„Pädophilie ist ein Schicksal; es ist kein Plan, Straftäter zu werden“

Pädophilie ist ein Schicksal; es ist kein Plan, Straftäter zu werden.

Prof. Dr. Thomas Fischer, im Spiegel Artikel
Es gibt kein Strafrecht der Moral

Der Artikel, aus dem das Zitat stammt, ist bereits 2014 erschienen. Als ich ihn heute zufällig entdeckt habe, hat er mich voll ins Herz getroffen.

Einerseits wegen seiner Wahrhaftigkeit und Menschlichkeit. Andererseits, weil es eine einsame Stimme in der Wüste ist und weil die Wüste wächst.

Hier der gesamte Absatz zu dem Zitat:

Solange eine Kette von Gefährdung nachvollziehbar ist, mögen Verbote legitim sein. Dass aber auch ein rein virtuelles, am Computer generiertes kinderpornografisches Bild zur Strafbarkeit des Nutzers führen soll, ist fragwürdig, weil hier in der Realität gerade kein Kind missbraucht wurde. Wir müssen den von Pädophilie betroffenen Menschen doch Handlungsalternativen anbieten, die potenzielle Opfers schützen und zugleich den Betroffenen ein Leben ohne Kriminalisierung ermöglichen. Pädophilie ist ein Schicksal; es ist kein Plan, Straftäter zu werden.

Statt Alternativen anzubieten gibt es in der Realität einen Kreuzzug gegen Pädophile.

Nachdem man sich bereits verstärkt für Kindeswohl und gegen sexuellen Missbrauch eingesetzt hat, wolle man nun die Täter noch weiter einschränken. Jede Möglichkeit dazu müsse genutzt werden.

CDU und FDP in NRW wollen Kinder-Sexpuppen verbieten
in der Neuen Westfälischen Zeitung

Tatsächlich geht es gar nicht um Täter. Und jemanden zu verfolgen, der nach aktuellen Gesetzen Täter ist, braucht man keinen neuen Straftatbestand.

Die Adressaten sind – wie bei jedem neuen Straftatbestand – Nicht-Täter, die man (wenn sie ihr Verhalten beibehalten) künftig als Täter behandeln möchte. Es geht dabei konkret um Menschen, deren Sexualität man widerwärtig und gefährlich findet und deren Existenz man missbilligt. Richtig lautet der Satz:

Nachdem man sich bereits verstärkt für Kindeswohl und gegen sexuellen Missbrauch eingesetzt hat, wolle man nun Pädophile noch weiter einschränken. Jede Möglichkeit dazu müsse genutzt werden.

Es geht darum, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine pädophile Neigung verfolgbar zu machen. Da man eine Neigung nicht grundgesetzkonform verfolgen kann, sucht man alle nur denkbaren Anknüpfungspunkte.

Der gewünschte Erfolg ist, den Betroffenen das Leben zur Hölle zu machen oder sie dazu zu bringen, etwas zu tun, das juristisch verfolgbar ist.

Voller Artikel:

CDU und FDP in NRW wollen Kinder-Sexpuppen verbieten

Die NRW-Landtagsfraktionen vermuten, dass solche Puppen den Kindesmissbrauch vermutlich sogar fördert. Jetzt haben sie einen entsprechenden Antrag gestellt.

Düsseldorf. Sexpuppen, die wie Kinder wirken oder auf Wunsch des Kunden genau so aussehen: Die Landtagsfraktionen der CDU und FDP wollen genau das künftig verbieten. Die Fraktionen haben einen entsprechenden Antrag gestellt.

Alleine 2019 hat es demnach 15.700 angezeigte Fälle von sexueller Gewalt gegen Kinder gegeben – mehr als 300 Fälle pro Woche. Statistisch sei jedes siebte bis achte Kind betroffen, so die Antragssteller. „Die Dunkelziffer ist um ein Vielfaches höher. Alle Opfer sind für ihr Leben gezeichnet.“

Nachdem man sich bereits verstärkt für Kindeswohl und gegen sexuellen Missbrauch eingesetzt hat, wolle man nun die Täter noch weiter einschränken. Jede Möglichkeit dazu müsse genutzt werden.

In Deutschland frei verkäuflich

„Umso erschreckender ist es, dass das sogenannte Sexspielzeug Kinder-Sexpuppe, an dem Erwachsene ihre perversen sexuellen Praktiken ausleben können, in Deutschland frei verkäuflich ist“, schreiben CDU und FDP. Diese Kinderattrappen verharmlosen den sexuellen Umgang mit Kindern. Zudem ermöglichen sie potenziellen Tätern, den Missbrauch an Kindern einzuüben.

Hergestellt werden demnach Puppen, die Kindern und Jugendlichen in Größe und Aussehen nachempfunden seien. Der Kunde könne Größe und Form von primären sowie sekundären Geschlechtsmerkmalen auswählen und sogar weitere sexuelle Vorlieben in die Gestaltung integrieren.

Einfuhr, Erwerb und Besitz verbieten

In der Regel, so heißt es, werden diese Puppen im Ausland hergestellt und nach Deutschland importiert. Der Zoll hat jedoch aufgrund mangelnder gesetzlicher Schranken keine Handhabe, „um die Einfuhr dieses abstoßenden und verstörenden Befriedigungszubehörs zu stoppen.“ So bleibe lebensnahes Missbrauchsmaterial frei verfügbar, das Hemmschwellen senke und das Einüben von Missbrauchshandlungen an Kindern und Jugendlichen ermögliche. Die Antragsteller gehen noch weiter: Solche Puppen förderten den Kindesmissbrauch vermutlich sogar.

Die Fraktionen fordern daher: „Die Einfuhr, der Erwerb und der Besitz solcher widerlicher Kinder-Sexpuppen müssen daher schnellstmöglich unter Strafe gestellt werden.“

Wir leben in einer Gesellschaft, die alles dafür tut, damit Pädophile Straftäter werden.

Drei Stellungnahmen: Deutscher Richterbund, Bundesrechtsanwaltskammer, Deutscher Anwaltverein

Was halten eigentlich Richter, Staatsanwälte und Anwälte vom geplanten „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“?

In einem Gesetzgebungsverfahren werden regelmäßig auch Stellungnahmen von Verbänden eingeholt. Zu diesen Verbänden gehören unter anderen auch:

Der Deutsche Richterbund (DRB), der größte Berufsverband von Richtern und Staatsanwälten. Über seine 25 Mitgliedsvereine gehören ihm rund 17.000 Richter und Staatsanwälte an.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Dachorganisation der 27 regionalen Rechtsanwaltskammern und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof (BGH). Sie vertritt auf Bundesebene die berufspolitischen Interessen von über 163.000 Rechtsanwälten und etwa 1.000 weiteren Mitgliedern.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) e.V., ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten auf der Basis der Vereinigungsfreiheit. Im DAV sind 253 Anwaltvereine organisiert. Er hat ca. 62.000 Mitglieder.

Ich zitiere im Folgenden aus den jeweiligen Stellungnahmen.

In allen drei Fällen sehen die Verbände die geplante neue Begrifflichkeit „sexualisierte Gewalt“ und die Erhöhung der Mindeststrafen negativ. Andere Aspekte des Gesetzentwurfs wie zusätzliche Ermittlungsbefugnisse werden teils befürwortet, teils abgelehnt. Präventive Maßnahmen außerhalb des Strafrechts werden befürwortet.

Ich habe mich in den Auszügen auf die für mich relativ gesehen wichtigsten Passagen konzentriert. Trotzdem sind es lange Auszüge, da ich einen relevanten Abschnitt nicht durch Kürzungen verfälschen möchte. Was im Zitat fett gestellt ist, ist auch in der zitierten Stellungnahme fett gestellt. Um trotzdem auch selbst Passagen hervorheben zu können, habe ich hierfür zur Kennzeichnung die rote Schriftfarbe verwendet.

Wenn ich nur einen einzigen Abschnitt aus den drei Stellungnahmen herauspicken könnte, dann wäre das übrigens dieser:

Besonders augenfällig wird der Mangel in der überaus großen Lücke vom Verbrechenstatbestand zum möglichen Absehen von Strafe, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist (§ 176 Abs. 2 StGB-E). Diese Lücke wird der Breite des Spektrums der tatsächlich vorkommenden Fälle nicht gerecht und verhindert tatangemessene Bestrafungen. Es droht die Verhängung von Übermaßstrafen. Mit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist zu rechnen.

aus der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltkammer

Nun aber zu den Stellungnahmen …

Aus der Stellungnahme des Deutschen Richterbundes:

1. Begriffliche Neufassung:„Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“

Gegenstand des Entwurfs ist unter anderem eine begriffliche Neufassung der bisherigen Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern als sexualisierte Gewalt gegen Kinder. Mit dieser begrifflichen Neufassung soll das Unrecht der vorgenannten Straftaten klarer umschrieben und zugleich einer Bagatellisierung entgegengewirkt werden. Sexuelle Handlungen an Kindern sollen unmissverständlich als „sexualisierte Gewalt“ gebrandmarkt werden. Der Entwurf betont, dass mit der Änderung der Begrifflichkeit keine Inhaltsänderung einhergeht. Der Tatbestand soll – wie nach bisheriger Rechtslage – auch dann verwirklicht sein, wenn Gewalt weder angewandt noch mit der Anwendung von Gewalt gedroht wird.

Die gesetzgeberische Intention, mit diesem neuen Tatbestandsmerkmal den Eindruck eines rechtlich zulässigen „Gebrauchs“ von Kindern entgegenzuwirken, ist ausdrücklich zu begrüßen. Gleichwohl sind durch die Verwendung des in verschiedenen Vorschriften genutzten und von der jahrzehntelangen Rechtsprechung jeweils konturierten Gewaltbegriffs Probleme zu befürchten. Überdies wäre es nicht konsequent, den Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ in den §§ 174 bis 174c StGB beizubehalten.

2. Neugestaltung der §§ 176 ff. des Strafgesetzbuches

b) Anhebung des Strafrahmens bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder mit Körperkontakt und ausnahmslose Einstufung als Verbrechen, § 176 Abs. 1 StGB-E

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder mit Körperkontakt soll nach dem Referentenentwurf künftig stets als Verbrechen geahndet werden, § 176 Abs. 1 StGB-E. Auf diese Weise soll ein „klares Signal“ gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder gesetzt werden und eine Kennzeichnung als „schweres Unrecht“ erfolgen. Eine Einstellung entsprechender Verfahren nach den §§ 153,153a StPO wird damit ausgeschlossen.

Gleichwohl bestehen Zweifel, ob das in der Begründung des Entwurfs ausgegebene Ziel mit dieser Maßnahme erreicht werden kann.

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder war und ist seit jeher fraglos schweres Unrecht. Daher dürfte es nicht erforderlich sein, das Unrecht solcher Taten symbolisch bzw. mit Signalwirkung im Wege einer Strafrahmenerhöhung zu verdeutlichen. Bereits das geltende Regelungsregime (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) lässt genügend Raum für tat- und schuldangemessene Strafen. Da in Verfahren wegen sexualisierter Gewalt gegen Kinder zumeist mehrere Taten Gegenstand des Tatvorwurfs sind, können im Wege der Gesamtstrafenbildung ohnehin Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren verhängt werden.

Ist die Schwelle zur sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB nur knapp überschritten – was unter anderem schon bei einmaligen Berührungen oberhalb der Kleidung, gegebenenfalls auch bei „einfachen“ Küssen der Fall sein kann – kann es im Einzelfall, etwa bei einem nicht vorbestraften, geständigen und einsichtigen Täter, der sich bereits in therapeutische Behandlung begeben hat, im Einzelfall angezeigt sein, nicht sogleich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verhängen.

Die intendierte Anhebung des Strafrahmens und die Hochstufung zum Verbrechen verbaut ferner die Möglichkeit, im Strafbefehlswege zu verfahren. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass seitens der Nebenklage ein Interesse daran besteht, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Grund hierfür kann unter anderem die psychische Verfassung von Opferzeuginnen und Opferzeugen sein; häufig droht eine Sekundärviktimisierung mit teils schwerwiegenden Folgen. Ist in solchen Fällen überdies die Beweislage schwierig und die Schwelle zur sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB nur knapp überschritten, bietet es sich aus staatsanwaltschaftlicher Sicht an, in Abstimmung mit den Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten und den Erlass eines Strafbefehls mit geeigneten Auflagen (u.a. Durchführung einer Sexualtherapie, Geldauflage etc.) zu beantragen.

Der Deutsche Richterbund hält es daher für sinnvoll, ähnlich dem bisherigen § 176a Abs. 4 StGB einen ermäßigten Strafrahmen für minder schwere Fälle vorzusehen.

Einstellungen nach § 153a StPO erfolgen in diesem Deliktsbereich – wenn überhaupt – ohnehin nur in höchst seltenen und atypischen Fallkonstellationen. Einstellungen nach § 153 StPO dürften in der Praxis nahezu überhaupt nicht vorkommen. Jedenfalls führt die Hochstufung zu einem Verbrechenstatbestand zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung der Staatsanwaltschaften und der Jugendschutzgerichte, da in jedem Falle die Durchführung einer Hauptverhandlung erforderlich ist.

Ob das Ziel des Entwurfs, das die Taten kennzeichnende Unrecht möge sich verstärkt in den verhängten Strafen widerspiegeln, durch die Anhebung des Strafrahmens erreicht werden kann, ist aus Sicht des Deutschen Richterbundes ohnehin ungewiss. Zumeist handelt es sich bei Jugendschutzverfahren um hochkomplexe Verfahren; dies gilt sowohl für die Feststellung der Schuld als auch für die Strafzumessung im Einzelfall. Eine pauschale Strafverschärfung dürfte insoweit nicht die gesetzgeberisch gewollte Abhilfe schaffen.

c) Ausnahmetatbestand in Fällen einvernehmlich sexueller Handlungen zwischen annähernd gleichaltrigen Personen,§176 Abs. 2 StGB-E

Der Deutsche Richterbund begrüßt, dass der Entwurf in § 176 Absatz 2 StGB-E die Möglichkeit einräumt, in Fällen einvernehmlicher sexuelle Handlungen zwischen annähernd gleichaltrigen Personen von einer Strafe im Einzelfall abzusehen.

Wie der Entwurf zutreffend hervorhebt, ist es für das ungestörte Durchlaufen der einzelnen Entwicklungsphasen von Kindern bzw. Jugendlichen von Bedeutung, einen Freiraum sexueller Selbsterprobung mit annähernd Gleichaltrigen zu haben. Mit einer Bestrafung solcher Fälle ginge die Kriminalisierung von Handlungen einher, die für die sexuelle Entwicklung wichtig sind. Damit kommt der Entwurf einer Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht nach und stellt mit einer Regelung im Strafgesetzbuch sicher, dass jugendliche Personen nicht wegen sexualisierter Gewalt gegen Kinder bestraft werden müssen, sofern zwischen Täter und Opfer lediglich ein geringer Altersunterschied besteht.

e) Streichung der bisherigen Regelung für minder schwere Fällebeim Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

In der Entwurfsfassung des § 176c StGB-E (schwere sexualisierte Gewalt gegen Kinder), welcher sämtliche Tathandlungen umfasst, die bislang als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in § 176a StGB geregelt waren, ist eine Regelung für minder schwere Fälle (bislang § 176a Abs. 4 StGB) nicht mehr enthalten. Der Entwurfsbegründung zufolge soll dadurch sichergestellt werden, dass sich das besonders schwere Unrecht der Tat stärker als bisher im Strafmaß widerspiegelt; in Ansehung des in der Qualifikation vertypten Unrechts sei es nicht unangemessen, die Regelung für minder schwere Fälle zu streichen.

Der Deutsche Richterbund spricht sich dafür aus, auch in der neuen Vorschrift des §176c StGB-E eine Regelung für minder schwere Fälle vorzusehen. In der Praxis kommt es trotz des in der Qualifikation vertypten Unrechts immer wieder zu Fallkonstellationen, in denen das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle deutlich abweicht. In den Gesetzesmaterialien zu § 176a StGB sind solche Fälle beispielhaft benannt worden und § 176a Abs. 4 StGB hat sich in der Rechtsanwendung bewährt.

f) Verschärfung der Strafrahmen der Straftatbestände der Kinderpornographie, § 184b StGB

Der Entwurf schlägt vor, sowohl das Verbreiten als auch den Besitz und die Besitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten als Verbrechen auszugestalten. Damit soll stärker als bisher die Schwere des Vorwurfs herausgestellt sowie eine dieser Schwere angemessene Sanktionierung sichergestellt werden. Aus Sicht der Entwurfsverfasser erscheint es geboten, Mindest- und Höchstmaß der Strafe anzuheben, um das Maß des verwirklichten Unrechts sowie der Schuld adäquater abzubilden. Zugleich soll hiervon eine für potentielle Täter abschreckende, negativ generalpräventive Wirkung ausgehen. Da eine Einstellung von Verfahren aus Opportunitätsgründen(§§ 153, 153a StPO) nicht mehr in Betracht komme und stets eine Hauptverhandlung durchzuführen sein werde, erzeuge die Einstufung als Verbrechen zusätzlich eine spezialpräventive Wirkung.

Der Deutsche Richterbund steht einer pauschalen Einstufung von Tathandlungen nach § 184b StGB als Verbrechen kritisch gegenüber. Zum einen stehen Wertungswidersprüche zu befürchten (a), zum anderen dürfte die Praxis der Strafverfolgung im Bereich Kinderpornographie massiv erschwert werden (b). Das gesetzgeberische Ziel einer Abschreckung potentieller Täter wird durch die intendierte Strafverschärfung allein nicht erreicht werden können (c).

(a) Wertungswidersprüche

Die Bandbreite kinderpornographischer Inhalte ist groß. Sie reicht von heimlich hergestellten Bildern der Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes von Kindern sowie dem Posieren sogar bekleideter Kinder bis hinzu Darstellungen schwerster sexualisierter Gewalt gegen Kinder.

