Eklat bei Predigt über Missbrauch und Vergebung

Das Jufo-Mitglied corydon hat vor kurzem auf einen Vorfall in Münster hingewiesen, der bundesweit für ein mediales Echo sorgte.

Der Vorfall

Der 79jährige eremitierte Pfarrer Ulrich Zurkuhlen hatte in seiner Predigt zunächst von zwei Frauen erzählt, deren Gespräch er zufällig mitbekommen habe, die unablässig von sich und ihren Befindlichkeiten gesprochen hätten und sich schließlich massiv abfällig über ihre verflossenen Ehemänner geäußert. Zurkuhlen warb dafür, einander auch vergeben zu können und bezog diese Äußerung auf Priester, die als Täter Minderjährige sexuell missbraucht haben. Auch ihnen müsse vergeben werden. Lt. Angabe einer Gottestdienst-Teilnehmerin hat Zurkuhlen dabei über einen befreundeten Priester berichtet, der als Täter beschuldigt wird. Es müsse an der Zeit sein, ihm zu vergeben.

Die Besuchter des Gottesdienstes reagierten empört. Unter ihnen sollen auch von Missbrauch Betroffene gewesen sein. Einige Gottesdienstbesucher hätten die Predigt unterbrochen und mit dem emeritierten Pfarrer diskutiert. Ein Teil des Chores und rund 70 Gottesdienstteilnehmer verließen unter lautem Protest die Kirche. Im Altarbereich soll es laut und hektisch geworden sein.

Pfarrer Zurkuhlen konnte seine Predigt nicht zu Ende führen. Nach dem Vorfall sagte er, so etwas habe er in den 54 Jahren seines Lebens als Priester noch nicht erlebt. Er sei mit seiner Stimme nicht gegen „den schreienden Mob“ angekommen, habe seinen Standpunkt und vor allem die biblisch so wichtige Bedeutung von Vergebung nicht darlegen können. So habe etwa Jesus der Ehebrecherin und der barmherzige Vater dem verlorenen Sohn vergeben. Das sei ein Vorbild für jeden: „Wir beten ja nicht umsonst im Vaterunser: Vergib uns unsere Schuld wie auch wir vergeben unseren Schuldigern.“

Im Gespräch mit „Kirche-und-Leben.de“, beklagte Zurkuhlen, dass sogar Bischöfe von Priester-Tätern als „Verbrecher“ sprächen, obwohl diese durchaus auch gute Seelsorger gewesen seien. „Niemand ist nur abgründig böse, oft verbinden sich Güte und Schuld miteinander oder stehen ohne Berührung nebeneinander.“ Es sei „allmählich Zeit, dass die kirchlichen Hierarchen nach langer Zeit auch mal ein Wort der Vergebung sagen können.“

Die Schadensbegrenzung

Die Kirche distanziert sich von Zurkuhlen. Stefan Rau, leitender Pfarrer der Pfarrei St. Joseph, bedauerte das Geschehen: „Ich versuche immer, meinen Kollegen im Pastoralteam den Rücken zu stärken. Aber das hier ging gar nicht. (…) Das Thema Vergebung ist keine Bringepflicht der Opfer. Dieser Eindruck ist wohl entstanden – und das dürfen wir nicht so stehen lassen.“

Der Vorfall wird mit einem öffentlichen Gespräch mit den Gläubigen aufgearbeitet. Es gab ein kircheninternes Gespräch mit dem Pfarrer, dem ein weiteres folgen soll (mutmaßlich, weil der Pfarrer noch uneinsichtig ist). Auch der Bischof von Münster, Felix Genn, schaltete sich ein und bat Zurkuhlen, künftig nicht mehr zu predigen.

Meine Einordnung

Als ich erstmals von dem Vorfall gelesen habe, war mir noch nicht klar, wie ich dazu stehe.

  • Ein Aufruf zur Vergebung ist prinzipiell etwas Positives. Wenn er niedergebrüllt wird, ist das etwas Negatives.
  • Der Angeschuldigte könnte unschuldig, ein Ersatztäter oder pädophil sein und es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Taten, um die es geht, einvernehmlich geschahen.
  • Ich bin ein Freund des Resozialisierungsgedankens. Ich halte es für falsch, einen Menschen lebenslang wegen einer Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegenden Tat zu ächten.

