Am 31.08. wurde im Zusammenhang mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren der Referentenentwurf zur Verschärfung im Sexualstrafrecht vorgestellt.
Im ersten Absatz des ersten Abschnitts („Problem und Ziel“) steht:
Die ungestörte Entwicklung von Kindern ist ein besonders hohes Gut. Sexualisierte Gewalt kann Kinder für ihr gesamtes Leben traumatisieren. Die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist deshalb eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen unserer Zeit und zentrale Aufgabe des Staates.
Das hört sich soweit plausibel an. Es fehlt allerdings eine Definition von „sexualisierter Gewalt“. Der Ausdruck wird mit einer Selbstverständlichkeit verwendet, als wäre er allgemein bekannt und selbsterklärend. Dabei ist der Ausdruck neu. Im zweiten Abschnitt („Lösung“) heißt es dazu:
Mit einer begrifflichen Neufassung der bisherigen Straftatbestände des „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ soll das Unrecht dieser Straftaten klarer umschrieben werden.
Dass es dabei aber gerade nicht um Klarheit geht, verdeutlicht die Erläuterung zu den „Änderungen im StGb“ ab Seite 22 des Referentenentwurfs:
Mit einer begrifflichen Neufassung der bisherigen Straftatbestände des „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ soll das Unrecht dieser Straftaten klarer umschrieben werden. Einer Bagatellisierung soll entgegengewirkt werden. Jede sexuelle Handlung mit einem Kind ist als sexualisierte Gewalt zu brandmarken. Dabei ist mit der Änderung der Begrifflichkeit aber keine Inhaltsänderung verbunden. Es bleibt dabei, dass es für die Tatbestandsverwirklichung nicht auf die Anwendung von Gewalt oder auf Drohung mit Gewalt ankommt.
Wenn man etwas als „Gewalt“ bezeichnet, es aber nicht auf die Anwendung oder auf Drohung mit Gewalt ankommt, geht es nicht um begriffliche Klarheit, sondern um begriffliche Verwirrung.
Zweck der Verwirrung ist es, einer „Bagatellisierung“ entgegen zu wirken. Es gehe darum, jede sexuelle Handlung mit einem Kind als sexualisierte Gewalt zu „brandmarken“.
Der Gesetzgeber tut also so, als gäbe es eine Bagetellisierung, der man entgegenwirken müsse. Wo er sie auszumachen meint, teilt er nicht mit.
War der bisherige Ausdruck „Missbrauch“ tatsächlich eine Bagatellisierung?
Bagatellisierung – oder auch (das) Bagatellisieren sowie (die) Untertreibung, (das) Untertreiben, (die) Verharmlosung und (das) Verharmlosen – ist eine Antworttendenz in Befragungen sowie psychologischen Tests und bezeichnet das Weglassen oder Untertreiben von (in der Gesellschaft) schlecht bewerteten Sachverhalten, z. B. von Symptomen im klinischen Bereich. Die gegensätzliche Bestrebung, das Übertreiben (schlecht bewerteter Sachverhalte), wird auch als Aggravation bezeichnet.
Wikipedia-Artikel „Bagatellisierung„
Wird „Kindesmissbrauch“ in der heutigen Gesellschaft tatsächlich verharmlost und werden seine Folgen untertrieben?
Wenn NRW Innenminister Herbert Reul sagt „Für mich ist sexueller Missbrauch wie Mord. Damit wird das Leben von Kindern beendet – nicht physisch, aber psychisch.“ dann deutet das für mich nicht gerade auf Verharmlosung hin.
Meiner Einschätzung nach gibt es nichts, was heute vergleichbar stigmatisiert und dämonisiert ist, wie der sexuelle Kontakt eines Erwachsenen mit einem Kind. Etwas anderes als schwerste Verbrechen und brutale sexuelle Gewaltübergriffe scheint auf diesem Feld nicht mehr vorstellbar zu sein. Eines der typischen Schlagworte ist Seelenmord.
Wollte man einen sachlich neutralen und klaren Begriff für sexuelle Handlung mit einem Kind finden, dann wäre dieser Begriff „sexuelle Handlung mit einem Kind“. Der Begriff „sexueller Missbrauch von Kindern“ ist bereits eine Aggravation soweit er auch Handlungen erfasst, denen kein Missbrauch zugrunde liegt.
In Bezug auf die zwischenmenschliche Sexualität ist Missbrauch die (vorsätzliche) schlechte Behandlung eines anderen Menschen für eigennützige sexuelle Zwecke.
