Ich habe in der Vergangenheit für einen Artikel, den ich am Ende nie geschrieben habe, recherchiert, wie die heutigen Gesetze zu Stande gekommen sind.
Teile der Recherche, nämlich die Verschärfungen ab 1993, habe ich in dem Artikel „Die nächste Welle“ verarbeitet, der nach der Innenministerkonferen 2019 entstand. Schon damals zeichnete sich die nächste Verschärfungswelle deutlich ab.
Es gab dann aber wohl zu viel Widerstand im Justizministerium und die Welle hat sich ein wenig verzögert. Letztlich führte das dazu, dass Aufsehen erregende, besonders schwerwiegende Missbrauchsfälle instrumentalisiert wurden, um die Widerstände zu brechen. Das gelang in einer Weise, die mir das Wort Tsunami angemessener erscheinen lässt als das Wort „Welle“.
Kern des auf den Weg gebrachten „Reformpakets zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ ist die Erhöhung der Mindeststrafen und die Einstufung von § 176 (Sexueller Kindesmissbrauch) und § 184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) als Verbrechen statt als Vergehen.
Hinzu kommt u.a. die Erhöhung von Höchststrafen, die Streichung des „minder schweren Falls“ bei § 176a (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern), eine erhebliche Verlängerung der Fristen im Zusammenhang mit dem erweiterten Führungszeugnis und die Möglichkeit zur Anordnung von Untersuchungshaft bei Fällen des § 176a auch ohne dass ein Haftgrund (Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) vorliegt.
Der Tatbestand „Sexueller Missbrauch von Kindern“ soll außerdem in „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ umbenannt werden.
Da inhaltlich in Bezug auf die erfassten Taten keine Änderungen geplant sind, die Strafbarkeit als nicht etwa auf Fälle von Gewaltanwendung, Verstöße gegen den erkennbaren Willen, Zwang oder Drohungen begrenzt werden soll, sondern auch willentlich einvernehmliche Handlungen verboten bleiben sollen, handelt es sich um einen krassen Fall von Sprachmanipulation.
Vorbild ist – wie so oft – die USA, wo schon seit Jahrzehnten sexuelle Handlungen mit Kindern als „statutory rape“ gelten. Auf Deutsch bedeutet das soviel wie „gesetzlich als Vergewaltigung definiert“. Egal wie zärtlich oder willentlich einvernehmlich eine Handlung war, der Täter gilt als Vergewaltiger, das Opfer als vergewaltigt.
Zweck hier wie da ist die feste Assoziation des Täters und der Tat in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit mit Gewalt. Eine neutrale Sicht auf die Umstände und eine einzelfallgerechte Würdigung des Unrechtsgehalts wird damit verunmöglicht. Es geht um Stigmatisierung und Isolation, denn normalerweise wird niemand Partei für einen Vergewaltiger ergreifen. Wer es doch tut, erbt das Stigma und die Ausgrenzung. Das Opfer wird zugleich pathologisiert. Bekundigungen des „Geschädigten“ zur Freiwilligkeit und Einvernehmlichkeit der Tat müssen nicht ernst genommen werden, sondern werden stattdessen als Zeichen einer besonders schweren Schädigung interpretiert.
Als ich den Ursprung der heutigen Gesetze recherchiert habe, bin ich beim Vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 gelandet. Es handelt sich um den Baustein der „Großen Strafrechtsreform“, der sich mit Straftaten gegen Ehe und Familie und mit Sexualstraftaten beschäftigte. Taten sollen nur noch bestraft werden, wenn durch sie ein Rechtsgut verletzt oder gefährdet wurde. Dass eine Tat unmoralisch sein soll, genügt demnach nicht mehr. Infolgedessen wurden Tatbestände abgeschafft, entschärft oder verschärft.
Die wichtigste Quelle zu den damaligen Überlegungen ist der „Schriftliche Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform“ vom 14.06.1972. Ich zitiere daraus nun den gesamten Text zu § 176 – auch weil ich mit nicht vorwerfen lassen will, etwas durch Weglassen zu beschönigen.
Passagen, die mir besonders wichtig sind, habe ich fett markiert. Wer es eilig hat, kann sich auf diese Passagen beschränken oder weiterblättern und sich meine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte am Ende des Zitats ansehen.
§ 176 soll, wie bisher § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Kinder unter 14 Jahren vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch sexuelle Handlungen schützen. Der Sonderausschuß hat die Fassung des Entwurfs mit drei Änderungen übernommen: In Absatz 1 wurde für minder schwere Fälle ein niedrigerer Strafrahmen eingeführt. In Absatz 5 wurde die Strafbarkeit des Versuches teilweise eingeschränkt. Für Täter nach Absatz 4 Nr. 1 wurde die Möglichkeit, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, für den Fall erweitert, daß eine therapeutische Behandlung Erfolg verspricht (§ 183 Abs. 3 und 4).
Sexuelle Handlungen an oder vor Kindern — das zahlenmäßig häufigste Delikt aus dem Bereich des Sexualstrafrechts — zählt zu den Straftaten, auf welche die Öffentlichkeit mit besonderer Empörung und mit Abscheu reagiert. Diese Reaktionen entsprechen mehr den in der Gesellschaft verwurzelten moralischen Standards als einem tatsächlichen Wissen über Ursachen, Begleitumstände und Wirkungen des Deliktes. Hierauf ist vielfach hingewiesen worden (vgl. u. a. Hanack, Gutachten A zum. 47. Deutschen Juristentag, 1968, Rz 131 ff.). Insbesondere fehlt es an gesicherten Erkenntnissen über die für die Strafbedürftigkeit der Handlungen und die Ausgestaltung des Tatbestandes wichtige Frage, welche schädlichen Wirkungen von einer sexuellen Handlung auf das hiervon betroffene Kind ausgehen. Das hat die Öffentliche Anhörung vom 23. bis 25. November 1970, die zu einem nicht unwesentlichen Teil diesem Komplex gewidmet war, erneut bestätigt. Die Ergebnisse der Anhörung lassen sich in diesem Punkt wie folgt zusammenfassen:
Die Frage, ob und wie sich pädophile Handlungen auf die kindlichen Opfer auswirken, hängt von so unterschiedlichen Bedingungen ab, daß sich eine gesetzmäßige Korrelation zwischen sexuellen Handlungen und bestimmten Wirkungen nicht herstellen läßt. Folgende Bedingungen, die teilweise ineinander übergreifen, werden in erster Linie genannt: Alter und Reifegrad des Kindes; seine Erziehung und seine Persönlichkeitsstruktur; das familiäre Milieu, in dem das Kind aufwächst; Persönlichkeit und Alter des Täters; Einstellung des Kindes zur Sexualität; Art der Beziehungen des Kindes zum Täter; Art und Häufigkeit der sexuellen Handlungen; Ausmaß der Beteiligung des Kindes; Reaktion der Umwelt auf die Handlung.
