Du kannst deinen Kindern deine Liebe geben, nicht aber deine Gedanken. Sie haben ihre eigenen.
Khalil Gibran
Kinderpornoverdacht gegen Christoph Metzelder
Christoph Metzelder ist ein ehemaliger Profifußballer von Weltrang (Deutscher Meister mit Borussia Dortmund, Deutscher Pokalsieger mit Schalke 04, Spanischer Meister mit Real Madrid, Vize-Europameister und Vize-Weltmeister mit der Deutschen Nationalmannschaft). Er ist damit berühmt und eine „Person der Zeitgeschichte“.
Das bringt manche Vorteile, kann aber auch ein Fluch sein.
Wenn gegen so jemanden wegen Verdacht auf Verbreitung von Kinderpornographie ermittelt wird, kann man damit Zeitungen verkaufen. Dass man bereits mit dem Verdacht einen Menschen zerstören und im Extremfall in den Selbstmord treiben kann, wird in Kauf genommen. Hauptsache Schlagzeilen.
Metzelder soll einer Frau in Hamburg kinderpornografische Fotos via Whatsapp geschickt haben. Die sichergestellten Fotos auf dem Handy der Zeugin sollen sexuelle Handlungen an unter 14-Jährigen zeigen. Bei einer Hausdurchsuchung wurde ein PC und das Handy Metzelders beschlagnahmt, die nun ausgewertet werden sollen.
Wie hoch ist die Verurteilungsquote?
Ich habe mal versucht eine Idee davon zu bekommen, wie hoch die Verurteilungsquote ist und dafür Zahlen aus der Polizeilichen Krininalstatistik 2016 (hier geht es um Tatverdächtige) und dem Statistischen Jahrbuch 2017 (hier geht es um Verurteilte) verglichen. Da ein Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, habe ich für die Zahlen zu den Verurteilungen das Folgejahr gewählt.
2016 gab es lt. Polizeilicher Kriminalstatistik (Tabelle Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht, dort Zeile 192) 4.959 Tatverdächtige wegen §184b (Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung von Kinderpornographie). 288 davon waren Kinder, also noch nicht strafmündig. Es verbleiben somit 4.671 strafmündige Tatverdächtige. Demgegenüber gab es 2017 lt. Statistischem Jahrbuch Justiz (Tabelle zur Strafverfolgung, dort Tab2_1_Lang, Zeile 311) 2.081 Verurteilte zu §184b.
Setzt man beide Zahlen in Relation, so beträgt die Verurteilungsquote 44.55 Prozent. Etwas über die Hälfte der Tatverdächtigen wurde also freigesprochen (oder das Verfahren wurde eingestellt).
Allerdings ist auch das Leben der unschuldigen 55.45 Prozent zerstört, wenn der Vorwurf bekannt wird.
Konsequenzen eines öffentlich gewordenen Verdachts
Da schon der Verdacht einer Sexualstraftat und ganz besonders der einer Sexualstraftat in Zusammenhang mit Kindern eine Existenz zerstören kann, ist diesbezüglich eigentlich höchste Sensibilität gefordert.
Stattdessen führt die Polemik mit der gebetsmühlenartig ein „kompromissloser“ Kampf gegen Kinderpornographie gefordert wird, immer wieder zu erbarmungsloser und menschenverachtender Rücksichtslosigkeit bei den Ermittlungen und in der Berichterstattung.
Die Konsequenzen für Menschen, die (vermeintlich) „Kindern weh tun“, können schließlich (so die Logik) gar nicht hart genug sein. Ob tatsächlich Kindern weh getan wird (oder nicht) oder ob nur Pixeln auf einem Bildschirm „weh getan“ wird, spielt für Kinder-vor-Missbrauch-Schützer keine Rolle.
Wie zerstörerisch die Auswirkungen auf ein Leben sein können, zeigt der Fall eines Rentners, über den vor wenigen Wochen in den Medien (z.B. BILD und Rheinische Post) berichtet wurde.
Ein 83-jähriger hatte sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagiert. In diesem Zusammenhang gab er einer syrischen Familie einen USB-Stick mit Formularen. Dummerweise befand sich darauf auch Kinderpornografie. Der Vater informierte die Arbeiterwohlfahrt, die den Rentner daraufhin anzeigte. Bei einer Hausdurchsuchung entdeckte man weitere Kinderpornographie, sowie im Safe des Mannes Artikel über vermisste Kinder. Der Mann räumte den Besitz von Kinderpornographie ein, beteuerte aber, keinem Kind etwas angetan zu haben.
Obwohl keine Gefahr in Verzug war, reagierte die Polizei nun radikal. Es kam zu einem Großeinsatz mit über 80 (!) Beamten. Der Garten wurde komplett umgegraben und sah danach aus wie eine Mondlandschaft. Das Haus wurde zu einem guten Teil ausgeräumt. Die Polizisten trugen kistenweise Material aus dem Haus, darunter auch mehrere Statuen. Der Abtransport erfolgte per LKW.
Beim beschlagnahmten Material waren auch 50 Festplatten. Angeblich wurden 10 Terabyte kinderpornographisches Material gefunden, andererseits wird berichtet, dass es sich lt. Polizei „nach einer ersten Sichtung jedenfalls teilweise um kinderpornographisches Material handeln dürfte“. Tatsächlich wird also wohl eher nur ein kleiner Bruchteil der in den Raum gestellten Menge tatsächlich kinderpornographisches Material gewesen sein. Warum man Statuen beschlagnahmen muss, wenn man in Sachen Kinderpornographie ermittelt, erschließt sich mir schon gar nicht.
Hinweise auf Verbrechen wurden bei den Grabungen nicht entdeckt. Da der 83-Jährige auch ehrenamtlich Schüler bei deren Hausaufgaben betreut hat, nahm die Polizei Kontakt zu den jeweiligen Einrichtungen auf und startete zusätzliche umfangreiche Ermittlungen. Diese ergaben keine Hinweise, dass der Mann sein Ehrenamt ausgenutzt hat, um Kinder sexuell zu missbrauchen.
Auch der 52-jährige Sohn des Rentners wurde, weil in seinem ehemaligen Kinderzimmer (mutmaßlich) kinderpornografisches Material gefunden wurde, Opfer einer Hausdurchsuchung. Ich gehe mal davon aus, dass der 52-jährige schon seit etlichen Jahrzehnten ausgezogen war. Ich finde die Maßnahme daher äußerst bedenklich. Gefunden wurde bei ihm nichts.
Der Rentner selbst wurde vorübergehend festgenommen. Der Haftbefehl wurde aber außer Vollzug gesetzt.
Etwas mehr als einen Monat nachdem sein Zuhause demontiert, sein soziales Umfeld zerstört und er selbst der gesellschaftlichen Ächtung preisgegeben wurde, wurde der Mann von einem Freund tot in seinem Haus vorgefunden. Art und Umstand deuten lt. Staatsanwaltschaft auf eine Selbsttötung hin.
Meiner Einschätzung nach wurde der Rentner sehenden Auges in den Selbstmord getrieben, denn Polizei und Staatsanwaltschaft wissen durchaus, was ein Verdacht beim Betroffenen anrichten kann. Hier wurde der Schaden nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern ohne Not provoziert. Dabei spielte vermutlich auch das Behördenversagen im Fall von Lügde eine Rolle, das nun an anderer Stelle überkompensiert wird.
Natürlich musste man den Vorwürfen nachgehen und auch eine diskrete Untersuchung des Gartens erscheint mir durchaus gerechtfertigt. Aber dazu hätte es keiner Hundertschaft bedurft, zumal in der Berichterstattung auch nichts erkennbar ist, was auf „Gefahr in Verzug“ hindeuten würde.
Der in den Tod getriebene Verdächtige hat sich, soweit das heute gesagt werden kann, wohl nie etwas anderes zuschulden kommen lassen, als sich seit 1993 verbotenen Bildpunkte auf seinem Monitor anzuschauen, Zeitungsartikel auszuschneiden, Statuen mutmaßlich nackter Knaben (oder Mädchen) zu besitzen, sowie sich ehrenamtlich in der Hausaufgabenbetreuung und der Flüchtlingshilfe einzusetzen.
Für diese „Verbrechen“ wurde er sozial hingerichtet. Als direkte Folge seiner sozialen Ermordung hat er sich selbst das Leben genommen.
Schadensaufnahme im Fall Metzelder
Christoph Metzelders Leben liegt bereits heute durch den Vorwurf und die Berichterstattung in Trümmern:
- Metzelder war TV-Experte bei der ARD. Diese Zusammenarbeit „ruht“ bis zur Klärung der Vorwürfe.