Es geht hier aber weniger um Ächtung als um Vergebung.

Der gesellschaftlich-kulturelle Zweck des Vergebens ist die Absicherung des friedlichen Zusammenlebens. Vergeben dient (wie auch das Gesetz und das staatliche Gewaltmonopol) der Begrenzung von Rache und Vergeltung – historisch gesehen insbesondere der Eindämmung der Blutrache.

Da Vergeben als Tugend gilt, kann einem Täter ohne Gesichtsverlust vergeben werden und die sonst (auch zur Gesichtswahrung) notwendige Blutrache entfallen. Vergebung hat darüber hinaus auch eine Resozialisierungs-Funktion. Der, dem vergeben wurde, kann wieder in die Gemeinschaft integriert werden.

Vergebung ist allerdings ihrem Wesen nach persönlich und ersetzt keine rechtlichen Regelungen. Auch ein Täter, dem eine Straftat vom Opfer vergeben wurde, bleibt ein Verbrecher, der – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – entsprechend bestraft wird. Ein Täter-Opfer-Ausgleich, bei dem Reue, das Bemühen um Wiedergutmachung und Vergebung wichtige Elemente sind, bietet dabei in bestimmten Fällen die Möglichkeit einen Konflikt außergerichtlich beizulegen oder für den Täter eine Strafmilderung zu erreichen.

Es gibt eigentlich keinen Grund, warum man Verbrechern aller Art, inklusive Mördern vergeben soll, echte oder vermeintliche Kinderschänder hiervon aber ausschließt. Es gibt aber eben keinen Anspruch auf Vergebung und auch keine Pflicht dazu.

Hinzu kommt: Vergeben ist regelmäßig vor allem das Annehmen von bekundeter Reue. Es erfordert also die Rückkehr des Normbrechers zur Norm (was auch dem Resozialisierungsgedanken dient). Wenn die Tat nicht eingeräumt wurde und nicht bereut wird, ist es unverschämt, vom Opfer Vergebung einzufordern und auch ziemlich problematisch Vergebung von der Gesellschaft einzufordern.

Ob diese Voraussetzung beim mutmaßlich straffällig gewordenen, mit Pfarrer Zurkuhlen befreundeten Priester vorliegt, wird in den Artikeln, die ich gefunden habe, nicht deutlich. Ein Eingeständnis und Reue wird jedenfalls nicht thematisiert, was für mich eher darauf hindeutet, dass es daran fehlt.

Problematisch ist auch, dass der Aufruf zur Vergebung von einem Mitglied derselben Gruppe kommt, der auch der Täter angehört, noch dazu von einem Freund des Täters. Es wäre wahrscheinlich akzeptabler, wenn dazu aufgerufen worden wäre, einem geständigen und reuigen Tätern von Kindesmissbrauch zu vergeben und das herangezogene Beispiel nicht gerade ein vermutlich nicht-geständiger und nicht-reuiger befreundeter Priester gewesen wäre.

Man darf – auch im Fall von Kindesmissbrauch oder Kindesmisshandlung – an die Möglichkeit der Vergebung erinnern, sie positiv besetzen und dazu ermutigen. Man darf sie aber niemandem als Pflicht aufbürden. Erst recht keinem Opfer.

Ich habe manchmal den Eindruck, dass kirchliche Würdenträger und besonders sittenstrenge Konservative, wie sie in den „C“ Parteien teils auch heute noch zu finden sind, für sich persönlich herausnehmen, machen zu können, was sie wollen (und nicht was von Ihnen anderen gepredigt oder vorgehalten wird).

Wenn sie dann erwischt werden, meinen sie, mit einer Beichte (eine praktische Erfindung, mit der man anderen eine Buße auferlegen und das eigene Sündenregister tilgen kann) und ggf. einer Bitte um Vergebung sei die Sache erledigt.

So einfach ist es aber nicht. Wer Vergebung will, muss sich um Vergebung bemühen.

Was ist ein Junge?

