„Wann wacht die Politik endlich auf?“ – ein Schlafprotokoll

Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs beklagte in einer Pressekonferenz am 28.01.2020 auch im Jahr 2020 werde in Deutschland beim Thema sexuelle Gewalt „ohrenbetäubend geschwiegen“. Der entsprechende Kommentar auf tagesschau.de war: „Wann wacht die Politik endlich auf?“.

Dabei wurde kurz vorher – mal wieder – ein neues Gesetz beschlossen, um eine „Schutzlücke“ zu schließen: die Versuchsstrafbarkeit von Cybergrooming und die Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet inkl. der Erlaubnis für die Ermittler zur Herstellung und Verbreitung täuschend echter computergenerierter kinderpornographischer Inhalte.

Im aktuellen Referentenentwurf des „Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ werden kurz die Maßnahmen der Vergangenheit zusammengefasst. Da die Politik bisher ja angeblich geschlafen hat, sollte man einen Halbsatz oder bestenfalls einen kurzen Paragraphen erwarten. Die Schlafchronik ist dann aber doch etwas länger:

Die Vorschriften zum strafrechtlichen Schutz von Kindern und Schutzbefohlenen der §§ 174 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sind durch das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz von 1973 (BGBl. I S. 1725) neu ausgestaltet worden. Es folgten zahlreiche kleinere Änderungen, die dem besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch und Ausbeutung dienten. Mit dem 27. Strafrechtsänderungsgesetz von 1993 (BGBl. I S. 1346) wurden insbesondere die Strafrahmen für die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischen Schriften angehoben und die Strafbarkeit des Besitzes tatsächlicher kinderpornographischer Schriften eingeführt. 1994 wurde mit dem 29. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 1168) der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen neu gefasst. 1998 wurde der sexuelle Missbrauch von Kindern zum Grundtatbestand, dem zwei Qualifikationen (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge) beigefügt wurden (Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts, BGBl. I S. 164 ff.). Außerdem erfolgte eine Strafrahmenanhebung für die gewerbsmäßige und bandenmäßige Verbreitung von Kinderpornographie. Die Tendenz zur Strafrahmenanhebung setzte sich mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007 ff.) fort. Die Straftatbestände der §§ 174 bis 174c StGB erhielten im Grunddelikt ihren gegenwärtigen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern strich der Gesetzgeber den minder schweren Fall, führte erneut einen besonders schweren Fall ein und hob den Strafrahmen für sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt mit dem Kind an. Gleichzeitig wurde das Einwirken auf ein Kind durch Schriften in sexueller Absicht unter Strafe gestellt, um die Fälle der Kontaktaufnahme zu Kindern im Internet zu erfassen (Cybergrooming). Neu eingefügt wurde auch die Strafbarkeit des Anbietens beziehungsweise des Versprechens eines Nachweises eines Kindes für sexuelle Zwecke sowie des Verabredens zu einem sexuellen Kindesmissbrauch. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) setzte der Gesetzgeber in § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) und mit § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften) europäische Vorgaben um.