- Er war er geschäftlich zusammen mit einem Partner im Sportmarketing tätig. Die Zusammenarbeit wurde beendet, der langjährige Partner führt das Geschäft alleine weiter. Möglicherweise rettet dieser Schritt zumindest das Unternehmen noch vor der Pleite – mit Metzelder hätte aufgrund des Verdachts sicher niemand mehr Geschäfte machen wollen.
- Metzelder nahm an einem Trainerlehrgang des DFB teil. Auch dies ruht bis auf Weiteres.
- Metzelders geplante Teilnahme bei einem Fußballcamp des Deutschen Jugendherberkswerks und der Krankenkasse Viactiv wurde gecancelt. Er sollte dort eine Trainingseinheit mit Kindern absolvieren.
- Die offizielle Facebook-Seite von Christoph Metzelder sowie sein Twitter-Account sind nicht mehr erreichbar
- Die Homepage der „Christoph Metzelder Stiftung“ (die sich in der Jugendarbeit engagiert) befindet sich „im Wartungsmodus“.
- Metzelder war Vorsitzender des Fußballvereins seiner Geburtsstadt, des Regionalligaaufsteigers TuS Haltern. Auch hier ruhen vorerst alle Ämter.
- Lediglich der Drittligist Preußen Münster, bei dem Metzelder Aufsichtsratmitglie ist, hat noch keine vorübergehende Trennung vollzogen. In einer Stellungnahme teilte der Verein mit: „Für uns gilt die Unschuldsvermutung als eines der zentralen rechtsstaatlichen Grundprinzipien. Wir haben großes Vertrauen in die Mechanismen dieses Rechtsstaates und in die zuständigen Behörden.“
Wie der in den Tod getriebene Rentner engagiert sich auch Christoph Metzelder ehrenamtlich. Entsprechend seinen Möglichkeiten im größeren Stil:
Metzelder nutzt seine Popularität als Profifußballer, um sich für soziale Zwecke zu engagieren. So war er beispielsweise Botschafter für die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 der Menschen mit Behinderung in Deutschland sowie beim Verein Herzenswünsche in Münster und der SKM – Schuldnerberatung für junge Leute in Dortmund.
Um sein soziales Engagement zu bündeln, gründete Christoph Metzelder im Jahr 2006 seine eigene Stiftung „Zukunft Jugend“. Gerade durch die Begegnung mit jungen Menschen wurde ihm nach eigener Aussage bewusst, dass auch in Deutschland immer mehr Kinder mit Armut und Perspektivlosigkeit konfrontiert werden. Die Stiftung unterstützt gezielt Projekte, die Jugendliche auf ihrem schulischen und beruflichen Weg helfen und ihre soziale Kompetenz fördern.
Seit 2016 ist Metzelder zudem Mitglied im Kuratorium der DFL Stiftung (ehemals Bundesliga-Stiftung). Des Weiteren war er als Werbebotschafter „Schutzengel“ im Verein gegen Kinderprostitution roterkeil.net tätig.
Er gehört ferner dem Kuratorium der Stiftung Jugendfußball an, die im Jahr 2000 von mehreren Nationalspielern und Dozenten des Fußball-Lehrer-Sonderlehrgangs gegründet wurde. Zudem ist er seit 2004 gemeinsam mit Carsten Ramelow Vizepräsident der Vereinigung der Vertragsfußballspieler (VdV).
Am 7. November 2011 wurde Christoph Metzelder der Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen von Ministerpräsidentin Hannelore Kraft verliehen.
Wikipedia-Artikel zu Christoph Metzelder
Metzelder ist außerdem zusammen mit dem Ex-Fußballer Sebastian Kehl und dem katholischen Priester Jochen Reidegeld Co-Autor des Buches „Das zerbrechliche Paradies“.
Inhaltsangabe lt amazon:
Kindheit ist ein zerbrechliches Paradies, das unseren Schutz braucht. Die Fußball-Nationalspieler Christoph Metzelder und Sebastian Kehl und der Seeelsorger Jochen Reidegeld engagieren sich für den Kampf gegen die Kinderprostitution, ein Verbrechen, das weltweit Kindern und Jugendlichen unermessliches Leid zufügt. In diesem Buch rufen die Fußballprofis und der katholische Priester dieses schwierige Tabuthema in unser Bewusstsein – mit informativen Hintergrundtexten und Interviews, mit einfühlsamen Gedichten und Betrachtungen. Im Mittelpunkt stehen die Einzigartigkeit jedes Kindes und die Menschen, die sich auf die Seite der Kinder stellen.
Aus einer Rezension des Buches auf amazon:
Dieses Buch geht unter die Haut. Mein erster Eindruck war: „Wenn ich reich wäre, würde ich für diese Organisationen, die sich gegen Kinderprostitution einsetzen, einen Scheck über eine Million ausstellen. Aber dann kamen mir Bedenken. Laut Jean Ziegler sterben jedes Jahr 40 Millionen Menschen an Hunger. Das Elend dieser Welt ist so groß, dass es niemand beschreiben kann. Da gibt es die Greueltaten des IS. Da gibt es die Kinderarbeit in Indien. Da gibt es die Armut in den Favelas in Brasilien. Sollte ich nicht auch für andere Zwecke Geld spenden? Und dann kamen erste Zweifel: Stimmt denn wenigstens alles, was in dem Buch „Das zerbrechliche Paradies“ beschrieben wird? Nein, dies ist kein neutraler Bericht. Die Autoren sind vielmehr besessen von der Idee, dass jeder einzelne Sex-Tourist, der 10.000 € für eine Reise nach Süd-Asien bezahlt, dies nur tut um dort Kinder zu quälen, zu foltern, zu vergewaltigen und notfalls auch umzubringen. Diese Darstellung ist so absurd, dass ich davor warne, dieses Buch zu lesen.
Es scheint sich also eher um ein Pseudo-Kinderschutzbuch zu handeln, bei dem die Gefühle des Lesers manipuliert werden, um eine anti-pädophile Reaktion zu provozieren.
Das entsprechende Engagement Metzelders ist, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Vorwürfe, schon etwas irritierend.
Spekulationen
Ist Metzelder pädophil und wollte durch dediziert anti-pädophiles Auftreten ablenken und persönliche Freiräume schaffen? Ist er latent pädophil und hat seine Sexualität unterdrückt und deshalb alles, was er mit der Neigung in Verbindung brachte, aggressiv bekämpft?
Man kann sich natürlich auch als nicht-Pädo für Kinder und Jugendliche engagieren, trotzdem deutet das Engagement Metzelders in der Jugendarbeit für mich tendenziell auf eine pädophile Neigung hin.
Auch ohne dass es je zu sexuellen Handlungen kommt, engagieren sich viele Pädos für Kinder. Neben dem Gefühl, etwas Gutes zu tun, erfüllt die Möglichkeit sozialer Nähe zu Kindern einen wichtigen Teil der Bedürfnisse und Sehnsüchte eines Pädophilen. „Nur“ soziale Nähe mag für Norm-Sexuelle nicht viel erscheinen, sie ist für die meisten Betroffenen aber um Quantensprünge besser als gar nichts.
Aber wenn Metzelder tatsächlich pädophil sein sollte, warum soll er dann einer Frau (!) kinderpornographische Bilder geschickt haben? Das spräche für mich eher gegen eine pädophile Neigung.
Daneben ist auch möglich, dass es sich vielleicht gar nicht um kinderpornographisches Material handelt, sondern z.B. um (seit wenigen Jahren ebenfalls verbotenes) jugendpornographisches Material. Es ist nach aktullem Stand der Dinge auch nicht ganz ausgeschlossen, dass ein anderer die Bilder versendet hat und Metzelder unschuldig ist.
Schlußfolgerungen
Was es mit dem Fall Christoph Metzelder auf sich hat, kann man letztlich nicht sagen. Man weiß einfach zu wenig. Und eigentlich sollte man gar nichts wissen.
Aber: selbst wenn er sich der Verbreitung von Kinderpornographie schuldig gemacht haben sollte, verdient er es nicht, öffentlich an den Pranger gestellt zu werden.
Prangerstrafen gehören ins Mittelalter und nicht in die Gegenwart. Rechtsprechung und Strafe sind Aufgabe der Justiz und nicht der Medien oder der „Öffentlichkeit“.
Ich hoffe, dass Christoph Metzelder die aktuelle Belastung übersteht, dass er Menschen hat, die ihm trotz des Drucks und der Belastung der gesellschaftlichen Ächtung beistehen, und dass er in einem Monat (und darüber hinaus) noch lebt.
