Die Schande der sexualisierten Gewalt

Am 31.08. wurde im Zusammenhang mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren der Referentenentwurf zur Verschärfung im Sexualstrafrecht vorgestellt.

Im ersten Absatz des ersten Abschnitts („Problem und Ziel“) steht:

Die ungestörte Entwicklung von Kindern ist ein besonders hohes Gut. Sexualisierte Gewalt kann Kinder für ihr gesamtes Leben traumatisieren. Die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder ist deshalb eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen unserer Zeit und zentrale Aufgabe des Staates.

Das hört sich soweit plausibel an. Es fehlt allerdings eine Definition von „sexualisierter Gewalt“. Der Ausdruck wird mit einer Selbstverständlichkeit verwendet, als wäre er allgemein bekannt und selbsterklärend. Dabei ist der Ausdruck neu. Im zweiten Abschnitt („Lösung“) heißt es dazu:

Mit einer begrifflichen Neufassung der bisherigen Straftatbestände des „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ soll das Unrecht dieser Straftaten klarer umschrieben werden.

Dass es dabei aber gerade nicht um Klarheit geht, verdeutlicht die Erläuterung zu den „Änderungen im StGb“ ab Seite 22 des Referentenentwurfs:

Mit einer begrifflichen Neufassung der bisherigen Straftatbestände des „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ soll das Unrecht dieser Straftaten klarer umschrieben werden. Einer Bagatellisierung soll entgegengewirkt werden. Jede sexuelle Handlung mit einem Kind ist als sexualisierte Gewalt zu brandmarken. Dabei ist mit der Änderung der Begrifflichkeit aber keine Inhaltsänderung verbunden. Es bleibt dabei, dass es für die Tatbestandsverwirklichung nicht auf die Anwendung von Gewalt oder auf Drohung mit Gewalt ankommt.

Wenn man etwas als „Gewalt“ bezeichnet, es aber nicht auf die Anwendung oder auf Drohung mit Gewalt ankommt, geht es nicht um begriffliche Klarheit, sondern um begriffliche Verwirrung.

Zweck der Verwirrung ist es, einer „Bagatellisierung“ entgegen zu wirken. Es gehe darum, jede sexuelle Handlung mit einem Kind als sexualisierte Gewalt zu „brandmarken“.

Der Gesetzgeber tut also so, als gäbe es eine Bagetellisierung, der man entgegenwirken müsse. Wo er sie auszumachen meint, teilt er nicht mit.

War der bisherige Ausdruck „Missbrauch“ tatsächlich eine Bagatellisierung?

Bagatellisierung – oder auch (das) Bagatellisieren sowie (die) Untertreibung, (das) Untertreiben, (die) Verharmlosung und (das) Verharmlosen – ist eine Antworttendenz in Befragungen sowie psychologischen Tests und bezeichnet das Weglassen oder Untertreiben von (in der Gesellschaft) schlecht bewerteten Sachverhalten, z. B. von Symptomen im klinischen Bereich. Die gegensätzliche Bestrebung, das Übertreiben (schlecht bewerteter Sachverhalte), wird auch als Aggravation bezeichnet.

Wikipedia-Artikel „Bagatellisierung

Wird „Kindesmissbrauch“ in der heutigen Gesellschaft tatsächlich verharmlost und werden seine Folgen untertrieben?

Wenn NRW Innenminister Herbert Reul sagt „Für mich ist sexueller Missbrauch wie Mord. Damit wird das Leben von Kindern beendet – nicht physisch, aber psychisch.“ dann deutet das für mich nicht gerade auf Verharmlosung hin.

Meiner Einschätzung nach gibt es nichts, was heute vergleichbar stigmatisiert und dämonisiert ist, wie der sexuelle Kontakt eines Erwachsenen mit einem Kind. Etwas anderes als schwerste Verbrechen und brutale sexuelle Gewaltübergriffe scheint auf diesem Feld nicht mehr vorstellbar zu sein. Eines der typischen Schlagworte ist Seelenmord.

Wollte man einen sachlich neutralen und klaren Begriff für sexuelle Handlung mit einem Kind finden, dann wäre dieser Begriff „sexuelle Handlung mit einem Kind“. Der Begriff „sexueller Missbrauch von Kindern“ ist bereits eine Aggravation soweit er auch Handlungen erfasst, denen kein Missbrauch zugrunde liegt.

In Bezug auf die zwischenmenschliche Sexualität ist Missbrauch die (vorsätzliche) schlechte Behandlung eines anderen Menschen für eigennützige sexuelle Zwecke.

Dass dies bei sexuellen Handlungen mit Kindern nicht immer vorliegt, wusste der Gesetzgeber in der Vergangenheit noch. Hierzu aus dem „Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform“ vom 14.06.1972:

Der Prozentsatz der Kinder, welche dem erwachsenen Täter bei den sexuellen Handlungen nicht nur keinen Widerstand entgegensetzen, sondern ihm sogar aktiv entgegenkommen, ist daher außerordentlich hoch. Der Täter wird häufig als Partner akzeptiert, der das Zärtlichkeitsbedürfnis des Kindes befriedigt. (…) Der Sonderausschuß hat nicht übersehen, daß eine Bestrafung vom Schutzgedanken aus gesehen besonders dann zweifelhaft erscheint, wenn sich in einzelnen auch in der Praxis bekannten Ausnahmefällen zwischen dem Täter und dem Kind eine verantwortliche Partnerschaft mit echten Liebesbeziehungen entwickelt, die u. U. sogar dem Kind einen in der Familie vermißten Halt geben oder in sonstiger Weise eine positive Änderung in seiner Entwicklung einleiten. Bei jugendlichen Tätern, die einen erheblichen Prozentsatz aller Täter ausmachen, besteht aber bereits nach dem Jugendgerichtsgesetz die Möglichkeit, von Strafsanktionen abzusehen, während bei erwachsenen Tätern das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden kann.

Statistische Untersuchungen über die Häufigkeit von Liebesbeziehungen bei sexuellen Handlungen von Erwachsenen mit Kindern sind mir nicht bekannt. Ich kann also nicht beurteilen, ob es sich tatsächlich nur um Ausnahmen handelt. Ich halte Liebesbeziehungen im Zusammenhang mit sexuellen Kontakten aber jedenfalls nicht für seltener als das Auftreten von Gewalt, Drohungen mit Gewalt oder sonstigem Zwang.

Dass Liebesbeziehungen nicht so selten wie Einhörner sind, zeigen einige Beispiele aus der Presse:

Die Seite jumima.net dokumentiert darüber hinaus 209 positive Erfahrungsberichte von Jungen bzw. ehemaligen Jungen zu ihren sexuellen Kontakten mit Männern.

Für echte Liebesbeziehungen ist bereits die bisherige Deliktbezeichnung „sexueller Missbrauch“ völlig verfehlt. Die Deliktbezeichnung „sexualisierte Gewalt“ verschlimmert dies noch einmal deutlich. Bei der Umbenennung handelt es sich nüchtern betrachtet also um die Aggravation einer Aggravation. Sinn dieser „Super-Aggravation“ ist das Brandmarken, also um das symbolische Einbrennen eines Schandmals.

Ein Schandmal ist ein permanentes, nach außen hin sichtbares Merkmal der Schande. Schande ist die Missachtung, die denjenigen trifft, der durch sein Verhalten die Sittlichkeit, die gute Sitte oder die Forderungen der Ehre verletzt. Beim Brandmarken geht es also um die Ächtung von als unsittlich empfundenem Verhalten. Beim Brandmarken steht also nicht die Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts im Vordergrund, sondern das jeweils aktuelle Verständnis von Sittlichkeit und Moral.

Dieses Konzept ist rückwärtsgewandt und repressiv. Von der Idee als unsittlich empfundenes Verhalten zu bestrafen hat sich Deutschland in den 70er Jahren eigentlich verabschiedet. Ziel der sogenannten „Großen Strafrechtsreform“ war, dass Taten nur bestraft werden sollen, wenn durch sie ein Rechtsgut verletzt oder gefährdet wird. Dass eine Tat unmoralisch sein soll, genügt demnach nicht. Diese Errungenschaft, die für die persönliche Freiheit und die Entfaltungsmöglichkeiten des Einzelnen sehr bedeutend ist, wird durch die Re-Moralisierung des Strafrechts wieder verspielt.

Brandmarken, das der Ächtung von als unsittlich empfundenem Verhalten gilt, ist aber auch selbst unsittlich. Außer als mittelalterliche Strafform kennt man Brandmarken noch als etwas, dass man mit Tieren macht. Weder die Gleichstellung von Menschen mit Tieren noch der symbolische Rückgriff auf mittelalterlicher Strafformen wie Schand- und Ehrenstrafen kann in der Neuzeit ernstlich als moralisch oder sittlich akzeptabel gelten.

Es gibt noch ein weiteres Problem mit dem Brandmarken: ein grundlegendes Prinzip moderner Staaten ist das Gewaltmonopol des Staates. Ausschließlich staatliche Organe sind danach legitimiert, physische Gewalt auszuüben. In demokratisch verfassten Rechtsstaaten gilt dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Staat darf Gewalt nicht beliebig ausüben, sondern ist Regeln unterworfen. Erstens muss er sich an seine eigenen Regeln halten, zweitens muss seine Gewaltausübung verhältnismäßig (= geeignet, erforderlich und angemessen) sein.

Die Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols ist strafbar. Gewalt in Form der Wegnahme von Dingen ist Diebstahl oder Raub. Staatlich legitimierte Varianten sind z.B. Beschlagnahme und Enteignung. Gewalt gegen die persönliche Freiheit ist Entführung oder Nötigung. Staatlich legitimierte Varianten sind z.B. Freiheitsstrafe oder Sicherheitsverwahrung.