Eine grundlegende Neuerung erfuhren die Vorschriften der §§ 174 ff. StGB zuletzt mit dem Neunundvierzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015, mit dem Vorgaben des Übereinkommens Nummer 201 des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) und der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) umgesetzt worden sind (Bundestagsdrucksache 18/2601, BGBl. I S. 10). Mit den Ergänzungen in § 174 StGB sollte außerdem der strafrechtliche Schutz von Jugendlichen vor Tätern, die aus dem sozialen Umfeld des Opfers heraus agieren, verbessert werden. Gleichzeitig erfasste die Strafnorm mit der Neufassung des § 174 Absatz 2 StGB nunmehr auch den Vertretungslehrer als Täter, dem der Jugendliche nicht im Rahmen eines Obhutsverhältnisses zur Erziehung anvertraut ist. Die §§ 184b und 184c StGB wurden vom Gesetzgeber erheblich ausdifferenziert. Gleichzeitig wurde der Strafrahmen für den Besitz von Kinderpornographie in § 184b Absatz 3 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angehoben. In der jüngsten Vergangenheit ist mit der Einführung einer Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings durch das Siebenundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 3. März 2020 (Bundestagsdrucksache 19/13836, BGBl. I S. 431) der Schutz von Kindern vor der Kontaktaufnahme über das Internet zu sexuellen Zwecken verbessert worden. Nunmehr kann auch der Täter strafrechtlich verfolgt werden, der lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, der tatsächlich aber mit einem Jugendlichen oder Erwachsenen Kontakt hat, zum Beispiel mit einem Polizeibeamten oder einem Elternteil. Mit dieser Änderung werden Kinder vor den besonderen Gefahren des Internets besser geschützt. Zugleich können Täter effektiver verfolgt werden, die im Internet aktiv sind, um Kontakt zu Kindern anzubahnen mit dem Ziel, diese sexuell zu missbrauchen oder Kinderpornographie herzustellen. Zum anderen ist die Strafverfolgung deutlich verbessert worden, indem den Strafverfolgungsbehörden neue Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt worden sind, damit sie sich besser Zugang zu Internetportalen und Tauschbörsen verschaffen können.

Schließlich sieht das vom Bundestag am 18. Juni 2020 beschlossene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBl. XX) eine stärkere Inpflichtnahme der Anbieter sozialer Netzwerke vor. Mit den vorgesehenen Änderungen im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sollen die Betreiber sozialer Netzwerke verpflichtet werden, kinderpornographische Inhalte zukünftig nicht mehr nur zu löschen, sondern dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zu melden. Mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffes und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111, 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland (Bundestagsdrucksache 19/19859) soll unter anderem in § 184b StGB der Begriff der „kinderpornographischen Schriften“ durch „kinderpornographische Inhalte“ abgelöst werden, wodurch auch solche Fälle zukünftig eindeutig unter den Straftatbestand fallen, in denen das Verbreiten oder Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit zum Beispiel mittels „WhatsApp“ oder „Gmail“ erfolgt; außerdem soll bei jeder Form des Zugänglichmachens gegenüber der Öffentlichkeit auch der Versuch strafbar sein (zu weiteren Einzelheiten vergleiche Bundestagsdrucksache 19/19859, S. 64 ff.).

Trotz der dargestellten Anstrengungen des Gesetzgebers besteht weiterer Handlungsbedarf.

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Dieses Schlafprotokoll ist trotz seiner Länge unvollständig.

Es fehlen unter anderem:

  • die Einführung der Strafbarkeit von Auslandtaten im Bereich Kindesmissbrauch („wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat“) im Jahr 1993.
  • die Verlängerung der Verjährung (Ruhen der Verjährung bis zum 18. Lebensjahr des Opfers) von 1994
  • die Einführung der Strafbarkeit „wirklichkeitsnaher“ Kinderpornographie im Jahr 1997.
  • die Aufnahme von Kindesmissbrauch in die Liste der Straftaten, bei denen bei Verdacht die Telekommunikation abgehört und gespeichert werden darf, im Jahr 2002
  • die Aufnahme des Besitzes von Kinderpornographie in die Liste der Straftaten, bei denen bei Verdacht die Telekommunikation abgehört und gespeichert werden darf, im Jahr 2008
  • die Verlängerung der Verjährung (Ruhen der Verjährung bis zum 21. Lebensjahr des Opfers) von 2013
  • die Verlängerung der Verjährung (Ruhen der Verjährung bis zum 30. Lebensjahr des Opfers) von 2015
  • die Lex Edathy (Verbot des entgeltlichen Erwerbs von Nacktaufnahmen Minderjähriger) im Jahr 2015.
  • die Erweiterung des Begriffs „Kinderpornographie“ um Posing-Aufnahmen im Jahr 2015

Ich vermute das auch sonst noch ein paar Erweiterungen und Verschärfungen fehlen. Es ist leider etwas schwierig, den Überblick zu behalten.