Schließlich:
Der Besitz (und die Verbreitung) von Kinderpornographie mit real existierenden Kindern mag verwerflich sein. Sie wird von Betroffenen aber vor allem als eine Art Ersatzdroge genutzt. Sie macht das brutal eingeschränkte Sexualleben für die Betroffenen, die diese Ersatzdroge nutzen, erträglicher, ohne dass es dadurch zu neuen Übergriffen gegen Kinder kommt. Das kann man verurteilen (und auch unter Strafe stellen). Man muss es aber nicht.
Vor allem ist es für einige der beste Kompromiss, den sie finden können und mit dem sie keinem anderen Menschen unmittelbar schaden. Das sollte man meiner Meinung nach beim persönlichen Urteil und bei der Einschätzung der Strafwürdigkeit des Verhaltens berücksichtigen.
Empfehlungen zum Weiterlesen:
- Pädophil zu sein macht einen weder böse, noch verleitet es einen zu bösen Taten. Unter präventiven Gesichtspunkten ist es außerdem extrem kontraproduktiv, Pädophile als zwangsläufig schlecht zu kategorisieren. Man gefährdet damit Kinder. Warum das so ist, kann man in dem Artikel „Pädophile Identität: Fremdbild, Selbstbild und Wirklichkeit“ nachlesen.
- Pädos und Päderasten waren bis in die 80er Jahre hinein ein akzeptierter Teil der Schwulenbewegung. Heute sind sie es nicht mehr. Wie es dazu kam, erfährt man in „Festtag der Befreiten“.
- Das Konzept der „informierten Einvernehmlicht“ ist relativ neu. Es wurde erst 1979 von dem Sozialwissenschaftler David Finkelhor eingeführt. Das Konzept hat sich durchgesetzt und wird heute nicht mehr infrage gestellt. Mängel hat es trotzdem. Warum man das Konzept brauchte und war daran auszusetzen ist, verrät „Zu viel Einvernehmlichkeit. Zu wenig Gewalt.“
- Eine der häufigsten Fragen, die sich jemand stellt, der irgendwie mit dem Thema in Berührung kommt, beantwortet: „Warum gibt es Pädophile?“.
- Was bedeutet es, pädophil zu sein? Antworten dazu finden sich in den Artikeln „Vom Hölzchen zum Stöckchen zum innersten Kern“ und „Lebensluft“
Kropp Circle (Palaye Royale)
Die Kropp Brüder aus Toronto, Kanada waren 16 (Sebastian Danzig), 14 (Remington Leith) und 12 (Emerson Barrett) Jahre alt, als sie im Jahr 2008 zusammen eine Band gründeten. Der Bandname, für den sie sich damals entschieden haben, war mir, als ich ihn das erste Mal gehört habe, gleich sympathisch: Kropp Circle.
Circle ist der Kreis und der Familienname Kropp ist lautgleich mit „Crop“, dem englischen Wort für Getreide. Kropp Circle ist also einerseits der eingeschworene Kreis der Kropp Brüder, andererseits ist es ein Kornkreis, also eine mysteriöse (meist menschengemachte) Geoglyphe.
Ich finde der Name hat was.
Hier das offizielle Musikvideo zu ihrem 2010 veröffentlichten Lied Can’t Stop the Rain.
Ich gebe zu, dass mir neben der Musik auch der damals 14jährige Drummer gefällt.
2011 hat sich die Band dann umbenannt und heißt seitdem Palaye Royale. Den neuen Bandnamen finde ich persönlich nicht sehr glücklich. Er erinnert an „königlicher Palast“ und kommt mir versnobbt vor. Als wenn man sich mit dem Namen zu etwas Besserem erklären wollte.
Es gibt aber mildernde Umstände. Das Palaye Royale ist der Tanzclub in Toronto, in dem sich die Großeltern der Kropp Brüder kennengelernt haben.
Wie auch immer. Hinter einem neuen Namen steckt oft eine Neuausrichtung oder auch der Versuch eines Imagewechsels. Meist wegen Erfolglosigkeit.
Dem Erfolg der Kropp Brüder scheint der Nameswechsel jedenfalls keineswegs geschadet zu haben. Ihr 2012 veröffentlichtes Musikvideo zu Ihrem Song Morning Light wurde 21.4 Millionen Mal angesehen.
Das ist dann doch ein wenig mehr als die 66.000 Klicks, die sie mit Can’t Stop The Rain eingesammelt haben.
Grenade von Bruno Mars + Cover von Andrew Machum
Einer der ganz großen Musikhits der letzten Jahre ist das Lied Grenade von Bruno Mars aus dem Jahr 2011.
Das Lied handelt von jemandem, der einem geliebten Menschen mit Haut und Haaren verfallen ist. Das Dumme ist nur, dass diese Liebe nicht erwiedert wird. Der Protagonist sieht und erkennt das Problem und verzweifelt daran.
Es ist ein herzzerreißender Song über ein gebrochenes Herz, und ich denke jeder kann sich da hineinversetzen. Man ist so verliebt und fragt sich: ‚Was mache ich denn nur falsch? Was kann ich dir nicht geben? Ich würde für dich sterben, aber warum bekomme ich diese Liebe nicht zurück?‘“
Bruno Mars über sein Lied, zitiert nach Wikipedia
Im Lied heißt es unter anderem:
(…)
Ich würde eine Granate für dich auffangen,
meinen Kopf für dich auf eine Klinge legen,
ich würde für dich vor einen Zug springen.
Du weißt, all das würde ich für dich tun.
All diese Schmerzen würde ich für dich auf mich nehmen,
mir eine Kugel durch’s Hirn jagen,
ja, ich würde für dich sterben.
Aber du würdest nicht dasselbe für mich tun.
(…)
Die Single wurde allein im Jahr 2011 über 10 Millionen mal verkauft. Auf YouTube wurde das Video dazu inzwischen 878 Millionen mal aufgerufen.
Das liegt nicht nur an der guten Musik, sondern auch am Gefühl, um das es in dem Lied geht und das in vielen Menschen eine Saite zum Klingen bringt.
Liebe bewegt Menschen. Sie motiviert und macht glücklich wie nichts sonst. Oder auch unglücklich wie nichts sonst, wenn sie einen erwischt hat und die ersehnte Erfüllung nicht möglich ist.
Wer schon einmal verliebt war, kann nachvollziehen, dass einem der geliebte Mensch plötzlich so wichtig wird, wie niemand sonst auf der Welt, dass man bereit wäre, für den anderen Himmel und Hölle in Bewegung zu setzen und sogar zur Selbstaufoperung bereit ist.
Was nur den wenigsten jemals bewußt wird:
Genau so verlieben sich auch Pädophile in Kinder. Natürlich nicht in jedes Kind. Ein Heterosexueller verliebt sich ja auch nicht in jede Frau. Aber wenn es geschieht, ist es echt. Ein verliebter Pädo ist seinen Gefühlen ebenso hilflos ausgeliefert wie jeder andere verliebte Mensch. Und ein verliebter Mensch ist schlicht nicht dazu fähig, dem geliebten Menschen willentlich zu schaden.
Missbrauch ist, wenn ein Mensch einen anderen Menschen schlecht behandelt. Es ist natürlich denkbar, jemanden unabsichtlich schlecht zu behandeln, aber allgemein befindet sich jemand der liebt oder verliebt ist, in der maximal möglichen Distanz zu Missbrauch.
Der größte Glücksfall, der einem Verliebten wiederfahren kann, ist, dass die eigene Liebe erwiedert wird. Das ist auch für einen Pädo möglich (z.B. Im Fall eines schwulen oder bisexuellen Jungen), wird aber vermutlich eher selten vorkommen.
Es geschieht Pädos vermutlich deutlich häufiger als anderen Menschen, dass der andere die Liebe nicht so erwidert, wie man sie selbst fühlt. Das bedeutet allerdings nicht, dass man für den anderen deshalb unwichtig ist oder, dass die Aufmekrsamkeit gar als störend empfunden wird. Wenn es doch so sein sollte, „rettet“ einen wohl nur der Rückzug in Leid und Qual, bis einen die Klauen der Liebe irgendwann wieder loslassen.
Weit häufiger dürfte es vorkommen, dass man auch für den anderen wichtig wird (zumal ein durchschnittlicher Verliebter sich in der Regel nach Kräften um einen guten Eindruck bemüht) und dass die Aufmerksamkeit auf Wohlwollen oder zumindest wohlwollende Toleranz trifft.
Das kann dazu führen, dass die Liebe eine teilweise Erfüllung in der sozialen Nähe zum geliebten Menschen findet, sie aber sexuell unerfüllt bleibt. Es kann aber auch sein, dass gemeinsamer, „freundschaftlicher“ Sex möglich wird und vom jüngeren Partner als positiv empfunden wird.