Auch Selbstjustiz ist strafbar. Das Recht zu Strafen hat nur der Staat. Zur Rechtfertigung von Selbstjustiz wird meist angeführt, die staatliche Justiz versage. Sie sei unfähig oder auch unwillig, gegen die als Unrecht empfundene Handlung vorzugehen.

Das Problem ist nun, dass es im Grunde keinen Unterschied zwischen „brandmarken“ und „hetzen“ gibt. Wenn man etwas „brandmarkt“, um den besonderen Unrechtsgehalt besonders zu betonen, dann führt das dazu, dass andere Menschen das Unrecht als so groß empfinden, dass sie die Reaktion der Justiz auf das Unrecht als unzureichend auffassen. Brandmarken fördert also Selbstjustiz und untergräbt damit das staatliche Gewaltmonopol.

Zu Selbstjustiz kommt es auch tatsächlich.

Wenn ein Staat selbst ein „Brandmarken“ bezweckt und dies sogar in die Begründung eines Gesetzentwurfs hineinschreibt, dann ist das im höchsten Maße bedenklich.

  • Es dient nicht der Wahrheitsfindung (neben Rechtsstaatlichkeit und Rechtsfrieden eines der drei wesentlichen Ziele des Strafverfahrens) eine Tat wahrheitswidrig als Gewalttat zu brandmarken.
  • Brandmarken bezweckt soziale Ächtung und soziale Ächtung ist nichts, was ein Staat forcieren sollte, der sich die Unantastbarkeit der Würde des Menschen in den ersten Satz seines Grundgesetzes hineingeschrieben hat.
  • Skandalisierung und Brandmarkung unterlaufen das staatliche Gewaltmonopol.

Es schlägt jede Fake News eines Donald Trump oder Boris Johnson, wenn man auch Liebesbeziehungen mit willentlich einvernehmlichen sexuellen Handlungen künftig vorsätzlich und wieder besseren Wissens als „sexualisierte Gewalt“ titulieren möchte.

Dabei ist es keineswegs so, dass man auf den Begriff „sexualisierte Gewalt“ grundsätzlich verzichten müsste. Es wäre sogar hilfreich, wenn er richtig verwandt werden würde.

Statt der bisherigen Unterscheidung der Delikte § 176 – Sexueller Mißbrauch von Kindern, § 176a – Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern und § 176b – Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge könnte man dann zwischen „Sexuellen Handlungen mit Kindern“, „sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ und „sexualisierter Gewalt gegen Kinder mit Todesfolge“ unterscheiden. Ersteres würde alle willentlich einvernehmlichen Handlungen erfassen, die anderen Paragraphen dagegen alles, was im Rahmen eines Übergriffs geschieht. Was ein Übergriff ist, definiert der aktuelle § 177 – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung sehr umfassend.

Eine derartige Differenzierung würde eine Bestrafung der Tat gemäß ihrem tatsächlichen Unrechtsgehalt ermöglichen. Gerade das ist aber nicht mehr gewünscht.

Einerseits wird durch die Anhebung der Mindeststrafen auf ein Jahr die Möglichkeit vernichtet, bei Vorliegen eines nicht strafwürdigen Falles nach § 153 StPo – Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit von der Verfolgung abzusehen oder das Verfahren einzustellen. Andererseits wird durch die Durchsetzung der Terminologie „sexualisierte Gewalt“ sozialer Druck auf die Staatsanwaltschaft ausgeübt hohe Strafen zu fordern, sowie auf die Richterschaft, hohe Strafen zu verhängen. Durch das „Brandmarken“ wird klargestellt, dass hohe Strafen erwünscht sind.

Wenn es künftig dennoch zu Bewährungsstrafen in Fällen von „sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ kommt, wird das geradezu zwangsläufig zu einer Kampagne im Sinne von „keine Bewährungsstrafen für sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ führen.

Es zeigt sich der Mechanismus eines Teufelskreises, der im Prinzip schon seit 30 Jahren in Betrieb ist. Die Empörung führt zu Strafverschärfung und Brandmarkung. Das Brandmal führt zur neuer Empörung, auf die mit einem noch höherem Strafmaß geantwortet wird.

Möglicherweise liegt in dieser abstoßenden Fehlentwicklung allerdings sogar eine Chance.

Hierzu Zitate aus zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts:

Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96, 140). Der Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt, hat seine Grundlage damit in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250, 275; 80, 367, 378; 90, 145, 173). Das Schuldprinzip gehört zu der wegen Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt ist.

BVerfGE 123, 267 Absatz-Nr. 350

2. a) Bei der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geforderten Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann.

b) Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muß die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt werden (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, daß ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz deutlich überwiegen, so daß der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint.

3. Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl §§ 153 ff StPO, § 31a BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.

BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a.

Das als Ausdruck der Menschenwürde verstandene Schuldprinzip verbietet es, einen Täter mit schuldunangemessenen Strafen zu belegen. Im Fall des Verbots geringer Canabismengen zum Eigenverbrauch war das damalige Verbot nur deshalb verfassungsmäßig, weil es sich um ein Vergehen handelte und damit ein Absehen von Strafe oder Strafverfolgung möglich war.

Genau diese Möglichkeit soll in Hinblick auf sexuelle Handlungen mit Kindern („sexueller Missbrauch“ / „sexualisierte Gewalt“) nun abgeschafft werden. Das erscheint auch im Lichte der Bemerkungen im „Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform“ vom 14.06.1972 extrem fragwürdig:

Der Sonderausschuß hat nicht übersehen, daß eine Bestrafung vom Schutzgedanken aus gesehen besonders dann zweifelhaft erscheint, wenn sich in einzelnen auch in der Praxis bekannten Ausnahmefällen zwischen dem Täter und dem Kind eine verantwortliche Partnerschaft mit echten Liebesbeziehungen entwickelt, die u. U. sogar dem Kind einen in der Familie vermißten Halt geben oder in sonstiger Weise eine positive Änderung in seiner Entwicklung einleiten. Bei jugendlichen Tätern, die einen erheblichen Prozentsatz aller Täter ausmachen, besteht aber bereits nach dem Jugendgerichtsgesetz die Möglichkeit, von Strafsanktionen abzusehen, während bei erwachsenen Tätern das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden kann.

Es ist also durchaus denkbar, dass die neue Gesetzeslage (wenn sie denn kommt) gegen das das verfassungsmäßige Übermaßverbot verstößt.

Um die Gesetzeslage mit realistischen Erfolgsaussichten angreifen zu können bedarf es dann allerdings eines geeigneten Falles, der das Übermaß und die Unangemessenheit der Regelung besonders deutlich sichtbar macht.

Bis dahin bleibt mir nur die persönliche Festlegung, dass für mich die Schande der sexualisierten Gewalt, zuallererst die Schande eines Gesetzgebers ist, der absichtlich und aus meiner Sicht böswillig einen sachlich falschen Begriff einführt, um Menschen und Beziehungen, die ihm nicht passen, zu ächten.

Tagesschau in 40 Jahren

Pädophilen-Verfolgung „Von Anfang an ohne jede Chance“

Stand: 25.07.2060 12:14 Uhr

In Berlin wird heute an die Verfolgung von Pädophilen in der 20er und 30er Jahren erinnert. Unzählige Männer wurden damals drangsaliert und stigmatisiert. Eine Reportage über den Softwareentwickler Achim Neuberger aus Niedersachsen.

Von Herman Kupferschläger, SWR

Frank Gronovak hält das Grauen in seinen Händen. An seinem Schreibtisch in Hannover studiert der Historiker Akten aus den 20er und 30er Jahren. Ein Schwerpunkt seiner Forschung ist die politische und gesellschaftliche Verfolgung von Pädophilen.

Experten schätzen, dass in dieser Zeit etwa 250.000 Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung drangsaliert wurden. Etwa 50.000 wurden verurteilt, bis zu 30.000 in Sicherheitsverwahrung gesteckt – ohne Aussicht jemals entlassen zu werden. Etwa 5.000 von ihnen starben dort.

Einer von ihnen war Achim Neuberger aus Lüneburg. Gronovak erforscht den Fall seit vielen Jahren. In seiner Dissertation aus dem Jahr 2048 schrieb er über ihn: „Die Kriminalpolizei warf Herrn Neuberger damals – wie es offiziell hieß – ’sexualisierte Gewalt gegen Kinder‘ vor. Er war ein gebildeter Mann, Softwareentwickler, sprach englisch, französisch und italienisch. Es fiel ihm offenbar leicht, auf Menschen zuzugehen. Ihn interessierten Jungen.“

Ins Visier der Kriminalpolizei geriet Neuberger zunächst, weil man ihn des Cyber-Groomings verdächtigte. Neuberger hatte zahlreiche Kontakte zu Jungen in Game-Foren geknüpft. Dort war er offenbar auf der Suche nach sozialer Nähe. Bei einer Hausdurchsuchung entdeckte die Kriminalpolizei dann zahlreiche Fotos von Jungen. Außerdem hatte Neuberger Anfang der 2020er-Jahre auf dem Pädophilen-Blog „Die Pädoseite“ einen Kommentar verfasst. Der Kriminalpolizei reichte das.