Ein richtig dickes Paket an Verschärfung steht unmittelbar bevor.

Als würde das noch nicht reichen, werden bereits die nächsten Verschärfungen (z.B. Verbot von Kindersexpuppen) ins Feld geworfen.

Mein Fazit

Es gibt eine massive Diskrepanz zwischen Realität einer maßlos ausufernden Sanktionswut des Gesetzgebers und der Wahrnehmung in der Gesellschaft („die Politik schläft / hat geschlafen“). Der Begriff „Wahrnehmungsverzerrung“ scheint nach einem Faktencheck noch eine Untertreibung.

3 Kommentare zu „„Wann wacht die Politik endlich auf?“ – ein Schlafprotokoll

  1. Auch wenn ich schon lange nicht mehr über diese Gesetzgebung lachen kann und es absolut skandalös finde was man hier gerade vorschlägt. So bin ich nicht nur davon überzeugt das die breite Masse jubeln wird wenn diese neuen Verschärfungen zu geltendem Recht werden, sondern das das Ende der Fahnenstange noch lange nicht erreicht sein wird.

    Denn man wird niemals alle Befugnisse haben, die man denn gern hätte. Und natürlich schlafen die Betroffenen auch nicht!
    Ich befürchte das man erst ein Ende gefunden hat wenn George Orwell’s „1984“ zu unserer Realität geworden ist.

    Betrachten wir doch mal den „Ist“ Zustand.
    Alle größeren Konzerne die im Internet Geld verdienen (google, facebook, amazon etc.) haben ja schon Künstliche Intelligenz trainiert um nackte unter 18 jährige Menschen zu erkennen. Microsoft scheint da mit PhotoDNA wohl auch eine vielgefragte Firma zu sein.
    Auch wenn niemand damit herausrückt wieviele falsch positiv entdeckten Aufnahmen dabei gefunden werden und wie hoch die Trefferquote allgemein liegt, so pumpt man doch viel Geld rein um das Ding endlich mal gescheit zum Laufen zu bringen.
    Damit findet man höchstens kleine FIsche, die sowas dann bei facebook und co. teilen oder verschicken. Und natürlich die Täter, die man ja vorgibt schützen zu wollen, weil es eigentlich Opfer sind. Alles in einer Person vereint.
    Also noch nicht so der heilige Gral im Kampf. Aber man bekommt ein paar unvorsichtige Leute und kann dann etwas vorweisen.

    Die Geschichte mit den CGI Kinderpornos um eine sogenannte Keuschheitsprobe abgeben zu können.
    Ja klar! Das ultimative Mittel! Denn wie man weiß verfolgen Kriminelle die Gesetzgebung keineswegs oder sind nur dumme und triebgesteuerte Menschen die auf jeden Versuch der Strafverfolung reinfallen.
    Also wenn ich persönlich so einen Verein IT technisch betreuen würde und man da Wert darauf legt das man unter sich ist… Ja was wäre denn eigentlich wenn man zum vermeintlich neuen Content nun einfach noch alten und in der community gut bekannten Inhalt verlangt als „Keuschheitsprobe“?

    Aber Haupsache mal ein neues Gesetz gemacht was wieder seine Wirkung verfehlen wird.

    Manchmal frage ich mich ob man absichtlich Dinge tut die nichts weiter bringen außer ungefährliche Teenager zu Tätern zu machen und ein wenig Stimmung beim Volk zu entfachen.