Das Kardinalproblem einer auch sexuellen Beziehung, mit der die unmittelbar Beteiligten glücklich sind, bleibt aber die gesellschaftliche Ächtung und die strafrechtliche Verfolgung. Wenn die Beziehung entdeckt wird, droht dem Mann eine empfindliche Haftstrafe und dem Jungen eine nachträgliche Traumatisierung durch die Reaktion der Umwelt (Eltern, Polizei, Anwalt, Staatsanwalt, Richter, Therapeut, … das ganze Programm).
Das ist ein mir nahezu unüberwindlich scheinendes Hindernis. Am ehesten möglich scheint mir eine Überwindung noch im Glücksfall einer wechselseitigen Liebesbeziehung, in der die Beteiligten sich der Risikosituation bewusst sind und sich dennoch dafür entscheiden einander ganz nahe zu sein.
Auch wer nichts darf, darf hoffen.
Grenade wird auch heute noch öfters mal im Radio gespielt.
Ich denke mir dann immer: Ja, so ist das mit der Liebe. Man ist ihr ausgeliefert. Und man ist bereit, sich dem Geliebten auszuliefern.
Ich frage mich auch immer mal wieder, ob sich irgend etwas an der Ächtung von Pädophilie ändern könnte, wenn Normalliebende erkennen würden, dass sich Pädos ganz genau so und mit den gleichen Konsequenzen verlieben wie Normalliebende. Ich finde keine rechte Antwort darauf. Der Hass scheint mir wie in Zement gegossen. Aber Hoffnung gibt es immer.
Zum Abschluß hier noch ein sehr gelungenes Cover von Grenade von Andrew Machum.
Straßenmusik: Despacito
Das Lied Despacito (spanisch für ganz langsam, gemächlich) des puertoricanischen Sängers Luis Fonsi ist DER Gigaerfolg des Jahres 2017.
Das Musikvideo zum Lied ist das mit Abstand meistgeklickte YouTube Video aller Zeiten und hat 6.4 Milliarden (!) Klicks. Irre!
Hier eine Instrumentalversion auf Akkordeon, die 2018 ein kleiner Straßenmusiker in Brüssel zum Besten gegeben hat. 🙂
Sprüche und Weisheiten …
Es gibt nichts Schöneres als geliebt zu werden, geliebt um seiner selbst willen oder vielmehr trotz seiner selbst.
Victor Hugo
Lewis Blissett
Lewis Blissett (geboren am 12.03.2004) ist eine gesangliche Granate.
2017 trat er bei der ersten Staffel von The Voice Kids UK an. Zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Blind Audition mit dem Song Cry Me Out von Pixie Lott im Dezember 2016 war er noch 12.
Nicht ganz zufällig hieß auch eine Jurorin Pixie Lott. Am Ende drehten sich alle drei Coaches um, aber Lewis entschied sich (natürlich) für die Sängerin, deren Lied er gecovert hatte.
Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Blinds (Juni 2017) und während der Live Shows war Lewis 13. In den Battles setze er sich recht deutlich durch und auch sein Auftritt in den Sing Offs mit Who’s Lovin‘ You von den Jackson 5 war top.
Trotzdem entschied sich sein Coach, mit anderen Talenten ins Finale zu gehen. Damit endete für Lewis seine Teilnahme an The Voice Kids. Nicht aber seine Musikkarriere. Er veröffentlichte weitere Cover auf seinem YouTube-Kanal und hat dort inzwischen 1.1 Millionen Follower. Das topt er nochmal mit seinem Instagram Account, wo er 1.3 Millionen Follower hat.
Besonders beeindruckt hat mich sein Cover von No Tears Left To Cry von Ariana Grande.
Inzwischen hat Lewis den Stimmbruch erfolgreich hinter sich gebracht und eine erste eigene Single Sick Thoughts veröffentlicht. Auch die kann sich absolut hören lassen:
Hier deutet sich eine große Erfolgsgeschichte an. Lewis hat sich selbst durch sein Talent und sicher auch sehr viel harte Arbeit beste Voraussetzungen für eine lange und erfolgreiche Musikkarriere geschaffen. Ich wünsche ihm dafür viel Glück! 🙂
Die nächste Welle
Ein Blick zurück
Pädos sind Gesetzesverschärfungen gewöhnt.
Seit 1993 ist der Besitz von Kinderpornographie illegal, sofern ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird. Ursprünglich galt der Besitz (!) von Kinderpornographie nicht als strafwürdig (im Gegensatz zur Herstellung oder der Verbreitung).
Aus der Begründung der Beschlussempfehlung für die Gesetzesänderung im Jahr 1993:
Im Hinblick auf die Tatsache, daß das geltende Strafrecht die Entstehung und Ausbreitung des Videomarktes für Kinderpornographie und den damit verbundenen sexuellen Mißbrauch von Kindern nicht hat verhindern oder eindämmen können, bestand Einigkeit im Ausschuß über die Notwendigkeit der Verschärfung des Strafrechts in diesem Bereich.
Es ging dem Gesetzgeber also darum, den Kindesmissbrauch bei der Produktion von kinderpornographischem Material zu verhindern, indem der „Markt“ bekämpft wird. Deshalb macht eine Beschränkung auf kinderpornographische Darstellungen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, natürlich Sinn.
Darüber hinaus sollten Beweisschwierigkeiten in Fällen der Herstellung von Kinderpornographie beseitigt werden:
Allein der Besitz von Kinderpornographie ist nicht strafbar. Deshalb haben Händler von kinderpornographischen Videokassetten die Möglichkeit, sich als Sammler zu tarnen, wenn sie lediglich die „Masterkopie“ bei sich lagern und zum Verkauf benötigte Kopien jeweils bei Bedarf ziehen. In solchen Fällen, in denen ein Verbreitungsvorsatz nicht nach zuweisen ist, ist auch eine Einziehung des kinderpornographischen Produktes nicht möglich (§ 74 d Abs. 2 StGB).
Von der Besitzstrafbarkeit versprach man sich, Händlern von Kinderpornographie besser habhaft werden zu können.
Idee hinter der Verschärfung war der Schutz real existierender Personen, die ihre Rollen für einschlägige Fotos und Filme in aller Regel nicht freiwillig übernehmen. Für Personen, die ihre Rolle in aller Regel freiwillig übernehmen, hielt man keinen entsprechenden Schutz für erforderlich:
Diese strafrechtlichen Änderungen entsprechen weitgehend den Zielen der frauenpolitischen Sprecherinnen der Bundestagsfraktionen und der Mitglieder der Kinderkommission des Deutschen Bundestages, die Eingang in den überfraktionellen Gruppenantrag „Maßnahmen gegen Kinderpornographie“ vom 11. Juni 1991 (Drucksache 12/709) gefunden haben. Sie beschränken sich allerdings auf die Regelung der Kinderpornographie. Von einer Erstreckung der Änderungen auf die anderen Formen der sogenannten harten Pornographie (pornographische Darstellungen mit Gewalttätigkeiten oder sexuellen Handlungen von Menschen mit Tieren) wird abgesehen, da die Personen hier ihre Rollen für einschlägige Fotos und Filme in aller Regel freiwillig übernehmen und ein entsprechender Schutz wie bei der Kinderpornographie nicht erforderlich ist.
Verbot des Besitzes virtueller Kinderpornographie
Seit 1997 ist auch der Besitz von Kinderpornographie, die kein tatsächliches, sondern lediglich ein „wirklichkeitsnahes“ Geschehen wiedergibt, verboten.
Dabei ging es nicht um einen möglichen Unrechtsgehalt, sondern um die Beseitigung eines (angeblichen) Verfolgungshindernisses:
Im “Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern” vom 14.03.1997 wollte der Bundesrat die Worte “und gegen sie ein tatsächliches Geschehen wieder” streichen (siehe Seite 47 des verlinkten PDFs). Die Begründung dazu erfolgte unter “I. Allgemeines” auf Seite 54 des verlinkten PDFs:
Mit dem Verzicht auf das Merkmal der Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens in Absatz 4 und 5 Satz 1 wird ein wesentliches Hemmnis effektiver Strafverfolgung beseitigt. Diesem Aspekt kommt vor allem im Hinblick auf die Entwicklung der rasch voranschreitenden Computertechnologie besondere Bedeutung zu. Sie ermöglicht Darstellungen, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird. Eine nachhaltige Forderung der Praxis, die der Bundesrat bereits geltend gemacht hat, wird damit erneut aufgegriffen (BR-Drucksache 966/96 – Beschluß -, Nr. 23; Drucksache 12/3001 S. 10).”