Etwa bei Darstellungen sexueller Handlungen zwischen Kindern sowie Abbildungen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern wie oralem, vaginalem und analem Geschlechtsverkehr zwischen Erwachsenen und Kindern bzw. Säuglingen sowie von Gewalttätigkeiten gegen Kinder im Rahmen der Vornahme sexueller Handlungen besteht ein hoher Schutzbedarf und eine besonders gefährliche Anreiz- und Nachahmungswirkung. Für solche Fälle wird es nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, etwa bei Wiederholungstätern, angemessen sein, eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe zu verhängen.

Der Deutsche Richterbund befürwortet daher die Anhebung des bisherigen Höchstmaßes der Strafe sowohl für das Verbreiten als auch den Besitz und die Besitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten. Zudem begrüßt der Deutsche Richterbund, dass der Qualifikationsstraftatbestand für die Fälle, in denen der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande bestimmte kinderpornographische Inhalte verbreitet, deutlich angehoben wird (von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auf Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis 15Jahren, § 184b Abs. 2 StGB-E).

Die vorgenannten Inhalte sind in ihrem Unrechtsgehalt indes nicht mit heimlich hergestellten Bildern der Genitalien von Kindern oder dem Posieren bekleideter Kinder vergleichbar. Für den Besitz lediglich eines einzelnen solchen Bildes dürfte es bei einem nicht vorbestraften Täter durchaus tat- und schuldangemessen sein, mit einer Sanktion zu reagieren, die deutlich unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Aus diesem Grunde stehen Wertungswidersprüche zu befürchten.

Dies gilt umso mehr, wenn man die Strafrahmen anderer Delikte zum Vergleich heranzieht. Eine undifferenzierte Einstufung von Tathandlungen nach § 184b StGB als Verbrechen hätte etwa zur Folge, dass für den Besitz eines einzelnen kinderpornographischen Bildes, welches das Posieren eines bekleideten Kindes zum Gegenstand hat, dieselbe Mindeststrafe gelten würde wie im Falle der sexualisierten Gewalt gegen ein Kind mit Körperkontakt (§176 StGB-E). Die Mindeststrafen für sexualisierte Gewalt gegen Kinder ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 StGB-E: Freiheitsstrafe von sechs Monaten) und für die Vorbereitung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder (§ 176b Abs. 1 StGB-E: Freiheitsstrafe von drei Monaten) lägen im Grundtatbestand deutlich unter der Mindeststrafandrohung für den Besitz eines einzelnen kinderpornographischen Bildes, obwohl die Täter bei diesen zum Vergleich herangezogenen Straftatbeständen mit den Betroffenen bereits in Interaktion getreten und die Tatfolgen regelmäßig deutlich schwerwiegender sind. Auch im Hinblick auf Straftatbestände wie etwa die gefährliche Körperverletzung (Mindeststrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) oder die Misshandlung von Schutzbefohlenen (ebenfalls Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe) werden Wertungswidersprüche deutlich.

(b) Massive Mehrbelastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten

Die mit dem Entwurf intendierte ausnahmslose Ausgestaltung der Straftatbestände des Verbreitens, des Besitzes und der Besitzverschaffung von Kinderpornographie als Verbrechen würde zu einer massiven Mehrbelastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten führen, die mit der gegenwärtigen Personalausstattung nicht ansatzweise zu bewältigen sein dürfte.

Einstellungen aus Gründen der Opportunität (§§ 153, 153a StPO) wären selbst dann nicht mehr möglich, wenn als Tatvorwurf lediglich der Besitz eines einzelnen kinderpornographischen Bildes – etwa einer Aufnahme des unbekleideten Gesäßes eines Kindes – im Raum steht. Der Entwurf führt zutreffend aus, dass die Fallzahlen für die Delikte der Kinderpornographie enorm gestiegen sind. Für das Jahr 2019 weist die Polizeiliche Kriminalstatistik einen Zuwachs der bundesweiten Fallzahlen um rund 65 % gegenüber dem Vorjahr aus. Massenverfahren gegen Teilnehmer von WhatsApp-Gruppen, bei denen diese Teilnehmer unerwünscht und ohne vorherige Ankündigung durch einen anderen Teilnehmer kinderpornographische Inhalte übersandt bekommen, bringen einen enormen Ermittlungsaufwand auf Seiten der Staatsanwaltschaften wie auch der Polizei mit sich.

Um die enormen Fallzahlen und umfangreichen Massenverfahren bewältigen zu können, sind die Staatsanwaltschaften in der gegenwärtigen Praxis darauf angewiesen, bereits im Ermittlungsverfahren schwerwiegende Fälle von weniger schwerwiegenden Fällen zu unterscheiden. Im Einzelfall kannes dabei geboten sein, Verfahren nach Erfüllung geeigneter Auflagen (Sexualtherapie, Geldauflagen zugunsten von Opferschutzeinrichtungen etc.) einzustellen oder im Strafbefehlswege zu verfahren. Der Wegfall dieser Option ließe sich allenfalls durch einen deutlich spürbaren Stellenzuwachs näherungsweise ausgleichen. Darüber hinaus ist zwangsläufig eine Überlastung der Schöffengerichte zu erwarten.

Zudem dürfte die Kooperationsbereitschaft seitens der Tatverdächtigen sowie der Verteidigung reduziert sein, wenn ein Verbrechen Gegenstand des Tatvorwurfs ist. Auch dadurch wird die Strafverfolgung in der Praxis erschwert. Unter Umständen ist überdies mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen, wenn Tatverdächtige nicht mehr dazu bereit sind, Passwörter für sichergestellte Datenträger zur Verfügung zu stellen und dadurch die Auswertung verzögert wird.

Die Neufassung in Gestalt des § 184b StGB-E hätte ferner zur Folge, dass zwischen der Strafandrohung für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf bzw. bis zu zehn Jahren) sowie derjenigen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornographischer Inhalte (Freiheitsstrafe bis zu zwei bzw. bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) eine immense Differenz bestünde.

Die Abgrenzung zwischen Kinder- und Jugendpornographie ist in der Praxis mitunter äußerst schwierig. Klafft die Strafandrohung, insbesondere im Mindestmaß, derart stark auseinander, ist mit einem intensiven Ringen um die Qualifizierung von inkriminierten Inhalten zu rechnen. In der Praxis dürfte es nicht selten zur Notwendigkeit von Altersbegutachtungen kommen, was wiederum zu Verfahrensverzögerungen und zu einer Steigerung der Verfahrenskosten führen würde.

(c) Zweifel an der intendierten Abschreckungswirkung

Im Übrigen ist eine mit der Strafrahmenerhöhung erhoffte gesteigerte Abschreckungswirkung nicht zu erwarten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die künftige Mindeststrafe von einem Jahr einen potentiellen Täter von der Begehung etwa der in § 184b Abs. 1 StGB-E genannten Tathandlungen abhalten wird, der die Tat bei der bisher möglichen Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe noch begangen hätte.

Die Verbreitung, der Besitz sowie die Besitzverschaffung von Kinderpornographie können aus Sicht des Deutschen Richterbundes vielmehr nur dann nachhaltig und effektiv aufgeklärt und verhindert werden, wenn sie auch strafrechtlich wirksam verfolgt werden können. Dafür bietet es sich neben der dringend gebotenen Verbesserung derAusstattung der Strafjustiz mit Personal- und Sachmitteln an, die Ressourcen der Strafjustiz durch das Bebehalten bewährter Möglichkeiten einer zügigen Verfahrenserledigung in dafür geeigneten Verfahren zu schonen.

Aus der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltkammer:

A. Einleitung

III. Zusammenfassende Bewertung

Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht sich mit Wissenschaft und Politik einig, dass sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen entschieden begegnet werden muss. Das schließt strafrechtliche Maßnahmen mit ein. Doch trotz des anerkennenswerten Ziels, die ungestörte Entwicklung von Kindern durch besseren Schutz vor sexuellem Missbrauch zu gewährleisten, ist der vorliegende Entwurf im Hinblick auf die geplanten strafrechtlichen bzw. strafprozessrechtlichen Änderungen in hohem Maße fragwürdig. Die Stärkung der präventiven Maßnahmen zum Schutz von Kindern, wie die Qualifizierung von Familienrichterinnen und -richtern und die Anhörung von Kindern in kindschaftsrechtlichen Verfahren, werden demgegenüber ausdrücklich begrüßt.

B. Ausgestaltung und Bewertung der vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen

I. Zum Begriff „Sexualisierte Gewalt“

Die neue Terminologie schafft – anders als in der Begründung des Entwurfs aufgeführt (Seite 1) – keine klarere Umschreibung des Unrechts. Im Gegenteil:

1. Die Verwendung des Begriffs ist in mehrfacher Hinsicht irreführend. Zum einen kommt es nach der Entwurfsbegründung (Seite 22) gerade nicht darauf an, ob bei der Tatbestandsverwirklichung Gewalt ausgeübt wurde. Zum anderen umfasst die vorgesehene Überschrift („Gewalt“) weitaus weniger als in der Vorschrift selbst geregelt werden soll.

2. Auch im internationalen Sprachgebrauch wird deutlich zwischen „abuse“ (Missbrauch) und „violence“ (Gewalt) unterschieden: „sexual abuse“, „child abuse“, „sexual violance“ (WHO [Hrsg.], World report on violance and health, 2018, Seite 149: Sexual violance can take place in different circumstances, by example sexual abuse of children). Missverständnisse, mindestens aber Verständigungsprobleme, namentlich im internationalen Rechtsverkehr, sind vorgezeichnet.

3. Schließlich erweist sich die neue Terminologie als inkohärent mit dem in seiner amtlichen Bezeichnung unverändert bleibenden „Missbrauch von Schutzbefohlenen“.

III. Zur Anhebung der Strafrahmen und die Qualifizierung zum Verbrechen

1. a.) Anlass des RefE sind, wie auch unumwunden eingeräumt wird, die in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Missbrauchsfälle in Bergisch-Gladbach, Lügde und Münster (Entwurf, Seite 20, 21, 42).

Indes: Erstens konnten und können alle in diesem Zusammenhang begangenen Taten mit den bisherigen Tatbeständen als Verbrechen erfasst werden. Strafbarkeitslücken gibt es keine (ebenso Hörnle, Interview in der taz vom 03.08.2020: „geradezu unlogisch“; dies., lto vom 01.07.2020; Conen, lto vom 01.07.2020; Eisele, lto vom 06.07.2020).

Schon beim nicht qualifiziert verübten Missbrauch, also bei der Verwirklichung allein des Grundtatbestandes, ist in besonders schweren Fällen auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen; § 176 Abs. 2 StGB.

Ist der Missbrauch mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden, wird die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen oder bringt der Täter das Kind durch die Tat auch nur in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit, beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe; vgl. § 176a Abs. 2 und 3 StGB.

Soweit Schutzlücken vorhanden sind (Einbeziehung Dritter; s. o. II. 1.), betreffen sie die §§ 174 ff. StGB, die keine spezifischen Kinderschutz-Vorschriften darstellen. Beim sexuellen Missbrauch war die Einbeziehung Dritter schon erfasst; §§ 176 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3, 176a Abs. 2, 176b StGB.

Zweitens reichen die jetzt bestehenden oberen Grenzen der Strafrahmen aus, um die Täter angemessen sanktionieren zu können, und zwar auch bei denkbar schlimmsten Begehungsweisen. Die aktuellen Strafrahmen reichen von zehn Jahren (§ 176 StGB) über 15 Jahre (§§ 176a, 38 Abs. 2 StGB) bis lebenslang (§ 176b StGB). Die Tatgerichte schöpfen diese Strafrahmen auch aus, wie exemplarisch die Urteile des LG Detmold (Fall Lügde: 13 Jahre sowie 12 Jahre und jeweils Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) und Mönchengladbach (Fall Bergisch-Gladbach: 13.6 Jahre 14.6 Jahre).

b.) Zu kritisieren ist ferner, dass der Entwurf keine minder schweren Fälle mehr vorsieht. Damit entfällt die Möglichkeit angemessenen Strafens für leichtere Fälle des Missbrauchs, bspw. dann, wenn der Täter ein 12jähriges Mädchen über der Kleidung an Brust oder Gesäß berührt. Besonders augenfällig wird der Mangel in der überaus großen Lücke vom Verbrechenstatbestand zum möglichen Absehen von Strafe, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist (§ 176 Abs. 2 StGB-E). Diese Lücke wird der Breite des Spektrums der tatsächlich vorkommenden Fälle nicht gerecht und verhindert tatangemessene Bestrafungen. Es droht die Verhängung von Übermaßstrafen. Mit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist zu rechnen.

c.) Abgesehen davon, dass die unterschiedslose Erhebung jedweden Missbrauchs zum Verbrechen nicht nur eine den Umständen des Einzelfalls entsprechende angemessene Bestrafung verhindert, zumal es keinen minder schweren Fall mehr geben soll, wird es auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz durch Hauptverhandlungen kommen, was die ohnehin knappen Ressourcen der Justiz weiter – und unnötig – aufzehrt.

Die Begründung des Entwurfs spricht in diesem Zusammenhang an, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO nun nicht mehr in Betracht kommen soll (Seite 4, 23, 37). Die Bundesrechtsanwaltskammer hält das für nicht sachgerecht: Die Einstellungsmöglichkeit nach § 153a StPO besteht vor allem deshalb, um auch in Grenzfällen sachgerechte Lösungen zu finden. Die Sorge, Staatsanwälte und Gerichte würden aus sachfremden Gründen Einstellungen nach § 153a StPO vornehmen, ist völlig unbegründet. Gerade im Bereich sexuellen Missbrauchs ist eine derart stark ausgeprägte Sensibilität zu beobachten, dass Einstellungen nach § 153a StPO eine sehr seltene Ausnahme darstellen.

Eine weitere Konsequenz ist im RefE jedoch nicht erwähnt: Die aus der Einstufung als Verbrechen resultierende rechtliche Unmöglichkeit der Durchführung des Strafbefehlsverfahrens, was im Kontext besorgen lässt, dass diese Folge nicht hinreichend bewusst war. Denn nach § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO kann es nur in Verfahren, die ein Vergehen zum Gegenstand haben, zur Anwendung kommen. Selbst bei Fällen mit erkennbar minder schwerem Unrechtsgehalt und Geständnis müsste es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommen; sogar ein befriedend durchgeführter Täter-Opfer-Ausgleich könnte daran nichts ändern. Gerade bei kleineren Amtsgerichten käme es zu einer unverhältnismäßigen Prangerwirkung mit weitreichenden Konsequenzen auch sozialer Art, die bei einer Gesamtbetrachtung zu unverhältnismäßigen Folgen für den (oder auch die) Angeklagte(n) führen würden.

Daneben widerspricht der Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens dem zentralen Anliegen des Referentenentwurfs, dem Opferschutz! Das Tatopfer, gerade das kindliche und/oder pubertierende, ist nicht selten dankbar, wenn das Verfahren ohne Hauptverhandlung abgeschlossen werden kann. Hält man sich vor Augen, dass seit fast 35 Jahren (beginnend mit dem Opferschutzgesetz vom 18.12.1986) wesentlicher Grund für die Opferzuwendung im Strafverfahrensrecht die Vermeidung sekundärer Viktimisierung ist (über die Richtigkeit dieser These kann man freilich streiten; ausf. dazu Barton/Kölbel [Hrsg.], Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts – Zwischenbilanz nach einem Vierteljahrhundert opferorientierter Strafrechtspolitik in Deutschland, 2012, Seite 141 ff.; Kölbel/Bork, Sekundäre Viktimisierung als Legitimationsformel, 2012, Seite 17 ff.), wird dies die Rechtspolitik der Vergangenheit tragende Argument durch den RefE konterkariert. Die Annahme, die Heraufstufung zum Verbrechen diene dem Opferschutz, ist jedenfalls in dieser Absolutheit fehl am Platze.

2. Auch die unterschiedslose Erhebung jedweden Umgangs mit kinderpornographischen Inhalten zu Verbrechenstatbeständen (§ 184b StGB-E) verhindert nicht nur eine den Umständen des Einzelfalls entsprechende angemessene Bestrafung, sondern wird auch hier zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz durch Hauptverhandlungen führen. Nach 184b Abs. 3 StGB-E verwirklicht bereits derjenige den Verbrechenstatbestand, der „es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich in den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder einen solchen Inhalt besitzt“. Durch die Ausgestaltung als Unternehmensdelikt (§ 11 Nr. 6 StGB) gilt bereits der Versuch als Vollendung. Das hat zur Folge, dass nicht nur die fakultative Strafrahmenverschiebung des § 49 StGB unanwendbar ist, sondern auch ein Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB nicht mehr möglich ist. Tätige Reue, von der allerdings schwerlich vorstellbar ist, wie sie konkret aussehen könnte, sieht das Gesetz nicht vor. Wer sich also an den PC setzt, um im Internet nach kinderpornographischen Inhalten zu suchen und zu suchen beginnt, eine Seite findet und aufruft, es sich dann aber aus Scham oder Einsicht anders überlegt und abbricht, hat sich bereits eines Verbrechens schuldig gemacht, denn er hat zum Sich-Verschaffen unmittelbar angesetzt (OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 41; OLG Hamburg NJW 2010, 1893 [1896 f.]). Zwar entspricht das sachlich der geltenden Fassung des Gesetzes. Die unterschiedslose Einordnung aller nur denkbaren Konstellationen von einer einmaligen Grenzüberschreitung aufgrund von Neugier bis hin zum Dauerkonsum von tausenden Bildern als Verbrechen erscheint unverhältnismäßig. Dies jedenfalls dann, wenn man den Straftatbestand unterschiedslos zum Verbrechen erhebt:

Denn auch im Bereich der Kinderpornographie sind immer wieder Fallvarianten anzutreffen, in denen die Einstellung nach § 153a StPO nach Auffassung aller Beteiligten (!) eine sachgerechte Lösung darstellt. Grenzfälle sind in diesem Bereich immer wieder anzutreffen, so z. B., wenn fraglich ist, ob die abgebildete Person noch Kind ist oder im Falle „qualifizierter Nacktbilder“. Besitzt der Betroffene lediglich wenige Bilder und stehen pädophile Neigungen ersichtlich nicht im Raum, stellt sich häufig die Frage, ob die Einstellung nicht vorzugswürdig erscheint, anstatt ein Gutachten zur Altersbestimmung anhand der Lichtbilder einzuholen. Die Sorge, Staatsanwälte und Gerichte würden aus sachfremden Gründen Einstellungen nach § 153a StPO vornehmen, ist auch hier völlig unbegründet. Es besteht hinreichende Sensibiltät. Einstellungen nach § 153a StPO bilden auch hier eine Ausnahme. Es gelten die oben (bei III. 1. c.) angesprochenen Überlegungen entsprechend.

