Autobiographische Beschreibung eines Kindesmissbrauchs
Menschen, die als Kind sexuelle Kontakte mit Erwachsenen erlebt haben, schreiben hin und wieder autobiographische Texte dazu. Nicht selten geht es um Begegnungen, die auch ich auf der Basis meiner Definition („Missbrauch ist, wenn ein Mensch einen anderen Menschen schlecht behandelt“) eindeutig als Missbrauch einstufe.
Aber nicht immer ist es so bzw. so einfach.
Der „Stefan-Text“ wurde (lt. Angaben im Boywiki) im Jahr 1995 von Stefan Keck, dem ehemaligen Betreiber der Webseite Bücherkiste, per Mail versendet. Keck behauptete, ein Bekannter von ihm sei der Autor. Es handelt es sich um einen nüchtern, sachlichen Bericht zweier Freundschaften mit erwachsenen Männern, der auch die Schilderung illegaler Handlungen mit Kindern enthält.
Juristische Verfolgung von Pädophilen
Der nüchterne, sachliche „Stefan-Text“ reichte im Jahr 2003 zu einer Ermittlung und Anklage wegen gemeinschaftlichen Verbreitens pornographischer Schriften gegen zwei pädophile Personen, die den Text jeweils auf Ihren Internetseiten veröffentlicht hatten.
Das Amtsgericht Trier hat die Angeklagten am 25. März 2003 dann auch tatsächlich für schuldig befunden und den Angeklagten G. (den Pädoaktivisten Dieter Gieseking, der die Webseite Krumme13 betreibt) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die Berufungen der Angeklagten wurde vom Landgericht Trier mit Urteil vom 29. September 2003 als unbegründet verworfen.
Dass die Zeit des Kennenlernens und außersexuelle Betätigungen umfangreich geschildert werden, verleitete das Gericht dabei zu der steilen These, dass „die Beschreibung des Kennenlernens von Kindern bei Personen mit pädophilen Neigungen besondere Bedeutung habe und gerade aus der Sicht des Pädophilen schon die Annäherung als sexuell empfunden werde“. Der „Stefan-Text“ verfolge „zumindest weit überwiegend das Ziel, den Internet-User sexuell zu stimulieren“ und sei „eindeutig auf die Stimulierung sexueller Reize ausgerichtet“, weil der pädophile Internet-User genau das geboten bekomme, was seiner sexuellen Veranlagung entspreche.
Einen Freispruch gab es erst im Revisionsprozess durch das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 26. 9. 2005.
Das Urteil war auch eine ziemliche Klatsche für die Vorinstanzen. Im Grunde hatten diese in ihren vom Oberlandesgericht aufgehobenen Urteilen die banalste juristische Hausaufgabe nicht erfüllt und nicht (bzw. nicht annähernd mit der gebotenen Sorgfalt) überprüft, ob der Text überhaupt pornographisch ist.
Das OLG hat dies nachgeholt und kam zum eindeutigen Ergebnis, dass der Text nicht pornographisch ist:
Eine Überprüfung des „Stefan-Berichts“ an Hand der oben angeführten, von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten Kriterien führt nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Text nicht um eine pornographische Schrift im Sinne des § 184 StGB handelt.
Zu Recht weisen die Revisionen darauf hin, dass in dem Bericht die Beschreibung der sexuellen Handlungen bereits quantitativ lediglich einen geringen Teil des Textes ausmacht. Der weit überwiegende Teil enthält Schilderungen des Beginns, der Entwicklung und Ausgestaltung sowie des Endes der persönlichen Beziehungen des Kindes „Stefan“ zu den erwachsenen Männern „Werner“ und „Gerd“. Die sexuellen Handlungen werden relativ nüchtern und zurückhaltend, nicht aber „grob aufdringlich“ oder gar „anreißerisch“ geschildert. Von einer „Verabsolutierung des sexuellen Lustgewinns“ oder einer „Entmenschlichung der Sexualität“ kann keine Rede sein.
Dass „Stefan“ in dem Bericht nicht auf ein „physiologisches Reiz-Reaktions-Wesen reduziert“ oder zum „auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert“, sondern als Individuum mit Eigenpersönlichkeit und eigenem Willen respektiert wird, wird z. B. durch die Schilderung belegt, dass „Werner“ seinen Versuch, einen Finger in den Anus des Jungen einzuführen, sofort abgebrochen hat, als dieser („mehr vor Schreck als vor Schmerz“) aufschrie und er danach keinen solchen Versuch mehr unternahm, oder „Gerd“ sich bei „Stefan“ entschuldigte, als er dessen Ablehnung seiner aggressiven Sexualität erkannte.