Der Bundestag hat den Vorschlag der Streichung mit folgender Begründung abgelehnt und eine Alternative vorgeschlagen:
Erwägungen, das tatbestandliche Erfordernis der Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens in § 184 Abs. 4 StGB ersatzlos zu streichen, steht die Bundesregierung angesichts der Zielsetzung dieser Regelung, zur Bekämpfung realen Kindesmißbrauchs auch bei der Nachfrage nach entsprechenden Darstellungen anzusetzen (vgl. hierzu Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, a. a. O.), ablehnend gegenüber. Die Bundesregierung meint jedoch, daß dem Anliegen des Bundesrates durch Änderung der genannten Vorschrift dahin Rechnung getragen werden kann, daß auf Schriften abgestellt wird, die „ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ wiedergeben.
So kam es dann.
Sachlich gesehen ist das Verbot aber vollkommen unnötig.
Es gab 1997 keine Möglichkeit mit Computertechnologie Darstellungen zu erzeugen, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird.
Auch heute ist es kein Problem bei einer Zeichnung oder Computeranimation festzustellen, dass es eine Zeichnung oder Computeranimation ist. Das erkennt normalerweise jeder Laie auf den ersten Blick. Computeranimationen, die erfolgreich echte Menschen vortäuschen können, sind mir jenseits von Hollywood-Blockbustern bisher noch nicht begegnet.
Die möglichen Produzenten von wirklichkeitsnaher Kinderpornographie haben keinen Zugriff auf neueste Computertechnologie für eine bestmögliche Fälschung / Täuschung, da diese sehr teuer ist und es keine zahlungswilligen Kunden gibt, denn niemand bezahlt für Dinge, die man auch kostenlos bekommen kann. Siehe dazu auch den Artikel “Die Legende von der Kinderpornoindustrie” des Rechtsanwalts Udo Vetter im lawblog (dem größten Anwalts-Blog in Deutschland).
Wer Kinderpornographie besitzt, macht sich schon mit dem Besitz einer einzigen “Schrift” (Text, Zeichnung, Bild, Video) strafbar. Wenn man in der Zeitung von einem Fall liest, geht es stets um tausende oder hunderttausende Bilder und um Gibabytes oder gar Terabytes an Daten.
Für die Prüfung der Dateien gibt es darüber hinaus auch automatisierte Verfahren, die verdächtige Dateien bzw. bekannte Missbrauchsabbildungen aufspüren, z.B. die Software Perkeo. Man muss also für den einfachen Nachweis, dass jemand in seinem Datenbestand kinderpornographische Inhalte hat, normalerweise nichts manuell sichten.
Wenn jemand mit Kinderpornographie erwischt wird, der (auch) Bilder mit tatsächlichem Geschehen besitzt, dann werden bei ihm nicht nur ein oder zwei, sondern hunderte, tausende oder hunderttausende dieser Bilder zu finden sein. Es ist also ein Leichtes den Täter des Besitzes von Kinderpornographie, die ein reales Geschehen wiedergibt, zu überführen.
Ein Verbot virtueller Kinderpornografie trägt zur effektiven Strafverfolgung also tatsächlich rein gar nichts bei.
Für einen Computerforensiker ist es darüber hinaus eine Leichtigkeit, oberflächlich gut gemachte Animationen als Animationen zu identifizieren. Das dürfte auch so bleiben. Nicht nur die Computertechnologie zur Erstellung von Bildern schreitet voran, sondern auch die Computerforensik mit der Fälschungen (also lediglich wirklichkeitsnahes Geschehen) entlarvt werden können.
Neue Tatbestände, höhere Strafrahmen
Das Strafmaß für Sexualstraftaten aller Art stieg seit den 1990ern kontinuierlich an.
Der Besitz von kinderpornographischen Darstellungen war zunächst legal und startete 1993 mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Höchststrafe hat sich seitdem verdreifacht. Aktuell liegen wir bei einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Parallel wurden bestehende Tatbestände immer mehr erweitert (z.B. gelten Posing-Bilder seit 2015 als Kinderpornographie) und neue geschaffen (z.B. 2015 die Jugendpornographie oder die Lex Edathy).
2002 wurde Kindesmissbrauch zur „schweren Straftat“ erklärt, so dass bei Verdacht die Telekommunikation abgehört und gespeichert werden darf.
Seit 2008 zählt auch der Besitz von Kinderpornographie zu den „schweren Straftaten“, bei denen im Verdachtsfall ein schwerer Eingriff in die Grundrechte erlaubt ist.
Verlängerung der Verjährung
Parallel wurden die Verjährungsfristen effektiv verlängert. Vor 1994 gab es keine relevanten Besonderheiten. Seit dem 30.06.1994 ruht die Verjährung bei Kindesmissbrauch bis zum 18. Lebensjahr des Opfer. Seit dem 30.06.2013 ruht sie bis zum 21. Lebensjahr des Opfers. Seit dem 27.01.2015 ruht sie bis zum 30. Lebensjahr des Opfers.
Auch der Katalog, für welche Taten (bzw. Paragraphen) die Verjährung ruht, wurde ausgeweitet. Hinzu kommt, dass sich mit den parallel erhöhten Strafmaßen auch die eigentliche Verjährungsfrist verlängert, da die Verjährungsfristen mechanisch an die Höhe des Höchstmaßes einer Straftat gekoppelt ist.
Aktuell sind sexuelle Kontakte mit Kindern (§ 176 „Kindesmissbrauch“) mit einer Höchststrafe von 10 Jahren bedroht, was eine Verjährungsfrist von 10 Jahren bedeutet.
Wenn jemand ein Kind z.B. oral befriedigt, dann läge, wenn der Täter 18 Jahre oder älter ist, ein schwerer sexueller Kindesmissbrauch vor, der mit nicht unter 2 Jahren bestraft wird (§ 176a, Absatz 2).
Ich war bisher im Glauben, dass die Höchststrafe des § 176a wie bei § 176 „Kindesmissbrauch“ 10 Jahre beträgt und lediglich die Mindeststrafen höher liegen als bei § 176, musste mich aber nach der Erstveröffentlichung dieses Artikels eines besseren belehren lassen. Ich bedanke mich bei Gabriel für seinen Hinweis und die entsprechende Erklärung.
In § 176a sind keine Höchststrafen explizit erwähnt. Das bedeutet, dass die Standardregel des § 38 zur Dauer der Freiheitsstrafe gilt („Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.“). Da § 176a mit einer Höchststrafe von 15 Jahren bedroht ist, liegt die Verjährungsfrist bei 20 Jahren..
Die Verjährung würde ruhen, bis das Opfer 30 ist. Also mindestens 17 Jahre lang (beim höchstmöglichen Alter des Opfers von 13 Jahren). Bis zum Eintritt der Verjährung vergehen nochmals 20 Jahre. Für den jüngst-möglichen Täter von schwerem sexuellen Kindesmissbrauch (18 Jahre bei der Tat) wäre die Tat also frühestens 37 Jahre später verjährt, wenn er 55 Jahre alt ist.
Aus meiner Sicht scheint es nicht angemessen, einen 55jährigen zu mindestens 2 Jahren Gefängnis zu verurteilen, weil er als 18jähriger den Fehler gemacht, hat einen 13jährigen oral zu befriedigen. Dies insbesondere, wenn der Junge oral befriedigt werden wollte (unter dieser Voraussetzung sehe ich ohnehin keinen Unrechtsgehalt der Tat) und wenn seitdem nichts strafrechtlich relevantes mehr vorgefallen ist.
Zum Vergleich:
Würde man jemandem die Beine brechen (§ 223, Körperverletzung) so ist das mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht. Die Tat wäre nach 5 Jahren verjährt.
Würde man jemanden ein Auge (oder auch beide Augen) ausstechen oder zum Beispiel ein Bein so verletzen, dass es amputiert werden muss (§ 226, schwere Körperverletzung), dann wäre diese Tat mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren bedroht. Bei Absicht dürfte das Strafmaß nicht unter 3 Jahren liegen (§226, Absatz 2). Die Tat (auch die absichtliche Tat) wäre nach 10 Jahren verjährt. Das gilt auch, wenn das Opfer ein Kind ist.
Ich hoffe, dass auch Kinderschützer zustimmen können, dass das Verbrechen, einen Jungen oral befriedigt zu haben, nicht ganz so schwerwiegend ist, wie das Verbrechen einem Jungen absichtlich die Augen auszustechen.
Ein Blick nach vorne: die nächste Welle
Eine treibende Kraft für Strafverschärfungen ist aktuell die CDU/CSU. In einem Positionspapier der CDU/CSU Fraktion im Bundestag vom Februar 2019 wurden etliche Strafverschärfungen gefordert, insbesondere die Erhöhung von Mindeststrafen, die Erhöhung von Höchststrafen, die Einführung der Versuchsstrafbarkeit bei Cybergrooming (also z.B. wenn das vermeintliche Kind, mit dem gechattet wird, tatsächlich ein Erwachsener ist) und Grundrechtseingriffe zur „Verbesserung der Strafverfolgung“.