IV. Die Änderungen in der StPO

1. Die Aufnahme schon des Grundtatbestandes sexualisierter Gewalt gegen Kinder (§ 176 StGB-E) und auf alle Straftatbestände der Kinderpornographie (§ 184b StGB) in den Katalog des § 100a StPO ist aufgrund der nach dem Entwurf nicht mehr möglichen Differenzierung im Unrecht sehr kritisch zu sehen. Dabei ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass es sich bei der TKÜ um einen wegen seiner Heimlichkeit besonders schwer wiegenden Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG handelt, auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist (BVerfGE 67, 157 [171 f.]; 100, 313 [358]) und wegen seiner Streubreite eine unübersehbare Zahl unbeteiligter Gesprächsteilnehmer mit betroffen ist. Das lässt sich nur in Fällen des Verdachts wirklich schweren Unrechts rechtfertigen. Doch sowohl bei § 176 StGB-E wie auch bei § 184b StGB sind die real vorkommenden Fälle von höchst unterschiedlichem Unrechtsgehalt. Es bedarf stärkerer Differenzierung.

Ähnlich kritisch liegen die Dinge bei der Online-Durchsuchung (§ 100b StPO). Das Bundesverfassungsgericht stellt die Online-Durchsuchung hinsichtlich der Eingriffsintensität dem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gleich (BVerfGE 141, 220 ff.), also mit einem Eingriff in den „elementaren Lebensraum“ (BVerfGE 115, 166 [196]). Die vorstehenden Erwägungen zu § 100a StPO gelten trotz der geplanten Abstufung gleichwohl in zugespitzter Form. Denn § 100c Abs. 1 StPO, die Vorschrift über die Gestattung der akustischen Wohnraumüberwachung, verweist auf den Katalog in § 100b Abs. 2 StPO. Es bedarf auch hier – und erst recht – stärkerer Differenzierung.

2. Der Entwurf sieht vor, „vor dem Hintergrund mehrerer in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bekannt gewordener Fälle“ § 112 Abs. 3 StPO, den Haftgrund der Tatschwere, nicht nur den Tatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder mit Todesfolge gemäß § 176d StGB-E zu erweitern, sondern auch um den neu gefassten Straftatbestand der schweren sexualisierten Gewalt gegen Kinder gemäß § 176c StGB-E. Ganz unabhängig davon, dass die „atypische Ermächtigung“ (MK-StPO/Böhm/Werner, § 112 Rn. 87) trotz ihrer restriktiven Auslegung aufgrund des sog. Wencker-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19, 342) nach wie vor vielfältigen Einwänden ausgesetzt ist (ausf. SK-StPO/Paeffgen, § 112 Rn. 43 ff.), besteht ein offenkundiges Missverhältnis zum in der Vorschrift genannten Totschlag. Denn in minder schweren Fällen des Totschlags (§ 213 StGB), gleichviel, ob es sich um einen benannten der 1. Alt. handelt oder um einen unbenannten der 2. Alt., ist § 112 Abs. 3 StPO nicht anwendbar (OLG Düsseldorf NJW 1965, 2118; OLG Frankfurt StV 2001, 687; OLG Köln StV 1996, 382). Minder schwere Fälle sind aber in §§ 176c, 176d StGB-E nicht vorgesehen. Damit wird „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“, wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist (§ 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB-E), wofür ein Eindringen mit dem Finger genügt (Nwse. bei Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 176a Rn. 7), schwerer gewichtet als die Tötung eines Menschen! Die Bundesrechtsanwaltskammer tritt daher der vorgeschlagenen Gesetzesänderung entgegen.

C. Fazit

Für die Bundesrechtsanwaltskammer steht außer Frage, dass der effektive Schutz von Kindern, den zukünftigen Trägern unserer Gesellschaft, ein wichtiges Anliegen des Staates zu sein hat. Doch muss Kinderschutz in erster Linie über präventive Maßnahmen erfolgen.

Vor diesem Hintergrund werden im Wesentlichen die geplanten Neuregelungen in familienrechtlicher Hinsicht begrüßt. Dies gilt insbesondere für die beabsichtigte Anforderung an die Qualifikation von Familienrichterinnen und Familienrichtern und die neuen Regelungen zur Anhörung von Kindern.

Die vorgeschlagenen Änderungen im materiellen Recht, soweit die §§ 176 ff., 184b StGB-E betroffen sind, hält sie jedoch nicht für sachgerecht und auch nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Implementierung weiterer Vorschriften in § 112 Abs. 3 StPO. Die Änderungen in §§ 100a, 100b (und mittelbar § 100c) StPO werden mit Blick auf die Intensität der Grundrechtseingriffe bei nicht vorgesehener Differenzierung in der jetzt vorgeschlagenen Fassung abgelehnt.

Abgesehen davon, dass die Anhebung der Untergrenzen der gegenwärtigen Strafrahmen keinen Bezug zu den Fällen der jüngeren Vergangenheit aufweist, in denen es sämtlich um besonders schwere Taten ging, lässt sich Abschreckung durch erhöhte Strafrahmen oder Einstufung der Taten als Verbrechen nicht (oder doch nur sehr geringfügig) erreichen. Es ist allein die Gefahr der Entdeckung, die abschreckend wirkt. Die Ergebnisse der kriminologischen Forschung zeigen dazu weltweit ein eindeutiges Bild (vgl. nur Ambos und Mitsch, lto vom 11. Juni 2020 sowie Hörnle, FAZ Einspruch vom 20.6.2020).

Es erscheint der Bundesrechtsanwaltskammer beredt, dass auch der Vorsitzende des Deutschen Kinderschutzbundes darauf ausdrücklich hinweist (Hilgers, Süddeutsche Zeitung vom 11.06.2020).

Die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (bzw. in neuer Diktion: der sexualisierten Gewalt gegen Kinder) mag evtl. auch über weitere Verschärfungen im Strafrecht erfolgen. Dafür bedarf es aber einer vorherigen sachlich geführten Diskussion unter Beteiligung von Experten und Praktikern aller damit befassten Professionen. Kein Täter bliebe straffrei oder käme in den Genuss unangemessener Milde, wenn der RefE bzw. das Gesetzesvorhaben an sich nicht jetzt – übereilt – weiterverfolgt würde. Der RefE scheint, darauf deuten die mehrfachen Bezugnahmen auf die abscheulichen Fälle der jüngeren Vergangenheit hin (Entwurf, Seite 20, 21, 42), demgegenüber getrieben zu sein von öffentlicher Empörung und Rufen nach härteren Strafen in den Medien des Boulevards, die sich unreflektiert beliebter Parolen und Vorurteile bedienen.

Besonders deutlich wird das daran, wenn § 176d StGB-E (sexualisierte Gewalt gegen Kinder mit Todesfolge) undifferenziert auch sexualisierte Gewalt ohne Körperkontakt nach § 176a StGB-E als Grundtatbestand nennt, also die Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB-E) und das Einwirken auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden (§ 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB-E). Es fällt schwer, sich ein Tot-Sprechen vorzustellen.

Für symbolische Gesetzgebung aber besteht kein Grund. Die Bundesrechtsanwaltskammer bedauert, dass die Ministerin ihre ursprünglich zurückhaltende Position vorschnell aufgegeben hat.

Aus der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins:

Der DAV unterstützt zwar ausdrücklich das mit dem Referentenentwurf verfolgte Ziel des Kinderschutzes, nämlich „den Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt zu verbessern“, tritt aber in seiner Ausgestaltung dem vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in weiten Teilen entgegen; insbesondere in Ansehung der geplanten Strafverschärfungen sind Zweifel angezeigt, ob die mit dem Referentenentwurf vorgesehenen Gesetzesänderungen zu der Umsetzung des ausgewiesenen Zieles geeignet sind, denn: Strafverschärfung schützt keine Kinder! Ein „ganzheitliches Konzept, das alle beteiligten Akteure in die Pflicht“ und den Kinderschutz in den Blick nimmt, sähe prioritär – aus Sicht des DAV auch dringend angezeigte – gesellschaftliche Re-/Aktionen vor: insbesondere eine Ausweitung von präventiven Maßnahmen, um zum einen Kinder davor zu schützen, Opfer zu werden, sie zu stärken und zu sensibilisieren (etwa mit pädagogischen Präventionsprogrammen für Kinder, aber auch für Erzieher und Eltern); zum anderen um potentielle Täter, „Gefährdete“ davor zu bewahren, übergriffig und damit reale Täter zu werden; und zum weiteren auch um die Gesellschaft für das Problem, den Umgang, Reaktionsmöglichkeiten zu sensibilisieren.

In einer Beschreibung des Präventionsprojektes Dunkelfeld wurde als übergeordnetes Ziel „die Senkung der Häufigkeit sexueller Übergriffe auf Kinder durch Etablierung qualifizierter präventiver Therapieangebote für (potentielle und reale) Dunkelfeld-Täter und die Reduktion von Schwellenängsten, solche Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen“ formuliert. Hierzu sei es von Bedeutung, „im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuweisen, dass Pädophilie nicht mit sexuellem Missbrauch und daher nicht mit einem Straftatbestand gleichzusetzen ist. Infolgedessen muss der Gedanke primärer Prävention viel stärker in den Blickpunkt gerückt werden: Denjenigen zu helfen, die auf Kinder gerichtete sexuelle Impulse verspüren und selbst motiviert sind, sexuelle Missbrauchshandlungen an Kindern zu vermeiden. Dies ist ein effektiver Beitrag zum Kinderschutz.“

Solche Projekte sollten verstärkt gefördert und deren Angebote ausgeweitet werden.

Eine Reaktion auf das berechtigte Anliegen des Kinderschutzes mittels Strafrahmenerhöhungen und der Aufstufung/Qualifizierung als Verbrechenstatbestände spiegelt Erfolgsaussichten vor, ist aber nicht geeignet, dem Problem gerecht zu werden. Besonders bedauerlich ist dabei, dass den Erkenntnissen und Abstimmungen der im Jahr 2015 installierten Expertenkommission, die zwei Jahre lang fachkundig das Ob und Wie eines Reformbedarfes der Sexualdelikte beraten und 2017 einen umfassenden Abschlussbericht vorgelegt hat, in dem vorliegenden Referentenentwurf kaum Rechnung getragen wurde. Dies gilt umso mehr, als in dem Abschlussbericht durchdachte und erwägenswerte Reformüberlegungen enthalten sind, die von einer sachkundigen, langen Diskussion getragen sind und nicht reflexartig und zu undifferenziert auf schwerwiegende Tatserien zu reagieren versucht, die von den Änderungen kaum erfasst sein dürften. Dies betrifft etwa die Forderung der Expertenkommission nach der Wiedereinführung eines minder schweren Falles iRd § 176 StGB und den ausdrücklich verneinten gesetzgeberischen Handlungsbedarf bzgl. der Mindeststrafe des § 176 StGB.

Die Stellungnahme des DAV verhält sich vornehmlich zu der

– problematischen Änderung der Terminologie;

– kritikwürdigen Strafverschärfung sowohl iRd § 176 StGB-E als auch bei § 184b StGB-E;

– nicht nur damit einhergehend, sondern auch unabhängig davon zu sehenden Problematik, dass keine minder schweren Fälle vorgesehen sein sollen;

– Frage, wie – alternativ – auf die Konstellation geringer Altersunterschiede iRd § 176 Abs. 1 StGB begegnet werden sollte;

– begrüßenswerten Änderung des § 37 JGG.

A. Terminologie bei §§ 176 ff. StGB-E

In terminologischer Hinsicht erscheint die in dem Referentenentwurf vorgesehene Änderung von „sexuellem Missbrauch von Kindern“ in „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ iRd §§ 176 ff. StGB nicht überzeugend und trägt dem ausgewiesenen Ziel – „das Unrecht dieser Straftaten klarer“ zu umschreiben – nicht Rechnung. Jede sexuelle Handlung mit einem Kind sei – auch wenn keine inhaltliche Änderung mit der Begriffsänderung verbunden sein solle – „als sexualisierte Gewalt zu brandmarken.“ Mit der vorgesehen Änderung wird nicht nur für den Normadressaten und iRd umgangssprachlichen Verwendung keine Klarheit geschaffen, sondern auch für Juristen, für die der Gewaltbegriff klar definiert ist, dessen Grenzen aber gerade iRd § 176 StGB nicht zwingend erreicht sein müssen (und erst Recht dann nicht zwingend bei den hands-off-Handlungen iSd § 176a StGB-E).

Mithilfe der terminologischen Änderung verspricht man sich, „[e]iner Bagatellisierung entgegen[zuwirken](…)“. Ausgeklammert wird damit aber, dass – so schwerwiegend, übergriffig und eben missbräuchlich das Handeln ist – gerade iRd sexuellen Missbrauches von Kindern das Herantreten potentieller Täter an potentielle kindliche Opfer nicht selten manipulativer Art ist (Stichwort „Grooming“; gezieltes, strategisches Vorgehen, mit hoher sozialer Kompetenz aus Vertrauenspositionen heraus) mit dem Ergebnis, dass es letztlich keines gewalttätigen Vorgehens – weder im umgangssprachlichen Sinne, noch im juristischen Sinne – bedarf, da der Widerstand schon im Vorfeld ausgehebelt wird.

Dieses strategische Vorgehen führt aus Tätersicht nicht selten zu kognitiven Verzerrungen und zur Bagatellisierung ihres Handelns, wobei sie eine Situation herstellen, die ihnen erlaubt zu glauben, ihre Wünsche seien mit denen des Kindes kongruent und nicht (mehr) disparat, um – immer aus Sicht des Täters – eine (nicht mögliche) „Einwilligung“ des Kindes zu erhalten, eine (nicht existente) „Freiwilligkeit“ zu suggerieren.

Gerade für solche Täter könnte die Terminologie Anlass werden, sich nicht angesprochen zu fühlen, Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen Tür und Tor öffnen und auch in therapeutischer Sicht perspektivisch kontraproduktiv wirken.

Der DAV teilt die Kritik, dass mit dieser für die §§ 176 ff. StGB-E vorgesehenen terminologischen Änderung auch ein Ungleichgewicht zu den §§ 174 ff. StGB geschaffen würde, bei denen diese terminologische Änderung nicht vorgesehen sein soll.

Sowohl den §§ 174 ff. StGB als auch den §§ 176 ff. StGB ist gerade ein Missbrauch eines Über-/Unterordnungsverhältnisses (Alter, Abhängigkeit, Macht) immanent, weshalb die Bezeichnung als „sexueller Missbrauch“ sachgerecht und konsequent erscheint, die die Asymmetrie und Disparität von Täter und Opfer auch terminologisch besser abbildet, und die Tatbestände daher keiner terminologischen Änderung zugeführt werden sollten. Es sollte bei den bisherigen Bezeichnungen bleiben.

Am Rande sei in dem Zusammenhang angemerkt, dass nicht ernsthaft der Begriff „Missbrauch“ (wohlbemerkt: in Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern!) einen legitimen„Ge-Brauch“ implizieren oder suggerieren dürfte – wie teilweise iRd Forderung nach einer Begriffsänderung vorgetragen wird – , da die Regelungen des StGB klar formulieren, dass es keine legitime Form des Ausnutzens eines Abhängigkeitsverhältnisses bei Kindern (oder auch den tauglichen Opfern iSd §§ 174 ff. StGB) gibt und geben kann.

Insofern müsste man sich dann den Vorwurf gefallen lassen, dass bei Änderung der Terminologie iRd §§ 176 ff. StGB umgekehrt ein legitimer „Ge-Brauch“ von Schutzbefohlenen etc. iSd §§ 174 ff. StGB suggeriert wird.

B. Strafschärfungen und Änderungen der § 176 StGB-E und § 184b StGB-E

I. Seit Jahrzehnten entfacht sich, meist ausgelöst durch die Öffentlichkeit erregende schwerwiegende Fälle von sexuellem Missbrauch, immer wieder – „was die starke Politisierung des Sexualstrafrechts erkennen“ lasse – eine Diskussion um die Aufstufung des Grundtatbestandes des sexuellen Missbrauches zu einem Verbrechen.

In der medialen Diskussion entsteht häufig der Eindruck, nicht zu differenzieren und damit den Fokus zu verlieren: während die Qualifikationstatbestände bereits als Verbrechen eingestuft sind (und es besonders schwere Fälle gibt, die einen erhöhten Strafrahmen enthalten), geht es um den Grundtatbestand, dessen Aufstufung zu einem Verbrechen gefordert wird. Dieser erfasst in seiner derzeitigen Fassung nicht nur Grenzfälle, sondern u. a. auch Handlungen ohne Körperkontakt (was ausweislich des Entwurfes einer Regelung in einem gesonderten Paragraphen zugeführt werden soll, § 176a StGB-E). Dies droht in der Debatte nicht selten aus dem Blick zu geraten.

Das gilt auch bei dem vorliegenden Referentenentwurf, in dem die zuletzt „bekannt gewordenen Missbrauchsfälle von Staufen, Bergisch-Gladbach, Lügde und Münster“ bemüht werden, um ein Erfordernis zu konstruieren, insbesondere die Grundtatbestände der § 176 StGB und des § 184b StGB einer Strafverschärfung zuzuführen, auch wenn diese Fälle gar nicht geeignet sind, da bereits nach geltendem Recht – soweit ersichtlich – Qualifikationstatbestände mit erhöhten Mindeststrafen (zwei Jahre Mindeststrafe) im Raum stehen.