Bei einem Teil der kindlichen Opfer (Dr. Wille: 25%; Frau Prof. Nau: 25 % bei Mädchen bzw. 35 % bei Knaben im Alter von drei bis einundzwanzig Jahren, wobei das Schwergewicht bei den Zwölf- bis Vierzehnjährigen liegt) sind vorübergehende Auffälligkeiten beobachtet worden, wie z. B. Schlaflosigkeit, Schuldgefühle, Angst vor Dunkelheit oder dem Alleinsein, Lustlosigkeit und Konzentrationsschwäche.
Die Gefahr einer langanhaltenden Beeinträchtigung wird demgegenüber sehr zurückhaltend beurteilt. Zu möglichen Spätfolgen rechnen nach Frau Professor Nau, die in der Bundesrepublik über das umfangreichste eigene Untersuchungsmaterial verfügt: psychische Hemmungen mit neurotischen Fehlhaltungen, Kontaktstörungen, erheblicher Passivität und diffuser Ängstlichkeit; andererseits psychische Enthemmungen in der Art sozialer Entgleisung mit frühzeitig gesteigertem sexuellem Interesse (u. U. sexueller Triebhaftigkeit) und gesteigerter Aktivität. Als besondere Symptome einer möglichen Fehlentwicklung erscheinen u. a. Selbstmordversuche, Schwierigkeiten in der Partnerbeziehung wie z. B. Frigidität in der Ehe und kriminelle Handlungen. Übereinstimmung herrscht darin, daß bei aggressiven Handlungen des Täters — Gewaltanwendung, Mißhandlung, Bedrohung — wegen des damit verbundenen Angsterlebnisses für das Kind die Gefahr besteht, daß hierdurch eine sexuelle Störung bzw. sonstige Fehlentwicklung ausgelöst wird. Aggressionsfreie sexuelle Handlungen werden dagegen nach Auffassung zahlreicher Wissenschaftler (u. a. Frau Prof. Schönfelder, Prof. Hallermann, Dr. Wille, Dr. Schorsch) von normal entwickelten, gesunden Kindern in intakter Umgebung nach relativ kurzer Zeit gut verarbeitet. In verschiedenen Untersuchungen sind allerdings bei einem geringen Prozentsatz der betroffenen Kinder ausgeprägte psychische Beeinträchtigungen festgestellt worden. Es ist jedoch zweifelhaft, ob das sexuelle Erlebnis hierfür kausal gewesen ist. Eine ausschließliche Kausalität ohne Hinzutreten ungünstiger Bedingungen wird von den meisten Sachverständigen bestritten. Vielfach wurde zum Ausdruck gebracht, daß in den meisten Fällen das sexuelle Trauma als Symptom einer Fehlentwicklung und nicht als deren Ursache gewertet werden müsse (u. a. Frau Prof. Schönfelder, Dr. Schorsch). Bereits die Einbeziehung des Kindes in eine sexuelle Handlung erscheint häufig als Symptom einer bereits bestehenden kindlichen Fehlentwicklung bzw. gestörter psychosozialer Beziehungen (Frau Prof. Schönfelder). In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam, daß zu den Opfern häufig minderbegabte oder schwachsinnige Kinder zählen. Kinder aus niedrigen sozialen Schichten sind ebenfalls besonders belastet. Oftmals ereignen sich die Taten vor dem Hintergrund eines erheblich gestörten häuslichen Milieus mit ernsten familiären Konfliktsituationen. Geringe Geborgenheit im Elternhaus bedingt ein erhöhtes Zuwendungsbedürfnis, welches — vor allem bei älteren Kindern — auch sexuelle Kontakte zu Erwachsenen erleichtert. Der Prozentsatz der Kinder, welche dem erwachsenen Täter bei den sexuellen Handlungen nicht nur keinen Widerstand entgegensetzen, sondern ihm sogar aktiv entgegenkommen, ist daher außerordentlich hoch. Der Täter wird häufig als Partner akzeptiert, der das Zärtlichkeitsbedürfnis des Kindes befriedigt. Darauf, daß die sexuellen Kontakte oftmals auf dem Boden eines brüchigen sozialen Milieus stattfinden, weist auch der Umstand hin, daß die Täter in den meisten Fällen aus dem Kreise der Verwandten oder Bekannten des Kindes stammen.
Bei diesen als vorgeschädigt zu bezeichnenden Kindern ist nach Frau Prof. Schönfelder besonders im Falle langandauernder und intensiver sexueller Konkakte die Möglichkeit der Fixierung an den Sexualvollzug als Ersatz für emotional getragene zwischenmenschliche Kontakte gegeben; im Extremfall ist auch die Einengung auf sexuelle Handlungen als einzigem Mittel der Bedürfnisbefriedigung zu befürchten. Dr. Affemann sieht ebenfalls die Gefahr eines Dauerschadens bei einer intensiven sexuellen Bindung des Kindes an den Verführer.
Umstritten blieb im Rahmen der Anhörung die Frage, ob das Erlebnis einer bestimmten sexuellen Handlung zu einer bestimmten Triebeinstellung beim Kind führen könne. Dr. Affemann befürchtet unter Hinweis auf Freud („das Erlebnis von Perversionen pervertiert“), daß sexuelle Handlungen die Sexualreifung störten und beim Kind dieselbe Triebeinstellung erzeugten. Nach Dr. Wille läßt sich dagegen eine Prägung durch das Vorerlebnis als tragendes ätiologisches Prinzip bei der Entstehung sexueller Abweichungen nicht nachweisen; nur etwa 3 % der begutachteten Exhibitionisten, Pädophilen und Inzesttäter hätten kindliche Vorerlebnisse bekundet, die jedoch lediglich Ausdruck einer lange Zeit vorher eingeleiteten Abweichung sein könnten und in diesem Fall nur „sekundären, pathoplastischen Charakter“ trügen; das gelte auch für die Homosexuellen, bei denen nach seinem Untersuchungsmaterial die Prägung in 5 bis 10 % der Fälle eine ziemlich sichere und in weiteren 10 bis 20 % eine gewisse Bedeutung habe. Frau Prof. Schönfelder hält ebenfalls den Nachweis homosexueller Prägung durch entsprechende Vorerlebnisse bei psychisch unauffälligen Knaben nicht für erbracht.
Übereinstimmung besteht darin, daß die Wirkung der sexuellen Handlung von der Reaktion der Umwelt abhängen kann. Empörung und Unverständnis der Eltern oder sonstiger Beziehungspersonen über die Tat und die mögliche Beteiligung des Kindes daran wirken der notwendigen Beruhigung des Kindes entgegen, zumal diese Einstellung sehr häufig nur das ohnehin gestörte Vertrauensverhältnis und eine sexualfeindliche Erziehung widerspiegeln. Eine Reihe von Wissenschaftlern hat weiter auf die Gefahren des Strafprozesses in seiner derzeitigen Gestalt für die kindlichen Opfer hingewiesen: wiederholte Aktualisierung und isolierte Hervorhebung des sexuellen Erlebnisses in Vernehmungen und Hauptverhandlungen mehrerer Instanzen seien nicht unbedenklich; das Kind gerate schnell in die Rolle eines Mitschuldigen, und zwar besonders dann, wenn es sich an der sexuellen Handlung aktiv mitbeteiligt habe; das Erlebnis könne dadurch nachträglich zu einem Trauma werden, daß Sexualität in die Nähe von Verbrechen und Strafe rücke.