Die Gesamttendenz des „Stefan-Berichts“ lässt sich dahin zusammenfassen, dass in erster Linie eine sexualfreie „Liebesbeziehung“ („Ich liebte ihn und er liebte mich“) zwischen einem Kind und Erwachsenen und erst in zweiter Linie eine Sexualbeziehung geschildert wird.
OLG Koblenz, Urteil vom 26. 9. 2005
Die erwähnte These, dass „die Beschreibung des Kennenlernens von Kindern bei Personen mit pädophilen Neigungen besondere Bedeutung habe und gerade aus der Sicht des Pädophilen schon die Annäherung als sexuell empfunden werde“ wies das OLG übrigens ebenfalls zurück. Die Vorinstanz habe damit einen Erfahrungssatz angenommen hat, der in dieser Art nicht besteht.
Wer sich selbst eine Meinung zum „Stefan-Text“ bilden möchte, kann dies hier (Link) tun.
Meine persönliche Beurteilung: wer den Text liest und ernsthaft für pornographisch hält, hat vermutlich noch nie einen pornographischen Text gelesen. Der Vorgang zum „Stefan-Text“ zeigt für mich vor allem, wie leicht man als pädophiler Mensch juristisch verfolgt werden kann.
Die Tatsache, dass man pädophil ist, reicht bereits aus, um den Anfangsverdacht einer Straftat zu begründen (hierzu bei anderer Gelegenheit mehr). Wenn man sich als pädophiler Mensch dann auch noch öffentlich zu diesem Thema engagiert, macht man sich gänzlich zur Zielscheibe. Ein offensichtlich nicht-pornographischer Text kann dann sogar zu Ermittlungen, einer Anklage und sogar zur Verurteilung in zwei Instanzen wegen Verbreitung pornographischer Schriften führen.
Deutung der geschilderten Beziehung mit “Werner”
Meine persönliche Einschätzung zu den zwei im Stefan-Text beschriebenen Beziehungen ist, dass ich im ersten Fall (die Beziehung mit „Werner“) keinerlei Missbrauch entdecken kann. Im Text wird das wie folgt auf den Punkt gebracht: „Ich liebte ihn und er liebte mich. Das spürte ich in jeder Stunde unseres Zusammenseins.“
Die Beziehung von „Stefan“ und „Werner“ endete nach etwa zwei Jahren, weil „Werner“ beruflich versetzt wurde und deshalb umziehen musste. Auch in der Schilderung des Abschieds wird die Qualität der Beziehung deutlich: „Der Abschied war schrecklich für uns Beide. Es war die traurigste Erfahrung, die ich in meinem Leben bis dahin gemacht hatte.“
Ich billige diese liebevolle Beziehung, in der zwei Menschen sich gegenseitig glücklich gemacht haben und in der es auch zu sexuellen Zärtlichkeiten gekommen ist.
Juristische Fußfalle
Juristisch gesehen mache ich mich mit meiner Billigung dabei ähnlich angreifbar wie die zwei Personen, die es gewagt haben, einen nicht-pornographischen Text zu verbreiten und deshalb in zwei Instanzen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, bevor sie am Ende doch noch freigesprochen wurden.
Es gibt nämlich einen Paragraphen im Strafgesetzbuch, den ich bis vor kurzem noch nicht kannte:
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
- belohnt oder
- in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
Zu den Straftaten, die nach diesem Gesetz nicht gebilligt oder belohnt werden dürfen, gehört neben Hochverrat, Landesverrat, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und neben weiteren Tatbeständen auch der sexuelle Missbrauch von Kindern in einem besonders schweren Fall des § 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern), schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a), sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b), sowie sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178).
Die Strafbarkeit in Hinblick auf die genannten Sexualdelikte wurde erst Ende 2003 eingeführt und ist für mich ein weiteres Beispiel für die kontinuierliche und meiner Einschätzung nach inzwischen deutlich überschießenden Verschärfung des Sexualstrafrechts.