Dass dies bei sexuellen Handlungen mit Kindern nicht immer vorliegt, wusste der Gesetzgeber in der Vergangenheit noch. Hierzu aus dem „Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform“ vom 14.06.1972:
Der Prozentsatz der Kinder, welche dem erwachsenen Täter bei den sexuellen Handlungen nicht nur keinen Widerstand entgegensetzen, sondern ihm sogar aktiv entgegenkommen, ist daher außerordentlich hoch. Der Täter wird häufig als Partner akzeptiert, der das Zärtlichkeitsbedürfnis des Kindes befriedigt. (…) Der Sonderausschuß hat nicht übersehen, daß eine Bestrafung vom Schutzgedanken aus gesehen besonders dann zweifelhaft erscheint, wenn sich in einzelnen auch in der Praxis bekannten Ausnahmefällen zwischen dem Täter und dem Kind eine verantwortliche Partnerschaft mit echten Liebesbeziehungen entwickelt, die u. U. sogar dem Kind einen in der Familie vermißten Halt geben oder in sonstiger Weise eine positive Änderung in seiner Entwicklung einleiten. Bei jugendlichen Tätern, die einen erheblichen Prozentsatz aller Täter ausmachen, besteht aber bereits nach dem Jugendgerichtsgesetz die Möglichkeit, von Strafsanktionen abzusehen, während bei erwachsenen Tätern das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden kann.
Statistische Untersuchungen über die Häufigkeit von Liebesbeziehungen bei sexuellen Handlungen von Erwachsenen mit Kindern sind mir nicht bekannt. Ich kann also nicht beurteilen, ob es sich tatsächlich nur um Ausnahmen handelt. Ich halte Liebesbeziehungen im Zusammenhang mit sexuellen Kontakten aber jedenfalls nicht für seltener als das Auftreten von Gewalt, Drohungen mit Gewalt oder sonstigem Zwang.
Dass Liebesbeziehungen nicht so selten wie Einhörner sind, zeigen einige Beispiele aus der Presse:
- Das Mädchen habe die Einvernehmlichkeit bestätigt, sagte die Richterin
- Es sei eine Art Liebesverhältnis gewesen, sagte der Richter
- 20-Jähriger wegen Sex mit 13-Jähriger verurteilt
- Gerichtsbericht: Vier Jahre Haft für sexuellen Missbrauch
- Liebesnacht endete bei der Polizei
- Mann geht Liebesbeziehung mit Zwölfjähriger ein: Bewährungsstrafe
- Gericht verurteilt Ex-Ratsherrn zu Bewährungsstrafe
Die Seite jumima.net dokumentiert darüber hinaus 209 positive Erfahrungsberichte von Jungen bzw. ehemaligen Jungen zu ihren sexuellen Kontakten mit Männern.
Für echte Liebesbeziehungen ist bereits die bisherige Deliktbezeichnung „sexueller Missbrauch“ völlig verfehlt. Die Deliktbezeichnung „sexualisierte Gewalt“ verschlimmert dies noch einmal deutlich. Bei der Umbenennung handelt es sich nüchtern betrachtet also um die Aggravation einer Aggravation. Sinn dieser „Super-Aggravation“ ist das Brandmarken, also um das symbolische Einbrennen eines Schandmals.
Ein Schandmal ist ein permanentes, nach außen hin sichtbares Merkmal der Schande. Schande ist die Missachtung, die denjenigen trifft, der durch sein Verhalten die Sittlichkeit, die gute Sitte oder die Forderungen der Ehre verletzt. Beim Brandmarken geht es also um die Ächtung von als unsittlich empfundenem Verhalten. Beim Brandmarken steht also nicht die Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts im Vordergrund, sondern das jeweils aktuelle Verständnis von Sittlichkeit und Moral.
Dieses Konzept ist rückwärtsgewandt und repressiv. Von der Idee als unsittlich empfundenes Verhalten zu bestrafen hat sich Deutschland in den 70er Jahren eigentlich verabschiedet. Ziel der sogenannten „Großen Strafrechtsreform“ war, dass Taten nur bestraft werden sollen, wenn durch sie ein Rechtsgut verletzt oder gefährdet wird. Dass eine Tat unmoralisch sein soll, genügt demnach nicht. Diese Errungenschaft, die für die persönliche Freiheit und die Entfaltungsmöglichkeiten des Einzelnen sehr bedeutend ist, wird durch die Re-Moralisierung des Strafrechts wieder verspielt.
Brandmarken, das der Ächtung von als unsittlich empfundenem Verhalten gilt, ist aber auch selbst unsittlich. Außer als mittelalterliche Strafform kennt man Brandmarken noch als etwas, dass man mit Tieren macht. Weder die Gleichstellung von Menschen mit Tieren noch der symbolische Rückgriff auf mittelalterlicher Strafformen wie Schand- und Ehrenstrafen kann in der Neuzeit ernstlich als moralisch oder sittlich akzeptabel gelten.