Die Ergebnisse der Anhörung haben dem Sonderausschuß keinen Anlaß gegeben, den in § 176 vorgesehenen generellen strafrechtlichen Schutz gegen sexuelle Handlungen abzubauen oder aufzuheben. Die teilweise vertretene Auffassung, bei gewaltlosen Handlungen sei ein auf Gründe des Jugendschutzes gestütztes Strafbedürfnis nicht anzuerkennen, wurde im Ausschuß nicht geteilt. Der Umstand, daß in den meisten Fällen keine anhaltenden schädlichen Wirkungen nachgewiesen werden konnten, rechtfertigt eine Einschränkung der Vorschrift nicht. Angesichts der hohen Bedeutung des Schutzobjektes, nämlich der ungestörten Entwicklung des jungen Menschen, muß im Gegenteil die Ungewißheit über die Schädlichkeit sexueller Übergriffe dazu führen, an einem umfassenden Jugendschutz festzuhalten (so die Begründung des Regierungsentwurfs S. 10; vgl. auch Hanack a. a. O. Rz 146 bis 148), zumal von den Personen, die zu dem Kind in Beziehung treten, nichts Unzumutbares verlangt wird. Dies gilt um so mehr, als immerhin in einer Reihe von Fällen schwerwiegende Beeinträchtigungen bei den kindlichen Opfern beobachtet worden sind, ganz abgesehen von der häufiger festgestellten vorübergehenden Beunruhigung der Kinder. Mag sich auch nicht ausschließen lassen, daß diese Wirkungen nur dann eintreten können, wenn andere ungünstige Bedingungen hinzukommen, so kann das frühe Erleben einer sexuellen Handlung dennoch wenigstens einen auslösenden Faktor für die ungünstige Entwicklung bzw. eine zusätzliche Gefährdung bedeuten, die wegen des hohen Risikos nicht hingenommen werden darf. Sofern im Einzelfall eine nachhaltige Wirkung der Tat nicht zu befürchten ist, kann dies u. a. im Strafrahmen berücksichtigt werden. Der Sonderausschuß hat dazu entsprechende Beschlüsse gefaßt.
§ 176 schützt Kinder unter vierzehn Jahren vor sexuellen Handlungen, die an oder vor ihnen vorgenommen oder zu denen sie selbst veranlaßt werden. Der Sonderausschuß ist sich der Problematik dieser Altersgrenze bewußt. Schon in jüngerem Alter macht ein Teil der Jugendlichen seine ersten sexuellen Erfahrungen. Zum Teil bestehen bereits positiv erlebte Liebesbeziehungen. Diese Aussagen können jedoch nicht als repräsentativ für die Gesamtheit der Kinder gewertet werden, zumal die sexuellen Erfahrungen der unter Vierzehnjährigen sich größtenteils auf Masturbationsverhalten beschränken, während sexuelle Kontakte zu Partnern immer noch die Ausnahme bilden. Vor allem lassen die Ergebnisse der Untersuchungen über das sexuelle Verhalten von Kindern noch keine sicheren Schlüsse auf die Frage zu, ob die psychische Belastbarkeit im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren bereits allgemein ausreicht, um sexuelle Handlungen ohne die Gefahr einer nachhaltigen Störung zu verarbeiten. Dasselbe gilt für den Gesichtspunkt der Akzeleration. Es ist zwar nicht zu bestreiten, daß über einen längeren Zeitraum hinweg eine Vorverlegung der körperlichen und sexuellen Reifung stattgefunden hat, wobei strittig ist, ob damit, wie die Mehrheit der angehörten Sachverständigen annimmt, auch eine Beschleunigung der psychischen Entwicklung einhergegangen ist. Jedoch ist die Veränderung nicht so gravierend, daß eine Herabsetzung des Schutzalters schon jetzt vertretbar wäre. Das Durchschnittsalter für den Eintritt der Geschlechtsreife schwankt erheblich und geht bei einem Teil der Mädchen und Jungen über die Vierzehnjahresgrenze hinaus (nach Frau Prof. Schönfelder liegt das Durchschnittsalter für Mädchen bei dreizehn Jahren und für Jungen bei vierzehneinhalb Jahren. Nach Dr. Strunck schwankt das Menarche-Alter bei Mädchen zwischen zehn und sechzehneinhalb Jahren, während die Jungen sich etwas später entwickeln. Ähnliche Angaben macht Prof. Groffmann, der in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß die Geschlechtsreifung lange Zeit vor dem Eintritt der Menarche bzw. der Ejakulationsfähigkeit einsetze und daß diese für die Geschlechtsreife als signifikant geltenden Zeitpunkte nicht gleichbedeutend seien mit Fortpflanzungsfähigkeit).
Auch sonst liegen keine ausreichenden Untersuchungen vor, die es erlauben, von der bisherigen Altersgrenze abzurücken. Die Mehrheit der angehörten Sachverständigen differenziert nach wie vor zwischen Kindern bis zu vierzehn Jahren und Jugendlichen ab vierzehn Jahren. Nur Dr. Schorsch hat vorgeschlagen, das Schutzalter herabzusetzen. Die von verschiedenen Seiten gegebene Anregung, nach einer Reihe von Jahren die Frage der Altersgrenze auf Grund der dann vorliegenden Forschungsergebnisse erneut zu überprüfen, wird zu beachten sein.
In Absatz 1 ist die Strafbarkeit gegenüber dem geltenden Recht in einem Punkt erweitert, und zwar wegen des Übergangs von dem Begriff der Unzucht zum Begriff der sexuellen Handlung. Nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird mit Strafe bedroht, wer Kinder zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet. Hierbei wird die wollüstige Tendenz des Täters vorausgesetzt. Nach Absatz 1 Satz 2 der neuen Vorschrift macht sich strafbar, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt. So, wie der Begriff der sexuellen Handlung vom Ausschuß verstanden wird, reicht es bereits aus, daß die von einem Dritten an dem Kind vorgenommene Handlung sich in objektiver Hinsicht als sexuelle Handlung manifestiert, ohne daß beim Dritten oder beim Bestimmenden eine wollüstige Tendenz vorzuliegen braucht (vgl. auch die Ausführungen zu § 184 d). Unter den Tatbestand fallen daher auch zweifelhafte Lehrversuche, so die Handlung eines Mannes, der aus bloßer Neugier oder aus dubiosen pädagogischen Motiven heraus zwei Kinder auffordert, miteinander sexuelle Handlungen (z. B. Doktorspiele) vorzunehmen, selbst aber dabei nicht das Ziel einer eigenen sexuellen Befriedigung oder Anregung verfolgt. Auf Grund der durch § 184 d gezogenen Abgrenzung wird eine sachgemäße Aufklärung nicht behindert. Vom Tatbestand ist auch der Fall erfaßt, daß der Täter pornographische Aufnahmen von sexuellen Handlungen mit Kindern macht, ohne dabei wollüstige Absichten zu haben oder erregen zu wollen.