Pädophile wurden als „Kinderschänder“ gebrandmarkt

Neuberger kam 2028 in Untersuchungshaft – es war der Anfang eines jahrelangen Martyriums. „Achim Neuberger war von Anfang an ohne jede Chance“, erklärt Gronovak. „Innenminister Herbert Reul hatte die Marschroute im Umgang mit Pädophilen vorgegeben. Sie seien Kinderschänder, die ihre Opfer psychisch töten würden und die Gesellschaft gefährden. In 20er und 30er Jahren wurde dieses Bild über die Presse an die Bevölkerung weitergegeben. Das führte immer wieder zur Hatz gegen Pädophile. Teils wurden sie in Selbstjustiz durch die Straßen getrieben. So war damals die Zeit.“

In der Untersuchungshaft misshandelt

Neuberger saß mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft. Er wird dort immer wieder misshandelt. Gronovak liest eine Haftbeschwerde Neubergers vor – damals ein außergewöhnlicher Vorgang: „Ein Wärter schlug mich und sagte: Dein Arsch liegt sowieso bald im Sand.“

Neuberger verliert nach und nach seinen Lebensmut und versucht, sich zu erhängen. Ein Wärter verhindert den Suizid.

Ende 2030 wird Neuberger entlassen. Die Kriminalpolizei kann weiter keine „Beweise“ vorlegen. Aber der Softwareentwickler ist nur wenige Tage auf freiem Fuß. Im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Berlin hört der Staatsbeauftragte für Fragen der sexualisierten Gewalt gegen Kinder, Johannes-Wilhelm Rörig, vom Fall Neuberger aus Niedersachsen – und ordnet sofortige „vorläufige Sicherheitsverwahrung“ an.

Genaue Todesumstände bleiben unklar

Neuberger kommt im März 2031 zunächst in die Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Rosdorf, nach wenigen Wochen wird er in das Verwahrzentrum Braunschweig II gebracht. Das Landgericht in Lüneburg spricht ihn in Abwesenheit der „sexualisierten Gewalt“ in 19 Fällen für schuldig und ordnet die lebenslange Sicherheitsverwahrung an.

Anschließend kommt Neuberger in das sogenannte Heidelandlager. Neuberger muss Zwangsarbeit leisten. Sein Leiden geht weiter – wie lange, das ist unklar.

„Die letzte Information über Achim Neuberger stammt aus einer Akte der Abteilung für Sicherungsverwahrung vom 8. Februar 2038. Hier wird sein Tod bestätigt. Wann er genau starb und wie ist unklar. Es gibt noch viele offene Fragen. Auch deshalb ist es so wichtig, dass wir an Menschen wie ihn erinnern“, sagt der Historiker Gronovak, während er Neubergers Akte in den Händen hält.

„Hier saß auch Achim Neuberger ein“

Rund 100 Kilometer weiter nördlich geht Jonas Keller durch Lüneburg – die Stadt, in der auch Neuberger einst lebte. Keller ist Vorsitzender der Gedenkstätte für Opfer der Pädophilenverfolgung in Lüneburg. Auch er interessiert sich seit Jahren für das Schicksal von Neuberger.

Keller steht vor einem älteren Gebäude in der Angela-Merkel-Straße 10. „Dieses Haus war zur Zeit der Pädophilenverfolgung die Gewaltschutz-Zentrale für die Region. Hier saß auch Achim Neuberger ein.“

Das ehemalige Wohnhaus steht noch

Keller geht weiter in das Zentrum der Kleinstadt. Immer wieder zeigt er auf Stolpersteine im Boden. „Wir haben 2052 die ersten Stolpersteine für die Opfer der Pädophilenverfolgung aus Lüneburg gesetzt.“

Inzwischen ist Keller in der Bubengasse 110 angekommen. Im oberen Stockwerk des Hauses wohnte Neuberger, bis 2028 die Kriminalpolizei kam.

„Im nächsten Frühjahr wollen wir hier einen Stein für Herrn Neuberger setzen“, erzählt Keller. „Die Zeit der Pädophilenverfolgung mit hunderttausenden Verfolgten ist kaum fassbar. Aber wenn man Geschichte durch Lebensgeschichten von Menschen erlebt, dann werden aus Zahlen Schicksale – das wollen wir mit unserer Arbeit erreichen.“

Die Opfer würdigen

In Hannover klappt Gronovak die Akte von Neuberger zu – für heute. Wie kommt ein Historiker persönlich damit klar, dass ihn in seinem Arbeitsleben jeden Tag das Grauen begleitet? „Das bewegt mich schon sehr. Ich habe Tausende Akten der Kriminalpolizei gelesen – mit Verhören, Gefängnisstrafen und Verurteilungen zur Sicherheitsverwahrung. Aber ich sehe das auch als Chance, den Opfern ihre Würde zurückzugeben“, sagt Gronovak.

Die Aufarbeitung der Verfolgung von Pädophilen ist noch nicht abgeschlossen. Das Schicksal vieler tausend Menschen gilt als unklar.


Als Vorlage diente der Artikel „Von Anfang an ohne jede Chance“ auf Tagesschau.de vom 25.07.2020.

Virtueller Freispruch ohne Folgen

Es gibt auf dem Portal gutefrage.net immer wieder auch Fragen wie

Es gibt zum Glück ziemlich viele Mitglieder, die in ihrer Antwort dann darauf hinweisen, dass Pädophilie

  • nicht mit Kindesmißbrauch gleichzusetzen ist,
  • keine Handlung, sondern eine Neigung ist und
  • deshalb natürlich auch nicht strafbar ist.

Aus meiner Sicht fällt ein anderer, ebenfalls bedeutsamer Aspekt aber oft unter den Tisch.

Zur Verdeutlichung eine der genannten Fragen und meine Antwort dazu:

Gerechte Strafe für Pädophile?

Hallo liebe Community

Wir hatten gestern im Berufsschulunterricht das Thema Moral. Über das Thema Moral, sind wir auf das Thema Pädophile Menschen gekommen. In meinen Augen besitzt dieser Mensch keine Moral. Es ist einfach nur widerlich, sich an Kindern zu vergehen, die sich nicht wehren können bzw. das noch nicht realisieren was da abgeht.

Jetzt meine Frage an euch. Was wäre in euren Augen eine gerechte Strafe für einen Pädophilen?

Ich habe geantwortet:

Ich habe mir nun die immerhin 19 Antworten durchgelesen.

Es gibt einige wenige undifferenzierte Antworten. Einer fordert Sicherheitsverwahrung, einer Kastration, einer die Todesstrafe.

In den allermeisten Antworten wird aber darauf hingewiesen, dass Pädophilie keine Straftat ist und zwischen Pädophilie (sexuelle Orientierung) und Kindesmissbrauch (Straftat, die meist von nicht-pädophilen Tätern begangen wird) zu unterscheiden ist.

Was aus meiner Sicht bisher fehlt, ist der Blick auf die Tat an sich. Das Strafrecht, dass wir in Deutschland haben, ist Tatstrafrecht, nicht Täterstrafrecht. Zu bestrafen ist nicht der Täter für seine unmoralische Gesinnung, sondern das Unrecht der Tat durch die Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts.

Auch wenn die Frage „Gerechte Strafe für Kindesmissbraucher?“ gestellt worden wäre, könnte man sie nicht sinnvoll beantworten. Man muss die Tat kennen, um den Unrechtsgehalt einschätzen zu können.

Der Strafrahmen für Kindesmissbrauch ist heute extrem weit.

Für den Fall des § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern reicht er heute von 6 Monate bis 10 Jahre.

Für den Fall des § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern liegt er bei 1 Jahr bis 15 Jahre. 15 Jahre sind dabei die zweithöchste Strafe, die unser Strafgesetzbuch überhaupt kennt. Die einzige Strafe, die noch darüber liegt ist „lebenslänglich“. Unter die Norm „schwerer sexueller Missbrauch“ fällt übrigens alles, was mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, vom Zungenkuss, zum Finger im Po, zum Vibrator bis hin zu analem oder vaginalem Geschlechtsverkehr.

Diesen sehr großen Strafrahmen braucht man auch, weil es im Bereich der sexuellen Handlungen mit Kindern sowohl Fälle gibt, die im Grunde nicht strafwürdig sind, als auch leichte, mittlere, schwere und schwerste Fälle.

Wenn ein 14-jähriger und ein 13-jähriger einvernehmlich einen Zungenkuss machen, dann ist das „sexueller Missbrauch von Kindern“.

Fragst du mich nach der gerechten Strafe für diesen Fall, dann ist meine Antwort: gar keine.

Ich persönlich finde alles, was willentlich einvernehmlich zwischen den Beteiligten geschieht, nicht oder kaum strafwürdig. Für mich spielt es eine Rolle, ob es Nötigung, Drohung, Erpressung, körperliche Gewalt etc. oder ein Liebesverhältnis gab. Ich finde diese Unterscheidung viel wichtiger als die aktuelle Unterscheidung auf Basis der Handlungen, die alles was mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, als „schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern“ wertet.

Neben der willentlichen Einvernehmlichkeit, ihrem Fehlen und dem Einsatz brutaler Gewalt kommt es für mich auf den Altersunterschied an. Für einen 14- oder 15-jährigen Jugendlichen sind 13-jährige Mädchen adäquate Sexualpartnerinnen und umgekehrt. Es macht keinen Sinn, jemanden für etwas zu bestrafen, was altersgemäß normal und eigentlich auch sozialadequat ist

Fazit

Man muss die Tat kennen bzw. benennen, um sinnvolle Antworten zu erhalten.

Wenn man sich unter „Kindesmissbrauch“ nur die vaginale Vergewaltigung eines 5-jährigen Mädchens durch einen 52-jährigen Mann vorstellen kann, dann sollte man fragen „Gerechte Strafe für 52-jährigen Vergewaltiger eines 5-jährigen Mädchens?“.