Es gibt noch ein weiteres Problem mit dem Brandmarken: ein grundlegendes Prinzip moderner Staaten ist das Gewaltmonopol des Staates. Ausschließlich staatliche Organe sind danach legitimiert, physische Gewalt auszuüben. In demokratisch verfassten Rechtsstaaten gilt dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Staat darf Gewalt nicht beliebig ausüben, sondern ist Regeln unterworfen. Erstens muss er sich an seine eigenen Regeln halten, zweitens muss seine Gewaltausübung verhältnismäßig (= geeignet, erforderlich und angemessen) sein.
Die Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols ist strafbar. Gewalt in Form der Wegnahme von Dingen ist Diebstahl oder Raub. Staatlich legitimierte Varianten sind z.B. Beschlagnahme und Enteignung. Gewalt gegen die persönliche Freiheit ist Entführung oder Nötigung. Staatlich legitimierte Varianten sind z.B. Freiheitsstrafe oder Sicherheitsverwahrung.
Auch Selbstjustiz ist strafbar. Das Recht zu Strafen hat nur der Staat. Zur Rechtfertigung von Selbstjustiz wird meist angeführt, die staatliche Justiz versage. Sie sei unfähig oder auch unwillig, gegen die als Unrecht empfundene Handlung vorzugehen.
Das Problem ist nun, dass es im Grunde keinen Unterschied zwischen „brandmarken“ und „hetzen“ gibt. Wenn man etwas „brandmarkt“, um den besonderen Unrechtsgehalt besonders zu betonen, dann führt das dazu, dass andere Menschen das Unrecht als so groß empfinden, dass sie die Reaktion der Justiz auf das Unrecht als unzureichend auffassen. Brandmarken fördert also Selbstjustiz und untergräbt damit das staatliche Gewaltmonopol.
Zu Selbstjustiz kommt es auch tatsächlich.
- In den USA hat ein Häftling im Februar 2020 zwei wegen Kindesmissbrauchs einsitzende Mithäftlinge ermordet. Bei seinem Geständnis meinte er: „Ich dachte, ich tue der Welt einen Gefallen“.
- In Holland haben im August 2019 fünf Männer einen 32-jährigen Mann getötet, weil sie ihn in Verdacht hatten auf einem Spielplatz in der Stadt Assen eine Vierjährige unsittlich berührt zu haben.
- Im August 2020 verprügelten sechs Männer und Frauen einen 22-jährigen, der Gerüchten zufolge pädophil sein soll.
- Im Juni 2018 brach in Bremen ein Mob nach RTL-Beitrag über Pädophilie in die Wohung eines Mannes ein, den sie wiedererkannt zu haben meinten und verletzen ihn lebensgefährlich.
- In Nordrhein-Westfalen wurde im August 2015 ein 29-jähriger vermeintlicher Pädophiler von den Eltern eines 12jährigen Mädchens ermordet.
Wenn ein Staat selbst ein „Brandmarken“ bezweckt und dies sogar in die Begründung eines Gesetzentwurfs hineinschreibt, dann ist das im höchsten Maße bedenklich.
- Es dient nicht der Wahrheitsfindung (neben Rechtsstaatlichkeit und Rechtsfrieden eines der drei wesentlichen Ziele des Strafverfahrens) eine Tat wahrheitswidrig als Gewalttat zu brandmarken.
- Brandmarken bezweckt soziale Ächtung und soziale Ächtung ist nichts, was ein Staat forcieren sollte, der sich die Unantastbarkeit der Würde des Menschen in den ersten Satz seines Grundgesetzes hineingeschrieben hat.
- Skandalisierung und Brandmarkung unterlaufen das staatliche Gewaltmonopol.
Es schlägt jede Fake News eines Donald Trump oder Boris Johnson, wenn man auch Liebesbeziehungen mit willentlich einvernehmlichen sexuellen Handlungen künftig vorsätzlich und wieder besseren Wissens als „sexualisierte Gewalt“ titulieren möchte.
Dabei ist es keineswegs so, dass man auf den Begriff „sexualisierte Gewalt“ grundsätzlich verzichten müsste. Es wäre sogar hilfreich, wenn er richtig verwandt werden würde.