Der Regelstrafrahmen in Absatz 1 ist gegenüber dem Regierungsentwurf unverändert geblieben. Der Sonderausschuß hat jedoch einstimmig eine niedrigere Strafandrohung — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (zur Geldstrafe vgl. die Einleitung) — für minderschwere Fälle beschlossen. Der Sonderausschuß hat hierbei berücksichtigt, daß die Bandbreite der in Absatz 1 erfaßten sexuellen Handlungen außerordentlich groß ist. Sie reicht von relativ harmlosen Manipulationen bis zu gravierenden Handlungen von großem Unrechtsgehalt. Dieses Argument war bereits der Anlaß gewesen, den Tatbestand im Regierungsentwurf von einem Verbrechen (so § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Vergehen mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten herabzustufen. Diese Mindeststrafe erscheint für bestimmte Fallgestaltungen immer noch zu hoch. Der Sonderausschuß hat in diesem Zusammenhang einmal an die im pädophilen Raum allerdings seltenen Fälle gedacht, in denen zwischen einem jungen Täter und einem noch nicht vierzehnjährigen Mädchen echte partnerschaftliche Liebesbeziehungen bestehen. Auch haben die besonders problematischen und oft tragischen Fälle eine Rolle gespielt, in denen alte Menschen nach bisher einwandfreiem Leben auf Grund eines stärkeren cerebralsklerotischen Abbaues oder anderer Störungen, welche nicht notwendig die Schwelle des § 51 Abs. 2 StGB erreichen, sich Kindern mit sexuellen Ansinnen nähern, wobei nicht selten die Täter selbst Opfer einer vom frühreifen und sexuell nicht unerfahrenen Kind erkannten Verführungssituation werden und die Handlungen in aller Regel über relativ geringfügige Manipulationen nicht hinausgehen. Auch die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren, wie sich aus der Verurteiltenstatistik ergibt, oftmals das Bedürfnis gesehen, bei den nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Personen unter das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten (§ 176 Abs. 2 StGB) herunterzugehen (im Jahre 1968 in 456 von insgesamt 2102 Verurteilungen). Die Vermutung liegt nahe, daß eine Strafmilderung vor allem über § 51 Abs. 2 StGB ausgesprochen worden ist.
Über die Festsetzung des niedrigeren Strafrahmens hinaus hat der Sonderausschuß erwogen, entsprechend der für den Bereich des § 174 Abs. 1 getroffenen Regelung eine Klausel einzuführen, nach der in leichteren Fällen von Strafe abgesehen werden kann. Ein dahin gehender Antrag wurde jedoch letztlich nicht gestellt. Der Sonderausschuß hat nicht übersehen, daß eine Bestrafung vom Schutzgedanken aus gesehen besonders dann zweifelhaft erscheint, wenn sich in einzelnen auch in der Praxis bekannten Ausnahmefällen zwischen dem Täter und dem Kind eine verantwortliche Partnerschaft mit echten Liebesbeziehungen entwickelt, die u. U. sogar dem Kind einen in der Familie vermißten Halt geben oder in sonstiger Weise eine positive Änderung in seiner Entwicklung einleiten. Bei jugendlichen Tätern, die einen erheblichen Prozentsatz aller Täter ausmachen, besteht aber bereits nach dem Jugendgerichtsgesetz die Möglichkeit, von Strafsanktionen abzusehen, während bei erwachsenen Tätern das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden kann.
Absatz 2 ist aus dem Regierungsentwurf unverändert übernommen. Die Vollendung des Beischlafes mit dem Kind weist nicht ausnahmslos auf einen besonders schweren Fall im Sinne der Nummer 1 hin, z. B. bei partnerschaftlichen Beziehungen zwischen einem neunzehnjährigen Schüler und einer dreizehnjährigen Schülerin. Umgekehrt kann die Vornahme gewisser sexueller Praktiken oder der wiederholte Mißbrauch von Kindern — in der Wiederholung sieht u. a. der Alternativentwurf einen Qualifizierungsgrund („Straftaten gegen die Person“ § 132 Abs. 2 Nr. 3) — das Opfer im Einzelfall schwerer beeinträchtigen als der Beischlaf. Die Regelbeispiele, welche die besonders schweren Fälle nicht abschließend aufzählen und andererseits die Strafschärfung für die gewählten Beispiele nicht zwingend vorschreiben, erlauben es jedoch, jeweils zu differenzieren und dem Unrechtsgehalt sowie den Folgen der Tat Rechnung zu tragen.
Der inhaltlich unveränderte Absatz 3 (= Absatz 4 des Entwurfs), der einen Verbrechenstatbestand für Fälle der leichtfertigen Tötung des Kindes beibehält, bedeutet gegenüber dem geltenden Recht (§ 178 StGB) eine erhebliche Einschränkung, und zwar durch die Herabsetzung der Mindeststrafe von zehn Jahren auf fünf Jahre und dadurch, daß einfache Fahrlässigkeit als Schuldform nicht mehr ausreicht. Einem weitergehenden Vorschlag, auf Absatz 3 zu verzichten, da insoweit der in Absatz 2 vorgesehene Strafrahmen für besonders schwere Fälle ausreiche, schloß sich die ganz überwiegende Mehrheit des Ausschusses nicht an.
Sexuelle Handlungen ohne körperliche Berührung mit Kindern als Beteiligten werden in Absatz 4, den der Sonderausschuß gegenüber Absatz 5 des Entwurfs nur geringfügig geändert hat, mit einer niedrigeren Strafe bedroht. Die Herausnahme exhibitionistischer Verhaltensweisen aus Absatz 1 ist nicht unproblematisch. In der Regel sind zwar von derartigen Handlungen geringere Auswirkungen auf die betroffenen Kinder zu befürchten als von dem in Absatz 1 umschriebenen Delikt. Das gilt jedoch, wie Sachverständige in der Öffentlichen Anhörung ausgeführt haben, nicht für alle Fälle. Sexuelle Handlungen unmittelbar vor dem Kind können zumindest dann, wenn das Erlebnis für das Kind mit Angst verbunden ist, dieselben sozialpsychologischen Reaktionen auslösen wie Handlungen am Kind. Er erscheint jedoch ausgeschlossen, in praktikabler Weise zwischen schweren und leichten exhibitionistischen Handlungen zu differenzieren. Außerdem dürfte der Strafrahmen in Absatz 4 nach oben hin für die schwerwiegenden Fälle ausreichen.
Absatz 4 bedeutet, soweit die von ihm erfaßten Taten auch bisher nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt worden sind — z. B. weil der Täter das Kind zum „geflissentlichen“ Betrachten einer exhibitionistischen Handlung verleitet hat — eine Einschränkung des geltenden Rechts, da der Strafrahmen erheblich herabgesetzt wird. Eine Erweiterung des Tatbestandes ergibt sich umgekehrt daraus, daß künftig auch exhibitionistische Handlungen vor Kindern erfaßt werden, die mangels „geflissentlichen“ Hinsehens der Kinder bisher nach § 183 StGB beurteilt wurden oder sogar straflos blieben, wenn die Tat außerhalb der Öffentlichkeit begangen wurde.