Auch die iRd Begründung angeführten Verurteilungszahlen vermögen nicht das Erfordernis zu rechtfertigen, da gerade eine – indes notwendige – Differenzierung fehlt, was die Qualität des jeweiligen Vorwurfes und auch die jeweils in Ansatz gebrachte Variante (z.B.: welcher Absatz der jeweiligen Vorschrift wurde angenommen mit welcher strafzumessungsrechtlichen Folge) betrifft. Nur so könnte ansatzweise valide beurteilt werden, wie die Höhe von Strafen zustande gekommen ist. Insofern hat die Expertenkommission zu Recht diskutiert, dass es im Hinblick auf die Strafhöhe „allein den Gerichten überlassen [sei], eine tat- und schuldangemessene Strafe zu finden. Um eine fundierte Kritik üben zu können, müsste man sich zunächst die Einzelfälle ansehen.“ Hieran fehlt es weiterhin.

Mit dem Referentenentwurf wird erneut eine Strafschärfung in Angriff genommen. Eine so symbolhafte Gesetzgebung, die Handlungsbereitschaft nur demonstriert, ist abzulehnen.

Die Genese dieses „Dauerbrenners“ zeigt, warum bislang zu Recht von einer Aufstufung abgesehen wurde und warum eine solche nicht angezeigt ist.

Die immer wieder und u. a. auch in Zusammenhang mit dem 6. StrRG von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung erhobenen Bedenken gegen eine Verbrechenslösung gelten nach wie vor fort:

Es gibt iRd Grundtatbestandes Grenzfälle – etwa mit Blick auf die Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB – auf die im Falle einer Aufstufung zu einem Verbrechenstatbestand im Einzelfall nicht mehr angemessen und flexibel reagiert werden kann, erst Recht nicht bei fehlendem minder schweren Fall. Auch ein Blick in die Rechtsprechung und Kommentarliteratur, welche Aspekte sich iRd § 176 StGB strafmildernd auswirken und die insoweit in Ansatz gebrachten Beispiele zeigen auf, dass Abstufungs-/Differenzierungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen.

Hörnleet al. hatten insofern bereits in einem früheren Gutachten gemahnt, dass „[d]ie Fokussierung auf symbolische Effekte (…) nicht dazu führen [sollte], dass die juristischen Sachfragen vernachlässigt werden. Es müssen für alle Fallkonstellationen sachgerechte Lösungen gefunden werden.“ Dem ist zuzustimmen, und es müssen für alle Fallkonstellationen sachgerechte Lösungen gefunden werden können: es muss die Möglichkeit, es muss Spielraum bestehen, um angemessen reagieren zu können. Nicht verkannt werden darf dabei, welche Variationsbreite und Fälle mit ganz unterschiedlichem Schwergewicht sexueller Missbrauch aufweisen kann.

In derartigen Grenzfällen ist Symbolik nicht angezeigt, und die Rhetorik, mit der Strafschärfungen gefordert oder begründet werden, deplatziert.

Eine Verbrechenslösung droht unrechtsangemessene Strafen und Reaktionen zu verunmöglichen

In prozessualer Hinsicht wären ebenfalls im Einzelfall angezeigte und „abgestufte“ Lösungswege und Reaktionsmöglichkeiten verstellt: Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO kämen – „selbst für leichteste Fälle“ – nicht mehr in Betracht; ein Strafbefehl wäre nach § 407 Abs. 1 StPO ausgeschlossen mit der Folge, dass es zwingend einer Durchführung einer Hauptverhandlung bedarf (was u.U. den Interessen der Geschädigten widerspricht).

Staatsanwaltschaften und Gerichten würden damit Instrumente genommen, einzelfallgerechte Lösungen zu finden.

Nach wie vor fehlt es darüber hinaus an einer empirischen Nachprüfbarkeit des stets bemühten Argumentes einer abschreckenden Wirkung und einer Verhütung neuer Straftaten durch eine höhere Strafandrohung, und es „dürfte letztlich kaum mehr als eine vage Hoffnung zur Legitimation einer weitgehend symbolischen und aktionistischen Gesetzgebung sein.“

Hörnle spricht sogar von einer wenig realistischen Hoffnung einer abschreckenden Wirkung und weist zudem darauf hin, dass die Präventionsforschung zeige, dass Täterverhalten eher durch die subjektive Einschätzung des Entdeckungsrisikos beeinflusst werde als durch die Höhe von Strafen. Darüber hinaus spricht sie einen wichtigen Aspekt an, wenn sie problematisiert, dass potentielle Täter regelmäßig keine Kenntnis davon haben dürften, welcher Tatbestand mit welcher Mindest- und Höchststrafe in Betracht kommen könnte, ob er als „Verbrechen“ oder „Vergehen“ qualifiziert wird, mit rationalen Abwägungen mit Blick auf deren Motivlage, Bedingungen in situ nicht zu rechnen sei.

Die punitiven Tendenzen und Strafverschärfungsgesetzgebung der letzten Jahrzehnte zeugt jedenfalls nicht von einem Erfolg dieses Weges und bietet keine Legitimation für weitere Strafschärfungen.

III. Minderschwere Fälle

Dass minder schwere Fälle ausdrücklich nicht vorgesehen sein sollen, ist abzulehnen. Es ist dringend die Wiedereinführung von minder schweren Fällen zu fordern – und zwar unabhängig davon, ob es zu einer Umsetzung des Referentenentwurfes bzgl. der Strafschärfung kommen sollte.

Es bedarf der Möglichkeit, angemessen reagieren und abstufen zu können. Auch insofern ist die Erheblichkeitsschwelle in den Blick zu nehmen. Auch im Rahmen des sexuellen Missbrauches kann es Fallkonstellationen geben, deren Unwertgehalt von dem Durchschnittsfall nach unten abweicht.

Auch wenn dies nur in seltenen Fällen in Betracht kommt, stünde mit der Wiedereinführung der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis eine weitere wichtige Sanktionsstufe wieder zur Verfügung: die Verhängung von Geldstrafen.

Wenn davon die Rede ist, dass sich „die Schwere der Tat stärker als bisher in den Verurteilungen“ widerspiegeln solle, so ist zu betonen, dass derartige Pauschalisierungen der Verfahrenswirklichkeit nicht gerecht werden und sie nicht abbilden, da es „die“ Tat gerade nicht gibt. Sexuelle Missbrauchstaten existieren in einer Variabilität und Qualität, die nicht stets miteinander vergleichbar ist und die Flexibilität – nach oben wie nach unten iRd Strafzumessung – erfordern. Es ist verfehlt, minder schwere Fälle von vornherein auszuschließen.

Selbst bei schwersten Delikten – etwa §§ 177 (sogar in den Fällen der Abs. 7 und 8), 213 (!), 227, 234 f. StGB – sind minder schwere Fälle vorgesehen.

V. Sexualität zwischen nahezu Gleichaltrigen

Mit dem Problembereich der Strafrahmenerhöhung sowie des Fehlens minder schwerer Fälle gedanklich verknüpft ist die Schwierigkeit, wie man mit sexuellen Handlungen umgeht, die zwischen einem Kind iSd Gesetzes und einem nahezu Gleichaltrigen umgeht.

Grds. – und zwar unabhängig von der mit dem Entwurf verfolgten Strafrahmenerhöhung und insofern auch für den Fall einer diesseits erwünschten Nicht-Umsetzung dieser Strafrahmenerhöhungen – zu begrüßen ist, dass mit dem Entwurf eine Lösung gefunden werden soll bei Konstellationen zwischen Beteiligten, bei denen der Altersunterschied gering ist. Dies ist mit Blick auf den Freiraum für die sexuelle Selbsterprobung unter (in etwa) Gleichaltrigen sachgerecht und erforderlich. Dieses Anliegen wäre umso dringender umzusetzen im Falle der drohenden Strafrahmenerhöhung, als nach dem Entwurf, mit dem eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen ist, keine prozessualen Lösungen – §§ 45, 47 JGG, § 153 StPO – mehr in Betracht kämen.

Wie derartige Fälle von dem Entwurf behandelt werden, wird seitens des DAV indes abgelehnt und ein alternativer Ansatz bevorzugt. Ausweislich des Entwurfes soll ein Gericht in den Fällen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB-E von Strafe absehen können,

„wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.“

Vorzugswürdig wäre hier indes bereits ein Ausschluss auf tatbestandlicher Ebene, mit dem klargestellt würde, dass einvernehmliche Handlungen bei geringem Altersunterschied nicht strafbar sind.

Problematisch erscheint hier auch der vorgeschlagene Wortlaut: wie bestimmen sich „Entwicklungsstand“ oder „Reifegrad“? Wo liegt der Unterschied zwischen „Entwicklung“ (körperlich? entwicklungspsychologisch?) und „Reife“ (geistig? kognitiv?) Wann ist (noch) von einem „geringen“ Unterschied auszugehen, wann ist der Unterschied zu hoch, um von Strafe abzusehen? Die Begründung hilft hier – auch iR einer etwaigen Auslegung – nicht weiter, da dort auf die „annähernde Gleichaltrigkeit“ abgestellt wird.

Die einzigen feststehenden Variablen für eine Auslegung wären zwei Altersgrenzen: das potentielle Opfer iSd § 176 StGB muss unter 14 Jahre alt sein; das zumindest erforderliche Mindestalter eines Täters müsste mit Blick auf die Strafmündigkeitsgrenze 14 Jahre sein.

Ob insofern klarere Vorgaben weiterhelfen würden – etwa Altersangaben oder eine Bestimmung einer maximalen Altersdifferenz – erscheint zwar zweifelhaft und bedürfte einer näheren Befassung, zumindest wäre aber die Vorschrift in ihrer Bestimmtheit weniger angreifbar als der Entwurf.

Ein Absehen von Strafe würde im Falle einer Hauptverhandlung dazu führen, dass der Jugendliche schuldig gesprochen, in der Urteilsformel aber von der Verhängung einer Strafe ausdrücklich abgesehen würde.

So würde ausweislich des Gesetzes weiterhin von einem „unrechtem Verhalten“ ausgegangen.

VI. § 184b StGB

Auch bzgl. der beabsichtigten Strafschärfung der Straftatbestände der Kinderpornographie sind erhebliche Bedenken angezeigt

Auch hier gibt es eine breite Palette von Vorwürfen, was Qualität und Quantität betrifft, insbesondere in Zusammenhang mit der Handlungsvariante des Besitzes.

Schwerwiegende, den Grundtatbestand ohnehin übersteigende Fälle, eignen sich nicht, um schon den Grundtatbestand derart hochzustufen, dass keine Variabilität und Flexibilität mehr für Staatsanwaltschaften und Gerichte gegeben ist, angemessen auf geringfügige Delikte zu reagieren.

Dass auf das einmalige Herunterladen einer vereinzelten kinderpornographischen Datei mit einer Mindeststrafe von einem Jahr reagiert werden muss, erscheint nicht nachvollziehbar und nicht sachgerecht.

D.

Abschließend ist noch einmal zu betonen, dass bei den beabsichtigten Strafschärfungen aus dem Blick gerät, dass den Gerichten bereits jetzt ein großer Spielraum eröffnet ist – der auch durchaus genutzt wird.

Den Gerichten (wie auch den Staatsanwaltschaften im Vorfeld) aber Instrumente zu nehmen, angemessen auf im Einzelfall weniger schwerwiegende Fälle reagieren zu können, ist nicht als klares Signal für den Opferschutz, sondern – jedenfalls in Zusammenhang mit der Rhetorik, die die Forderungen nach höheren (Mindest-)Strafen begleitet hatten – als Signal gegen die Grundsätze der richterlichen Strafzumessung mit ihren Grenzen und Möglichkeiten zu deuten.

Dem von verschiedenen Experten iRd Diskussion (und vergangener Diskussionen) aufgezeigten Erfordernis einer besonnenen Gesetzgebung und Überarbeitung von Vorschriften wird mit überstürzten, auf aktuelle, außergewöhnliche Fälle reflexhaft reagierenden Entwürfen nicht Rechnung getragen.

Es ist bedauerlich, dass der eigens für die Überarbeitung des 13. Abschnittes eingesetzten und mit ausgewiesenen Experten besetzten Kommission und ihren Folgerungen praktisch kein Gehör geschenkt wird.

„Wann wacht die Politik endlich auf?“ – ein Schlafprotokoll

Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs beklagte in einer Pressekonferenz am 28.01.2020 auch im Jahr 2020 werde in Deutschland beim Thema sexuelle Gewalt „ohrenbetäubend geschwiegen“. Der entsprechende Kommentar auf tagesschau.de war: „Wann wacht die Politik endlich auf?“.

Dabei wurde kurz vorher – mal wieder – ein neues Gesetz beschlossen, um eine „Schutzlücke“ zu schließen: die Versuchsstrafbarkeit von Cybergrooming und die Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet inkl. der Erlaubnis für die Ermittler zur Herstellung und Verbreitung täuschend echter computergenerierter kinderpornographischer Inhalte.

Im aktuellen Referentenentwurf des „Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ werden kurz die Maßnahmen der Vergangenheit zusammengefasst. Da die Politik bisher ja angeblich geschlafen hat, sollte man einen Halbsatz oder bestenfalls einen kurzen Paragraphen erwarten. Die Schlafchronik ist dann aber doch etwas länger:

Die Vorschriften zum strafrechtlichen Schutz von Kindern und Schutzbefohlenen der §§ 174 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sind durch das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz von 1973 (BGBl. I S. 1725) neu ausgestaltet worden. Es folgten zahlreiche kleinere Änderungen, die dem besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch und Ausbeutung dienten. Mit dem 27. Strafrechtsänderungsgesetz von 1993 (BGBl. I S. 1346) wurden insbesondere die Strafrahmen für die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischen Schriften angehoben und die Strafbarkeit des Besitzes tatsächlicher kinderpornographischer Schriften eingeführt. 1994 wurde mit dem 29. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 1168) der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen neu gefasst. 1998 wurde der sexuelle Missbrauch von Kindern zum Grundtatbestand, dem zwei Qualifikationen (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge) beigefügt wurden (Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts, BGBl. I S. 164 ff.). Außerdem erfolgte eine Strafrahmenanhebung für die gewerbsmäßige und bandenmäßige Verbreitung von Kinderpornographie. Die Tendenz zur Strafrahmenanhebung setzte sich mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007 ff.) fort. Die Straftatbestände der §§ 174 bis 174c StGB erhielten im Grunddelikt ihren gegenwärtigen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern strich der Gesetzgeber den minder schweren Fall, führte erneut einen besonders schweren Fall ein und hob den Strafrahmen für sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt mit dem Kind an. Gleichzeitig wurde das Einwirken auf ein Kind durch Schriften in sexueller Absicht unter Strafe gestellt, um die Fälle der Kontaktaufnahme zu Kindern im Internet zu erfassen (Cybergrooming). Neu eingefügt wurde auch die Strafbarkeit des Anbietens beziehungsweise des Versprechens eines Nachweises eines Kindes für sexuelle Zwecke sowie des Verabredens zu einem sexuellen Kindesmissbrauch. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) setzte der Gesetzgeber in § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) und mit § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften) europäische Vorgaben um.

Eine grundlegende Neuerung erfuhren die Vorschriften der §§ 174 ff. StGB zuletzt mit dem Neunundvierzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015, mit dem Vorgaben des Übereinkommens Nummer 201 des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) und der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) umgesetzt worden sind (Bundestagsdrucksache 18/2601, BGBl. I S. 10). Mit den Ergänzungen in § 174 StGB sollte außerdem der strafrechtliche Schutz von Jugendlichen vor Tätern, die aus dem sozialen Umfeld des Opfers heraus agieren, verbessert werden. Gleichzeitig erfasste die Strafnorm mit der Neufassung des § 174 Absatz 2 StGB nunmehr auch den Vertretungslehrer als Täter, dem der Jugendliche nicht im Rahmen eines Obhutsverhältnisses zur Erziehung anvertraut ist. Die §§ 184b und 184c StGB wurden vom Gesetzgeber erheblich ausdifferenziert. Gleichzeitig wurde der Strafrahmen für den Besitz von Kinderpornographie in § 184b Absatz 3 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angehoben. In der jüngsten Vergangenheit ist mit der Einführung einer Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings durch das Siebenundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 3. März 2020 (Bundestagsdrucksache 19/13836, BGBl. I S. 431) der Schutz von Kindern vor der Kontaktaufnahme über das Internet zu sexuellen Zwecken verbessert worden. Nunmehr kann auch der Täter strafrechtlich verfolgt werden, der lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, der tatsächlich aber mit einem Jugendlichen oder Erwachsenen Kontakt hat, zum Beispiel mit einem Polizeibeamten oder einem Elternteil. Mit dieser Änderung werden Kinder vor den besonderen Gefahren des Internets besser geschützt. Zugleich können Täter effektiver verfolgt werden, die im Internet aktiv sind, um Kontakt zu Kindern anzubahnen mit dem Ziel, diese sexuell zu missbrauchen oder Kinderpornographie herzustellen. Zum anderen ist die Strafverfolgung deutlich verbessert worden, indem den Strafverfolgungsbehörden neue Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt worden sind, damit sie sich besser Zugang zu Internetportalen und Tauschbörsen verschaffen können.

Schließlich sieht das vom Bundestag am 18. Juni 2020 beschlossene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBl. XX) eine stärkere Inpflichtnahme der Anbieter sozialer Netzwerke vor. Mit den vorgesehenen Änderungen im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sollen die Betreiber sozialer Netzwerke verpflichtet werden, kinderpornographische Inhalte zukünftig nicht mehr nur zu löschen, sondern dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zu melden. Mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffes und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111, 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland (Bundestagsdrucksache 19/19859) soll unter anderem in § 184b StGB der Begriff der „kinderpornographischen Schriften“ durch „kinderpornographische Inhalte“ abgelöst werden, wodurch auch solche Fälle zukünftig eindeutig unter den Straftatbestand fallen, in denen das Verbreiten oder Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit zum Beispiel mittels „WhatsApp“ oder „Gmail“ erfolgt; außerdem soll bei jeder Form des Zugänglichmachens gegenüber der Öffentlichkeit auch der Versuch strafbar sein (zu weiteren Einzelheiten vergleiche Bundestagsdrucksache 19/19859, S. 64 ff.).

Trotz der dargestellten Anstrengungen des Gesetzgebers besteht weiterer Handlungsbedarf.