Die Antworten auf die Frage „Gerechte Strafe für 14-jähriges Mädchen, dass von einem 13-jährigen Jungen zum Zungenkuss überredet wird?“ dürften aber ganz anders ausfallen.

Ich habe mich im Nachgang zu dieser Antwort entschieden, selber einmal eine Frage nach der „gerechten Strafe“ für eine konkrete Tat zu stellen:

Gerechte Strafe für diesen Fall?

Folgender, aus Opfersicht geschilderter, realer Fall aus dem Buch „Herausforderung Pädophilie – Beratung, Selbsthlfe, Prävention“ von Claudia Schwarze (Leiterin der Psychotherapeutischen Fachambulanz in Nürnberg) und Dr. Gernot Hahn (Leiter der Forensischen Ambulanz im Klinikum Erlangen). Das Zitat stammt von Seite 135 des Buchs:

— Anfang Zitat —

Auch die auf eine Strafanzeige folgenden Vernehmungen und Kontakte mit Polizei und Richtern können belastende Folgen des sexuellen Missbrauchs darstellen. Dazu berichtet Jens (39), ein Klient aus unserer ambulanten Therapiegruppe, rückblickend:

„Da war ich ja gerade 13 geworden, als ich Gerhard kennenlernte. Den fand ich richtig gut, menschlich, was der so drauf hatte, aber eben auch körperlich. Der hatte immer viel Sport gemacht und sag gut aus. Er gefiel mir. Wir hatten dann eine richtige Beziehung und eben auch Sex. Das war richtig schön. Gerhard war so zärtlich zu mir. Das war nicht nur rein raus und fertig. Blöd fand ich nur, dass das Ganze geheim bleiben musste. Ich wusste ja, dass der das nicht darf. Und mir war’s natürlich peinlich. Wenn die das in der Schule herausgefunden hätten … Das wollte ich mir gar nicht vorstellen. Zur Belastung wurde die Beziehung zu Gerhard erst, als alles aufflog und er verurteilt wurde. Da war ich richtig schockiert. Ich hatte ja das Gefühl, dass nichts Schlimmes passiert, und trotzdem schicken sie ihn in den Knast. Ich hatte ganz schöne Schuldgefühle, weil ich ja auch aussagen sollte vor Gericht.“

— Ende Zitat —

Was wäre die gerechte Strafe für Gerhard (den Täter)?

Die Frage wurde als Umfrage mit vorgegebenen Antwortoptionen ausgestaltet. Hier das Ergebnis:

Eine Mehrheit von 63% findet den Fall also nicht strafwürdig und will Gerhard nicht bestrafen. Obwohl Jens, das „Opfer“, sehr positiv auf die Beziehung zurückblickt, hat mich das überrascht. Juristisch gesehen handelt es sich bei dem geschilderten Fall immerhin um schweren sexuellen Kindesmissbrauch.

Es gab ein Eindringen in den Körper („Das war nicht nur rein raus und fertig.“) und nach der Schilderung war Gerhard wohl auch älter als 18 Jahre alt.

§ 176a – Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Es erscheint mir aufgrund der liebevollen, positiv empfundenen Beziehung denkbar, dass das Gericht einen „minder schweren Fall von § 176a, Absatz 2“ angenommen hat. Dann wäre der Strafrahmen aktuell 1 Jahr bis 10 Jahre. Es kann allerdings auch sein, dass das Gericht das positive Erleben des „Opfers“ als Ergebnis einer besonders perfiden und verschlagenen Manipulation interpretiert hat, was dann sogar noch zu einem besonders hohen Strafmaß beitragen könnte.

Hinzu kommt, dass „nicht nur rein raus und fertig“ auf analen Geschlechtsverkehr hindeutet. Dieser wird oft pauschal als „besonders demütigend“ bzw. besonders unmoralisch interpretiert und entsprechend stark sanktioniert. Ein „leichter Fall“ wäre nach der ständigen Rechtsprechung eher bei einem Zungenkuss anzunehmen. Wenn kein minder schwerer Fall angenommen wurde, läge das Strafmaß bei 2 bis 15 Jahren.

Für die Zukunft sind Überlegungen zur Einordnung des Schweregrades aber ohnehin müßig. Lt. den aktuellen Reformplänen soll der „minder schwere Fall“ beim § 176a gestrichen werden. Der Strafrahmen läge dann künftig also stets bei 2 bis 15 Jahren. Da eine Aussetzung zur Bewährung nur bei Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren möglich ist, dürften Bewährungsstrafen beim § 176a künftig also sehr selten werden. Sie sind nur noch möglich, wenn das Urteil genau auf Höhe der Mindeststrafe liegt.

Revidiertes Umfrageergebnis

Bei den Textantworten (die auch ohne Abstimmung in der Umfrage möglich ist) gab es auch ein paar Stimmen von Leuten, die sich für keine der Umfrageoptionen entscheiden wollten.

Sechs Personen reichten die Infos zum Fall nicht aus, um sich zum Strafmaß zu positionieren. Offene Fragen waren z.B:

  • das Alter von Gerhard
  • die Biographie von Gerhard
  • die Frage, ob er Ersttäter oder Wiederholungstäter war
  • die Häufigkeit der Handlungen
  • eine Gutachtermeinung

Da es sich um keinen konstruierten, sondern einen echten Fall handelt, konnte ich zu diesen Punkten keine Informationen liefern. Man ist auf die Informationen angewiesen, die zur Verfügung stehen. Wenn die Infos für eine Entscheidung nicht ausreichen, ist die Stimmenthaltung die beste Option.

Drei weitere Personen haben bemängelt, dass in der Umfrage die Optionen „Freiheitsstrafe unter einem Jahr“ und „Bewährungsstrafe“ fehlen, für die sie sich andernfalls entschieden hätten.

Dass „Bewährungsstrafe“ als Option fehlt ist tatsächlich etwas unglücklich. Es liegt vor allem daran, dass bei Umfragen auf gutefrage.net maximal 7 Antwortoptionen definiert werden können. Ich hätte im Nachhinein lieber auf die Option „Haftstrafe mit anschließender Sicherheitsverwahrung“ verzichtet und dafür „Bewährungsstrafe“ als Option hinzugenommen.

Bei einer weiteren Antwort wurde aus dem Text deutlich, dass der Antwortgeber sich in der Umfrage versehentlich für die Option „Todesstrafe“ entschieden hatte, sich aber eigentlich in Abhängigkeit vom Alter des Täters zwischen Freispruch und Gefängnis entscheiden wollte. Da es hier keine klare Positionierung gibt, macht es für die Auswertung der Umfrage am ehesten Sinn, die Stimme als „ungültig“ zu betrachten und aus der Statistik herauszunehmen.

Wenn ich alle diese Antworten berücksichtige (-1 Stimme für Todesstrafe, +3 Stimmen für Bewährungsstrafe), käme ich auf folgendes, revidiertes Umfrageergebnis (Sortierung nach Schwere der Strafe):

  • Keine – der Fall ist nicht strafwürdig => 60% (26 Stimmen)
  • Bewährungsstrafe => 7% (3 Stimmen)
  • >= 1 Jahre Freiheitsentzug => 7% (3 Stimmen)
  • >= 5 Jahre Freiheitsentzug => 9% (4 Stimmen)
  • >= 10 Jahre Freiheitsentzug => 5% (2 Stimmen)
  • Lebenslänglich mit anschließender Sicherheitsverwahrung => 1% (2 Stimmen)
  • Todesstrafe => 9% (4 Stimmen)

Es wären also 60% für einen Freispruch bzw. für ein Absehen von Strafe.

Bewertung und Schlussfolgerung

Welche Strafe es tatsächlich gab, ist mir nicht bekannt. Es geht aus dem Text im Buch nicht hervor. Es war aber wohl eine Freiheitsstrafe („Da war ich richtig schockiert. Ich hatte ja das Gefühl, dass nichts Schlimmes passiert, und trotzdem schicken sie ihn in den Knast.“)

Dass immerhin 60% anders entschieden hätten, finde ich ermutigend. Für mich persönlich ist nämlich ziemlich deutlich, dass eine Strafe gegen Gerhard Jens nicht hilft, sondern schadet und dass eine Gefängnisstrafe auch nicht der inneren Wahrheit der Beziehung zwischen den beiden gerecht wird. Sie war geprägt von wechselseitiger Anziehung, Einvernehmlichkeit und Zärtlichkeit. Das ist nichts, was Strafe verdient.

Wenn viele andere Menschen das ähnlich sehen, deutet das für mich darauf hin, dass bessere Gesetze, die angemessene Urteile ermöglichen, gesellschaftlich konsensfähig wären.

Allerdings denke ich, dass bei der Umfrage ein ganz anderes Ergebnis herausgekommen wäre, wenn ich lediglich pauschal nach der „gerechten Strafe“ für „schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern“ gefragt hätte. Und der für „gut“ befundene Strafrahmen würde vermutlich nochmals höher ausfallen, wenn ich nach der „gerechten Strafe“ für „schwere sexuelle Gewalt gegen Kinder“ fragen würde. Es handelt sich dabei um die Bezeichnung, die der aktuelle § 176a künftig tragen soll.

Schon das Wort „Missbrauch“ erweckt Assoziationen, die nicht zur Wahrheit der Beziehung zwischen Jens und Gerhard passen. Mit dem Wort „sexuelle Gewalt“ wird es in Zukunft noch schlimmer werden.

„Schwere sexuelle Gewalt gegen Kinder“ und die Lebenswirklichkeit von Jens („Das war richtig schön. Gerhard war so zärtlich zu mir.“) sind nicht kompatibel.