Der Sonderausschuß hat erwogen, ob nicht auch künftig entsprechend dem geltenden Recht differenziert und in Absatz 4 nur Handlungen von gewisser Intensität eingestellt werden sollten. Hierbei wurde auch der kriminologische Gesichtspunkt berücksichtigt, daß echte Exhibitionisten in der Regel nicht auf Kinder spezialisiert sind und es vom Zufall abhängen kann, ob sich der Täter vor einem Kind oder einem Erwachsenen entblößt. Der Ausschuß erörterte in diesem Zusammenhang den Vorschlag, in Nummer 1 vor dem Wort „vor“ das Wort „unmittelbar“ einzufügen und dadurch kenntlich zu machen, daß typische exhibitionistische Handlungen mit einer gewissen Distanz zwischen Täter und Betrachter nicht hier erfaßt, sondern nach § 183 beurteilt werden sollten. Wegen der Abgrenzungs- und Auslegungsschwierigkeiten, die der Begriff „unmittelbar vor“ befürchten läßt, hat der Ausschuß das mit diesem Anliegen beabsichtigte rechtspolitische Ziel auf andere Weise gelöst. Wenn es vom Zufall abhängen kann, ob ein Täter sich nach Absatz 4 Nr. 1 oder nach § 183 strafbar macht, müssen die Voraussetzungen für eine gleiche Behandlung geschaffen werden. Hinsichtlich des Strafrahmens, der in beiden Vorschriften nicht durch eine Mindeststrafandrohung begrenzt ist, bestehen keine erheblichen Unterschiede, die eine Benachteiligung des Täters nach Absatz 4 befürchten lassen. Darüber hinaus hat der Sonderausschuß beschlossen, die in § 183 Abs. 3 für den exhibitionistischen Täter vorgesehene Vergünstigung auf Fälle des Absatzes 4 Nr. 1 auszudehnen (§ 183 Abs. 4 neu), so daß auch hier das Gericht ungeachtet der Voraussetzungen des § 23 StGB die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. Der Täter nach Absatz 4 Nr. 1 ist, selbst wenn die Handlung im Einzelfall eher pädophilen als exhibitionistischen Charakter hat, in aller Regel keine anti- oder asoziale Persönlichkeit, sondern wegen erheblicher emotioneller oder neurotischer Störungen hilfs- und behandlungsbedürftig. Das Versäumnis der Behandlung und die Bestrafung erhöhen die Gefahr des Rückfalls und einer „sekundären Kriminalisierung“. Auf diesen Gesichtspunkt haben mehrere Sachverständige hingewiesen. Solange trotz Wiederholungsgefahr keine gravierenden, über exhibitionistische Vorgänge hinausgehenden Handlungen zu befürchten sind, ist einer durch die Strafaussetzung ermöglichten erfolgversprechenden Heilbehandlung der Vorzug zu geben (vgl. im übrigen die Ausführungen zu § 183).
Das Wort „vor“ in Nummer 1 setzt, wie in § 184 d Nr. 2 klargestellt ist, voraus, daß das Kind jedenfalls den äußeren Vorgang wahrnimmt, ohne daß es sich der eigentlichen Bedeutung der Handlung bewußt sein muß.
Zu Nummer 3 hat der Bundesrat vorgeschlagen, das Wort „pornographisch“ durch den Begriff „sexualbezogen“ zu ersetzen. Für diesen Vorschlag wurde bei den Beratungen vor allem geltend gemacht, es komme nicht so sehr auf die objektive Qualität des Materials an, sondern auf den Zweck, zu dem es eingesetzt werde; nicht selten leite der Täter pädophile Handlungen durch eine Scheinaufklärung ein; wenn der Täter das Kind durch Darstellungen „sexuellen Inhalts“ — auch dieser Begriff wurde vorgeschlagen — eindeutig habe erregen wollen, sei es schwer einzusehen, daß in aller Breite mit Sachverständigen darüber Beweis erhoben werden müsse, ob das Material wirklich pornographisch gewesen sei; die notwendige Einschränkung liege in dem Merkmal der Erregungsabsicht.
Ein mit dem Bundesratsvorschlag übereinstimmender Antrag wurde dennoch nicht gestellt, und zwar auf Grund folgender Bedenken: Sexualbezogene Darstellungen sind Kindern heute in verschiedener Form zugänglich. Dazu gehören Illustriertenfotos und Sexualkundeliteratur. Von diesen Darstellungen befürchtet man keine negativen Einflüsse auf die Kinder. Die im Interesse des Jugendschutzes geborene Grenze wird in § 184 bzw. im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gesehen. Es ist nun nicht einzusehen, aus welchem Grunde Einwirkungen auf das Kind, die ohne eine Erregungsabsicht nicht als Gefährdung angesehen werden, dann eine Gefährdung bedeuten sollen, wenn der Täter mit dieser Absicht handelt (Beispiel: der Lehrer, der entsprechend dem Lehrplan den Sexualkundeatlas mit den Schülern durchnimmt und damit gleichzeitig eine Erregungsabsicht verbindet, ohne daß die Schüler hiervon etwas merken). Auch rücken die sexuelle Aufklärung und der Sexualkundeunterricht allzusehr in die Nähe der Strafnorm. Es sind Anzeigen von Erziehungsberechtigten zu befürchten, die der Sexualaufklärung ablehnend gegenüberstehen. Das Merkmal der Erregungsabsicht ist kein ausreichendes Gegengewicht, wenigstens nicht gegen die Einleitung von Verfahren.
Ein auf der Mitte zwischen dem Bundesratsvorschlag und der Fassung des Regierungsentwurfs liegender Antrag, in Nummer 3 die Einwirkung durch Abbildungen oder Darstellungen „grob sexuellen Inhalts“ zu erfassen, damit auf jeden Fall künstlerische, wissenschaftliche und unterrichtende Darstellungen aus dem Tatbestand herausfielen, wurde mit knapper Mehrheit abgelehnt. Bei diesem Merkmal werden keine geringeren Auslegungs- und Beweisschwierigkeiten befürchtet als bei der beschlossenen Fassung.
Die weitere Anregung des Bundesrates, in Nummer 3 auch die Einwirkung „durch Vorzeigen von Mitteln und Gegenständen, die dem sexuellen Gebrauch dienen“ mit Strafe zu bedrohen, wurde im Sonderausschuß ebenfalls nicht aufgegriffen.
Durch eine lediglich redaktionelle Änderung hat der Sonderausschuß klargestellt, daß der Täter in der Absicht handeln muß, „sich, das Kind oder einen Dritten hierdurch sexuell zu erregen“. Die im Regierungsentwurf enthaltene Formulierung „um einen der Beteiligten hierdurch sexuell zu erregen“ ist mißverständlich, da § 28 Abs. 2 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts den „Beteiligten“ ausdrücklich als Täter oder Teilnehmer definiert.