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Dieses Schlafprotokoll ist trotz seiner Länge unvollständig.

Es fehlen unter anderem:

  • die Einführung der Strafbarkeit von Auslandtaten im Bereich Kindesmissbrauch („wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat“) im Jahr 1993.
  • die Verlängerung der Verjährung (Ruhen der Verjährung bis zum 18. Lebensjahr des Opfers) von 1994
  • die Einführung der Strafbarkeit „wirklichkeitsnaher“ Kinderpornographie im Jahr 1997.
  • die Aufnahme von Kindesmissbrauch in die Liste der Straftaten, bei denen bei Verdacht die Telekommunikation abgehört und gespeichert werden darf, im Jahr 2002
  • die Aufnahme des Besitzes von Kinderpornographie in die Liste der Straftaten, bei denen bei Verdacht die Telekommunikation abgehört und gespeichert werden darf, im Jahr 2008
  • die Verlängerung der Verjährung (Ruhen der Verjährung bis zum 21. Lebensjahr des Opfers) von 2013
  • die Verlängerung der Verjährung (Ruhen der Verjährung bis zum 30. Lebensjahr des Opfers) von 2015
  • die Lex Edathy (Verbot des entgeltlichen Erwerbs von Nacktaufnahmen Minderjähriger) im Jahr 2015.
  • die Erweiterung des Begriffs „Kinderpornographie“ um Posing-Aufnahmen im Jahr 2015

Ich vermute das auch sonst noch ein paar Erweiterungen und Verschärfungen fehlen. Es ist leider etwas schwierig, den Überblick zu behalten.

Ein richtig dickes Paket an Verschärfung steht unmittelbar bevor.

Als würde das noch nicht reichen, werden bereits die nächsten Verschärfungen (z.B. Verbot von Kindersexpuppen) ins Feld geworfen.

Mein Fazit

Es gibt eine massive Diskrepanz zwischen Realität einer maßlos ausufernden Sanktionswut des Gesetzgebers und der Wahrnehmung in der Gesellschaft („die Politik schläft / hat geschlafen“). Der Begriff „Wahrnehmungsverzerrung“ scheint nach einem Faktencheck noch eine Untertreibung.

Strafrechtsreform: Das Goldene Haar in der Suppe

Ich habe zuletzt einige Artikel geschrieben, in denen ich mich mit dem Referentenentworf des „Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ auseinander gesetzt habe. Heute soll es um einen besonders wichtigen Aspekt gehen, den ich bisher noch nicht beleuchtet habe:

  • die Einführung der Einvernehmlichkeit und
  • den Schutz von sexueller Beziehungen zwischen annähend gleichalten Minderjährigen.

Eigentlich Gold. Aber leider in ziemlich haariger Ausführung.

In der Erläuterung zu den Änderungen des Strafgesetzbuches steht:

Für Fälle einvernehmlicher sexueller Handlungen annähernd gleichaltriger Personen ist eine Regelung vorgesehen, die es ermöglicht, von einer Strafverfolgung im Einzelfall abzusehen. Auf gleichrangige Interaktionen zwischen jungen Menschen, die Teil der sexuellen Entwicklung sind, soll nicht unverhältnismäßig reagiert werden.

Die vorgeschlagene Neufassung des § 176 lautet:

§ 176 Sexualisierte Gewalt gegen Kinder

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,

3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Andere Tatbestände, die bisher Teil des § 176 sind, werden in eigene Unterparagraphen gepackt, z.B. „§ 176a Sexualisierte Gewalt gegen Kinder ohne Körperkontakt mit dem Kind“ und „§ 176b Vorbereitung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder“.

Es ist schon etwas verwegen in einem Paragraphen, der sich „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ nennt, eine Fallgruppe einvernehmlicher Handlungen zu behandeln.

Die offensichtliche Diskrepanz von „Gewalt“ und „einvernehmlich“ deckt das Grundproblem der „Brandmarkung“ des Tatbestands als „sexualisierte Gewalt“ auf. In dem Paragraphen ging es (auch unter dem Namensetikett „Sexueller Missbrauch von Kindern“ noch nie darum, Gewalt oder Missbrauch zu kriminalisieren, sondern um die Kriminalisierung willentlich einvernehmlicher Sexualität.

Nicht-einvernehmliche Sexualität fällt nämlich ohnehin unter die Regelungen des § 177 – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung. Dieser Paragraph gilt für alle Geschädigten, unabhängig vom Alter. Wenn ein Kind von einem sexuellen Übergriff betroffen ist, liegen also immer mindestens zwei Tatbestände vor: „§ 176 – Sexueller Mißbrauch von Kindern“ und „§ 177 – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“. Teils kommt noch Körperverletzung hinzu.

Das sind dann auch die Taten, die körperliches und seelisches Leid verursachen. Willentlich einvernehmliche Handlungen haben mit Gewalt nichts zu tun und verursachen auch kein körperliches oder seelisches Leid.

Weil das so ist, könnte man statt „auf gleichrangige Interaktionen zwischen jungen Menschen, die Teil der sexuellen Entwicklung sind, soll nicht unverhältnismäßig reagiert werden“ auch ohne weiteres schreiben „auf einvernehmliche Interaktionen soll nicht unverhältnismäßig reagiert werden“ und generell die Möglichkeit eines Absehens von Strafe eröffnen („Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist“ oder „Die Tat ist nicht strafbar, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus).

Der Gesetzesentwurf beschränkt die Möglichkeit von Strafe abzusehen allerdings auf die enge Konstellation

„wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus“.

Diese Regelung scheint zunächst etwas besser als der Status Quo, in dem z.B. sexuelle Handlungen zwischen einem 13-jährigen und einem 14-jährigen grundsätzlich kriminalisiert waren. Sie bleibt aber mangelhaft und ist in Teilen faktisch sogar eine Verschlechterung.

Ein junges Pärchen muss die Möglichkeit haben, ohne Angst vor Verfolgung zu lieben und miteinander zärtlich sein zu dürfen. Ohne wenn und aber. Es kann nicht darum gehen, die Möglichkeit zu Schaffen, von einer Strafverfolgung „im Einzelfall“ gnädig abzusehen. Der Staat hat sich bei jungen Liebenden gefälligst raus zu halten!

Während es in Österreich und der Schweiz eine sinnvolle Lösung in Form einer tatbestandsausschließende Altersdistanzklausel gibt („Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.“), sind die Betroffenen in Deutschland bisher den Mühlen des Gesetzes ausgeliefert (Ermittlungsverfahren, Strafen, Jugendamt, Kontaktverbote).

Ein Absehen von Strafverfolgung war in Deutschland bisher noch wegen Geringfügigkeit möglich. Diese Möglichkeit existiert nur bei Vergehen und wird durch die Anhebung der Mindeststrafe auf 1 Jahr entfallen. Deshalb war eine Gesetzesänderung zur Kompensation nötig, um die Lage für Kinder und Jugendliche in Deutschland wenigstens nicht noch weiter zu verschlechtern.

Um die Lage tatsächlich zu verbessern, reicht aber ein fallweises Absehen von Strafe bzw. von Strafverfolgung, wie es bisher möglich war, nicht aus, denn einerseits kommen die ersten Folterinstrumente (wie ein Ermittlungsverfahren) schon lange vor dem potentiellen Absehen von Strafe bzw. Strafverfolgung zum Einsatz, andererseits bleiben die Betroffenen damit Objekte staatlicher Willkür.

Die neue Absehensregelung verschlechtert die Situation aus verfahrenstechnischer Sicht. In der bisherigen „Absehensmöglichkeit“ (Einstellung wegen Geringfügigkeit) kam es zu keiner Hauptverhandlung. Dies ist durch die neue Konstruktion nicht mehr möglich, da die Einordnung als Verbrechen eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nicht zulässt. Auch ein Erledigung im Strafbefehlsverfahren (z.B. mit Rechtsfolgen wie Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt u.a.) ist bei einem Verbrechen nicht möglich. Ein für die Beteiligten mit besonderen Belastungen verbundenes Hauptverfahren ist deshalb künftig unumgänglich.

Hinzu kommt: Ein Absehen von Strafe führt dazu, dass der Jugendliche schuldig gesprochen, in der Urteilsformel aber von der Verhängung einer Strafe ausdrücklich abgesehen wird. Trotz sozialadequatem Verhalten und fehlendem Unrechtsgehalt würde ausweislich des Gesetzes von einem „unrechtem Verhalten“ ausgegangen werden.

Es ist eine inakzeptable Zumutung und kann bei dem Kind und dem Jugendlichen traumatisierend wirken, wenn einvernehmliche Sexualität durch ein Hauptverfahren und ein ledigliches Absehen von Strafe in die Nähe von Verbrechen und Strafe gerückt wird. Diese Missachtung der Rechte von Kindern und Jugendlichen ist klar abzulehnen.

Am Grundproblem, ändert der Gesetzentwurf also nichts. Das liegt auch an den neuen, „innovativen“ Formulierungsversuchen.

Die erprobte Formel für ein „optionales“ Absehen von Strafe ist „wenn das Unrecht der Tat gering ist“. Beispiel:

§ 174 – Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

Die erprobte Formel für Straflosigkeit ist, die Strafbarkeit auf die Bedingung zu beschränken, dass eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt wird. Beispiel:

§ 182 – Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In der nun stattdessen gewählten Variante bekommt die Frage der Strafbarkeit dagegen ein Willkürelement: das Gericht kann von Strafe absehen, muss es aber nicht, und zwar auch dann nicht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

In einem Rechtsstaat geht es ganz wesentlich um Rechtssicherheit, im Sinne der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns. Diesem Zweck dient übrigens auch das grundgesetzlich verankerte Bestimmtheitsgebot nach dem ein Gesetz eine hinreichend klare Formulierung und eine hinreichend klare Bestimmung der Rechtsfolgen aufweisen muss.

Bei dem generalisierenden „wenn das Unrecht der Tat gering ist“ ist die Ungewissheit der Rechtsfolgen noch hinnehmbar, da es nun einmal nahezu unmöglich ist, alle Faktoren, die ein geringes Unrecht möglicherweise begründen könnten, in einem Gesetz vorherzusehen und zu erfassen. Will man Härtefälle vermeiden, muss man etwas „Unbestimmtheit“ zulassen. Für den Beschuldigten ist dies immerhin günstiger, als wenn es gar keine Härtefall-Regelung gäbe.

Wenn aber alle vom Gesetzgeber akzeptierten Voraussetzungen für das „geringe Unrecht“ bekannt und abschließend definiert wurden, dann macht es keinen Sinn die Rechtsfolge (Absehen von Strafe bzw. Straflosigkeit) noch offen zu lassen.

Richtiger wäre also z.B.

„Die Tat ist nicht strafbar, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus“.

Anders als das Absehen von Strafe eröffnet diese Nicht-Strafbarkeits-Klausel abhängig von Ermittlungsergebnis auch die Möglichkeit eine unnötige und belastende Hauptverhandlung zu vermeiden.

Allerdings wäre auch diese Fassung noch hochproblematisch.

Der bereits erwähnte Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass ein Bürger erkennen können muss, welche Rechtsfolgen sich eventuell aus seinem Verhalten ergeben.

Wie will nun aber ein Jugendlicher erkennen können, ob der Unterschied „sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad“ zu dem jüngeren Partner, mit dem er einvernehmlich Sex hat, gering genug ist?

Er kann es nicht, weil die Anhaltspunkt im Gesetz hierfür schlicht nicht ausreichen.

Es gibt zwei Lösungsmöglichkeiten.

Man kann eine starre Altersdistanz definieren wie dies im Strafrecht der Schweiz und in Österreich erfolgt ist. Muster:

„Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, (…), so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen.“ (Österreich)

oder

„Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.“ (Schweiz)

Oder man kann zur Vermeidung von Härtefällen zusätzlich noch eine Möglichkeit zum Absehen von Strafe in Abhängigkeit des individuellen Reifegrads zulassen. Beispiel:

(2) 1. Die Tat ist nicht strafbar, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

2. Das Gericht kann von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Diese Regelung wäre dann tatsächlich eine Verbesserung für Kinder und Jugendliche, die einerseits (mit Punkt 1) Klarheit schafft, und die Betroffenen bei geringem Altersunterschied vor einem Eingriff in ihr Intimleben durch Ermittlungen und vor einem belastenden Hauptverfahren schützt und andererseits (mit Punkt 2) die in Härtefällen angemessene Milde erlaubt.

Eigentlich wäre mein Artikel damit zu Ende.

Leider verhindert ein anderer Mangel des Referentenentwurfs, den ich nicht einfach unter den Tisch fallen lassen kann, den gedanklich runden Abschluss. Es geht um die sprachliche Unklarheit der Regelung in Absatz 1, Punkt 3:

§ 176 Sexualisierte Gewalt gegen Kinder

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

Ich habe keine Idee, was mit „nachzuweisen zu versprechen“ gemeint sein könnte.

Aus meiner Sicht ist die Formulierung sprachlich nicht verständlich und verstößt damit gegen das Gebot der Normenklarheit.

Gedanken zum Referententwurf für die Verschärfung des Sexualstrafrechts

Der Referentenentwurf zur Verschärfung im Sexualstrafrecht vom 31.08. stellt im Abschnitt A („Problem und Ziel“) den Grund für die Verschärfung wie folgt dar:

A. Problem und Ziel

Die ungestörte Entwicklung von Kindern ist ein besonders hohes Gut. Sexualisierte Gewalt kann Kinder für ihr gesamtes Leben traumatisieren. Die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist deshalb eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen unserer Zeit und zentrale Aufgabe des Staates.

Im Zuge des technischen Wandels hat sich die Art der gegen Kinder gerichteten Straftaten verändert. Durch soziale Netzwerke und die Chatfunktionen von Onlinespielen besteht leichter denn je die Möglichkeit, aus sexuellen Motiven heraus Kontakt zu Minderjährigen herzustellen. Das Internet, insbesondere das Darknet, bietet viel Raum, um anderen kinderpornographische Inhalte zur Verfügung zu stellen oder auf diese Inhalte zuzugreifen. Durch die neuen technischen Möglichkeiten hat sich aber das Gefährdungspotential für Kinder nicht bloß in der virtuellen, sondern auch in der realen Welt erhöht. Denn der Verbreitung und dem Konsum von Kinderpornographie liegt häufig reale sexualisierte Gewalt gegen Kinder zugrunde.

Die Zahlen bekanntgewordener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Verbreitung, des Besitzes und der Besitzverschaffung von Kinderpornographie sind deutlich gestiegen.

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, die einschlägigen Straftatbestände zu ändern, damit sie ihre Schutzfunktion für Kinder besser entfalten können. Dafür bedarf es unter anderem einer deutlichen Verschärfung der Strafrahmen. Zugleich sind Maßnahmen notwendig, um eine effektivere Strafverfolgung zu erreichen. Die Anstrengungen dürfen sich aber nicht auf das Straf- und Strafprozessrecht beschränken.

Vor diesem Hintergrund verfolgt der Entwurf das Ziel, mit einem ganzen Bündel von Maß-nahmen, die insbesondere auch die Prävention betreffen, den Schutz von Kindern vor se-xualisierter Gewalt zu verbessern.

Sexualisierte Gewalt

Zu dem ausdrücklich auf „Brandmarken“ zielenden und damit im Grund hetzerischen Begriff „sexualisierte Gewalt“ habe ich bereits von ein paar Tagen Stellung bezogen.

In aller Kürze:

Mit dem Begriff will man einer in der Realität nirgends zu erkennenden Bagatellisierung entgegenwirken und aggraviert den für Handlungen im Rahmen von Liebesbeziehungen ohnehin bereits aggravierenden Begriff „sexueller Missbrauch“ noch weiter. Da der neue Begriff gar nicht erst die Wirklichkeit abbilden, sondern im Gegenteil verschleiern soll, ist der Begriff unehrlich.

Das staatlich gewollte „Brandmarken“ knüpft an mittelalterliche Strafvorstellungen und die Behandlung von Tieren an und ist deshalb unmoralisch, insbesondere aber auch eines Staates unwürdig, der die Unantastbarkeit der Würde des Menschen in den ersten Satz seines Grundgesetzes hineingeschrieben hat.

Skandalisierung und Brandmarkung unterlaufen darüber hinaus das staatliche Gewaltmonopol. Brandmarken ist letztlich Brandstiftung, die Bürger zur Selbstjustiz ermuntert.

Traumafolgen

Sexualisierte Gewalt kann Kinder für ihr gesamtes Leben traumatisieren.

Eigentlich ist der Satz erstaunlich, weil ein Trauma als Folge „sexualisierter Gewalt“ hier lediglich als Möglichkeit und nicht als unausweichliche Konsequenz dargestellt wird.

Aus Sicht von Politikern wie NRW Innenminister Herbert Reul, muss der Satz im Grunde eine Verharmlosung darstellen. („Für mich ist sexueller Missbrauch wie Mord. Damit wird das Leben von Kindern beendet – nicht physisch, aber psychisch.“)

Die Einschätzung im Referentenentwurf ist aber immerhin deutlich realistischer als die allgemeine Polemik zum Thema. In einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung aus dem Jahr 2018 sagte Fr. Prof. Dr. Michaela Pfundmair:

Es ist absolut zu verneinen, dass notgedrungen eine psychische Störung zu Tage tritt. (…) Tatsächlich kann Missbrauch in der Kindheit das Risiko für eine Vielzahl psychischer Störungen erhöhen – aber: die Zusammenhänge sind im Allgemeinen schwach bis mäßig ausgeprägt. Das heißt, Missbrauch ist nur ein unspezifischer Risikofaktor. Der Anteil symptomfrei bleibender Betroffener wird auf etwa 40 Prozent geschätzt.

Im Rahmen einer groß angelegten kriminologischen Studie des Bundeskriminalamts wurde festgestellt, dass etwa 48% der Personen, die als „Geschädigte“ registriert worden waren, von keinen oder nur minimalen Schäden berichteten. Schäden korrelierten dabei stark mit Fällen von sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Sexualkontakten mit starker emotionaler Abwehr (31.3% % der Fälle). In der Gruppe der“exhibitionistischen und vergleichsweise harmlosen erotischen sexuellen Kontakten mit eher jüngeren Opfern“ (57.1 % der Fälle) traten „ganz selten“ Schäden auf.