Das Blöde: es fällt keinem auf, weil man Fälle wie die zwischen Jens und Gerhard nicht kennt (sie schaffen es nicht in die Medien) und auch nicht für möglich hält. Soweit es um das Urteil Dritter geht, verdrängt das Wort die Wirklichkeit, weil der mit dem Wort „Gewalt“ gesetzte geistige Anker die Wahrnehmung der Wirklichkeit nachhaltig verzerrt.

Der virtuelle Freispruch für Gerhard (und andere vergleichbare Fälle) bleibt deshalb ohne Folgen. Sprachmanipulation und Wirklichkeitsverzerrung siegen. Das ist frustrierend.

Andererseits: würde man die künstlichen Filter wegnehmen und die Wirklichkeit erkennbar machen, dann ist unsere Gesellschaft liberal genug, um auf eine Beziehung, die ihrem Wesen nach nicht missbräuchlich ist, sondern lediglich einen Tabubruch darstellt, angemessen zu reagieren. Das wiederum ist ermutigend.

Es gibt einen fruchtbaren Boden, auf dem Toleranz und Akzeptanz gedeihen kann. Viele Menschen sind in der Lage, die Gefühle und Wünsche des „Opfers“ wahrzunehmen und dann auch zu respektieren. Dieser „fruchtbare Boden“ wird durch Sprachmanipulation und Wirklichkeitsverzerrung künstlich steril gehalten.

Aktuell wirkt das. Einen künstlich geschaffenen Zustand kann man aber nur schwer „auf ewig“ festschreiben. Es gibt also durchaus Hoffnung, dass sich für die Gerhards und Jens dieser Welt irgendwann etwas nachhaltig verbessert. Leider muss man dafür aber vermutlich ein paar Jahrzehnte Geduld mitbringen.

Neuer Angriff: Petition gegen Kindersexpuppen

Im Grunde erleben wir seid 1993 eine immer weiter getriebene Kastration der Möglichkeiten von Pädophilen, ihre Neigung „auszuleben“, ohne dass ein Kind davon betroffen ist.

1993 wurde der Besitz von Kinderpornographie verboten. Zuvor waren nur Verbreitung und Herstellung verboten.

Das Betrachten kinderpornographischen Materials ist eine Ersatzhandlung für sexuelle Handlungen mit Kindern. Egal wie abstoßend man es finden mag, es ist letztlich Vermeidungsverhalten exponentiell schlimmerer Taten.

Der Besitz dieses Materials ist (soweit reale Kinder betroffen sind) zu Recht verboten. Der Unrechtsgehalt ist meiner Einschätzung nach vergleichsweise überschaubar. Es gibt ihn aber.

Dabei ist es keineswegs so, dass Kinderpornos stets Missbrauch dokumentieren müssen. Es gibt auch Kinderpornos, die das nicht tun. Die meiste Kinderpornographie wird heutzutage vermutlich absichtlich von Kindern mit ihren Smartphones hergestellt.

Dieses Problem ist auch schon dem Bundeskriminalamt und den Medien aufgefallen. Tagesschau.de berichtete am 28.10.2019 unter Überschrift „Kinder verbreiten immer öfter Kinderpornos“ wie folgt:

Kinder und Jugendliche finden die Inhalte meist lustig, die Dimension erfassen sie nicht: Laut BKA ist die Verbreitung von kinderpornografischen Bildern durch Minderjährige ein akutes Problem. Die Folgen können drastisch sein.

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat eindringlich vor der Verbreitung von Kinderpornografie durch Minderjährige gewarnt. Die Beamten registrierten demnach seit einigen Monaten unzählige Fälle, in denen junge Menschen kinderpornografische Bilder und Videos an Kontakte im Freundeskreis weiterleiteten. Dabei handele es sich keinesfalls um Bagatelldelikte, sagte Sabine Vogt vom BKA. Sie warnte eindringlich: Vor allem Minderjährige verbreiteten solche Inhalte oft, „ohne sich ausreichende Gedanken über den kinderpornografischen Charakter zu machen“.

Es gibt also Kinderpornos, die von den Protagonisten freiwillig hergestellt wurden und im kleinen Kreis auch freiwillig geteilt werden. Dass die eigenen Bilder und Videos dann weiter verbreitet und quasi öffentlich werden, wird aber kaum ein Kind wollen.

Auch wenn es tatsächlich Kinderpornos mit willentlich einvernehmlichen Handlungen gibt, die auch einvernehmlich entstanden sind, erfolgt spätestens die weitere Verbreitung fast zwangsläufig unter der Bedingung eines Vertrauensbruchs und einer schweren Verletzung der Intimsphäre.

Es ist für die meisten Menschen belastend, wenn andere, wildfremde Menschen intime Aufnahmen von ihnen besitzen. Wenn man die Verbreitung verhindern will, muss man auch den Besitz unterbinden. Deshalb halte ich ein Verbot für gerechtfertigt.

Das Strafmaß für Besitz von 1993 (Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Gefängnis) war aus meiner Sicht angemessen. Das aktuelle Strafmaß von bis zu 3 Jahren ist es nicht mehr. Dass der Strafrahmen künftig auf mindestens 1 Jahr und bis zu 5 Jahre angehoben werden soll, halte ich für völlig überzogen.

1995 wurde der Besitz von virtueller Kinderpornographie verboten. Aus meiner Sicht ist überhaupt nicht erkennbar, wo hier ein Unrechtgeahlt liegen soll. In Texten, Zeichnungen, Computeranmationen kommt kein real existierendes Kind vor. Es kann also auch kein Kind missbraucht, ausgenutzt oder sonstwie geschädigt werden.

Ich habe vor einigen Tagen eine Petition „Hilfe für Nicht-Täter: Pädophile brauchen eine legale Möglichkeit der Triebabfuhr“ gestartet, die sich gegen das Verbot wendet und in der auch der Psychologe Prof. Dr. Jorge Ponseti vom Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ zitiert wird. Seine Einschätzung:

Viele Pädophile nutzen die Pornografie, um mit ihren Trieben besser umzugehen, sie hilft ihnen, die Finger von Kindern zu lassen. Wenn die Kinder in den Missbrauchsdarstellungen gar keine echten Kinder sind, dann ist dieses Verhalten ethisch nicht verabscheuungswürdig, sondern verantwortungsvoll.

Verbote, die keine echten Kinder schützen sind für den Kinderschutz schädlich. Man kann damit eine allgemein missbilligte Neigung sanktionieren. Statt sie zu schützen, gefährdet man Kinder dadurch aber sogar.

Prof. Ponseti formuliert das so:

Diese Männer mit diesen Neigungen sind da, mitten unter uns, sie verschwinden nicht, nur weil wir sie immer strenger sanktionieren. Sinnvolle Prävention können wir erst machen, wenn wir unser Sanktionsbedürfnis wieder etwas bremsen. Dort, wo es sinnvolle Maßnahmen verhindert.

2015 kamen weitere Verbote hinzu: Posing-Bilder wurden zu Kinderpornographie erklärt. Hinzu kam auch der neue Tatbestand der Jugendpornographie und die „Lex Edathy“. Um nicht den Rahmen zu sprengen, will ich hier nur das Posing herausgreifen.

Eine Posingaufnahmen ist die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Im Grunde braucht es hierfür meiner Meinung nach keine Strafbarkeit. Da Posing-Bilder keine Handlungen zum Gegenstand haben, zeigen sie auch nicht den sexuellen Missbrauch eines Kindes.

Meine (immer noch gültige) Einschätzung dazu aus dem Artikel „Die nächste Welle„:

Wenn sich jemand sehr darum bemüht, Inhalte zu meiden, die den Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird er meist trotzdem Bilder besitzen, aber eben nicht solche, die sexuelle Handlungen darstellen, sondern andere. Also z.B. Bilder aus Modezeitschriften, Werbung, Porträtfotos von Kinderschauspielern und ähnliches.

Ein Junge ohne T-Shirt oder in Badehose ist bereits „teilweise unbekleidet“. Damit ist ein Kriterium bereits erfüllt. Damit das Bild „kinderpornographisch“ wird, bedarf es nach aktueller Gesetzeslage nur noch einer „unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung“. Die Einschätzung der Natürlichkeit einer Körperhaltung ist aber stets subjektiv.

Wer sich traut und die Problematik verstehen will, kann sich Fotos des preisgekrönten Fotografen Oriano Nicolau anschauen, der unter anderem für Vogue Italia arbeitet. Auf der Portfolio-Seite von Vogue Italia zu Oriano Nicolau gibt es nicht nur Bilder von teilweise unbekleideten Jungen, sondern auch einzelne Aktfotos und einige Bilder von Jungen in „untypischen“ Unterhosen.

Wären die Bilder problematisch, dürften sie nicht auf der Seite von Vogue Italia zu finden sein. Es handelt sich immerhin um eines der absoluten Top-Modemagazine weltweit. Trotzdem sind Bilder dabei, die strafrechtlich bereits zu „Diskussionen“ führen könnten, bei denen aber vermutlich hilft, dass sie von einem angesehenen Starfotografen und nicht aus einem Hobbykeller stammen (Kunst ist keine Pornographie).

Wer sicher sein will, sich nicht versehentlich strafbar zu machen, darf als pädophiler Mensch daher inzwischen überhaupt keine Bilder mehr besitzen, zumal der „Besitz“ schon vollendet ist, wenn sich ein Bild im Arbeitsspeicher des Rechners befindet. Das ist im Grunde auch der (nicht legitime) Zweck der Gesetzgebung.