    Wenn man mal in die Zukunft schaut. Also in die sehr nahe Zukunft.
    Da denkt man ja ersthaft darüber nach das man die Verschlüsselung umgehen will und trotzdem noch behauptet das wäre eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, indem man die zu sendenden Daten vorher erstmal untersucht ob das auch OK ist.
    Man arbeitet an einem Gesetz was unter anderem E-Mail-Provider den Status eines Telekommunikationsdienstes zuerkennen möchte, weil diese dann eben nicht mehr für Inhalte verantwortlich sind und die Privatsphäre der Nutzer gestärkt wird. Aber gegen Ende der Beratungen will man jetzt eben mal genau das wieder einschränken, damit diese Anbieter nun doch E-Mails durchsuchen müssen um Kinderpornografie zu melden. Nicht erst auf Anordnung sonder verpflichtet sind das zu melden.

    Hier sind die Interessen sehr gegenläufig. Auf der einen Seite Grundrechte und Privatsphäre stärken, aber nur wenn man vorher auf KiPo geprüft hat!

    Aber dem Gesetzgeber dürfte es noch ein Dorn im Auge sein das es Software wie Truecrypt/Veracrypt zur Verschlüsselung von Datenträgern gibt und das man mit GnuPG Nachrichten und Anhänge wirklich Ende-zu-Ende verschlüsseln kann.

    Und wenn ich in die weitere Zukunft blicke, so sehe ich auf dem Weg zu „1984“ noch das man Verschlüsselung komplett verbieten wird. Und auch Betreiber von Servern für das TOR Netzwerk wird man noch stärker sanktionieren bis zum Verbot.

    Man hat das Gefühl das die Enthüllungen von Snowden keine Warnung für uns war. Es war wohl eine Machbarkeitsstudie für unsere Regierung.
    Und die Pädophilen dienen immer als Zugpferd um noch mehr Grundrechte mit Füßen zu treten. Die wehren sich wenigstens nicht, müssen diese doch den Kopf unten halten um nicht vom nächstbesten, durch eine RTL Reportage angestachelten Mob totgeprügelt zu werden.

    Ich sag es mal mit Aldous Huxley: “ Schöne neue Welt „

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    1. Vollkommen richtig.

      Und auch nicht vergessen: Nach der Verschärfung ist vor der Verschärfung. Immer. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gilt fundamental nicht, wenn es gegen Pädos geht. Es wird nie einen Politiker geben, der sich hinstellt und sagt: Lasst uns die Verschärfungen zurücknehmen. Und wenn doch, dann wird dieser mit massiven, koordinierten Hasskampagnen überzogen werden. Umgekehrt wird es immer einen Politiker geben, der sich heuchlerisch und im vollen Wissen, dass es nicht wahr ist, hinstellt und sagt: „Denkt doch ENDLICH einmal an unsere Kinder!“, damit er populistisch Wahlstimmen einfangen und gleichzeitig Bürgerrechte abbauen kann.

      Die Liste an Verschärfungen kombiniert mit solcher Schlafrhetorik liest sich wie Realsatire. Aber da Pädos keine Stimme haben (dürfen) und der Rest entweder auf den Populismus reinfällt, keine Ahnung von der Materie hat oder ängstlich die Fresse hält, um nicht selber mit Hasskampagnen, Folterdrohungen und Mordgelüsten übergossen zu werden, wird sich diese Verschärfungsmühle auch weiterhin weiterdrehen. Man kann sich ja mal den Strafrahmen des bloßen KiPo-Besitzes anschauen, der in einigen US-Staaten gilt. Da ist in Deutschland noch viel Luft nach oben und die wird auch populistisch ausgenutzt werden.

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    2. „ Auch wenn ich schon lange nicht mehr über diese Gesetzgebung lachen kann und es absolut skandalös finde was man hier gerade vorschlägt. So bin ich nicht nur davon überzeugt das die breite Masse jubeln wird wenn diese neuen Verschärfungen zu geltendem Recht werden, sondern das das Ende der Fahnenstange noch lange nicht erreicht sein wird“.

      1933: Und damit fing Hitler an, Minderheiten zu vernichten.

      2021: Und damit fing Lambrecht und Röhrig an, Pädos zu vernichten

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