Statt der bisherigen Unterscheidung der Delikte § 176 – Sexueller Mißbrauch von Kindern, § 176a – Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern und § 176b – Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge könnte man dann zwischen „Sexuellen Handlungen mit Kindern“, „sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ und „sexualisierter Gewalt gegen Kinder mit Todesfolge“ unterscheiden. Ersteres würde alle willentlich einvernehmlichen Handlungen erfassen, die anderen Paragraphen dagegen alles, was im Rahmen eines Übergriffs geschieht. Was ein Übergriff ist, definiert der aktuelle § 177 – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung sehr umfassend.
Eine derartige Differenzierung würde eine Bestrafung der Tat gemäß ihrem tatsächlichen Unrechtsgehalt ermöglichen. Gerade das ist aber nicht mehr gewünscht.
Einerseits wird durch die Anhebung der Mindeststrafen auf ein Jahr die Möglichkeit vernichtet, bei Vorliegen eines nicht strafwürdigen Falles nach § 153 StPo – Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit von der Verfolgung abzusehen oder das Verfahren einzustellen. Andererseits wird durch die Durchsetzung der Terminologie „sexualisierte Gewalt“ sozialer Druck auf die Staatsanwaltschaft ausgeübt hohe Strafen zu fordern, sowie auf die Richterschaft, hohe Strafen zu verhängen. Durch das „Brandmarken“ wird klargestellt, dass hohe Strafen erwünscht sind.
Wenn es künftig dennoch zu Bewährungsstrafen in Fällen von „sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ kommt, wird das geradezu zwangsläufig zu einer Kampagne im Sinne von „keine Bewährungsstrafen für sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ führen.
Es zeigt sich der Mechanismus eines Teufelskreises, der im Prinzip schon seit 30 Jahren in Betrieb ist. Die Empörung führt zu Strafverschärfung und Brandmarkung. Das Brandmal führt zur neuer Empörung, auf die mit einem noch höherem Strafmaß geantwortet wird.
Möglicherweise liegt in dieser abstoßenden Fehlentwicklung allerdings sogar eine Chance.
Hierzu Zitate aus zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts:
Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96, 140). Der Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt, hat seine Grundlage damit in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250, 275; 80, 367, 378; 90, 145, 173). Das Schuldprinzip gehört zu der wegen Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt ist.
BVerfGE 123, 267 Absatz-Nr. 350
2. a) Bei der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geforderten Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann.
b) Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muß die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt werden (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, daß ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz deutlich überwiegen, so daß der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint.
3. Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl §§ 153 ff StPO, § 31a BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.
BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a.
Das als Ausdruck der Menschenwürde verstandene Schuldprinzip verbietet es, einen Täter mit schuldunangemessenen Strafen zu belegen. Im Fall des Verbots geringer Canabismengen zum Eigenverbrauch war das damalige Verbot nur deshalb verfassungsmäßig, weil es sich um ein Vergehen handelte und damit ein Absehen von Strafe oder Strafverfolgung möglich war.
Genau diese Möglichkeit soll in Hinblick auf sexuelle Handlungen mit Kindern („sexueller Missbrauch“ / „sexualisierte Gewalt“) nun abgeschafft werden. Das erscheint auch im Lichte der Bemerkungen im „Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform“ vom 14.06.1972 extrem fragwürdig:
Der Sonderausschuß hat nicht übersehen, daß eine Bestrafung vom Schutzgedanken aus gesehen besonders dann zweifelhaft erscheint, wenn sich in einzelnen auch in der Praxis bekannten Ausnahmefällen zwischen dem Täter und dem Kind eine verantwortliche Partnerschaft mit echten Liebesbeziehungen entwickelt, die u. U. sogar dem Kind einen in der Familie vermißten Halt geben oder in sonstiger Weise eine positive Änderung in seiner Entwicklung einleiten. Bei jugendlichen Tätern, die einen erheblichen Prozentsatz aller Täter ausmachen, besteht aber bereits nach dem Jugendgerichtsgesetz die Möglichkeit, von Strafsanktionen abzusehen, während bei erwachsenen Tätern das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden kann.
Es ist also durchaus denkbar, dass die neue Gesetzeslage (wenn sie denn kommt) gegen das das verfassungsmäßige Übermaßverbot verstößt.
Um die Gesetzeslage mit realistischen Erfolgsaussichten angreifen zu können bedarf es dann allerdings eines geeigneten Falles, der das Übermaß und die Unangemessenheit der Regelung besonders deutlich sichtbar macht.
Bis dahin bleibt mir nur die persönliche Festlegung, dass für mich die Schande der sexualisierten Gewalt, zuallererst die Schande eines Gesetzgebers ist, der absichtlich und aus meiner Sicht böswillig einen sachlich falschen Begriff einführt, um Menschen und Beziehungen, die ihm nicht passen, zu ächten.
