meiner Sicht weder geeignet, noch verhältnismäßig und daher verfassungswidrig ist. Wenn ich es bekämpfen will, obwohl ich selbst gar keine Puppe besitze, geht es mir vor allem darum, den Grundsatz der Unantastbarkeit der Würde des Menschen auch für Pädophile zu verteidigen.

Der ehemalige Vorsitzende des Bundesgerichtshofs, Prof. Dr. Thomas Fischer schrieb über das Puppenverbot in einer Kolumne im Spiegel:

Noch ein Sahnehäubchen: Der Besitz einer Puppe mit kindlichem Aussehen, die „ihrer Art nach“ zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, soll mit Freiheitsstrafe bis drei Jahre bestraft werden. Ob der Puppen-Besitzer sexuelle Handlungen beabsichtigt oder ausführt, ist dabei ganz egal; ebenso, ob er sich jemals einem lebenden Kind nähert oder nähern will. Man kann das belanglos finden: Wer braucht schon kindliche Sexpuppen für die grundrechtliche Freiheit der Entfaltung seiner (sexuellen) Persönlichkeit?

Andererseits: Es fällt eine Grenze nach der anderen, und immer mit demselben Argument. Es ist jedenfalls bezeichnend für eine Stimmung, die man sehr zurückhaltend und ohne Diffamierung Eifer nennen kann. Aus der Nähe betrachtet kann man jede einzelne dieser Angst- und Drohfiguren noch irgendwie verständlich finden. Aufs Ganze gesehen nicht, denn die mit geradezu religiös wirkendem Furor betriebene „Bekämpfung“ auch der fernstliegenden Gefahren sexuell motivierter Behelligungen von Personen unter 14 Jahren stehen in eklatantem Kontrast zu dem Desinteresse, das die Mehrheit der Gesellschaft den viel näher liegenden sozialen, pädagogischen und psychosozialen Erfordernissen von Kindeswohl entgegenbringt.

Den Eifer, mit dem sie bekämpft werden (und der angeblich dem Schutz von Kinder dient, deren Belange vielen Erwachsenen ansonsten ziemlich egal sind) fühlen Pädophile natürlich. Es fühlt sich wie eine Hexenjagd an.

Viele Pädos fühlen sich als neue Juden. Forderung nach Meldepflichten für Pädophile erinnern sie an den Judenstern und es gibt die Angst dass das Mittel der Sicherheitsverwahrung irgendwann in einer Light-Version von Konzentrationslagern endet.

Wie Prof. Dr. Fischer schreibt: es fällt eine Grenze nach der anderen. Pädophile haben Angst, dass irgendwann alle Grenzen fallen.

Und damit sind wir aus meiner Sicht bei der Notwendigkeit eine Grenze zu verteidigen.

Es geht dabei nicht nur um die Grenze selbst. Es geht auch darum, Pädophilen wieder das Vertrauen zu vermitteln, dass es Grenzen gibt, die nicht fallen werden. Dass sie als Menschen schutzwürdig sind. Die Anerkennung als schutzwürdige Menschen könnte perspektivisch auch viel dazu beitragen, die Stigmatisierung der Neigung in der Gesellschaft zurückzudrängen.

Pädophile fühlen sich auch deshalb verfolgt und schutzlos, weil fast niemand bereit ist sich für Pädophile einzusetzen. Man tut so als würde man die Not nicht sehen. Und wenn das nicht mehr funktioniert, hindert einen Angst und Einschüchterung daran, zu helfen. Es gibt Leute, die eigentlich bereit wäre zu helfen, aber sie trauen sich nicht aus der Deckung. Das kann sich ändern, wenn eine Institution wie das Verfassungsgericht durch sein Handeln und sein Vorbild anderen quasi die Erlaubnis dazu erteilt sich ebenfalls zu engagieren.

Für Prof. Dr. Fischer ist das Verbot „ein Sahnehäubchen“. Einerseits besonders daneben, andererseits eine im Grunde nicht sonderlich relevante Kleinigkeit, denn: „Wer braucht schon kindliche Sexpuppen für die grundrechtliche Freiheit der Entfaltung seiner (sexuellen) Persönlichkeit?“

Wenn überhaupt irgend jemand, kindliche Sexpuppe für die grundrechtliche Freiheit der Entfaltung seiner (sexuellen) Persönlichkeit braucht, dann jemand, der sonst keinen Sex haben darf und der auch nicht auf Pornographie ausweichen darf. Jemand für den „normale“ Sexualität verboten ist und für den auch fast alle denkbaren Ersatzhandlungen verboten sind, ist auf die kleinen Rest-Fitzelchen, die ihm bleiben, bitter angewiesen. Er hat nun einmal nichts anderes.