In Ihrem Interview (das in keinem Zusammenhang mit der bereits 1983 veröffentlichen BKA-Studie steht) sagte Fr. Prof. Dr. Pfundmair: „Vielleicht aber haben viele der Betroffenen keine „seelische Erschütterung“ erfahren. Dann sollte man das auch nicht weiter aufbauschen.“

So ist es. Eigentlich. Aber diesen nicht-traumatisierten Betroffenen wird nun gesagt, sie seien „Opfer sexualisierter Gewalt“.

Wie soll Ihnen das helfen?

Es wird damit eine völlig unnötige, nachträgliche seelische Erschütterung wissentlich in Kauf genommen, weil man eine Verletzung sexueller Normen politisch unbedingt „brandmarken“ möchte.

Klarsichtiger und menschlicher war da die Schlussfolgerung der BKA-Studie:

Bisher sind Verletzungen der Sexualnormen und sexuelle Gewaltdelikte bei uns immer noch in unzulässiger Weise vermischt. (…)

Es sollte darauf hingewirkt werden, daß im allgemeinen Bewußtsein die drei hauptsächlichen Erscheinungsformen klar voneinander getrennt werden:

a) exhibitionistische Handlungen

b) relativ oberflächliche, gewaltfreie erotische und sexuelle Handlungen

c) sexuelle Gewalthandlungen und Bedrohungen

Differenzierung

In diesem Zusammenhang sollte angestrebt werden, daß durch eine sachliche Aufklärung über die tatsächlichen Erscheinungsformen der Sexualkriminalität und ihre Folgen in einem Bereich (a und b) eine Entdramatisierung stattfindet, während der tatsächliche Gewaltcharakter der anderen Deliktsarten (c) deutlicher ins Bewußtsein gehoben wird.

Der Begriff sexualisierte Gewalt macht also absolut Sinn, wenn damit der tatsächliche Gewaltcharakter von Taten, denen „Gewalthandlungen und Bedrohungen“ zugrunde liegen deutlich gemacht wird. Dann würde man zu recht schreiben:

„Sexualisierte Gewalt kann Kinder für ihr gesamtes Leben traumatisieren.“

Er ist absolut schädlich, wenn damit „oberflächliche, gewaltfreie erotische und sexuelle Handlungen“ als Gewalt diffamiert werden, bei denen es an Gewalthandlungen und Bedrohungen gerade fehlt.

Statt der eigentlich sinnvollen Differenzierung, einer Entdramatisierung und einem „nicht Aufbauschen“ geschieht mit dieser „Brandmarkung“ das glatte Gegenteil – zu Lasten der Betroffenen.

Ein Satz wie

Oberflächliche, gewaltfreie erotische und sexuelle Handlungen können Kindern für ihr gesamtes Leben traumatisieren.“

ist zwar nicht im strengen Sinne falsch, da es durchaus seltene Einzelfälle mit Trauma-Folge geben mag. Die tatsächlich Prävalenz lebenslanger Traumata dürfte aber für diese Fallgruppe minimal sein. Eigentlich. Denn für die Betroffenen ist die Dramatisierung Gift. Sie kann nachträglich gerade jene seelische Erschütterung verursachen, die im Zusammenhang mit der Tat selbst glücklicherweise ausblieb.

Cybergrooming

Im Zuge des technischen Wandels hat sich die Art der gegen Kinder gerichteten Straftaten verändert. Durch soziale Netzwerke und die Chatfunktionen von Onlinespielen besteht leichter denn je die Möglichkeit, aus sexuellen Motiven heraus Kontakt zu Minderjährigen herzustellen.

Dies ist richtig, die Möglichkeiten werden aber vor allem von einer Tätergruppe genutzt, die es am allerwenigsten verdient, gebrandmarkt zu werden: Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden.

Der Anteil minderjähriger Täter steigt seit Jahren stark überproportional. 2019 waren 11.44 % der Verdächtigen von Cybergrooming selbst Kinder, 28.54 % waren Jugendliche und 13.22 % Heranwachsende. Weniger als die Hälfte der Täter war erwachsen.

Der Zuwachs der Taten bei Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden lag im Vergleich zum Vorjahr bei 39.74%. Bei Erwachsenen gab es nur einen leichten, statistisch nicht aussagekräftigen Zuwachs um 3.96 %.

Kinderpornographie und reale Delikte gegen Kinder

Das Internet, insbesondere das Darknet, bietet viel Raum, um anderen kinderpornographische Inhalte zur Verfügung zu stellen oder auf diese Inhalte zuzugreifen. Durch die neuen technischen Möglichkeiten hat sich aber das Gefährdungspotential für Kinder nicht bloß in der virtuellen, sondern auch in der realen Welt erhöht. Denn der Verbreitung und dem Konsum von Kinderpornographie liegt häufig reale sexualisierte Gewalt gegen Kinder zugrunde.

Hier wird ein Zusammenhang zwischen dem Konsum von Kinderpornographie und Taten gegen Kinder behauptet, den es so nicht gibt.

Mich erinnert das an die lange propagierte Rede von Kinderpornographie als einem Milliardenmarkt für den Kinder ausgebeutet werden, den es aber nie gegeben hat.

Im Jahr 2000 gab es noch Schlagzeilen wie „10 Milliarden Mark Umsatz mit Online-Kinderpornos“ oder 2013 „Cyberfirma wusch Kinderporno-Milliarden„. Die Behauptung der Existenz einer Kinderpornoindustrie, die erst von „Kinderschützern“, dann von Politikern und Medien viele Jahre lang unwidersprochen verbreitet und einfach unreflektiert geglaubt wurde, brach zusammen, als man Anschläge auf den Datenschutz mit dem Kampf gegen Kinderpornos begründen wollte (Stichwort Zugangserschwerungsgesetz und Voratsdatenspeicherung). Menschen, denen der Schutz ihrer Daten wichtig ist, prüften die Fakten und widerlegten die Lüge.

Nun also stattdessen „der Verbreitung und dem Konsum von Kinderpornographie liegt häufig reale sexualisierte Gewalt gegen Kinder zugrunde.“

Auch hier ist „häufig“ durchaus erstaunlich, wird doch sonst fast stets davon gesprochen, dass „jedem Bild sexuelle Gewalt gegen ein Kind“ zugrunde liegt.

Dass nun von „häufig“ gesprochen wird, dürfte am Segment der fiktiven Kinderpornographie liegen, also Texten, Zeichnungen, Computeranimationen, die ganz ohne real existierende Kinder hergestellt wurden und bei denen folglich auch kein Kind missbraucht, ausgenutzt oder sonst wie geschädigt wurde. Diese Materialien müssten daher gänzlich legalisiert werden, was aber auch in der aktuellen Reform unterbleibt.

Auch wenn man fiktive Kinderpornographie ganz ausklammert, bleibt allerdings immer noch ein beträchtlicher Anteil an Material übrig, dem keine sexualisierte Gewalt gegen Kinder zugrunde liegt, z.B. Posing-Aufnahmen und Aufnahmen, die von Kindern selbst erstellt und verbreitet wurden.

Die Vorstellung von der Unschuld der Kinder ist nämlich eine Fehlvorstellung. Die Herstellung von Kinderpornographie mit Verbreitungsabsicht (!) kommt lt. den Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik bei 8 bis 9-jährigen 3.16-mal, bei den 10 bis 11-jährigen 5.14-mal, bei 12 bis 13-jährigen 14.53-mal (!) und bei 14 bis 15-jährigen 3.52-mal so häufig vor wie in der Gesamtbevölkerung.

Unrechtsgehalt von Kinderpornographie

Ich halte Kinderpornographie durchaus für problematisch. Selbst wenn Aufnahmen einvernehmlich entstanden sind, möchte normalerweise niemand, dass seine intimen Sexbilder von Fremden angesehen werden. Die Verbreitung und Betrachtung pornographischer Abbildungen von Kindern verletzt typischerweise deren Persönlichkeitsrechte. Dennoch bleibt der Konsum von Kinderpornographie die Ersatzhandlung für exponentiell schlimmere Taten.

Da NRW-Innenminister Reul Kindesmissbrauch gerne mit psychischem Mord vergleicht: Hat jemand, der sich das Bild eines Mordes (oder gar eines fiktiven Mordes) anschaut, die gleiche oder eine vergleichbare Schuld auf sich geladen wie der Mörder? Gehört also jeder, der sich eine Dokumentation über John F. Kennedy oder über die Mordtaten der Nationalsozialisten, jeder, der einen Krimi oder einen Actionfilm anschaut, in den Knast?

Da man diese Beispiele noch relativ leicht als abwegig oder irrelevant abtun kann, hier eines, bei dem das vielleicht etwas schwieriger ist:

Wie groß ist der Anteil an der Ermordung, den jemand hat, der sich als Schaulustiger ein Enthauptungsvideo des Islamischen Staates anschaut? Man darf davon ausgehen, dass das Enthauptungsvideo aus Propagandazwecken erstellt wurde und dass hohe Zuschauerzahlen weitere Enthauptungen nach sich ziehen könnten.

Ich käme nicht auf die Idee mir ein solches Video anzusehen und würde es auch verwerflich finden, wenn sich jemand absichtlich ein solches Video anschaut. Wirklich strafwürdig finde ich allerdings erst die Verbreitung und natürlich auch die Herstellung.

Im Prinzip kann man die Strafwürdigkeit auch schon beim Besitz eines solchen Videos ansetzen. Allerdings scheint es mir eher abwegig zu vermuten, dass der Besitzer eines solchen Videos automatisch zum Nachahmer der Tat wird. Es würde mir auch nicht einfallen, für den Konsumenten eines Enthauptungsvideos vergleichbar hohe Strafen wie für den Mörder zu fordern.

In Deutschland ist der Besitz und Konsum eines Enthauptungsvideos straffrei. Die Verbreitung wird nach § 131 – Gewaltdarstellungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.

Das Strafmaß für den Besitz eines kinderpornographischen Bildes oder Videos, dass ein tatsächliches Kind (oder jemanden, der wie ein tatsächliches Kind wirkt) zeigt, soll künftig bei einem Jahr bis zu fünf Jahren liegen. Der Strafrahmen für die Verbreitung soll künftig bei einem Jahr bis zu zehn Jahren liegen.

Da es Fälle mit nur einer kinderpornographischen Schrift in der Praxis nicht gibt und bei der Berichterstattung über Fälle in der Regel von hunderten oder hunderttausenden Bildern und Videos die Rede ist, werden in den Urteilen Gesamtstrafen gebildet.

Der Besitz jeder einzelnen Datei ist eine eigene Straftat. Mit dem Urteil werden also mehrere Straftaten eines Täters gleichzeitig abgeurteilt. Anders als in den USA werden in Deutschland die Strafen nicht einfach addiert. Die Bildung einer Gesamtstrafe erfolgt durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe. Welche Erhöhung angemessen ist, muss jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden, wobei etwa die Persönlichkeit des Täters und der Zusammenhang der einzelnen Taten eine Rolle spielen. Die gesetzliche Obergrenze ist dabei lediglich, dass eine Gesamtstrafe 15 Jahre Freiheitsentzug nicht übersteigen darf.

In der Praxis wird zur Berechnung der Gesamtstrafe häufig eine Faustformel angewandt: Die höchsten Einzelstrafe wird um die Hälfte der Summe der weiteren Einzelstrafen erhöht.

Über die Praxis der Bildung von Gesamtstrafen schreibt ein Anwaltsportal:

Wenn es nur um zwei Straftaten geht, ist die Berechnung meistens ziemlich leicht: Man zählt zur höheren Strafe die Hälfte der niedrigeren hinzu und kommt so auf die Gesamtstrafe. 80 plus 60 Tagessätze ergeben 110, drei Jahre und zwei Jahre werden zu vier Jahren Gefängnis, acht Monate und vier Monate zu zehn. Geht es um mehr als zwei Taten, werden die weiteren Strafen mit absteigender Tendenz berücksichtigt. (…) Eine feste Formel gibt es übrigens nicht und ein Richter darf in ein Urteil auch nichts davon hineinschreiben, dass er die weiteren Strafen in Bruchteilen hat einfließen lassen. Denn eine formelhafte Berechnung würde laut Rechtsprechung gegen das Gesetz verstoßen. Aber selbstverständlich werden solche Überlegungen – zumindest außerhalb des Urteilstextes – angestellt.

Die tatsächliche in der Praxis zu erwartende Höchststrafe für Verbreitung bei Tatmehrheit (also bei einer „Sammlung“, die ja eigentlich den Regelfall darstellt) dürfte bei der theoretisch möglichen Höchstgrenze von 15 Jahren liegen. Die „reale“ Höchststrafe für Besitz vermutlich bei 7 1/2 Jahren.

Ist ein kinderpornographisches Videos wirklich so viel schlimmer als ein Enthauptungsvideo? (Besitz straffrei; Verbreitung bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)

Ich meine nein.

Funktion von Kinderpornographie für den Konsumenten

Durch die Strafbarkeit von Kinderpornographie werden Menschen bestraft, die nur stark reduzierte Möglichkeiten haben, ihre sexuellen Wünsche auszuleben.

Konsumenten kinderpornographischer Inhalte sind in der Regel gerade keine Missbrauchstäter. Sie nutzen eine Ersatzdroge. Während an Drogenabhängige Ersatzdrogen wie Methadon kostenfrei abgegeben werden, landen Menschen, die keine Taten gegen Kinder begehen wollen, sich aber stattdessen für die falsche Ersatzdroge entscheiden, für viele Jahre im Gefängnis.

Auch ein nennenswertes Nachahmungsrisiko besteht nicht. Eine Schweizer Studie zur Delinquenz von Konsumenten von Kinderpornografie kam zu dem Ergebnis, dass der Konsum von Kinderpornografie alleine keinen Risikofaktor für spätere physische Sexualdelikte darstellt.

Natürlich ist es besser, wenn stattdessen Ersatzdrogen ohne negative Wirkungen verwendet werden, z.B. fiktive Kinderpornographie (Texte, Zeichnungen, Computeranimationen) oder kindlich aussehende Sexpuppen oder auch Alltagsfotos von Kindern (z.B. Modebilder, Portraits von Schauspielern etc.).

Wer das (noch) nicht schafft, dem sollte man in erster Linie helfen, es die Zukunft hinzubekommen. Der Grundsatz „Helfen statt strafen“ hat sich schließlich auch auf anderen Gebieten als nützlich erwiesen.

Keine Korrelation zwischen Kinderpornographie und sexuellem Missbrauch von Kindern

Dass Kinderpornographie und reale Missbrauchstaten gegen Kinder nicht miteinander korrelieren zeigt auch die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS).

Hier die offiziellen Fallzahlen der letzten 25 Jahre:

Wenn Kinderpornographie zu Kindesmissbrauch führen würde, müssten sich die Fallzahlen bei Kindesmissbrauch in den letzten 25 Jahren verdreißigfacht haben. Sie müssten dann über 470.000 liegen. Das tut sie aber nicht. Langfristig gesehen sind sie sogar um 15 Prozent zurückgegangen.

Eine positive Korrelation zwischen den beiden Tatbeständen im Sinne von mehr Kinderpornographie = mehr Kindesmissbrauch ist anhand der Fallzahlen überhaupt nicht erkennbar. Es ist deshalb aberwitzig sich von höheren Strafen für den Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornographie einen Rückgang von Sexualdelikten gegen Kinder zu versprechen.

Handlungsbedarf wegen deutlich ansteigenden Fallzahlen

Die Zahlen bekanntgewordener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Verbreitung, des Besitzes und der Besitzverschaffung von Kinderpornographie sind deutlich gestiegen.

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, die einschlägigen Straftatbestände zu ändern, damit sie ihre Schutzfunktion für Kinder besser entfalten können. Dafür bedarf es unter anderem einer deutlichen Verschärfung der Strafrahmen. Zugleich sind Maßnahmen notwendig, um eine effektivere Strafverfolgung zu erreichen. Die Anstrengungen dürfen sich aber nicht auf das Straf- und Strafprozessrecht beschränken.

Vor diesem Hintergrund verfolgt der Entwurf das Ziel, mit einem ganzen Bündel von Maßnahmen, die insbesondere auch die Prävention betreffen, den Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt zu verbessern.

Die Statistik zu den Fallzahlen der PKS für den Zeitraum 1995 bis 2019 zeigt, dass es tatsächlich einen erheblichen Anstieg bei Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie gibt. Für den sexuellen Missbrauch von Kindern gilt dies dagegen nicht. Langfristig betrachtet sind die Fallzahlen hier sogar rückläufig.

Die Fallzahlen entsprechen aber nicht den Taten. Gerade in Hinblick auf Kindesmissbrauch gibt es gute Gründe anzunehmen, dass die „Dunkelziffer“ aufgrund einer viel höheren Anzeigebereitschaft und gesteigerter gesellschaftlicher Sensibilität in den letzten drei Jahrzehnten deutlich abgenommen hat. Der Rückgang der Taten ist also mutmaßlich noch deutlich größer als der Rückgang der Fallzahlen im Hellfeld suggeriert.

Einen Handlungsbedarf im Sinne von „die Fallzahlen steigen, wir müssen die Gesetze verschärfen“ gibt es im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern also gar nicht.

Die fehlende Korrelation der Kinderpornographiedelikte und der Fälle sexuellen Missbrauchs zeigt, dass die Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornographie nichts zum Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen beiträgt. Man kann deshalb aus einem Anstieg der Fallzahlen in diesem Bereich keinen Handlungsbedarf zum Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen ableiten.

„Markt“ für kinderpornographische Inhalte

Einen „Markt“ kinderpornographischer Inhalte, der aufgrund der „Nachfrage“ zu Kindesmissbrauch führt, gibt es genauso wenig wie es den lange postulierten Milliardenmarkt einer Kinderpornoindustrie je gegeben hat.

Tatsächlich dürfte es nur es extrem wenige Fälle geben, bei denen Kinder missbraucht werden, um Bildaufnahmen davon zu machen und sie zu veröffentlichen. Umgekehrt gibt es aber sicherlich Fälle, bei denen Kinder missbraucht werden und zusätzlich Bildaufnahmen gemacht werden. Die Herstellung kann dabei mit oder ohne Verbreitungsabsicht geschehen.