§ 176a (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) liegt unter anderem vor, wenn eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
Nach herrschender Meinung ist es gleichgültig, ob das Eindringen in den Körper des Opfers oder des Täters erfolgt. Da „Werner“ den Penis von „Stefan“ in den Mund genommen hat, dürfte damit ein Fall des § 176a vorliegen
§ 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten) verbietet es nicht, sich für eine Gesetzsänderung einzusetzen oder zu sagen, dass man einvernehmliche sexuelle Handlungen mit Kindern im Allgemeinen billigt. Es geht um die Billigung einer „rechtswidrige Tat … nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist“.
Diese Voraussetzung könnte theoretisch gegeben sein, da es sich (angeblich) um einen autobiographischen Text handelt. Allerdings steht der Strafbarkeit vermutlich entgegen, dass es gut möglich ist, dass der Autor sich den Text nur ausgedacht hat, es also gar keine Tat gegeben hat. Die Billigung einer Tat, die nie begangen wurde, fällt aber nicht unter den Geltungsbereich des § 140. Für die Strafbarkeit wäre also vermutlich zunächst der Nachweis erforderlich, dass es tatsächlich zu der beschriebenen Tat gekommen ist. Es ist mir schleierhaft, wie dieser Nachweis gelingen könnte. Ob es überhaupt zu einer Tat gekommen ist, bleibt letzlich ungewiß.
Einer möglichen Strafbarkeit einer Billigung steht außerdem entgegen, dass die Billigung in einer Weise erfolgen muss, die „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Dieses Kriterium muss zwingend erfüllt sein, damit die Strafbarkeit der Billigung eintritt.
Unter „öffentlicher Friede“ versteht man den Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das subjektive Bewusstsein, in Ruhe und Frieden zu leben. Gestört ist der öffentliche Friede bei allgemeiner Beunruhigung der Bevölkerung bzw. einer mindestens nicht unbeträchtlichen Personenzahl. Für mich ist nicht erkennbar, wie meine Billigung zu einer Störung des öffentlichen Friedens führen könnte. Aus meiner Sicht, ist das nicht nur fernliegend, sondern ausgeschlossen.
Das mag ein Staatsanwalt, der unbedingt ermitteln möchte (weil er etwas gegen Pädos hat), allerdings anders sehen.
Es wäre nach meinem Verständnis zwar etwas absurd, wegen der Billigung einer Straftat zu ermitteln, die nach den Beschreibungen des „Stefan Textes“ das Opfer selbst gebilligt hat und auch als Erwachsener weiterhin billigt, aber auch das muss einen Staatsanwalt nicht stören.
Es gibt also ein Restrisiko, dass gegen mich wegen einer Billigung ermittelt werden könnte. Hier zeigt sich wiederum, wie leicht man als pädophiler Mensch juristisch verfolgt werden kann.
Da bereits die Tatsache, dass ich pädophil bin ausreicht, um den Anfangsverdacht einer Straftat zu begründen (hierzu bei anderer Gelegenheit mehr), habe ich mich dagegen entschieden, mich in meiner freien Meinungsäußerung durch das Restrisiko von Ermittlungen in Hinblick auf § 140 einschüchtern zu lassen.
Im Übrigen finde ich es traurig, dass ich mir über diese Frage überhaupt Gedanken machen muss.
Deutung der geschilderten Beziehung mit “Gerd”
Im Fall der Beziehung zu „Gerd“ ist die Lage komplizierter als im Fall „Werner“.
„Gerd“ war ein Lehrer von „Stefan“. Wird da eine Beziehung sexuell, handelt es sich juristisch um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174). Die Beziehung wäre also auch ohne die Existenz von § 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern) verboten.
Allerdings bedeutet dies aus meiner Sicht nicht zwangsläufig, dass ein konkretes Verhältnis tatsächlich Missbrauch darstellt. Denn Missbrauch ist, wenn ein Mensch einen anderen schlecht behandelt. „Schlechtes Behandeln“ ist aber keine logische und unabdingbare Folge eines Lehrer-Schüler Verhältnisses. Das geschichtliche Positivbeispiel schlechthin, auf das sich Pädophile immer wieder einmal berufen, betraf definitionsgemäß gerade Lehrer-Schüler bzw. Mentor-Mentee Verhältnisse: die Päderastie im antiken Griechenland.