Wer braucht schon ein Hungerbrot für seine Ernährungssicherheit?

Es ist eben der, der nur Hungerbrote haben darf. Darf man es ihm wegnehmen, weil „normale“ Menschen auf Hungerbrote nicht angewiesen sind und sich die Notwenigkeit von Hungerbroten nicht vorstellen können?

Es sind schon viele Grenzen gefallen.

Es ist kein Zufall, dass Pädophile glauben, dass 84 % der Bevölkerung für die Präventivhaft von Nicht-Tätern mit sexuellem Interesse an Kindern sind oder dass 63 % ihrer Mitmenschen Ihnen den Tod wünscht. Es liegt an der allgegenwärtigen Raubtier-Rethorik, am Hass-Eifer, der einem entgegen schlägt und daran, dass seit 30 Jahren eine Gesetzesverschärfung die nächste jagt.

Es ist bitter nötig eine Grenze erfolgreich zu verteidigen. Und das Sexpuppenverbot ist eine Grenze, bei der er zumindest die realistische Aussicht auf eine erfolgreiche Verteidigung der Grenze gibt.

Die zitierte Antwort der Bürgerrechtsorganisation zeigt: das Problem ist vermittelbar und jemand, der Erfahrung mit Verfahren vor dem Verfassungsgericht hat, findet die von mir vorgebrachte Argumentation gegen ein Verbot „sehr überzeugend“ und demgegenüber die Gesetzesbegründung „sehr dürftig“. Das lässt hoffen, dass letztlich tatsächlich ein Fall vorgebracht werden kann, der Erfolgsaussichten haben könnte.

Auch ein Misserfolg bleibt möglich und ist „nicht fernliegend“. Der Fall ist also bei weitem kein Selbstläufer. Dennoch ist der Kampf gegen das Puppenverbot aus meiner Sicht die beste Chance, eine für uns relevante Grenze erfolgreich zu verteidigen, die mir bisher untergekommen ist. Auch deshalb ist es wichtig, sie zu nutzen.

Verfassungsbeschwerden sind an strenge Vorgaben gebunden. Der Rechtsweg muss ausgeschöpft sein. Um eine realistische Chance auf Erfolg zu haben, muss die Beschwerde hervorragend vorbereitet sein. Wer meint, es genügt, dass er im Recht ist und unfair behandelt wird, hat schon verloren. In der Praxis werden Verfassungsbeschwerden überwiegend durch Nichtannahme erledigt (88 % der Fälle im Jahre 2019). Nur 1,4 % aller Beschwerden wird stattgegeben.

Wenn man diesen Weg gehen will, muss man das Schlachtfeld kennen und die Gewinnbedingungen optimieren. Ich kenne das Schlachtfeld nicht, sondern nur die groben Umrisse. Aber ich bin gewillt dieses Problem ernsthaft zu bearbeiten und an der Erfüllung der Gewinnbedingungen zu arbeiten.

Klar ist: man braucht es einen gutem Fall, einen guten Kläger, einen guten Anwalt und eine gute Begründung. Zeit und Geld spielen ebenso eine Rolle. Ein guter Anwalt etwa will typischerweise auch gut bezahlt werden.

Ich selbst bin nicht gewillt als Kläger aufzutreten. Wenn sich niemand findet, wird man zur Not abwarten müssen, bis der erste entsprechende Fall bekannt wird, um dem Beschuldigten und seinem Anwalt dann Unterstützung anzubieten.

Einer der wichtigsten Aspekte in Hinblick auf die Begründung ist wissenschaftliche Evidenz zu den beiden Faktoren der „Geeignetheit“ und „Verhältnismässigkeit“ des Gesetzes, denn bei uneindeutigen Sachverhalten gewährt das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Wahrung der Gewaltenteilung einen großen Einschätzungsspielraum.

Auf dieses Problem werde ich in einem der nächsten Blogartikel zurückkommen.