Gegen eine Verbreitungsabsicht spricht, dass die Bilder fast zwangsläufig irgendwann auch bei Ermittlungsbehörden landen dürften. Die Kinder oder der Tatort sind dann häufig identifizierbar. Jede Veröffentlichung erhöht für den Täter das Entdeckungsrisiko beträchtlich. Da es keinen relevanten Bezahlmarkt für kinderpornographische Inhalte gibt, scheidet auch ein finanzielles Motiv in aller Regel aus. Warum kommt es dann trotzdem zur Veröffentlichung von solchem Material?

In der Regel dürfte das Motiv Geltungssucht sein. Wer solches Material verbreitet, fühlt sich mutmaßlich bestätigt, wenn jemand seine Missbrauchsdateien herunterlädt. Wenn eine Datei dann 1.000 mal heruntergeladen wird, wie groß ist dann der Anteil einer der 1.000 Personen am erfolgten Missbrauch oder am zukünftigen Missbrauch?

Er dürfte nahe null liegen. Und das nicht, weil der Anteil an der Befriedigung der Geltungssucht bei einem Tausendstel liegt, sondern weil nur das Verbreiten, nicht aber der Missbrauch selbst Folge der vom „Markt“ befriedigten Geltungssucht ist.

Der Besitzer hat also typischerweise keinen Anteil am Missbrauch selbst. Er hat aber Anteil an der Verbreitung, die ein Kind ebenfalls bzw. zusätzlich belasten kann. Diese Belastung ist der wesentliche Grund, weshalb ich Kinderpornographie (mit realen Kindern) für verwerflich halte und der Meinung bin, dass sie zu Recht verboten ist.

Möglicherweise reduziert die Verfügbarkeit von kinderpornographischen Inhalten die Anzahl der Übergriffe allerdings sogar. Entsprechende Effekte werden in Hinblick auf die Legalisierung von Erwachsenenpornographie und den parallel beobachteten Rückgang von Vergewaltigungsdelikten vermutet. Es erscheint nicht plausibel, im Fall von Kindern eine andere Wirkweise anzunehmen. Der Zugang zu Pornographie kann Konsumenten eine weniger schädliche Alternative zu übergriffigem Verhalten bieten.

Dies spricht aufgrund des gebotenen Schutzes der Persönlichkeitsrechte von Kindern zwar nicht für eine Legalisierung von kinderpornographischem Material insgesamt, wohl aber für die Legalisierung von Herstellung, Verbreitung, Import etc. von fiktiven kinderpornographischen Materialien (Texten Zeichnungen, Computeranimationen).

Was ist das angemessene Strafmaß?

Wenn man über das angemessene Strafmaß für den Besitz realer Kinderpornographie nachdenkt und den Unrechtsgehalt an der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des dargestellten Kindes festmacht, hilft ein Blick auf § 201a – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen:

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder

2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Strafbar ist hier stets nur das Herstellen, Übertragen, einer dritten Person zugänglich machen, nicht aber der Besitz.

Hiervon ausgenommen ist lediglich, eine Aufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, sich oder einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen. Diese Tat wird mit einer Strafe von zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Auf Kinderpornographie übertragen wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein etwas höherer Strafrahmen gerechtfertigt, da das Intimitätsniveau sexueller Handlungen über dem von bloßer Nacktheit liegt.

Als Lösung bietet es sich an, für den Fall der Besitzverschaffung gegen Entgelt beim bisherigen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren zu bleiben. Eine sinnvolle Änderung könnte also sein:

Aktuell:

§ 184b – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Neu:

§ 184b – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(3) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, gegen Entgelt zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In allen anderen Fällen des Besitzes scheint es ausreichend, eine Ordnungswidrigkeit zu definieren, die den Einzug des betroffenen Materials ermöglicht und darüber hinaus über die Androhung einer Geldstrafe eine gewisse Abschreckungswirkung erzielt.

Eine entsprechende Reform hätte natürlich auch zur Folge, dass die Anzahl der Fälle in der Kriminalstatistik deutlich sinken würde. Vielleicht ebnet das dann ja den Weg für die nächste Reform, in der man dann lesen darf:

Die Zahlen bekanntgewordener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Verbreitung, des Besitzes und der Besitzverschaffung von Kinderpornographie sind deutlich gesunken.

Vor diesem Hintergrund bedarf es einer deutlichen Absenkung der Strafrahmen.

Wer das absurd findet, dem sei gesagt:

Natürlich ist es absurd.

Es ist ganz genauso absurd wie es absurd ist, einen Anstieg von Fallzahlen als Begründung für eine Anhebung des Strafrahmens anzuführen, nachdem man zuvor 30 Jahre lang in schöner Regelmäßigkeit „Schutzlücken“ geschlossen hat und mit neuen und erweiterten Tatbeständen alles dafür getan hat, die Fallzahlen immer weiter nach oben zu treiben.

Die Strafbarkeit bzw. Nichtstrafbarkeit fiktiver Kinderpornographie

Ist der Besitz fiktiver Kinderpronographie in Deutschland legal oder illegal? Wer sich im Netz hierzu informieren will, wird es schwer haben, eine klare Antwort zu finden.

Ich habe im zeitlichen Abstand von zwei oder drei Jahren zwei verschiedene Anwälte zu dem Thema konsultiert.

Vom ersten Anwalt erhielt ich die Auskunft, dass Comics bzw. Manga oder Computeranimationen unter „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ fallen, also verboten sind. Ich konnte das kaum glauben, habe die Aussage aber damals akzeptiert, weil der Anwalt recht bekannt und auch schon in Fällen im Bereich Kinderpornographie tätig war.

Zwei bis drei Jahre später habe ich einen anderen Anwalt konsultiert, weil ich zwar davon ausgegangen bin, dass ich eine korrekte Auskunft erhalten hatte, diese vermeintliche Gesetzeslage aber für verfassungswidrig gehalten habe. Ich habe diese zweite Kanzlei damals ausgewählt, weil sie einerseits (auch) auf Sexualstrafrecht spezialisiert war, es andererseits in der Kanzlei Spezialisten für Verfassungsbeschwerden gab.

Zu meiner großen Überraschung erklärte mir der zweite Anwalt, dass der Besitz von virtueller Kinderpornographie (Zeichnungen, Comics, Computeranimationen) nicht verboten ist. Er verwies dazu auf die Erläuterungen im Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch.

Ich habe mir das Buch zu den §§ 80-184j in der 3. Auflage von 2017 zugelegt und kann deshalb daraus zitieren. Relevant sind die Randnotizen 25 und 26 zu § 184b, die sich auf den Seiten 1734 und 1744 befinden:

25 (…) Ein tatsächliches Geschehen liegt dann vor, wenn die in Film oder Photo aufgezeichnete sexuelle Handlung so wie abgebildet stattfand. (Es werden auch akustische Aufzeichnungen erfasst, was aber nicht praxisrelevant werden dürfte.) An der Darstellung eines tatsächlichen Geschehens fehlt es, wenn lediglich in Schriftform eine sexuelle Handlung geschildert wird, die so tatsächlich in der Vergangenheit geschehen ist (etwa in einem Roman oder einem Spielfilm, aber auch als verbale Schilderung einer schriftlichen Nachricht). Bei Abbildungen setzt das Tatbestandsmerkmal „tatsächliches Geschehen“ nicht voraus, dass es sich um eine schlicht-dokumentarische Aufnahme ohne jede Nachbearbeitung handelt. Es ist auch dann erfüllt, wenn zB eine erdachte Rahmenhandlung schauspielerisch dargestellt oder Details bei einer Nachbearbeitung verändert wurden.

26 Die Ergänzung um wirklichkeitsnahes Geschehen (…) sollte Beweisschwierigkeiten beseitigen, wenn ein Beschuldigter behauptet, es handele sich um Inszenierungen, ohne dass Kinder tatsächlich in sexuelle Handlungen involviert waren, oder um Darsteller, deren kindliches Aussehen nicht ihrem wirklichen Alter entspreche. Wirklichkeitsnahe Aufnahmen können wie solche eines realen Missbrauchs das Interesse an kinderpornographischen Produkten anregen, bei ästhetisch ansprechender Gestaltung vielleicht sogar noch stärker. Es kommt darauf an, ob die Schrift aus der Perspektive eines durchschnittlichen, nicht sachverständigen Beobachters wie die Dokumentation eines realen Missbrauchs aussieht. Ausgeschlossen sind Produkte deren fiktionaler Charakter schon wegen der Darstellungsform offensichtlich ist (Texte, Zeichnungen – auch naturgetreue -, Zeichentrickfilme, Computerspiele). Schriftliche Nacherzählungen, die vorgeben, tatsächlich Geschehenes zu schildern, sind auch kein wirklichkeitsnahes Geschehen. Genauso wenig ist eine Konversation über geplanten oder imaginierten Kindesmissbrauch, die in einem Internetchat geführt und gespeichert wurde, ein wirklichkeitsnahes Geschehen. Bei realitätsähnlichen Film- und Photoaufnahmen kommt es nicht darauf an, wie sie produziert wurden. Neben Illusionen durch Kamera- und Schnitttechnik oder in der Nachbearbeitung können sie auch auf einer Computeranimation ganz ohne reale Darsteller beruhen. Nicht erfasst werden Darstellungen, die in der optischen Präsentation photorealistisch sind, aber durch die Art des Gezeigten offenlegen, dass mit Computeranimation gearbeitet wurde, zB wenn Akteure als menschenähnliche „Außerirdische“ entworfen wurden oder sonstige Elemente des Irrealen enthalten, oder wenn sie als Computerspiel zu erkennen sind.

Die Strafbarkeit der Herstellung (§184, Abs. 1, Nr. 3). ist sogar auf Inhalte beschränkt, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben. Das bedeutet allerdings nicht, dass jemand, der einen kinderpornographischen Inhalte, der lediglich ein wirklichkeitsnahes aber eben nicht tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt, straffrei bleibt, denn im Zweifelsfall wird er ja immer noch unter das Besitzverbot für Inhalte mit wirklichkeitsnahem Geschehen fallen. Durch die Nicht-Strafbarkeit der Herstellung von Darstellungen mit wirklichkeitsnahem Geschehen reduziert sich hier also faktisch lediglich die Höhe der Strafandrohung.

Für Menschen, die eine Ersatzbefriedigungsmöglichkeit benötigen und bisher von einer grundsätzlichen Strafbarkeit auch des Besitzes ausgegangen sind, ist die tatsächliche Rechtslage zu fiktionalen Darstellungen, sicherlich erst einmal eine gute Nachricht.

Es ist aber dennoch Vorsicht geboten. Was für Besitz gilt, gilt nicht für Verbreitung und Zugänglich machen (beide §184, Abs. 1, Nr. 1). Von diesem Verbot ist jegliches kinderpornographisches Material erfasst. Auch erkennbar fiktionale Darstellungen sind eingeschlossen. Dies gilt auch für das Verbot des Beziehens, Lieferns, Vorrätig Haltens, Anbietens, Bewerbens und der Ein- und Ausfuhr mit dem Zweck, die Inhalte dann zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (alle §184, Abs, 1, Nr. 3).

Wichtig: wenn sogar erfahrene Anwälte falsche Auskünfte geben, bedeutet dies, dass es selbst bei Spezialisten Fehlvorstellungen zur Strafbarkeit gibt. Bei Zollbeamten und Ermittlungsbehörden wird es diese erst recht geben.

Es ist nicht strafbar, z.B. ein kinderpornographisches Manga (Comicbook) in Japan zu bestellen und zu importieren, wenn man den Inhalt nur für sich selbst haben und behalten möchte. Auch wenn hier keine Strafbarkeit gegeben ist, kann es jedoch leicht zu Ermittlungen inkl. Hausdurchsuchungen kommen, wenn etwa der Zoll die Lieferung zunächst abfängt..Erstens gibt es Zollbeamte, Polizisten, Staatsanwälte, die fälschlich glauben, dass bereits der Import (oder sogar schon der Besitz) strafbar ist. Zweitens kann der Import als Anfangsverdacht herhalten, dass man das Manga anschließend auch verbreitetet wollte. Drittens kann der Besitz von nicht strafbaren Erotika auch einfach als Hinweis auf den möglichen Besitz anderer, eindeutig strafbarer Inhalte gedeutet werden.

Wenn das zu einer Hausdurchsuchung und einer Beschlagnahme der Rechners und Smartphones führt, ist der Schaden angerichtet, auch wenn sich die Sache später in Luft auflöst. Zunächst entstehen nicht unerheblichen Kosten, die einem niemand ersetzt, z.B. für anwaltliche Beratung, den Ersatzrechner und das Ersatzsmartphone (beschlagnahmte Geräte kommen allenfalls nach vielen Monaten zurück,). Vor allem droht bei Ermittlungen aber (auch bei Einstellung oder Freispruch) ein meist irreparabler Rufschaden.

Auch wenn man sich strengstens an legale Inhalte hält, sollte sich auf keinen Fall in Sicherheit wiegen und besser, erst gar keinen Ansatzpunkt für Ermittlungen liefern, also etwa auf Manga-Bestellungen in Japan verzichten und nur zuverlässig anonymisiert im Internet unterwegs sein.

Aktuelle Reformpläne

Am 31.08. wurde im Zusammenhang mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren der Referentenentwurf zur Verschärfung im Sexualstrafrecht vorgestellt. Eine der erstaunlichsten Passagen des Gesetzesentwurf war für mich die Passage „der Verbreitung und dem Konsum von Kinderpornographie liegt häufig reale sexualisierte Gewalt gegen Kinder zugrunde“. Erstaunt hat mich dabei das Wort „häufig“. Es ist weit ehrlicher als alles, was man sonst zu diesem Thema zu lesen bekommt.

Auf der Innenministerkonferenz 2019 hieß es noch:

Die IMK stellt fest, dass der Verbreitung und dem Konsum von Kinderpornographie der sexuelle Missbrauch von Kindern zu Grunde liegt.

Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs meint:

Der Begriff Kinderpornografie ist ungenau und verharmlosend. Es sollte auch sprachlich zum Ausdruck kommen, dass jede derartige Darstellung ein Verbrechen zum Gegenstand hat. Es gibt keine Sexualität mit Kindern, denn sexuelle Handlungen an oder mit Kindern sind immer sexuelle Gewalt.

Auf den Seiten des Polizeipräsidiums München und des Polizeipräsidiums Unterfranken kann man lesen:

Hinter jeder Herstellung oder Verbreitung von kinderpornographischen Darstellungen steht sexuelle Gewalt gegenüber einem Kind.

Es wird eigentlich immer betont, dass Kinderpornographie stets sexuelle Gewalt an realen Kindern zeigt. Das wird entsprechend auch in den Medien übernommen wie die folgende Überschrift aus der BILD zeigt:

„Jedes Bild ist sexuelle Gewalt gegen ein Kind!“

Ex-Polizist und Kinderhilfe-Chef Rainer Becker im Interview mit der BILD

Warum diese Behauptungen sachlich falsch sind, habe ich in meinem Artikel „Die nächste Welle“ erläutert:

Es gibt Kinderpornographie, die ohne sexuellen Missbrauch von Kindern hergestellt wird, der also kein sexueller Missbrauch von Kindern zu Grunde liegt. Dies sind insbesondere Texte, Zeichnungen und Computeranimationen.

Darüber hinaus ist die Herstellung eines Posing-Fotos (die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und die die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes) möglich, ohne dass das Kind dafür sexuell missbraucht worden sein muss.

Ein Missbrauch setzte eine sexuelle Handlung voraus, die an, von, vor oder mit einem Kind vorgenommen wird. Ein Bild wird durch eine (auch zufällige) Körperhaltung oder durch die Komposition eines Bildausschnitts unnatürlich geschlechtsbetont. Sexueller Handlungen bedarf es dazu nicht. Ein nicht-pornographisches Bild kann auch erst durch Nachbearbeitung (anderer Bildausschnitt) zu einem Posing-Bild und damit zu Kinderpornografie werden.

Ebenso können Bilder oder Filme, die sexuelle Handlungen mit Kindern beinhalten, aber nicht kinderpornografisch sind, weil sie unter den Kunstbegriff fallen und Kunst nicht unter den Pornographiebegriff fällt (z.B. Filme wie „1900 – 1. Teil: Gewalt, Macht, Leidenschaft“ von Bernardo Bertolucci, in dem in einer Szene ein Junge an seinem Penis herumspielt) kinderpornographisch werden, wenn man den Kunstzusammenhang entfernt, indem man etwa die Szene mit dem Jungen aus dem Gesamtfilm herausschneidet.

Nun stelle ich fest, dass sich der Gesetzgeber durchaus bewusst ist, dass eben nicht jedem kinderpornographische Material eine reale Tat gegen ein reales Kind und damit „Missbrauch“ oder „sexualisierte Gewalt“ zugrunde liegt.

Die Konsequenz müsste eigentlich sein, dass man dieses Segment kinderpornographischen Materials legalisiert.

Diese Konsequenz bleibt allerdings aus. Stattdessen soll lediglich auf die für alle anderen Fälle geplante Anhebung des Strafrahmens verzichtet werden. Aus dem Referentenentwurf:

Soweit fiktive Kinderpornographie betroffen ist, soll es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beim bisherigen Strafrahmen verbleiben. (…)

Soweit lediglich fiktive, das heißt erkennbar künstliche Kinderpornographie betroffen ist, regelt der neu eingefügte § 184b Absatz 1 Satz 2 StGB, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beim bisherigen Strafrahmen verbleibt. Die strafrechtliche Ahndung der Verbreitung von kinderpornographischen Comics, Zeichnungen, Erzählungen oder Inhalten in virtuellen Welten ist im Hinblick auf das Schutzgut nicht in gleicher Weise erforderlich, wie das bei Darstellungen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, der Fall ist. Denn ein reales Kind ist nicht beteiligt, es ist auch nicht in gleicher Weise zu befürchten, dass fiktive Darstellungen den Konsumenten zur Nachahmung anhalten.