Allerdings sind die in der Beziehung mit „Gerd“ beschriebenen sexuellen Praktiken (jedenfalls beim ersten Mal) rücksichtslos und umfassen auch Dinge, die man nur als Gewalt im klassischen Sinne interpretieren kann („am nächsten Morgen war mein Körper übersät mit blauen Flecken. Meine Genitalien schmerzten… Ich weinte und Gerd saß verlegen daneben. Dann entschuldigte er sich bei mir und versprach zugleich, das er nie wieder mit mir Sex machen würde.“).
Damit liegt eindeutig Missbrauch vor. „Gerd“ hat „Stefan“ offensichtlich schlecht behandelt. Dass es ihm leid tat und er sich entschuldigt hat, mindert das Ausmaß der schlechten Behandlung vielleicht etwas, ändert am grundsätzlichen Befund aber nichts.
Es ändert auch nichts, wenn der Kontakt anschließend freiwillig fortgeführt und insgesamt positiv bewertet wurde. („Um Missverständnissen vorzubeugen: ich war nie sein ‚Sexsklave‘. Er erniedrigte mich nie beim Sex. Er war auch immer sofort bereit, mit irgendeiner Sache aufzuhören, wenn mir Diese nicht gefiel oder ich sie nicht mochte (was selten genug der Fall war). Mir machte es Spaß mit ihm; es gefiel mir. Besonders gefiel es mir, wenn wir etwas neues ausprobierten. Eine neue Stellung z.B. Er hatte da eine sehr rege Phantasie…“)
Da es sich um Missbrauch handelte, hätte die Beziehung, wenn man sie entdeckt hätte, beendet werden und der Täter sanktioniert werden müssen. Zur Vermeidung von Missverständnissen: ich billige die Tat ausdrücklich nicht.
Trotz des relativ klaren Sachverhalts habe ich eingangs behauptet, dass sich die Sache bei der Beziehung mit „Gerd“ komplizierter verhält. Dabei bleibe ich. Denn aus der Schilderung wird überdeutlich, dass „Stefan“ keinerlei Interesse an einer Strafverfolgung „Gerds“ hat. („Ich habe es zu ihren Lebzeiten leider versäumt, ihnen genügend für das zu danken, das sie für mich getan hatten aber sie wussten von mir, das ich sie als meine besten Freunde betrachtete. Heute weiß ich, das ich es ohne ihre Hilfe nicht so einfach geschaffte hätte, meinem Leben eine solide Grundlage zu geben. Ich fühlte mich von ihnen nie ‚missbraucht‘. Heute führe ich ein ganz normales Leben, habe selbst zwei schon erwachsene Sohne…“).
Unabhängig von der Verurteilung der Tat, kann ich die Person „Gerd“ nicht verurteilen. „Gerd“ hat einen schweren Fehler zu Lasten eines anderen Menschen begangen. Wenn er trotzdem geliebt wurde und noch vom erwachsenen „Stefan“ als einer seiner zwei besten Freunde betrachtet wird, hat er aber mit Sicherheit auch vieles richtig gemacht.
Schlußfolgerung
Die zeitweise Strafverfolgung der Verbreitung des nicht pornographischen „Stefan Texts“ und die Regelungen des § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) zeigen eine grundsätzliche Verfolgungstendenz von Pädophilen auf, die dadurch daran gehindert werden, sich am öffentlichen Diskurs zu beteiligen und an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Aus meiner Sicht ist das hochproblematisch.
Bei Bekanntwerden eines sexuellen Kontakts zwischen einem Erwachsenen und einem Kind ist die Staatsanwaltschaft unabhängig von der Qualität der Beziehung und den Wünschen des Betroffenen verpflichtet, zu ermitteln und auch ohne Strafanzeige tätig zu werden. Das Verfahren kann auch nicht auf Wunsch des Kindes, seiner Eltern oder des bereits erwachsen gewordenen Kindes eingestellt werden. Wie der Betroffene dazu steht, ist juristisch gesehen irrelevant.
Bei einem Kontakt, wie in der Beziehung mit „Werner“ beschrieben, kann ich ohnehin keine Strafwürdigkeit erkennen. Auch im Fall von „Gerd“ ist die eigentlich gegebene Strafwürdigkeit meines Erachtens unter Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen nachträglich entfallen.
Aus meiner Sicht spräche viel dafür einen sexuellen Kontakt, der erst nach dem Erwachsenwerden des Jüngeren bekannt wird, nur noch dann strafrechtlich zu verfolgen, wenn das Opfer dies wünscht, also statt von Amts wegen nur auf Antrag des Betroffenen.