Der ehemalige Vorsitzende des BGH, Prof. Dr. Thomas Fischer hat die Vorschläge in der Rechts-Kolumme von Spiegel Online treffend besprochen („Weitgehend wertlos, nützlich für die Stimmung„).
Inzwischen sind wir weiter. Vom 12.06. bis 14.06.2019 fand die 210. Sitzung der Innenministerkonferenz statt. Tagesordnungspunkt 63 war § Bekämpfung von Kindesmissbrauch“.
Es wurden folgende Beschlüsse gefasst (Quelle: PDF zu den freigegebenen Beschlüssen auf der Webseite der Innenministerkonferenz, dort Seite 49/50):
Einfach mal die Wahrheit verdrehen
1. Die IMK stellt fest, dass der Verbreitung und dem Konsum von Kinderpornographie der sexuelle Missbrauch von Kindern zu Grunde liegt.
Das ist sachlich falsch.
Es gibt Kinderpornographie, die ohne sexuellen Missbrauch von Kindern hergestellt wird, der also kein sexueller Missbrauch von Kindern zu Grunde liegt. Dies sind insbesondere Texte, Zeichnungen und Computeranimationen.
Darüber hinaus ist die Herstellung eines Posing-Fotos (die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und die die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes) möglich, ohne dass das Kind dafür sexuell missbraucht worden sein muss.
Ein Missbrauch setzte eine sexuelle Handlung voraus, die an, von, vor oder mit einem Kind vorgenommen wird. Ein Bild wird durch eine (auch zufällige) Körperhaltung oder durch die Komposition eines Bildausschnitts unnatürlich geschlechtsbetont. Sexueller Handlungen bedarf es dazu nicht. Ein nicht-pornographisches Bild kann auch erst durch Nachbearbeitung (anderer Bildausschnitt) zu einem Posing-Bild und damit zu Kinderpornografie werden.
Ebenso können Bilder oder Filme, die sexuelle Handlungen mit Kindern beinhalten, aber nicht kinderpornografisch sind, weil sie unter den Kunstbegriff fallen und Kunst nicht unter den Pornographiebegriff fällt (z.B. Filme wie „1900 – 1. Teil: Gewalt, Macht, Leidenschaft“ von Bernardo Bertolucci, in dem in einer Szene ein Junge an seinem Penis herumspielt) kinderpornographisch werden, wenn man den Kunstzusammenhang entfernt, indem man etwa die Szene mit dem Jungen aus dem Gesamtfilm herausschneidet.
2. Sie stellt darüber hinaus fest, dass die Fallzahlen für Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung von kinderpornographischen Schriften laut polizeilicher Kriminalstatistik 2018 im Vergleich zum Vorjahr um rund 13 Prozent gestiegen sind.
Dies ist korrekt.
Die polizeiliche Kriminalstatistik gibt aber die Zahl der Fälle mit Tatverdacht wieder, nicht die Fälle, die zu Verurteilungen führen. Darüber hinaus sagt sie nur etwas über das Hellfeld aus, also (vermutete) Fälle, zu denen ermittelt wurde. Es kann sein, dass die höheren Fallzahlen lediglich Erfolg besserer Fahndungsarbeit sind und nicht Ausdruck eines sich verschärfenden Problems.
Tatsächlich schwanken die Zahlen stark und steigen vor allem an, wenn gerade ein spektakulärer Erfolg gegen eine Verbreitungsplattform gelungen ist.
Statt auf den Anstieg im Jahresvergleich hinzuweisen, könnte man auch sagen, dass die Fallzahlen seit 2007 (von 8.832 Fällen auf 7.449 Fälle) um 15.67 Prozent zurückgegangen sind, obwohl der Tatbestand seitdem massiv erweitert wurde (z.B. Einführung der Strafbarkeit von Posing-Aufnahmen als „Kinderpornographie“).
Das Herausgreifen einer einzigen Zahl einer Statistik ohne Kontext ist reiner Populismus.
Ausbau von Ermittlungsbefugnissen
3. Die IMK betont, dass die gesetzgeberischen Bestrebungen zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch und Kinderpornographie entschieden intensiviert werden müssen. Der AK II hat den UA RV bereits in seiner letzten Sitzung am 10./11.04.19 in Warschau beauftragt, eine Aufnahme des § 184b Absatz 1 StGB in den § 100b Absatz 2 StPO zu prüfen.
§ 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Online-Durchsuchung.
Dies ist bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Verbreitung/Erwerb/Besitz von Kinderpornographie bereits möglich (§ 184b Absatz 2). Für „bandenmäßig“ reichen bereits drei involvierte Personen.
Die vorgeschlagene Erweiterung würde die Online-Durchsuchung auch ermöglichen, wenn niemand sonst involviert ist.
Der Ausbau von Ermittlungsbefugnissen war schon immer ein Lieblingsthema von Innenministern und Justizpolitikern. Das nimmt teils abstruse Züge an. Z.B. müssen in Deutschland in Hotels Meldezettel auf Papier ausgefüllt werden. Der Hotelier muss die Formulare ein Jahr lang sicher aufbewahren – um sie dann nach spätestens drei Monaten der Vernichtung anheimzugeben.
Es fallen 150 Millionen Meldescheine pro Jahr an, die die Hotels gerne digitalisieren würden. Das dürfen sie aber nicht. Schuld daran sind die Sicherheitsbehörden, vertreten durch Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU). Die Ermittler wollen die Möglichkeit haben, über Fingerabdrücke und DNA-Spuren auf dem Meldezettel, Kriminellen auf die Spur zu kommen. In den letzten zehn Jahren sind 1.5 Milliarde Meldezettel angefallen. Davon wurde in genau einem Fall Fingerabdrücke von Meldescheinen genommen.
Statt permanent (mindestens bei jedem aufsehenerregenden Verbrechen) neue Ermittlungsbefugnisse zu fordern, sollte man die vorhandenen einfach mal nutzen und unnötige (wie Hotelmeldebescheinigungen) abschaffen.
Ob beim Terroristen Anis Amri, bei den Terroristen der NSU oder beim Missbrauchsfall von Lügde: das Problem sind regelmäßig nicht fehlende Ermittlungsbefugnisse, sondern organisatorisches und persönliches Versagen der Behörden und ihrer Mitarbeiter.
Erhöhung von Mindeststrafen
4. Die IMK stellt fest, dass, über die Frage des Ausbaus der Ermittlungsbefugnisse hinaus, der bisherige Strafrahmen des § 184b Absätze 1 und 3 StGB dem Unrechtsgehalt der Straftaten, gerade im Vergleich zu anderen Strafandrohungen, nicht in angemessenem Umfang gerecht wird. Das gilt auch für die Strafandrohung für Kindesmissbrauch in § 176 Absatz 1 StGB. Entsprechende Straftaten sollen daher als Verbrechen eingestuft werden.
Bei §184b Absatz 1 geht es um die Verbreitung bzw. das öffentlich zugänglich machen und die Herstellung kinderpornographischen Schriften. Der Strafrahmen liegt bei drei Monaten bis fünf Jahren.
Bei §184b Absatz 3 geht es um den Besitz einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Der Strafrahmen liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Bei § 176 Absatz 1 geht es sexuelle Handlungen an/mit einer Person unter vierzehn Jahren. Der Strafrahmen liegt bei sechs Monaten bis zehn Jahren.
Wenn gefordert wird, dass diese Taten als Verbrechen eingestuft werden sollen, bedeutet das, dass die Tat mit Mindeststrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sein muss, denn genau dies ist im Strafgesetzbuch der Unterschied zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen.
Auswirkungen auf die Aussetzung zur Bewährung
Ein höheres Strafmaß hat natürlich auch Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlichen Strafe. Die Wahrscheinlichkeit einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung hängt unmittelbar mit dem Strafmaß zusammen:
Es können nur Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft das erkennende Gericht. Das erkennende Gericht hat dabei eine Prognose zu erstellen, ob davon auszugehen ist, dass der Täter auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
Liegt die Freiheitsstrafe unter sechs Monaten und erscheint die Prognose günstig, so ist die Strafe zwingend zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB). Im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist die Aussetzung zusätzlich zum Vorliegen der Prognose davon abhängig, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Hier wird demnach auf den Gedanken der Generalprävention abgestellt. Bei Freiheitsstrafen über zwölf Monaten bis zu zwei Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Prognose günstig ist, die Verteidigung der Rechtsordnung dem nicht entgegensteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB).