Was ist ein Junge?
von Alan Marshall Beck (1949 in der Hauszeitschrift der „New England Mutual Life Insurance“ veröffentlicht; eigene Übersetzung des englischen Originaltexts).

Zwischen der Unschuld des Säuglingsalters und der Würde des Mannes finden wir ein entzückendes Wesen namens Junge. Jungen gibt es in verschiedenen Größen, Gewichten und Farben, aber alle Jungen haben das gleiche Glaubensbekenntnis: Jede Sekunde jeder Minute jeder Stunde des Tages zu genießen und mit Lärm (ihrer einzigen Waffe) zu protestieren, wenn ihre letzte Minute vorbei ist und die erwachsenen Männer sie nachts ins Bett stopfen.

Jungen sind überall zu finden – oben, unten, drinnen, kletternd, schwingend, herumlaufend oder springend. Mütter lieben sie, kleine Mädchen hassen sie, ältere Schwestern und Brüder tolerieren sie, Erwachsene ignorieren sie, und der Himmel beschützt sie. Ein Junge ist Wahrheit mit Schmutz im Gesicht, Schönheit mit einem Schnitt am Finger, Weisheit mit Kaugummi im Haar und die Hoffnung der Zukunft mit einem Frosch in der Tasche.

Wenn du beschäftigt bist, ist ein Junge ein rücksichtsloses, lästiges, eindringliches Störgeräusch. Möchte man, dass er einen guten Eindruck hinterlässt, verwandelt sich sein Gehirn in Gelee oder er wird zu einem wilden, sadistischen Dschungelwesen, dazu entschlossen die Welt zu zerstören und sich selbst mit ihr.

Ein Junge ist ein Mischwesen – er hat den Appetit eines Pferdes, die Verdauung eines Schwertschluckers, die Energie einer Atombombe im Taschenformat, die Neugierde einer Katze, die Lungen eines Diktators, die Phantasie von Paul Bunyan, die Schüchternheit eines Veilchens, die Kühnheit einer Stahlfalle, die Begeisterung eines Feuerwerks, und wenn er etwas macht, hat er fünf Daumen auf jeder Hand.

Er mag Eis, Messer, Sägen, Weihnachten, Comics, den Jungen auf der anderen Straßenseite, Wald, Wasser (in seinem natürlichen Habitat), große Tiere, Papa, Züge, Samstagmorgen und Feuerwehrfahrzeuge. Er macht sich nichts aus der Sonntagsschule, Geschäften, Schulen, Büchern ohne Bilder, Musikunterricht, Krawatten, Friseuren, Mädchen, Mänteln, Erwachsenen oder der Schlafenszeit.

Niemand sonst steht so früh auf und kommt so spät zum Abendessen. Niemand sonst hat so viel Spaß mit Bäumen, Hunden und Brisen. Niemand sonst kann in eine Tasche ein rostiges Messer, einen halb gegessenen Apfel, 3 Fuß Schnur, einen leeren Murmel-Sack, 2 Gummidrops, 6 Cent, eine Schleuder, den Klumpen einer unbekannten Substanz und einen echten Überschall-Code-Ring mit integrietem Geheimfach stecken.

Ein Junge ist ein magisches Wesen – du kannst ihn aus deiner Werkstatt aussperren, aber nicht aus deinem Herzen. Du kannst ihn aus dem Arbeitszimmer verbannen, aber nicht aus deinen Gedanken. Du kannst genausgut aufgeben – er ist dein Entführer, dein Gefängniswärter, dein Boss und dein Meister – ein sommersprossiges, kurzes, katzenjagendes Geräuschbündel. Aber wenn du Spätabends mit den zerbrochenen Teilen deiner Hoffnungen und Träume nach Hause kommst, kann er sie mit zwei magischen Worten wieder zusammenfügen: „Hallo, Papa!“

Levi Miller am Filmset von „Red Dog: True Blue“, 2015; Foto von David Darcy; Gewinner des Pubikumspreises des australischen Nationalen Preises für Portraitfotografie im Jahr 2016. Geteilt via National Portrait Gallery.

Sprüche und Weisheiten …

Ein Mensch lässt sich schwerlich bewegen, etwas zu verstehen, wenn sein Gehalt davon abhängt, dass er es nicht versteht.