Wenn jemand lediglich Posingbilder besitzt, aber kein einziges Bild, dass ein tatsächliches Geschehen in Verbindung mit einer sexuelle Handlung zeigt, dann hat sich der Betreffende offensichtlich sehr darum bemüht, Inhalte zu meiden, die den Missbrauch von Kindern zum Inhalt haben.

Warum sollte man ihn dann bestrafen, noch dazu mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe?

Das Betrachten des Fotos eines Jungen in ungewöhnlichen Unterhosen sollte nicht dazu führen, dass jemand zu 1 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden kann.

Die Empörungskampagnie nach den Missbrauchsfällen von Lügde, Bergisch-Gladbach und Münster hat zu zahlreichen neuen Sanktions- und Bestrafungs-Initiativen geführt.

Ich habe schon in meinem Artikel „Staatsfeind Nr. 1“ bereits das angestrebte Verbot von Kindersexpuppen erwähnt:

Die CDU Bundestagsabgeordnete Sylvia Pantel fordert aktuell ein Verbot des Handels mit kindlich aussehenden Sexpuppen. Als müsste man Puppen (= Dinge) vor sexuellen Übergriffen schützen. Als wäre es gerechtfertigt Menschen, die in der Ausübung ihrer Sexualität ohnehin äußerst eingeschränkt sind, auch noch die letzten Möglichkeiten zu nehmen, legal ihre Sexualität ausleben zu dürfen.

Es ist legitim, Kinder von Übergriffen zu schützen. Es ist nicht legitim, alles zu kriminalisieren, was Pädophile möglicherweise sexuell stimulieren könnte. Das wird aber aktuell gemacht. Die klare Tendenz ist pauschal zu unterstellen, dass jeder sexuelle Gedanke eines Pädophilen abstrakt ein Kind gefährden könnte. Alles, was potentiell der sexuellen Erregung dienen könnte, wird zur Gefahr erklärt. Damit wird dann aber letztlich die Neigung an sich kriminalisiert.

Hierzu gibt es inzwischen auch eine Petition „Verbot von #Kindersexpuppen in Deutschland! Es geht um den Schutz unserer Kinder!„, die bereits 65.000 mal unterzeichnet wurde. Meine eigene Petition „Hilfe für Nicht-Täter: Pädophile brauchen eine legale Möglichkeit der Triebabfuhr“ hat bisher 5 Unterschriften. Das zeigt die Kräfteverhältnisse.

Im nachfolgenden Video, dass ich jedem wärmstens ans Herz legen möchte, setzt sich der Pädophile Sirus von Blog „Kinder im Herzen“ mit der neuen Verbots-Initiative auseinander.

Zum Schluss eine Frage, die sich vor allem an Nicht-Betroffene richtet:

Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn

  • Kindersexpuppen verboten sind
  • die Nutzung jeglicher Kinderfotos zur sexuellen Befriedigung verboten wird
  • die Nutzung von Bildern zur Triebabfuhr genauso betraft wird wie eine Vergewaltigung
  • Pädophile keine legale Möglichkeit mehr haben, ihre Neigung „auszuleben“
  • „Verherrlichung“ von Pädophilie verboten wird
  • nach dem Motto „keine Bewährung für Kinderschänder“ Bewährungsstrafen entfallen
  • analog zum Mord die Unverjährbarkeit von Kindesmissbrauch eingeführt wird.
  • die Strafrahmen weiter hochgeschraubt werden (z.B. auf 14 Jahre Mindeststrafe für „schweren sexuellen Missbrauch“ wie der CDU-Landtagsfraktionsvorsitzende Christian Baldauf gefordert hat)

Die Menschen mit der Neigung verschwinden ja nicht einfach.

Menschen können teilweise erstaunlich viel Druck aushalten, ohne zu explodieren. Aber ist es deshalb wirklich sinnvoll, permanent den Druck zu erhöhen und alle Sicherheitsventile zu zerstören?

„Eine teuflische Gruppe von Untermenschen“

Als was soll man sich bezeichnen, wenn man meine sexuelle Orientierung hat?

Auf der Seite Wer, was, wieso? Über diese Seite, auf der ich meinen Blog erkläre, schreibe ich dazu:

Ich bin pädophil und fühle mich sexuell zu Jungen im Alter von etwa 10 bis 14 Jahren hingezogen.

Wissenschaftlich gesehen ist das Wort „pädophil“ in diesem Zusammenhang aber falsch. Pädophilie ist die Anziehung zu Kindern vor Erreichen der Pubertät. Jemand, der sich zu Kindern in der Pubertät hingezogen fühlt ist wissenschaftlich gesehen „hebephil“.

Jemand, der sich (wie ich) zu Jungen im Alter von ca. 10 bis 14 Jahren hingezogen fühlt, wird also zwar allgemeinsprachlich heute meist als „pädophil“ verortet, ist aber eigentlich homo-hebephil.

Als ich als Junge gemerkt habe, wie meine sexuelle Neiung ist, habe ich das häusliche DTV-Lexikon bemüht, und bin den Querverweisen zum Thema Sexualität gefolgt, um festzustellen, welchen Namen die Neigung hat. Pädophilie passte nicht, da gibt es um Kinder (also auch Mädchen) vor der Pubertät. Bei mir waren es Jungen in der Pubertät. Fündig wurde ich beim Begriff Päderastie. Das passte. Es entsprach meiner Neigung und der Beziehungstyp war auch keineswegs nur abwertend geschildert:

Im alten Griechenland fand die Knabenliebe öffentl. Duldung und Förderung, ja Heiligung. Am ausgeprägtesten war sie bei den Doreren, wo sie mit dem Rittertum und der Organisation der Gesellschaft verknüpft war, Ethisches und sinnliches Moment standen gleichberechtigt nebeneinander. Auf Kreta pflegte der Liebhaber den Knaben mit Duldung der Familie zu rauben, um ihn zwei Monate lang in den ritterl. Künsten zu unterweisen; keinen Liebhaber zu haben galt als Schande. In Sparta war der Liebhaber der gesetzl. Vormund des Knaben. Auf der Insel Thera gefundene Felsinschriften beweisen, dass die sinnliche Knabenliebe gerade in den besten Kreisen sich in aller Öffentlichkeit vollzog, In Attika war die Knabenliebe mit Palästra und Gymnasium verbunden; Vasenbilder schildern das Liebeswerben der Männer um die Knaben, und nur die gewerbsmäßige Unzucht galt als schimpflich.

An gewerbsmäßiger Unzucht war ich ohnehin nicht interessiert. Aber ein Mentor eines jüngeren Jungen zu sein, war für mich eine schöne Vorstellung. Ethisches und sinnliches Moment gleichberechtigt nebeneinander – hörte sich für mich gut an.

Allerdings beschreibt „Päderastie“ eigentlich nicht die Neigung, sondern ein historisches Beziehungsmodell, so wie auch z.B. „Ehe“ keine Neigung, sondern ein Beziehungsmodell beschreibt.

Auch hier sieht man übrigens, dass Beziehungsmodelle sich wandeln und zugleich auch das, was in einer Epoche als „selbstverständlich“ akzeptabel gilt: war die Ehe bis vor kurzem noch exklusiv heterosexuell definiert, so hat sie sich mit der „Ehe für alle“ inzwischen auch für gleichgeschlechtliche Beziehungen geöffnet.

Später habe ich im Internet Selbsthilfeforen gefunden, auf denen das Wort „Boylover“ (Jungenliebhaber) verwendet wurde. Wohl vor allem deshalb, weil das Wort „Pädophiler“ ein Schimpfwort ist und teils beleidigend mit Kindesmissbraucher gleichgesetzt wird. Die Wortschöpfung Boylover war neu, unbekannt und deshalb unbelastet.

Bei den „Boylovern“ oder kurz BLs gibt es dann wieder Unterkategorien bzw. Schubladen, je nach Alterspräferenz. Etwa „LBL“ (little boy lover) für Betroffene, die Jungen vor Erreichen der Pubertät anziehend finden oder „TBL“ (teen boy lover) für solche, die spätpubertäre Jungen mögen.

Schubladen verleiten manche Menschen zu abwertender Abgrenzung. Ein Boylover, der sich auf die Päderastie beruft und die „edle Knabenliebe“ im Mund führt, schaut vielleicht auf Girllover (Mädchenliebhaber) herab. Ein männlicher Girllover fühlt sich als Heterosexueller vielleicht dem männlichen, homosexuellen Boylover gegenüber überlegen. Ein BL hält seine eigene Liebe möglicherweise für akzeptabel, grenzt sich aber von LBLs ab. Dafür schaut der TBL möglicherweise auf ihn herab, so wie die Schwulen auf uns alle herabsehen. Schubladen sind gefährlich und Sexualität existiert in der Regel in einem Kontinuum. Die Schubladen passen also meist eher schlecht als recht.

Im Grunde sind wir aber bei dem angelangt, was alle zuvor genannten vereint und sie von Stinos (den Stinknormalen) und Schwulen trennt: sie werden universell verachtet.

Ich sympathisiere mit Homosexuellen, weil zumindest das Coming-out für viele auch heute noch eine echte Herausforderung darstellt und ich das mitfühlen kann. Ich habe mich aber, auch wenn ich mich von männlichen Wesen angezogen fühle, selbst nie als homosexuell identifiziert.

Mit der Lebensrealität des rechtlich inzwischen fast völlig gleichgestellten Homosexuellen, der zwar teilweise durchaus noch angefeindet wird aber gesellschaftlich in der Regel akzeptiert und geachtet ist und über ein großes und gut funktionierendes Antidisriminierungs-Netzwerk verfügt, verbindet mich auch nichts. Noch dazu wurden Menschen wie ich aus der LGBT Bewegung herausgeschmissen. Es macht für mich keinen Sinn, eine homosexuelle Identität zu postulieren.