Wikipedia-Artikel „Strafaussetzung zur Bewährung„
Insbesondere bei minder schweren Fällen, bei denen sich das Urteil des Gerichts im unteren oder untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens bewegt, hat eine Erhöhung der Mindeststrafe auf 1 Jahr also sehr starke Auswirkungen.
Schon 1 Tag mehr als 12 Monate Freiheitsstrafe führt dazu, dass eine Bewährungsstrafe nur noch möglich ist, wenn neben einer positiven Prognose „besondere Umstände“ vorliegen.
Der Anteil der zur Bewährung ausgesetzten Strafen wird also sinken.
Bewertung des Unrechtsgehaltes
Ein Strafrahmen soll dem Unrechtsgehalt angemessen sein. Wenn es eine breite Spanne möglichen Unrechtsgehaltes gibt, braucht es auch eine breite Spanne im Strafrahmen.
Wenn es darum geht, die Angemessenheit des Mindeststrafmaßes zu beurteilen, muss man sich logischerweise die minder schweren Fälle mit einem relativ geringen Unrechtsgehalt ansehen.
Wenn es so kommt, wie von der Innenministerkonferenz gefordert, würde künftig der Besitz eines Posing-Bildes eines 13jährigen Kindes oder der Besitz einer „wirklichkeitsnahen“ Computeranimation eine Mindeststrafe von einem Jahr nach sich ziehen.
Das scheint mir exzessiv.
Bei einer Computeranimation gibt es keinen relevanten Unrechtsgehalt, weder in Hinblick auf die Herstellung, noch in Hinblick auf den Besitz. Es wird dadurch nämlich kein real existierendes Kind missbraucht, ausgenutzt oder sonst wie geschädigt.
Auch beim Besitz eines Posing-Bildes (die Strafbarkeit als „Kinderpornographie“ wurde erst 2015 eingeführt) scheint mir der Unrechtsgehalt allenfalls gering. Im Grunde braucht es meiner Meinung nach gar keine Strafbarkeit, da Posing-Bilder nicht den sexuellen Missbrauch eines Kindes zum Gegenstand haben.
Wenn der Zweck des Besitzverbots, die indirekte Verhinderung von Kindesmissbrauch ist, müsste man die Strafbarkeit auf „echte“ Pornographie beschränken, also Darstellungen, die ein tatsächliches Geschehen mit Kindern und sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben. An diesen Handlungen fehlt es bei Posing-Bildern.
Tatsächlich geht es bei der Strafbarkeit von Posing-Bildern nicht darum, eine Handlung zu bestrafen, die einem anderen schadet, sondern darum, jemanden dafür zu bestrafen, dass bestimmte Bilder auf ihn sexuell anregend wirken.
Wenn sich jemand sehr darum bemüht, Inhalte zu meiden, die den Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird er meist trotzdem Bilder besitzen, aber eben nicht solche, die sexuelle Handlungen darstellen, sondern andere. Also z.B. Bilder aus Modezeitschriften, Werbung, Porträtfotos von Kinderschauspielern und ähnliches.
Ein Junge ohne T-Shirt oder in Badehose ist bereits „teilweise unbekleidet“. Damit ist ein Kriterium bereits erfüllt. Damit das Bild „kinderpornographisch“ wird, bedarf es nach aktueller Gesetzeslage nur noch einer „unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung“. Die Einschätzung der Natürlichkeit einer Körperhaltung ist aber stets subjektiv.
Wer sich traut und die Problematik verstehen will, kann sich Fotos des preisgekrönten Fotografen Oriano Nicolau anschauen, der unter anderem für Vogue Italia arbeitet. Auf der Portfolio-Seite von Vogue Italia zu Oriano Nicolau gibt es nicht nur Bilder von teilweise unbekleideten Jungen, sondern auch einzelne Aktfotos und einige Bilder von Jungen in „untypischen“ Unterhosen.
Wären die Bilder problematisch, dürften sie nicht auf der Seite von Vogue Italia zu finden sein. Es handelt sich immerhin um eines der absoluten Top-Modemagazine weltweit. Trotzdem sind Bilder dabei, die strafrechtlich bereits zu „Diskussionen“ führen könnten, bei denen aber vermutlich hilft, dass sie von einem angesehenen Starfotografen und nicht aus einem Hobbykeller stammen (Kunst ist keine Pornographie).
Wer sicher sein will, sich nicht versehentlich strafbar zu machen, darf als pädophiler Mensch daher inzwischen überhaupt keine Bilder mehr besitzen, zumal der „Besitz“ schon vollendet ist, wenn sich ein Bild im Arbeitsspeicher des Rechners befindet. Das ist im Grunde auch der (nicht legitime) Zweck der Gesetzgebung.
Wenn jemand lediglich Posingbilder besitzt, aber kein einziges Bild, das ein tatsächliches Geschehen in Verbindung mit einer sexuelle Handlung zeigt, dann hat sich der Betreffende offensichtlich sehr darum bemüht, Inhalte zu meiden, die den Missbrauch von Kindern zum Inhalt haben.
Warum sollte man ihn dann bestrafen, noch dazu mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe?
Aber selbst, wenn wir von Bildern sprechen, bei denen ein tatsächlicher Missbrauch eines real existierenden Kindes stattfindet, dann handelt es sich immer noch um Lichtpunkte auf einem Computerbildschirm.
Genauso wenig wie man jemanden tötet, wenn man sich das Bild eines toten Menschen anschaut, missbraucht man ein Kind, wenn man sich das Bild eines missbrauchten Kindes anschaut. Der Unrechtsgehalt der Tötung eines Menschen ist exponentiell höher als der, ein entsprechendes Bild zu betrachten.
Das Betrachten kinderpornographischen Materials ist die Ersatzhandlung für sexuelle Handlungen mit Kindern. Egal wie abstoßend man es finden mag, es ist letztlich Vermeidungsverhalten exponentiell schlimmerer Taten. Es ist (soweit reale Kinder betroffen sind) zu Recht verboten. Der Unrechtsgehalt ist meiner Einschätzung nach aber überschaubar.
Durch den Besitz oder den Versuch sich kinderpornographisches Material zu verschaffen wird auch kein Markt geschaffen, der zum Missbrauch von Kindern führt. Es gibt keinen relevanten „Markt“. Kinderpornografisches Material gibt es im Darkweb umsonst und niemand bezahlt für etwas, das er auch umsonst bekommen kann.
Das Strafmaß, das es bei der Einführung der Strafbarkeit des Besitzes im Jahr 1993 gab, hat dem tatsächlichen Unrechtsgehalt aus meiner Sicht angemessen Rechnung getragen und war auch zu Recht nur auf tatsächliches Geschehen und auf Handlungen beschränkt (keine Strafbarkeit von Posing-Bildern). Der Strafrahmen lag damals bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der aktuelle Strafrahmen liegt deutlich höher, bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Erhebliches Unrecht begeht (meiner Auffassung nach) lediglich, wer selbst kinderpornographisches Material mit real existierenden Kinder herstellt, das sexuelle Handlungen zeigt (also nicht nur Posing-Aufnahmen), oder wer zur Produktion solchen Materials anstiftet oder dafür bezahlt (was extrem selten vorkommen dürfte).
Straferhöhungs-Orgie
5. Die IMK hält es daher für erforderlich, den Strafrahmen für Straftaten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften in § 184b Absätze 1 und 3 StGB weiter anzuheben. Auch eine entsprechende Anpassung des Strafrahmens des §184b Absatz 2 StGB als Qualifikationstatbestand zu § 184b Absatz 1 StGB ist zur Wahrung des Qualifikationsverhältnisses erforderlich.
6. Die IMK bittet den Bund, eine entsprechende Gesetzesanpassung zu prüfen und dabei eine Einstufung von Straftaten nach § 184b Absätze 1 bis 3 sowie § 176 Absatz 1 StGB als Verbrechen (Erhöhung der Mindeststrafe auf ein Jahr) in Kombination mit der Normierung von minder schweren Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten in Erwägung zu ziehen. Im Höchstmaß sollen Straftaten nach § 184b Absatz 1 StGB von fünf auf zehn Jahre und in § 184b Absatz 3 StGB von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.
[Anmerkung: es gibt auch noch einen Punkt 7 und 8, die aber inhaltlich nicht viel hergeben und hier deshalb unterschlagen werden können]
Üblicherweise wird bei Strafrahmen mit bestimmten Schritten gearbeitet. Also 6 Monate, 1 Jahr, 2, 3, 5, 10, 15 Jahre, lebenslang. Eine Höchst- oder Mindeststrafe von 7 Monaten oder von 26 Monaten gibt es nicht.