Der Alternativentwurf („Straftaten gegen die Person“ § 132 Abs. 4 Nr. 2) stellt für die in Nummer 3 geregelten Fälle ausschließlich auf die Absicht des Täters ab, das Kind sexuell aufzureizen oder abzustoßen. Diese Einschränkung wurde nicht übernommen, da die sexuelle Intregrität des Kindes auch dann gefährdet erscheint, wenn der Täter es dazu benutzt, um sich selbst sexuell aufzureizen. Es besteht vor allem immer die Gefahr, daß der in Erregung befindliche Täter den Handlungsrahmen der Nummer 3 verlassen und weitere pädophile Handlungen begehen wird.
Wie bei fast allen Absichtsdelikten wird die Feststellung der subjektiven Tendenz des Täters im Einzelfall auf Schwierigkeiten stoßen, und es wird häufig darauf hinauslaufen, aus einer bestimmten sozialen Typik des äußeren Verhaltens Rückschlüsse zu ziehen.
Der Strafrahmen blieb, abgesehen von der zusätzlichen Geldstrafenandrohung (siehe Einleitung), gegenüber dem Entwurf unverändert. Ein Antrag, daß jedenfalls für Fälle der Nummer 3 Freiheitsstrafe nur bis zu einem Jahr angedroht werden solle, wurde mit großer Mehrheit abgelehnt.
Absatz 5 regelt die Strafbarkeit des Versuchs (vgl. Absatz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Entwurfs). Ein Antrag, die Fälle des Absatzes 4 aus der Strafbarkeit des Versuchs herauszunehmen, hatte nur hinsichtlich der in Nummer 3 geregelten Fallgruppe Erfolg. Bedenken tauchten zwar auch hinsichtlich der Nummer 1 auf, weil die Bestrafung hier sehr weit in das Vorfeld sexueller Handlungen übergreift. Die Streichung der Vorschrift bedeutete jedoch, daß Täter, die versucht haben, sich an einem Kind zu vergehen — strafbar nach Absätzen 1 und 5 —, sich in unwiderlegbarer Weise darauf hinausreden könnten, sie hätten keine körperlichen Berührungen, sondern nur exhibitionistische Handlungen im Sinn gehabt. Dieser Fall ist vor allem denkbar, wenn der Täter das Kind bereits an einen bestimmten Ort gelockt hat und nunmehr ertappt wird, bevor er mit der beabsichtigten sexuellen Handlung an dem Kind begonnen hat. Mit der unwiderlegbaren und mit den Tatumständen durchaus in Einklang stehenden Behauptung, er habe das Kind nicht berühren, sondern vor ihm nur masturbieren wollen — eine für viele Pädophile typische Handlungsweise — würde er sich Straffreiheit verschaffen.
Auch wenn ich einige der damaligen Schlussfolgerungen nicht teilen kann oder Lösungen unbefriedigend finde, meine ich, dass man sich damals jedenfalls ernsthafte Gedanken gemacht hat, was weshalb angemessen sein könnte.
Ausgewählte Feststellungen zur Tat:
- Auf die Taten wird mit Empörung und Abscheu reagiert. Dabei geht es um „Moral“, nicht um Ursachen, Begleitumstände und Wirkungen des Deliktes.
- Typische Folgen sind bei einer Minderheit (25 % bis 35 %) vorübergehende Auffälligkeiten. Die Gefahr langanhaltender Beeinträchtigung ist gering. Insbesondere aggressionsfreie sexuelle Handlungen werden von normal entwickelten, gesunden Kindern in intakter Umgebung nach relativ kurzer Zeit gut verarbeitet. Bei einem geringen Prozentsatz der betroffenen Kinder gibt es ausgeprägte psychische Beeinträchtigungen. Eine Kausalität ist zweifelhaft. Eine ausschließliche Kausalität ohne Hinzutreten ungünstiger Bedingungen wird von den meisten Sachverständigen bestritten.
- Der Prozentsatz der Kinder, die dem erwachsenen Täter bei den sexuellen Handlungen nicht nur keinen Widerstand entgegensetzen, sondern ihm sogar aktiv entgegenkommen, ist außerordentlich hoch. Der Täter wird häufig als Partner akzeptiert, der das Zärtlichkeitsbedürfnis des Kindes befriedigt.
- Empörung und Unverständnis der Eltern oder sonstiger Beziehungspersonen über die Tat und die mögliche Beteiligung des Kindes daran wirken der notwendigen Beruhigung des Kindes entgegen.
- Bei Strafprozessen geraten Kinder schnell in die Rolle eines Mitschuldigen, und zwar besonders dann, wenn es sich an der sexuellen Handlung aktiv mitbeteiligt haben; das Erlebnis kann dadurch nachträglich zu einem Trauma werden, daß Sexualität in die Nähe von Verbrechen und Strafe rückt.
- Eine Altersgrenze ist probematisch. Schon in jüngerem Alter macht ein Teil der Jugendlichen seine ersten sexuellen Erfahrungen. Zum Teil bestehen bereits positiv erlebte Liebesbeziehungen.
Schlussfolgerungen zum Strafrahmen:
- Sofern im Einzelfall eine nachhaltige Wirkung der Tat nicht zu befürchten ist, sollte das im Strafrahmen berücksichtigt werden.
- Die Bandbreite der erfaßten sexuellen Handlungen ist außerordentlich groß ist und reicht von relativ harmlosen Manipulationen bis zu gravierenden Handlungen von großem Unrechtsgehalt. Deshalb wurde der Tatbestand von einem Verbrechen zu einem Vergehen mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten herabgestuft. Diese Mindeststrafe erschien für bestimmte Fallgestaltungen immer noch zu hoch, weshalb eine niedrigere Strafandrohung für minderschwere Fälle beschlossen wurde. Man dachte an Fälle bei denen zwischen einem jungen Täter und einem noch nicht Vierzehnjährigen eine echte partnerschaftliche Liebesbeziehung besteht.
- Man hat erwogen eine Klausel einzuführen, nach der in leichteren Fällen von Strafe abgesehen werden kann. Man hielt eine Bestrafung vom Schutzgedanken aus gesehen besonders dann für zweifelhaft, wenn sich zwischen dem Täter und dem Kind eine verantwortliche Partnerschaft mit echten Liebesbeziehungen entwickelt, die u. U. sogar dem Kind einen in der Familie vermißten Halt geben oder in sonstiger Weise eine positive Änderung in seiner Entwicklung einleiten. Man hat sich aber dagegen entschieden, weil bei jugendlichen Tätern, die einen erheblichen Prozentsatz aller Täter ausmachen, nach dem Jugendgerichtsgesetz ohnehin die Möglichkeit besteht, von Strafsanktionen abzusehen, und weil das Verfahren bei erwachsenen Tätern nach § 153 StPO eingestellt werden kann.