Mit der Lebensrealität von „echten“ Pädophilen (die sich von vorpubertären Kindern angezogen fühlen) verbindet mich dagegen als Homo-Hebephiler viel. Die Ächtung und Diskriminierungserfahrungen sind die selben. Da ist nichts, wovon ich mich abgrenzen müsste. Aus meiner Sicht „passt“ das Label „pädophil“ daher. Vielleicht sogar gerade, weil es so stark negativ besetzt ist.

Irgendwann eroberten Homosexuelle für sich das Wort „schwul“, obwohl es als abwertende Fremdbezeichnung genutzt wurde (und teils noch genutzt wird). Es hat lange gedauert und das Erreichte muss nach wie vor verteidigt werden, aber sie haben es im Wesentlichen geschafft.

Wie das Wort „schwul“ ist auch das Wort „pädophil“ nicht negativ besetzt, weil es etwas an sich Schlechtes bezeichnet, sondern weil es beleidigend, diskriminierend, stigmatisierend benutzt wird.

Ich habe mich dafür entschieden, das Wort „pädophil“ für mich zu reklamieren. Menschen, die Pädophile hassen, wissen, dass sie andere Menschen hassen, weil diese pädophil sind. Ihr Hass ist nicht mit dem Wort verbunden, sondern mit mir und Menschen, die fühlen wie ich. Jedes andere Wort, das ich für mich verwende würde eine Bedeutungsverschlechterung erfahren, wenn es hinreichend bekannt wird. Ein heute fast unbekanntes Wort wie „hebephil“ würde dann „pädophil“ ersetzen und an seine Stelle treten, ohne dass irgend etwas gewonnen wäre.

Wenn ich mich als „Pädo“ zu erkennen gebe und mich so zeige wie ich wirklich bin, also auch ohne zu versuchen etwas zu beschönigen, dann kann das bei ein paar Menschen Vorurteile beiseite räumen, die sonst nie in Frage gestellt worden wären. Wenn man das Wort „pädophil“ verwendet und sich zeigt, gibt es also etwas zu gewinnen: Toleranz (= Aushalten) und Akzeptanz. Sicher nicht immer und bei jedem, aber ab und an, kann man Erfolge erzielen. Viele kleine Erfolge unterschiedlicher pädophiler und aufgeklärter Akteure können sich aufsummieren und zu einer Einstellungsänderung der Bevölkerung führen.

Im deutschen Sprachraum scheint mir das Wort „pädophil“ unter Betroffenen inzwischen als Eigenbezeichnung gut akzeptiert zu sein. Ich begrüße das.

Im englischen Kulturraum ist die Verachtung für Pädophile wohl noch größer als bei uns. Betroffene haben dort eine, inklusive und zugleich historisch unbelastete Wortneuschöpfung entwickelt: MAP (minor attracted person = von Minderjährigen angezogene Person).

Inzwischen ist diese Wortneuschöpfung bekannt geworden. Vor kurzem gab es einen Artikel dazu in der englischen Daily Mail, einer britischen Boulevard-Zeitung mit 3,3 Millionen Lesern:

Täglich werden Hunderte von beunruhigenden Berichten erstellt, in denen sowohl potenzielle als auch praktizierende Missbrauchstäter als „MAPs“ – Minor-Attracted Persons – bezeichnet werden, um dem „Stigma“ zu entgehen, das mit dem Wort Pädophiler verbunden ist.

Die anonymen Benutzer haben sogar ihre eigene Regenbogen-„MAP-Pride“-Flagge kreiert – wobei einige argumentieren, dass sie als Nischengruppe in der LGBT-Gemeinschaft gefeiert werden sollten. (…)

Otep Shamaya, eine Kämpferin für die Rechte der Homosexuellen, sagte: „Sie sind eine teuflische Gruppe von Untermenschen, und sie werden in der LGBTQ-Gemeinschaft keine Zuflucht finden. Wir weisen ihre wahnhaften und bösen Behauptungen aufs Schärfste zurück. (…)

Beunruhigend ist, dass die Kampagne auch von Akademikern gestärkt wird, die fordern, dass die Stimmen der Pädophilen gehört werden. (…)

Kontroverserweise behauptet Dr. Harper, dass „Pädophilie und Kindesmissbrauch nicht dasselbe sind“ und dass „Pädophilie ein sexuelles Anziehungsmuster ist, das Gemeinsamkeiten mit anderen sexuellen Orientierungen aufweist“. Er lehnte einen Kommentar ab, als er von dieser Zeitung kontaktiert wurde.

Eigene Übersetzung, Hervorhebung durch Fettschrift hinzugefügt

Menschen, die als Untermenschen bezeichnet werden, hatten wir in Deutschland ja schon mal. Wir wissen, wo es geendet hat.

Es ist bemerkenswert, wenn der „Untermensch“-Vorwurf von jemandem kommt, der für (seine eigenen) Menschenrechte kämpft und zu einer Gruppe gehört, die vor 75 Jahren gemeinsam mit der Gruppe, die er nun verunglimpft, vergast wurde. So ändern sich die Zeiten.

Ein anderer Schwuler ist Billy Porter. Er gewann 2019 als erster offen schwuler Afroamerikaner einen Emmy in der Kategorie „Bester Hauptdarsteller – Dramaserie“. Im Rahmen der Verleihung wandte er sich mit diesen Worten an das Publikum:

Es dauerte viele Jahre, bis ich den ganzen Dreck erbrochen hatte, den man mir über mich erzählt und den ich halb geglaubt hatte; bevor ich auf der Erde wandern konnte, als hätte ich ein Recht, hier zu sein.

Dann zitierte Porter den schwulen afroamerikanischen Schriftsteller James Baldwin mit den Worten:

Ich habe das Recht, du hast das Recht – wir alle haben das Recht!

Kaum etwas kann besser beschreiben, was ich fühle, wenn ich mal wieder damit konfrontiert werde, dass Kindesmissbrauch und Pädophilie in den Medien oder von Politikern gleichgesetzt wird.

Das ist der Dreck, der 14-jährigen jungen Pädos heute in den Rachen gestopft wird, die gerade entdecken, was ihre sexuelle Orientierung ist und die dann daran verzweifeln.

Aber so gut die Wort auch passen, weiß ich natürlich, dass ich mit dem „du hast das Recht – wir alle haben das Recht!“ nicht mit-gemeint bin. Billy Porter wäre entsetzt, wenn ein Pädophiler sein Zitat „missbrauchen“ würde.

Ein Grund könnte sein, dass die Schwulen in weiten Teilen der Anti-Pädophilen Propaganda aufgesessen sind. Ein anderer Grund dürfte sein, dass sie über eine behauptete Gleichsetzung angegriffen werden und ohne scharfe oder schärfste Abgrenzung und Verurteilung ihre eigene Akzeptanz in der Gesellschaft in Gefahr sehen. Hass und Ächtung gegenüber Pädophilen sind also quasi Selbstverteidigungsmaßnahmen gegenüber Dritten.

Die Angriffe gibt es jedenfalls tatsächlich. In Deutschland griff der Kasseler Biologieprofessor Ulrich Kutschera die Ehe für alle an, indem er erklärte: „Sollte das Adoptionsrecht für Mann-Mann bzw. Frau-Frau-Erotikvereinigungen kommen, sehe ich staatlich geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmissbrauch auf uns zukommen.“ An anderer Stelle sprach er bei Homo-Männerpaaren mit Adoptivsohn von einem möglichen „Horror-Kinderschänder-Szenario“.

In Polen kämpft die katholische Stiftung „Ordo luris“ mit dem Slogan „Stoppt die Pädophilie“ gegen Aufklärungsarbeit über das Thema Homosexualität und Gender-Vielfalt an Schulen. Schwule werden als „Pädophiler“ oder“Päderast“ beschimpft. Angebliche Nähe zu Pädophilie oder „Gewöhnung“ an Homosexualität ist in Polen und anderswo die bevorzugte Angriffsstrategie von Extremisten gegen Schwule. Da darf es mich nicht wundern, wenn der schwule polnische Automechaniker Kazimierz Strzelec im Interview mit dem Deutschlandfunk erklärt:

Wenn bei einer unserer Demos einer mitlaufen und für die Legalisierung von Pädophilie eintreten würde, dann würden wir ihn rausschmeißen und die Polizei holen.

Dabei ist Pädophilie – eine Neigung – nicht einmal in Polen verboten. Sie muss also nicht erst legalisiert werden. Wer sich wie beschrieben verhält, muss in Polen aber trotzdem fürchten, ins Gefängnis zu kommen. Paragraf 200b des dortigen Strafgesetzbuches verbietet die „öffentliche Werbung für oder Zustimmung zu Pädophilie“ und sieht eine Geldstrafe oder Haft von bis zu zwei Jahren vor.

In Polen könnte ich diesen Blog hier vermutlich gar nicht legal betreiben.