Bei §184b Absatz 1 geht es um die Verbreitung bzw. das öffentlich zugänglich machen und die Herstellung kinderpornographischen Schriften. Der Strafrahmen liegt bei drei Monaten bis fünf Jahren. Geplant ist die Erhöhung auf 1 Jahr bis 10 Jahre.
Bei §184b Absatz 2 geht es um die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Verbreitung. Der Strafrahmen liegt bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Da der gewerbsmäßige oder bandenmäßigen Verbreitung weiterhin schärfer als Taten nach Absatz 1 bestraft werden sollen, könnte hier vielleicht ein Mindeststrafmaß von 2 Jahren kommen. Vielleicht bleibt es dann bei der Höchststrafe von 10 Jahren. Evtl. kommt aber auch eine Erhöhung der Höchststrafe auf 15 Jahre.
Bei §184b Absatz 3 geht es um den Besitz einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Der Strafrahmen liegt aktuell bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Geplant ist die Erhöhung auf 1 Jahr bis 5 Jahre.
Bei § 176 Absatz 1 geht es um sexuelle Handlungen an/mit einer Person unter vierzehn Jahren. Der Strafrahmen liegt bei sechs Monaten bis zehn Jahren. Hier soll eine Erhöhung der Mindeststrafe auf ein Jahr kommen.
Zwischenfazit – die Schrauben werden weiter angezogen
Als Ergebnis der Sitzung haben die Innenminister von Bund und Ländern für einen deutlich schärferen Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch plädiert. Der Bund soll die Mindeststrafe „vor allen Dingen auch für Straftaten im Bereich der Kinderpornografie“ auf ein Jahr verlängern.
Bundesinnenminister Horst Seehofer will sich für die entsprechenden Änderungen einsetzen. Er sagte zu, „dass wir in der Bundesregierung ein stimmiges und umfassendes Paket schnüren, um ein entschiedenes Zeichen gegen Kindesmissbrauch zu setzen“. Ziel ist eine „deutliche Intensivierung der Strafverfolgung und Strafverschärfung“.
„Besitz von Kinderpornografie“ (§ 184b Abs. 3 StGB) ist schon gegeben, wenn eine Person eine einzelne pornografische Schrift (oder: ein Bild) ohne jeglichen Bezug zu einem tatsächlichen Geschehen besitzt.
Pornographisch ist (seit 2015) schon die Wiedergabe eines „ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ und die „sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“.
Da auch „wirklichkeitsnahes“ Geschehen erfasst ist, reicht bereits eine einzige Zeichnung eines Jungen (oder Mädchens) in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung aus, um den Tatbestand zu erfüllen und künftig eine Mindeststrafe von einem Jahr auszulösen.
Seit 1993, als die Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornographie eingeführt wurde, wurden die „gesetzgeberischen Bestrebungen zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch und Kinderpornographie“ laufend – unter jeder Regierung und in jeder Legislaturperiode – „entschieden intensiviert“.
Dabei liegt der eigentliche Unrechtsgehalt nicht im Besitz von etwas, das für den „Konsumenten“ letztlich einer Ersatzdroge ist, sondern im Missbrauch von real existierenden Kindern – wobei eigentlich auch zwischen Missbrauch und Liebesbeziehungen scharf zu trennen wäre.
Ersatzdrogen für Süchtige sind nicht nur legal verfügbar, sie werden Betroffenen sogar kostenfrei verschrieben. Im Jahr 2016 waren in Deutschland 94.381 Substituierte im Substitutionsregister gemeldet, erhalten also Ersatzdrogen wie Methadon. Dies hilft zum Beispiel, die Beschaffungskriminalität zu senken. Die meisten Betroffenen, denen so geholfen wird, werden selbst verschuldet (mindestens fahrlässig) in ihre Abhängigkeit geraten sein.
Eigentlich müsste es für Pädophile (die für ihre sexuelle Orientierung nichts können) ebenfalls Hilfestellungen geben und der Zugang zu legalen und vertretbaren Ausweichmöglichkeiten ermöglicht werden, um „Beschaffungskriminalität“ (Missbrauch) zu verhindern. Ich denke dabei insbesondere an virtuelle Kinderpornographie, für die kein Kind missbraucht, ausgebeutet oder sonst wie geschädigt wurde.
Stattdessen hören wir die immer gleiche Schallplatte von der „Notwendigkeit der Intensivierung des Kampfes gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornographie“, dem „Schließen von Schutzlücken“, „entschiedenen Zeichen gegen Kindesmissbrauch“ gepaart mit Forderungen nach der Einschränkung von Grundrechten zur „Erleichterung der Strafverfolgung“.
Man darf sich schon fragen, wie es sein kann, dass die Missstände und der Handlungsbedarf noch so groß ein sollen, wie behauptet. Man tut geradezu so, als hätten die Politiker die letzten 30 Jahre kollektiv gepennt und wären samt und sonders als „Verharmloser von Kindesmissbrauch“ und „Täterschützer“ unterwegs gewesen.
In Wahrheit geht es nicht um den Schutz real existierender Kinder oder angemessene Gesetze, sondern um Stimmungsmache, Selbstdarstellung und Wählerstimmen.
Die übernächste Welle – Unverjährbarkeit
Der Opferverein „Tour41“ sammelt per Petition Unterschriften zur vollständigen Aufhebung der Verjährungsfristen bei § 176 ff. StGB (sexueller Kindesmissbrauch).
Bisher haben 346.000 Menschen diese Petition unterschrieben. Ziel ist, eine Millionen Unterschriften zu sammeln.
Wenn das Ziel erreicht ist, soll die Petition beim Bundesinnenministerium eingereicht werden. Stand jetzt also bei Horst Seehofer, der sich ohnehin eine deutliche Intensivierung der Strafverfolgung und Strafverschärfung auf die Fahnen geschrieben hat und sicherlich für jede Vorlage und jedes Argument dankbar ist.
Wenn sich nichts grundlegendes an der Politik ändert, bei der seit fast 30 Jahren eine Verschärfung die nächste jagt, wird auch dies irgendwann kommen. Vermutlich sogar recht bald.
Persönlich hätte ich dabei nicht einmal etwas gegen die Unverjährbarkeit, wenn im Gegenzug die Tat nach dem 18. Geburtstag des Opfers zum Antragsdelikt werden würde und nur noch auf dessen Wunsch hin verfolgt werden könnte.
Dann könnten ehemalige junge Freunde über ihre Erfahrungen sprechen, ohne fürchten zu müssen, damit einen geliebten Menschen strafrechtlich in die Scheiße zu reiten. Durch die Ausgestaltung als Offizialdelikt ist die heutige extrem lange Verjährung auch ein Maulkorbgesetz.
Faktisch gesehen sind wir aktuell ohnehin schon nahe an der Unverjährbarkeit. Strafrechtlich relevant dürfte eine noch längere Verjährung eher selten werden. So lange nach der Tat sind Taten in der Regel nicht mehr nachweisbar.
Tatsächlich scheint es mir um etwas anderes zu gehen. Nicht so sehr die praktische Ermöglichung von Strafverfolgung, sondern die propagandistische Gleichsetzung von sexuellen Kontakten mit Kindern mit Mord. Denn Mord ist die einzige unverjährbare Tat, die das Strafgesetzbuch aktuell kennt.
One and Only (Drick Fong)
Hier ein schönes Cover des Adele-Songs One and Only von Drick Fong.
Sein Cover von Lady Gaga’s Speechless gefällt mir auch sehr gut. Die Aufnahme könnte aber besser sein, wenn er sich selbst nicht parallel auf dem e-Piano begleiten würde.
Singen und Klavier spielen gleichzeitig ist schon ziemlich anspruchsvoll und bei Drick ist der Klavierpart nicht ganz sauber gespielt. Da hört man, dass er eben noch übt. Da man sonst ja eigentlich ausschließlich Profi-Musik hört, fällt der instrumentale Teil hier schon deutlich merkbar ab.
Gesanglich ist es dagegen schon echt gut – und wäre vermutlich sogar noch besser, wenn er seine volle Aufmerksamkeit auf den Gesang verwenden könnte.
Rune – Ein spitzen Tänzer
In der Reihe „stark! Kinder erzählen ihre Geschichten“ gab es am 31.12.2017 einen weiteren Beitrag über einen tanzenden Jungen:
Runes großer Traum: Er will professioneller Ballett-Tänzer werden. Dafür muss er die Aufnahmeprüfung beim Royal Ballet of Flanders bestehen. Ist er gut genug? Seine Nerven liegen blank. Doch der Zwölfjährige überzeugt die Jury und wird aufgenommen. Sein Leben verändert sich grundlegend: Umzug ins Internat, hartes Training. Aber er trifft auch sein Idol, Startänzer Alain Honorez.