Upton Sinclair

Das gilt nicht nur für das Gehalt, sondern auch für das öffentliche Ansehen.

Wer Argumente dafür sieht, dass eine einvernehmlicher sexueller Kontakt zwischen einem Kind und einem Erwachsenen möglich ist, setzt sich dem Verdacht der Verarmlosung von Kindesmissbrauch aus – mit fatalen Folgen für das Ansehen.

Ob es tatsächlich Argumente, Fallbeispiele oder sogar emprische Studien gibt, die das belegen, spielt im Ergebnis keine Rolle. Bei diesem hochemotionalen Thema ordnet sich die Wissenschaft sehenden Auges dem moralischen Diktat der Mehrheit unter.

Kriminologische Erkenntnisse zu sexueller Einvernehmlichkeit und ihren Folgen

In meinem Artikel zum Thema „Fehlentwicklungen im Kinderschutz“ habe ich beklagt, dass es keine kriminologischen Untersuchungen dazu gibt, wie viele Fälle tatsächlicher sexueller Gewalt (im Sinne von Nötigung, Körperverletzung oder Vergewaltigung) es gegen Kinder tatsächlich gibt.

Statt die Realität so wahrzunehmen, wie sie ist, und sich mit ihr auseinanderzusetzen, wird das Problem definitorisch (also durch Sprachmanipulation) gelöst:

Bei unter 14‐Jährigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können – sie sind immer als sexuelle Gewalt zu werten, selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre.

Johannes-Wilhelm Rörig,
Unabhängiger Beauftragter für Fragen
des sexuellen Kindesmissbrauchs

Dies ist aber lediglich eine subjektive Wertung, keine objektive Bestandsaufnahme.

An der Wahrnehmung der Realität objektiv gewaltloser, einvernehmlicher sexueller Handlungen hat in Politik oder in Kinderschutzorganisationen niemand ein ernsthaftes Interesse, denn damit würde man die dort gepflegte Skandalisierungs- und Kriminalisierungsstrategie angreifbar machen.

Tatsächlich stimmt es allerdings nicht, dass es keine aussagefähigen kriminologischen Untersuchungen gibt. Die Realität wurde schon einmal wissenschaftlich erfasst und analysiert. Das Ergebnis hat Politik und Kinderschutzorganisationen allerdings nicht gefallen. Also wurde es ignoriert.

Autor der Studie „Sexualität, Gewalt und psychische Folgen“, erschienen in der Forschungsreihe des BKA, Band 15, aus dem Jahr 1983 ist Michael Baurmann, seinerzeit Psychologe im Wiesbadener Bundeskriminalamt. Baurmann ist ein renommierter Opferforscher, Mitbegründer der Operativen Fallanalyse im BKA, war Leiter des Fachbereichs Kriminologie und zuletzt Wissenschaftlicher Direktor. Kein Leichtgewicht also.

Die Studie selbst ist sehr umfangreich und umfasst 791 Seiten. Das Literaturverzeichnis umfasst 52 Seiten mit ca. 500 Autoren und Quellenangaben.

Die eigentliche Studie besteht aus einer viktimologischen Untersuchung von 8.058 Opfern von Sexualdelikten:

Ausgangspunkt der viktimologischen Untersuchung war eine vierjährige Fragebogenaktion (1969-1972) bei nahezu allen Sexualopfern, die im Bundesland Niedersachsen bei der Polizei bekannt wurden. Opfer waren bei dieser Untersuchung also Personen, die selbst deklariert hatten, Opfer geworden zu sein, oder Personen, die von anderen als Opfer deklariert worden waren. (Beide werden als „deklarierte Opfer“ bezeichnet.) Die weiblichen Sexualopfer waren bis zu 20 Jahre, die männlichen bis zu 14 Jahre alt. Damit wurde der zahlenmäßig bedeutsamste Teil der deklarierten Sexualopfer befragt. Die Aussagen dieser 8058 deklarierten Sexualopfer aus der Totalerhebung wurden viktimologisch ausgewertet und sind von überregionaler Bedeutung. Schlüsse aus der Untersuchung sind nicht auf Niedersachsen zu beschränken.