Es gab 1973 die Erkenntnis, dass gewisse Fälle nicht strafwürdig sind und bei Vorliegen einer verantwortlichen Partnerschaft mit echten Liebesbeziehungen von Strafe abgesehen werden sollte (Einstellung des Verfahren nach § 153 StPo – Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit). Man wusste durch „aus der Praxis bekannte Ausnahmefälle“, dass diese Beziehungen ein Kind auch positiv beeinflussen können.
Dass auf die Möglichkeit einer Regelung verzichtet wurde, die das Absehen von Strafe ermöglicht, weil es dafür bereits andere Mechanismen gab, erscheint aus heutiger Sicht tragisch, denn natürlich gibt es die „aus der Praxis bekannten Ausnahmefälle“ immer noch.
Heute ist aber angeblich alles „Seelenmord“ bzw. tötet Kinder psychisch. Von der Existenz minder schwerer Fälle will man nichts mehr wissen. Alle Fälle seien ausnahmslos schwerste Straftaten. Die Konsequenz ist die Einstufung als Verbrechen. Das ist eine Änderung mit schwerwiegenden Konsequenzen, denn eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPo ist nur bei Vergehen möglich.
Die aktuell geplanten Verschärfungen, insbesondere die Hochstufung von einem Vergehen zu einem Verbrechen vernichten daher die 1973 vorgesehenen und dringend notwendigen Möglichkeiten, nicht strafwürdige Fälle juristisch einigermaßen angemessen behandeln zu können.
Dass der Besitz von Kinderpornographie (der erst 1993 verboten wurde) ebenfalls zu einem Verbrechen hochgestuft werden soll, ist aus meiner Sicht absurd. Dies gilt besonders, weil mit „Kinderpornographie“ auch Texte, Zeichnungen, Computeranimationen gemeint sind. Ein Text oder eine Zeichnung schadet niemandem. Es wird damit kein Kind sexuell ausgebeutet.
Bei dem Verbot geht es im Kern darum, dass man es widerlich und ekelerregend findet, wenn Erwachsene sich sexuell befriedigen und dabei an Kinder denken. Die Strafbarkeit missachtet den Gedanken der großen Strafrechtsreform, dass nur Taten bestraft werden sollen, wenn durch sie ein Rechtsgut verletzt oder gefährdet wird. Wenn der Besitz von virtueller Kinderpornographie nun auch noch zu einem Verbrechen hochgestuft wird, dann werden die Prinzipien der großen Strafrechtsreform endgültig mit Füßen getreten.
Das Feigenblatt ist die Theorie, das der Konsum von (jedweder, auch virtueller) Kinderpornographie Hemmschwellen herabsetzt und zu Übergriffen führen kann, also indirekt ein Rechtsgut gefährdet. Belege dafür gibt es nicht. Im Gegenteil. Eine Schweizer Studie zur Delinquenz von Konsumenten von Kinderpornografie hat ergeben, dass der Konsum von Kinderpornografie alleine keinen Risikofaktor für spätere physische Sexualdelikte darstellt.
1973 meinte man trotz fehlender Nachweise zu schädlichen Wirkungen bei gewaltlosen Handlungen an der Strafbarkeit festhalten zu dürfen, weil das Schutzgut (die ungestörte Entwicklung des jungen Menschen) eine hohe Bedeutung habe und von den Personen, die zu dem Kind in Beziehung treten, nichts Unzumutbares verlangt werde.
Es ist spekulativ aber mir persönlich scheint es für die Frage der Zumutbarkeit zumindest relevant, dass damals und bis 1993 für Betroffene ein straffreies Ausweichen auf Kinderpornographie zur sexuellen Befriedigung noch möglich war.
Heute sollen die gewaltlosen Handlungen trotz immer noch fehlender Nachweise zu den schädlichen Wirkungen pauschal zu sexueller Gewalt gegen Kinder erklärt werden.
Wenn man Sexualität reguliert, muss man bedenken, dass Sexualität neben Nahrungsaufnahme, Schlaf und Erhalt der körperlichen Unversehrtheit zu den psychologischen Grundbedürfnissen des Menschen zählt, deren Befriedigung das erste Ziel eines jeden Menschen ist.
Die Möglichkeit der sexuellen Befriedigung sind für Pädophile extrem eingeschränkt. Ein Verzicht auf sexuelle Handlungen mit anderen Menschen (hier: Kindern) mag dem Gesetzgeber „nicht unzumutbar“ erscheinen. Das mag ich nicht für richtig halten soweit es gewaltlose, beidseitig gewollte Kontakte in Liebesbeziehungen betrifft. Ich verstehe es aber.
Nicht mehr verstehen kann ich dagegen, wenn Pädophilen die Nutzung von Texten, Zeichnungen und Computeranimationen verwehrt sein soll, an denen kein Kind mitgewirkt hat und für die folglich auch kein Kind missbraucht, ausgenutzt oder sonst wie geschädigt wurde.
Auch hier soll die Strafandrohung künftig bei einem Jahr Mindeststrafe liegen. Ich meine, dass aufgrund der Unmöglichkeit realer sexueller Kontakte mit diesem Verzichtzwang Unzumutbares von mir und anderen Betroffenen verlangt wird.
Der Psychologe Prof. Dr. Jorge Ponseti vom Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ äußerte sich vor kurzem im Welt-Artikel „Pädophile Männer brauchen eine legale Möglichkeit zur Triebabfuhr“ wie folgt:
„Es ist in keiner Form akzeptabel, wenn Kinder missbraucht werden“, sagt der Kieler Sexualwissenschaftler Jorge Ponseti. „Aber inzwischen sind auch computeranimierte Filme und Bilder mit Strafen bewehrt. Das muss sich ändern. Pädophile Männer brauchen eine legale Möglichkeit zur Triebabfuhr, das geht sonst schief.“
Der Sexualwissenschaftler Jorge Ponseti, der bereits Dutzende pädophiler Männer behandelt hat, hält das für ein moralisches Fehlurteil der Juristen. Es mache die Situation für Kinder eher bedrohlicher als besser. „Viele Pädophile nutzen die Pornografie, um mit ihren Trieben besser umzugehen, sie hilft ihnen, die Finger von Kindern zu lassen. Wenn die Kinder in den Missbrauchsdarstellungen gar keine echten Kinder sind, dann ist dieses Verhalten ethisch nicht verabscheuungswürdig, sondern verantwortungsvoll.“
„Diese Männer mit diesen Neigungen sind da, mitten unter uns, sie verschwinden nicht, nur weil wir sie immer strenger sanktionieren“, sagt der Kieler Sexualforscher Ponseti. „Sinnvolle Prävention können wir erst machen, wenn wir unser Sanktionsbedürfnis wieder etwas bremsen. Dort, wo es sinnvolle Maßnahmen verhindert.
Fazit und Ausblick
Aus meiner Sicht wird alles, was an der Reform von 1973 gut durchdacht und richtig war, durch die geplante Reform 2020 zerstört.