Verfassungsmäßigkeit

Aus dieser Ausführung wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber darum geht, eine Nachahmung durch Konsumenten zu verhindern.

Aus meiner Sicht wird darüber hinaus auch deutlich, dass es an einem Rechtsgrund für das Verbot fiktiver Darstellungen eigentlich fehlt. Bei fiktiven Darstellungen ist eine Nachahmung nicht zu befürchten. Der Gesetzgeber „rettet“ die Strafbarkeit allerdings durch den Einschub „nicht in gleicher Weise“.

Da dem Gesetzgeber vom Verfassungsgericht ein sehr breiter Ermessensspielraum zugebilligt wird, dürfte dieses Feigenblatt reichen, um jedenfalls die ersten vier Prüfkriterien zur Verfassungsmäßigkeit zu bestehen (legitimer Zweck, legitimes Mittel, Geeignetheit, Erforderlichkeit).

Scheitern könnte die Strafbarkeit fiktiver Kinderpornographie aus meiner Sicht am ehesten am letzten Kriterium: der Angemessenheit.

Ist die Erforderlichkeit des eingesetzten Mittels zur Zweckerreichung zu bejahen, so muss dieses hierzu schließlich noch in einer angemessenen Relation stehen, damit es insgesamt als verhältnismäßig eingestuft werden kann.

Das gewählte Mittel ist angemessen zur Zweckerreichung (synonym: proportional, verhältnismäßig i.e.S., zumutbar), wenn „das Maß der den Einzelnen […] treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen“ bzw. – negativ formuliert – „die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe“ steht.

Um die insofern bestehende Gefahr, „die subjektiven Urteile und Vorurteile des Prüfenden zur Geltung zu bringen“, möglichst an ihrer Realisierung zu hindern, ist die Angemes-senheitsprüfung in rational nachvollziehbarer Weise wie folgt abzuschichten:

In einem ersten Schritt sind die sich jeweils gegenüberstehenden (Rechts-)Positionen – sowohl die durch den Eingriff belasteten als auch die zu dessen Rechtfertigung bemühten (z.B. Grundrechte Dritter, Staatszielbestimmung) – zu benennen.

Sodann sind diese widerstreitenden Interessen in einem zweiten Schritt gegeneinander abzuwägen. Hierzu ist zunächst deren jeweilige (abstrakte) Gewichtigkeit (Rang) zu bestimmen. Anschließend ist die konkrete „Intensität der Gefährdung“ des Rechtsguts, das durch den Grundrechtseingriff geschützt werden soll, der „Schwere der Beeinträchtigung“ (Kriterien: Häufigkeit, Dauer und Ausmaß) des nachteilig betroffenen Freiheitsrechts gegenüberzustellen. „Je schwerwiegender eine Grundrechtseinschränkung ist, desto gewichtiger muss auch das mit der Regelung zu erreichende Ziel sein.“

Diese Prüfung kann dazu führen, „dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz deutlich überwiegen, so dass der Ein-satz des Schutzmittels als unangemessen erscheint. Daraus folgt, dass unter Umständen der an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zurückstehen muss, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen führen würde.“

Um ein solches Resultat zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, den Grundrechtseingriff insbesondere durch Übergangs-, Befreiungs-, Ausnahme- und Kompensationsregelungen abzumildern. Ob der Gesetzgeber sich hierzu entschließt, liegt daher regelmäßig nicht in seinem Ermessen; vielmehr steht ihm nur die Ausgestaltung namentlich von Übergangsvorschriften frei. Insoweit, d.h. bzgl. der „Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse“, verbleibt dem Gesetzgeber allerdings durchaus „ein breiter Gestaltungsspielraum. Zwischen dem sofortigen übergangslosen Inkraftsetzen des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der Nachprüfung durch das BVerfG unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat.“

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ von Prof. Dr. Mike Wienbracke

Die Möglichkeit der Ausübung ihrer Sexualität ist für Pädophile extrem beschränkt. Sexualität wird aber neben der Nahrungsaufnahme, Schlaf und dem Erhalt der körperlichen Unversehrtheit zu den psychologischen Grundbedürfnissen gezählt, deren Befriedigung das erste Ziel eines jeden Menschen ist. Viel näher als bei der Erfüllung oder Verweigerung der Erfüllung eines psychologischen Grundbedürfnisses kann man dem Kern der Menschenwürde kaum sein.

Einem heterosexuellen oder homosexuellen Menschen, dem zahlreiche Möglichkeiten der sexuellen Befriedigung (Sex, Prostitution, Pornographie) offen stehen, könnte man den Zugang zu virtueller Pornographie zumutbar verbieten.

Einem Pädophilen, der dem all dies Möglichkeiten nicht offenstehen, kann man dagegen meiner Ansicht nach nicht legitim auch noch die letzten legalen Möglichkeiten (fiktive Kinderpornographie; kindlich aussehende Sexpuppen) zur Triebbefriedigung wegnehmen oder den Zugang zu ihnen verunmöglichen indem man Herstellung, Verbreitung und Import verbietet.

Wem fast alles sonst als üblich und menschlich Geltende verboten ist, für den ist jede weitere Einschränkung ein besonders schwerwiegender Eingriff. Nimmt man jemandem die letzten legalen Möglichkeiten zur Erfüllung eines psychologischen Grundbedürfnisses weg, dann treibt man den Betreffenden darüber hinaus in die Kriminalität.

Ein Schutzzweck „Verhinderung von Nachahmung“ ist aber ohnehin fragwürdig, da es für die Nachahmungsthese an einem wissenschafltichen Beleg fehlt. Eine Schweizer Studie zur Delinquenz von Konsumenten von Kinderpornografie kam stattdessen zu dem Ergebnis, dass der Konsum von Kinderpornografie alleine keinen Risikofaktor für spätere physische Sexualdelikte darstellt. Für lediglich fiktive Darstellungen sollte dies noch weit weniger gelten.

Da sich in Hinblick auf die Strafbarkeit fiktiver Kinderpronographie durch die Reform nichts ändern soll, dürfte klar sein, dass ich auch die bisherige Gesetzeslage für verfassungswidrig halte.

Obwohl es das Verbot von Herstellung, Verbreitung und Import fiktiver Kinderpornographie bereits seit 1997 gibt, ist die Frage der Verfassungskonformität bisher ungeklärt.

Verfahren wurden bisher entweder wegen Geringfügigkeit eingestellt (was auch künftig bei fiktiver Kinderpornographie möglich bleiben wird) oder es wurde bei dem Verdächtigen auch anderes strafbares Material gefunden, so dass eine Strafbarkeit ohnehin gegeben war und das fiktive Material bei der Straffindung nicht mehr ins Gewicht fiel.

Weder im ersten noch im zweiten Fall macht der Weg durch alle Instanzen (der Voraussetzung für eine Klage beim Verfassungsgericht ist) für den Beschuldigten Sinn.

Anders könnte sich die Lage darstellen, wenn es auch zu einem Verbot kindlich aussehender Sexpuppen kommen sollte. Die entscheidende Frage für die Verfassungskonformität dürfte auch hier die Angemessenheit eines Verbots darstellen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verfahren in diesem Bereich das Verfassungsgericht erreicht, scheint mir deutlich höher als bei Verbreitung oder Import fiktiver Kinderpornographie.

Pädophilophobie – Wahrnehmungverzerrung oder psychische Störung?

Pädophilen wird oft eine Wahrnehmungsverzerrung vorgeworfen. Sie belügen sich angeblich selbst, wenn sie sich einbilden es könne eine einvernehmliche Sexualität zwischen einem Erwachsenen und einem Kind geben.

Prof. Klaus Michael Beier vom Projekt „Kein Täter werden“ behauptete z.B. 2007 in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung „Kein Kind möchte Sex mit Erwachsenen haben.“

Dabei wurde das Konzept der wissentlichen Zustimmung (informed consent) gerade entwickelt, weil es immer wieder Kinder gab, die sagten, sie hätten den Handlungen zugestimmt (willentliche Zustimmung = simple consent). Prof. Baier muss es besser wissen und behauptet trotzdem etwas anderes.

Natürlich muss man von niemandem verlangen, Sex mit Kindern für gut zu befinden, nur weil es zumindest einige Kinder gibt, die sich Sex mit Erwachsenen wünschen. Lügen darf man deshalb aber nicht.

Die Behauptung, dass kein Kind Sex mit Erwachsenen haben möchte, ist eine eigentlich recht offensichtliche Lüge. Man muss sich nur mal die Poster im Kinderzimmer pubertierender Kinder oder deren Browserhistorie mit Zugriffen auf Pornoseiten anschauen, um es besser zu wissen.

Es mag sich eher um die Ausnahme handeln als um die Regel, aber es kommt definitv vor, dass ein Kind sich Sex mit einem Erwachsenen wünscht. Ich habe auch schon auf Fälle hier im Blog hingewiesen, z.B. einen schwulen Senioren der im Rahmen einer öffentlichen Podiumsdiskussion sagte:

Als ich dreizehn war und die Sexualität entdeckte, war ich ständig auf der Suche nach jemandem, mit dem ich ins Bett gehen konnte. Und irgendwann habe ich das gefunden. Er war vierzig Jahre alt und es war großartig. Das war so wichtig für mich.

Oder aus einer Prozessberichterstattung der Bild-Zeitung:

Vor Gericht gestand Daniel B., sprach aber von einer Liebesbeziehung, die auf Initiative des Jungen entstand. „Sexuellen Kontakt gab es erst, als der Junge 14 Jahre alt war“, ließ der Ex-Politiker durch seine Anwältin Susanne Renner (39) erklären. Jörn S. [ der Junge] bestätigte diese Darstellung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Diese Fälle sind existent. Wer sich die Wirklichkeit unvoreingenommen anschaut, erkennt das auch.

Ich muss mir meine Neigung nicht schön reden. Selbstbetrug bringt einen nicht weiter. Ich habe keine besseren oder edleren Motive als irgend jemand sonst, der sich sexuell von einem anderen angezogen fühlt oder sich verliebt hat.

Aber so wie ich nichts schön reden muss, muss ich auch nichts unwidersprochen schlechter dastehen lassen als es ist. Auch ein sich Betrügen lassen durch Dritte bringt einen nicht weiter.

Eine Wahrnehmungsverzerrung gehört allerdings noch zu den harmloseren Vorwürfen, die Pädophilen gemacht werden.

Viele Kinderschützer scheinen Pädophile für Pädosadisten zu halten bzw. stellen sie so dar. Es wird behauptet, dass es Pädophilen um Macht und Unterwerfung oder Schlimmeres gehe.

Beispiele:

Missbrauchende Männer stammen aus allen sozialen Schichten, leben hetero- oder homosexuell und unterscheiden sich durch kein äußeres Merkmal von nicht missbrauchenden Männern. (…) Es gibt kein klassisches Täterprofil und keine einheitliche Täterpersönlichkeit. Gemeinsam ist den Täter*innen der Wunsch, Macht auszuüben und durch die Tat das Gefühl von Überlegenheit zu erleben. Bei einigen Tätern und wenigen Täterinnen kommt eine sexuelle Fixierung auf Kinder hinzu (Pädosexualität).

Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
Fakten und Zahlen zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Die IMK ist der Auffassung, dass Taten im Sinne der §§ 176a, 176b StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge) eine hohe kriminelle Energie sowie eine kinderfeindliche und menschenverachtende Gesinnung zugrunde liegt, die im Unrechtsgehalt mit einem Tötungsdelikt im Sinne des § 212 StGB vergleichbar ist.

aus Punkt 3 des TOP 23 der
Beschlüsse der Innenministerkonferenz 2020

Oft ist das das Schicksal von Kindern aus elenden Lebensverhältnissen, auf die Pädophile im Mantel der Wohltätigkeit, des pädagogischen Eros oder anderer geheuchelter Vorwände zugreifen. Und es war die sexuelle Befreiung der 68er, die auch Pädophile zum Anlass nahmen, nach ihrer Befreiung zu rufen. Und die 68er hatten keine selbstbewusste Zurückweisung parat.

Zu sehr waren sie mit ihrer eigenen Befreiung befasst. So gerieten Kinder in das raffiniert getarnte System pädophiler Ausbeuter, die pädagogisch sich besorgt geben, um sich für ihre perverse Charakterstörung Erfüllung unter zärtlichkeitsbedürftigen Kindern zu holen. Aber alles Pädagogische war ihnen letztlich nur Mittel zum Zweck ihrer sexuellen Befriedigung.

Was zärtlich und verständlich dünkt, ja sogar war, steht im Dienste der sexuellen Unterwerfung von Kindern. (…) Es ist das Wesen der pädophilen Perversion, dem wir mit unseren Gefühlen nicht folgen können. Denn das Perverse als Charakterstörung ist uns nicht eigen. Im Prinzip respektieren wir die Grenzen zwischen Erwachsenen und Kindern.

Gerhard Amendt in
Die abnormen Argumente der Pädophilie-Versteher

Enders hält eine Konzentration auf die sexuelle Orientierung für irreführend: Es gehe nicht um das Ausleben sexueller Fantasien einzelner Täter, wie es der aus ihrer Sicht verharmlosende Begriff der Pädophilie suggeriere. „Der Begriff blendet aus, dass es um schlimmste Formen der Unterwerfung und Folter geht. Die Täter handeln mit Kindern und den Videos der Taten. Wir haben es hier mit organisiertem Verbrechen im eigentlichen Sinne zu tun.“

Ursula Enders in
Kindesmissbrauchsfälle nehmen zu

Bei der Erstellung von dem Material, dass dann als Lockvogel ins Netz gesetzt wird, glaube ich sollte man schon moralisch-ethische Überlegungen anstellen. Dass man zum Beispiel bei den Gesichtszügen nicht unbedingt schmerzverzerrte Gesichter zeigt, die andere besonders sozusagen befriedigen könnten. Dass man auch ganz besonders krasse Szenen und Handlungen nicht unbedingt darstellt.

Fr. Dr Catarina Katzer im YouTube Video
So faken Ermittler Kindesmissbrauch

Also:

  • der Wunsch, Macht auszuüben und durch die Tat das Gefühl von Überlegenheit zu erleben
  • kinderfeindliche und menschenverachtende Gesinnung
  • Mantel der Wohltätigkeit / geheuchelte Vorwände / getarnte Systeme / perverse Charakterstörung / sexuelle Unterwerfung von Kindern / pädophile Perversion = das Perverse als Charakterstörung
  • schlimmste Formen der Unterwerfung und Folter
  • besondere Befriedigung durch schmerzverzerrte Gesichter

Nichts davon kann ich bei mir wiederfinden.

Für jemanden, der innehält und darüber nachdenkt, ist es auch in keiner Weise plausibel.

Homosexualität ist die Erregbarkeit von Männern durch ein männliches Körperschema und von Frauen durch ein weibliches Körperschema. Mehr ist es nicht.

Niemand wird homosexuellen Männern und Frauen ernsthaft unterstellen, dass es ihnen um Macht, Dominanz, Aggression, Überlegenheit, Täuschung, Irreführung, Unterwerfung oder Folter geht. Sie werden durch ein bestimmtes Körperschema erregt und haben die Fähigkeit sich in „passende“ Menschen mit diesem Körperschema zu verlieben. In wen man sich verliebt sucht sich dabei niemand aus.

Ein heterosexueller Mann (bzw. eine heterosexuelle Frau) mag sich nicht vorstellen können, selbst in einen anderen Mann (bzw. in eine andere Frau) verliebt zu sein und findet die Vorstellung von Sex mit einem anderen Menschen des eigenen Geschlechts vielleicht sogar eklig. Aber er/sie weiß, was es heißt, verliebt zu sein.

Wer schon mal durch einen anderen Menschen sexuell erregt war, weiß, dass man deshalb nicht einfach über den anderen herfällt. Und wer schon mal verliebt war, weiß, dass man einem geliebten Menschen auf keinen Fall schaden will.

Pädophilie ist die Erregbarkeit durch Menschen mit einem vorpubertären Körperschema, Hebephilie die Erregbarkeit durch Menschen mit einem pubertären Körperschema. Mehr ist es nicht. Auch Pädophile haben die Fähigkeit sich in „passende“ Menschen mit dem für sie passenden Körperschema zu verlieben. Auch sie suchen sich nicht aus, in wen sie sich verlieben.

Der Wunsch Macht auszuüben, die Lust an Unterwerfung, Folter und Schmerz, eine kinderfeindliche und menschenverachtende Gesinnung oder eine Charakterstörung gehören nicht zu den konstituierenden oder immanenten Merkmalen von Pädophilie und Hebephilie.

Die sexuelle Anziehung und die Liebesgefühle von Pädophilen und Hebephilen unterscheiden sich außer in Hinblick auf das Subjekt, auf das sie gerichtet sind. durch nichts von denen heterosexueller oder homosexueller Menschen. Sie sind weder triebhafter noch rücksichtsloser als andere Menschen auch.

Eine sadistische oder soziopathische Störung wie sie Pädophilen propagandistisch unterstellt wird, lässt sich messen und diagnostizieren. Es gibt aber keinerlei wissenschaftliche Hinweise darauf, dass diese Störungen bei Pädophilen und Hebephilen häufiger anzutreffen wären als bei Menschen mit anderer (heterosexueller oder homosexueller) Orientierung.

Wer etwas anderes behauptet, leidet unter einer Wahrnehmungsstörung oder lügt. Er oder sie will Pädophile in einem besonders schlechten Licht sehen oder darstellen. Warum auch immer. Es könnte sich um vorsätzlich unlautere Motive, eine Wahrnehmungsstörung oder um eine psychische Störung handeln.

Leider kann ich die Frage, die ich aufgeworfen habe, ob es sich bei Pädophilophobie um eine Wahrnehmungsverzerrung oder um eine psychische Störung handelt, nicht beantworten. Ich kann nur feststellen, dass es sie gibt, so wie es auch Homophobie, Lesbophobie oder Transphobie gibt und dass es sich im Gegensatz zu Homophobie und den anderen genannten Phobien um eine sozial akzeptierte From der gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit handelt.

Alles weitere ist wissenschaftlich gesehen ein Desiderat.