In seiner Rede zur internationalen Lage der Menschenrechte von LSBTTI (Lesben, Schwulen, Bi- sexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen) vom 27.06.2019 führte der CSU Bundestagsabgeordnete Dr. Michael Ullrich aus:

(…) es geht um den Kern der Menschlichkeit und den Kern der Würde des Menschen. Nach unserem Menschenbild darf und muss jeder Mensch so leben können, wie er möchte. Und er muss so lieben können, wie er das will. (…)

Wir wissen, dass in vielen Teilen der Welt – in beinahe 70 Staaten, in denen beinahe die Hälfte der Menschheit lebt – Menschen nicht so leben und lieben dürfen, wie sie das gerne wollen – sie werden verfolgt, diskriminiert, weil sie vermeintlich anders sind. Aber sie sind nicht anders, sondern sie lieben anders; das ist etwas, was jeder auf der Welt akzeptieren muss. Es gehört zu den unveränderlichen Menschenrechten, dass es keinen Unterschied geben darf, wie jemand liebt und wie jemand ist. (…)

Wir müssen klar und deutlich machen, dass die Frage des Respekts vor Menschen (…) eine Frage ist, die auf die Agenda der Weltpolitik muss, weil wir nicht akzeptieren, dass Menschen verfolgt werden, weil sie anders lieben. (…)

Auch das sind gute Worte. Aber auch hier bin ich nicht mit-gemeint.

Wenn meiner Meinung nach etwas straffrei werden sollte, dann nur Handlungen, die von beiden Beteiligten willentlich gewollt und einvernehmlich sind. Als Pragmatiker erwarte ich mir aber gar nicht viel mehr als ein „so-sein-dürfen-wie-man-ist“.

Doch auch das wird mir nicht zugestanden. Stattdessen wir Pädophilie mit Gewalt gleichgesetzt. UN-Resolution A/RES/72/245:

[Die Generalversammlung] verurteilt alle Formen der Gewalt gegen Kinder in allen Umfeldern, namentlich (…), Pädophilie, (…), und fordert die Staaten nachdrücklich auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um (…) jede derartige Gewalt gegen Kinder zu verhüten und sie davor zu schützen).

Der Kern der Menschlichkeit und der Kern der Würde des Menschen. Für mich ziemlich weit weg.

Gestern erhielt ich zwei Kommentare von jemandem, der anscheinend über meinen Artikel zum Kinderporno-Verdacht gegen Christoph Metzelder den Weg auf meinen Blog gefunden hat.

Als „Dein Tod“ kam der Text:

„Geh einfach sterben du widerliches Monster!“.

Als „IchHasseEuch“ kam:

„Ihr dämlichen widerlichen kranken Schweine versucht eure Perversion hier auch noch schön zu reden?!?!
„früher war das ganz normal“?!
Früher werd ihr für solche Texte gesteinigt wurden!!
In der Hölle sollt ihr alle samt schmoren!

Meister Joda würde dazu vermutlich sagen:

Als Jedi ungeeignet du bist. Denn … Furcht führt zu Wut, Wut führt zu Hass. Hass führt zu unsäglichem Leid.

Ich habe etwas gezögert, die Kommentare aber inzwischen freigegeben und wie folgt beantwortet:

Dein Kommentar zeigt, wie viel blinde, irrationale Wut es gibt. Er beweist, dass Pädophile, die für ihre Neigung nichts können, nicht nur diskriminiert und geächtet, sondern bedroht und angegriffen werden.

Bei Angriffen wird normalerweise nicht das Opfer als Problem wahrgenommen, sondern der Angreifer. Vielleicht trägst du mit deinem aggressiven Ausbruch ja ungewollt dazu bei, dass die Welt ein wenig toleranter wird.

Es ist ein weiter Weg.

Ich gehe ihn lieber als Mitglied einer „teuflischen Gruppe von Untermenschen“ als überhaupt nicht. Und irgendwann sagt irgendwer:

Ich bin pädophil. Und das ist auch gut so.

Bis dahin müssen wir es uns denken und um die kleinen Siege kämpfen.

Hilfe für Nicht-Täter: Pädophile brauchen eine legale Möglichkeit der Triebabfuhr

Ich habe mich entschieden etwas Neues auszuprobieren und eine Petition zu starten. Ich hoffe ich habe die richtigen Worte gefunden, um auch Nicht-Betroffenen zu ermöglichen die Petition zu zeichnen, ohne deshalb „in Verdacht“ zu geraten.

Unterzeichnen kann man die Petition hier.


Hilfe für Nicht-Täter: Pädophile brauchen eine legale Möglichkeit der Triebabfuhr

Strafbarkeit des Besitzes virtueller Kinderpornographie (Texte, Bilder, Zeichnungen) abschaffen!

Ich bin pädophil, bzw. homo-hebephil. Ich fühle mich zu Jungen im Alter von 10-14 Jahren hingezogen. Ich lebe mit meiner Neigung nun schon einige Jahrzehnte und bin nicht straffällig geworden.

Es gibt in Deutschland schätzungsweise 250.000 pädophile Männer. Die allermeisten von Ihnen leben verantwortungsvoll und werden nie einem Kind gegenüber übergriffig.

Ich habe mir meine Neigung nicht ausgesucht. Das Leben mit einer pädophilen Neigung ist nicht einfach, ich kann Ihnen aber versichern, dass Pädophilie einen nicht böse macht und einen auch nicht dazu zwingt, böse Taten zu begehen. Ein Hetero-Mann wird ja (selbst wenn er längere Zeit keinen Sexualpartner findet und deshalb abstinent ist) auch nicht automatisch zum Frauenvergewaltiger.

Langfristig gesehen sind die Hauptbelastungen

  • der tiefe Schmerz und die Trauer, nie die Erfüllung der Grundbedürfnisse durch intimen Körperkontakt, durch Hautkontakt, erleben zu können und
  • die Isolation und Verachtung durch die Gesellschaft, die aktuell ganz besonders schlimm und intensiv ist.

Ich wünsche mir, dass die Menschen sich ihren Hass für Missbrauchstäter (zu ca. 90% nicht-pädophile Ersatztäter) aufheben. So ist es aber leider nicht. In einer anonymen Umfrage plädierten 49% der Befragten für eine präventive Inhaftierung von Nicht-Tätern mit sexuellem Interesse an Kindern, 27% wünschten diesen den Tod.

Niemand darf einem anderen durch das Ausleben seiner Sexualität schaden. Wer pädophil ist, muss mit seiner Sexualität verantwortungsvoll umgehen. Die Neigung verschwindet aber nicht, indem man sie unterdrückt. Was man unterdrückt wird mit der Zeit schwer beherrschbar. Für einen verantwortungsvollen Umgang kommt es aber gerade auf Kontrolle an. Das ist auch im Interesse von Kinderschutz und Prävention.

Der Psychologe Prof. Dr. Jorge Ponseti vom Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ äußerte sich vor kurzem im Welt-Artikel „Pädophile Männer brauchen eine legale Möglichkeit zur Triebabfuhr“ wie folgt:

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„Es ist in keiner Form akzeptabel, wenn Kinder missbraucht werden“, sagt der Kieler Sexualwissenschaftler Jorge Ponseti. „Aber inzwischen sind auch computeranimierte Filme und Bilder mit Strafen bewehrt. Das muss sich ändern. Pädophile Männer brauchen eine legale Möglichkeit zur Triebabfuhr, das geht sonst schief.“

Der Sexualwissenschaftler Jorge Ponseti, der bereits Dutzende pädophiler Männer behandelt hat, hält das für ein moralisches Fehlurteil der Juristen. Es mache die Situation für Kinder eher bedrohlicher als besser. „Viele Pädophile nutzen die Pornografie, um mit ihren Trieben besser umzugehen, sie hilft ihnen, die Finger von Kindern zu lassen. Wenn die Kinder in den Missbrauchsdarstellungen gar keine echten Kinder sind, dann ist dieses Verhalten ethisch nicht verabscheuungswürdig, sondern verantwortungsvoll.

„Diese Männer mit diesen Neigungen sind da, mitten unter uns, sie verschwinden nicht, nur weil wir sie immer strenger sanktionieren“, sagt der Kieler Sexualforscher Ponseti. „Sinnvolle Prävention können wir erst machen, wenn wir unser Sanktionsbedürfnis wieder etwas bremsen. Dort, wo es sinnvolle Maßnahmen verhindert.

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Verbote im Bereich virtueller Kinderpornographie (Texte, Zeichnungen, Computeranimationen) gehen zu weit. Ein Text oder eine Zeichnung schadet niemandem. Es wird damit kein Kind sexuell ausgebeutet.

Ich blättere gerne in der Wikipedia und bin dort vor einiger Zeit über den Artikel „Billigkeit“ gestolpert. Im Abschnitt zur Bedeutungsgeschichte heißt es: „Bereits 1837 galt: „Wer nicht zum Nachteile anderer seinen Vorteil sucht und wer überhaupt nichts will, wodurch andere in ihren Rechten verletzt oder auf andere Weise eingeschränkt werden könnten, handelt billig oder gerecht“.“

Sexualität wird neben der Nahrungsaufnahme, Schlaf und dem Erhalt der körperlichen Unversehrtheit zu den psychologischen Grundbedürfnissen gezählt, deren Befriedigung das erste Ziel eines jeden Menschen ist.

Natürlich bin ich für mein Handeln verantwortlich, insbesondere dafür niemand anderem zu schaden. Es ist mir aber nicht ersichtlich, wie einem anderen durch meinen Besitz einer Zeichnung ein Nachteil entstehen könnte, andere dadurch in ihren Rechten verletzt oder auf andere Weise eingeschränkt werden könnten.

Etwas, das nach allgemeinen Maßstäben als „billig oder gerecht“ angesehen werden müsste, kann eigentlich nicht rechtmäßig mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren bedroht sein.

Ich meine auch, dass aufgrund der Unmöglichkeit realer sexueller Kontakte mit diesem Verzichtzwang Unzumutbares von Betroffenen verlangt wird.

Deshalb fordere ich Jusitzizminsterin Christine Lambrecht und den Deutschen Bundestag auf:

Schaffen Sie die Strafbarkeit des Besitzes virtueller Kinderpornographie (Texte, Bilder, Zeichnungen) ab.