Der Endpunkt ist damit aber keineswegs erreicht. Im Interview „Geradezu unlogisch“ mit der TAZ sagt die Strafrechtsprofessorin Tatjana Hörnle die nächste Kampagnie voraus. Auf den Hinweis, dass auch bei einem Jahr Mindeststrafe Strafe immer noch zur Bewährung ausgesetzt werden können, antwortet sie:
Das werden die Gerichte in leichteren Fällen wohl auch machen. Aber dann wird die nächste Kampagne kommen: „Keine Bewährung für Kinderschänder.“ Und ich bin nun skeptisch, ob die Ministerin dann eine differenzierte Position lange durchhält.
Ich selbst bin noch deutlich pessimistischer.
Medial werden seit längerem und zur Zeit immer intensiver Kinderbilder an sich problematisiert. Die WDR Doku „Kinderfotos im Netz: gepostet, geklaut, missbraucht“ durchleuchtet laut offizieller Inhaltsangabe „das perfide System des Foto-Diebstahls und zeigt, wie schutzlos Kinder im Netz Beute von Pädophilen werden“. Oliver und Amira Pocher führen eine Kampagne gegen Pädophilie auf Instagram – gemeint sind „normale“, nach deutschem Recht legale Alltagsbilder von Kindern. In einem Spiegel Artikel vertritt ein Rechtsanwalt die Auffassung „Es kann nichts Schlimmeres geben, als Fotos von Minderjährigen im Internet zu verbreiten“.
Meiner Einschätzung nach wird da der Boden für eine weiteres Verbot bereitet – vielleicht so etwas wie einen § 201b – Verletzung der Würde des Kindes durch missbräuchliche Nutzung von Bildaufnahmen“ („Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die eine Person unter 14 Jahren zum Gegenstand hat, nutzt, um sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen …“)
In Frankreich scheint es schon einen Tatbestand der „Verherrlichung von Pädophilie“ zu geben. In der Niederlande steht er wohl kurz vor der Einführung. In Deutschland scheint mir § 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten) bereits in diese Richtung zu deuten, aber ich erwarte, dass man diesbezüglich noch nachlegen wird, wozu man dann ja auch auf das „positive“ Beispiel in der Niederlande verweisen kann.
Pädophilie wird propagandistisch als Gewalt gegen Kinder dargestellt. Die Propaganda zieht. Als ich diesen Abschnitt einer UN-Resolution gelesen habe, hat es mir wortwörtlich die Tränen in die Augen getrieben:
[Die Generalversammlung] 22. verurteilt alle Formen der Gewalt gegen Kinder in allen Umfeldern, namentlich körperliche, seelische, psychische und sexuelle Gewalt, Folter und andere grausame, un-menschliche oder erniedrigende Behandlung, Missbrauch und Ausbeutung von Kindern, Geiselnahme, häusliche Gewalt, Inzest, Kinderhandel oder Verkauf von Kindern und ihren Organen, Pädophilie, Kinderprostitution, Kinderpornografie, Kindersextourismus, Banden-und bewaffnete Gewalt, sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet, Mobbing, auch im virtuellen Raum, und schädliche Praktiken, und fordert die Staaten nachdrücklich auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um im Wege eines umfassenden Ansatzes jede derartige Gewalt gegen Kinder zu verhüten und sie davor zu schützen, und einen in die nationalen Planungsprozesse integrierten, vielgestaltigen und systematischen Rahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Kinder zu entwickeln;
Resolution A/RES/72/245 der
Generalversammlung der Vereinten Nationen,
verabschiedet am 24. Dezember 2017
Da in der Auflistung auch sexuelle Gewalt und Missbrauch von Kindern enthalten sind, scheint es auch wirklich die Neigung an sich zu sein, die hier zur Gewalt an Kindern erklärt wird.
Wenn Pädophilie an sich zu Gewalt erklärt wird und der Pädophile an sich, unabhängig von seinen Handlungen zum Gewalttäter, dann fühle ich mich in meiner Würde als Mensch verletzt. Es erinnert mich an die Einordnung von Juden als „Volksschädling“. Wo das endete, wissen wir.
Noch lebe ich in einer Demokratie und in einem Rechtsstaat. Aber dennoch drängt sich mir so langsam die Frage auf, wie viele „Reformen“ es noch dauern mag, bis das „Pädodreieck“ kommt.
Forderungen nach einer Meldepflicht für „Pädophile“ (gemeint sind vermutlich Kindesmissbraucher) gibt es bereits. Ein öffentliches Sexualstraftäter-Register gibt es auch schon seit längerer Zeit in den USA und seit kurzem in Polen.
In den USA werden Sexualstraftäter überdies durch einen Vermerk im Pass gekennzeichnet. In Deutschland gab es ab 1938 den Judenstempel, einen von den Behörden in den Reisepässen angebrachten Stempel in Form eines roten „J“.
Zwar bin ich kein Sexualstraftäter, aber mit der „richtigen“ Gesetzesänderung wäre ich schnell ein „Verherrlicher von Pädophilie“ oder jemand, der die Würde von Kindern, durch missbräuchliche Nutzung von Bildaufnahmen verletzt. Wenn man den Besitz von virtueller Kinderpornographie oder von Posing-Aufnahmen mit „sexueller Gewalt gegen Kinder“ gleichstellt, kann man auch diese (heute noch nicht existenten) Tatbestände mit Sexualstraftaten gleichstellen.
Wenn man Pädophile als Sexualstraftäter kriminalisieren will, findet man Wege dazu. Bereits heute gibt es kriminalisierende Gesetze, die überwiegend Pädophile betreffen und die aus meiner Sicht keinen legitimen Schutzzweck verfolgen, wie die Verbote rund um virtuelle Kinderpornographie (Texte, Zeichnungen, Computeranimationen).
Konzentrationslager gefällig? Das Instrument der Sicherheitsverwahrung gibt es bereits. Man kann die Nutzung ausdehnen, um das gewünschte Ergebnis zu erhalten.
Im Grunde hört meine Phantasie erst bei der „Endlösung“ der Nazis auf. Dass es soweit kommt, kann ich mir auch heute noch nicht vorstellen. Aber ausschließen? Nein. Ausschließen kann ich nichts. Dafür ist bereits zu viel passiert. Die Gesetze, die heute Realität sind, waren für Pädophile im Jahr 1990 nicht in ihren schlimmsten Alpträumen vorstellbar. Was es im Jahr 2050 geben mag, wage ich nicht mir vorzustellen.
Vielleicht hört sich das paranoid an. Aber ich hätte es bis vor kurzem nicht für möglich gehalten, einmal in einer UN-Resolution lesen zu müssen, dass Pädophilie ein Form von Gewalt gegen Kinder sei und dass die Mitgliedsstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um im Wege eines umfassenden Ansatzes jede derartige Gewalt gegen Kinder zu verhüten und sie davor zu schützen.
Dreißig Jahre Strafverschärfungen haben bereits tiefe Spuren hinterlassen. Es geht munter weiter und auch die nächsten Kampagnen (z.B. „Keine Bewährung für Kinderschänder.“) liegen bereits in der Luft.
Manchmal übertrifft die Realität alles, was man vorher für möglich gehalten hat.