In einem zweiten Schritt wurden in einer „Panel Study“ 112 zufällig ausgewählte Sexualopfer aus dem Total gebeten, an einer Nachuntersuchung teilzunehmen. Diese Nachuntersuchung fand im Einzelfall sechs bis zehn Jahre nach der Opfer-Deklaration (Anzeige) statt, und zwar in den Jahren 1979 und 1980. Die Nachuntersuchung bestand aus einem weitgehend standardisierten Tiefeninterview, in das bewährte psychodiagnostische Testverfahren und viktimologische (Begriffserläuterung „Viktimologie“) Fragestellungen integriert waren. Diese Gespräche wurden im Haus des deklarierten Sexualopfers geführt. Die Interviewer waren weibliche und männliche Psychologen.

Schließlich wurden in einem dritten Schritt die Gerichtsakten von 131 Sexualdelikten aus einer anderen Region untersucht. Bei diesen Fällen war es also nicht nur zur Anzeige bei der Polizei, sondern auch zu einer Verurteilung vor Gericht gekommen. Bei dieser viktimologisch orientierten Aktenanalyse wurden nur Fälle herangezogen, bei denen ein ausführliches psychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten vorlag. Diese Fälle waren zu einem vergleichbaren Zeitpunkt geschehen wie die Fälle des Totals. Der Zweck dieses dritten Untersuchungsschritts war der Vergleich zwischen den lediglich angezeigten Sexualkontakten und den verurteilten. Fast alle bisher bekannten Untersuchungen hatten sich hingegen ausschließlich mit verurteilten Sexualkontakten beschäftigt.

Auszüge aus der Studie, kann man im Internet hier (Link) finden.

Ich zitiere daraus nachfolgend einige aus meiner Sicht besonders relevante Passagen, von denen die wichtigsten von mir in Fettschrift hervorgehoben sind:

Sexualdelikt ist nicht gleich Sexualdelikt

Personen, die als Opfer von gewaltlosen Sexualstraftaten bekannt werden, erleben, daß die Umwelt dem Tatbestand oftmals mehr Bedeutung beimißt, als sie es selbst tun würden, und sie haben später kaum noch Einfluß auf die Bewertung des indizierten Sexualkontakts. Betrachtet man die Aussagen von Personen, die als Sexualopfer bekannt wurden, näher und zieht die psychodiagnostischen Untersuchungen bezüglich der Opferschäden heran, dann muß man feststellen, daß diese Personen nur zum Teil als Opfer bezeichnet werden können und sich selbst häufig auch nicht als Geschädigte empfinden.

Die empirisch nachweisbaren, verschiedenen Falltypen im Bereich der sogenannten Sexualdelikte unterscheiden sich so erheblich voneinander, daß man sie nicht mehr länger als zu einer homogenen Straftatengruppe gehörig betrachten sollte.

Die drei wesentlichsten zu unterscheidenden Gruppen lassen sich folgendermaßen beschreiben:

  1. Mißbrauch von Personen als sexuelle (Ersatz-)Objekte und zur Machtdemonstration, vorwiegend gegenüber weiblichen Opfern (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, sowie entsprechende Mißbrauchshandlungen mit Kindern);
  2. Nichteinhalten von Sexualnormen, die das Alter und/oder das Geschlecht der Sexualpartner betreffen (gewaltlose sexuelle Kontakte mit Kindern, gewaltlose homosexuelle Kontakte zwischen Männern und Jugendlichen);
  3. Verstoß gegen Normen, die ein bestimmtes Sexualverhalten (z. B. in der Öffentlichkeit) als anstößig definieren (Zeigen des Gliedes und Masturbation in der Öffentlichkeit).

Die unkritische Vermischung dieser drei Gruppen, verbunden mit ängstlichen Einstellungen gegenüber der Sexualität, verhindert die dringend notwendige rationale Diskussion über abweichendes Sexualverhalten. Wenn in den Medien über die Gruppe der Sexualdelikte berichtet oder wenn ein Einzelfall dargestellt wird, dann enthalten solche Veröffentlichungen häufig vorurteilsbehaftete, emotionale Meinungsäußerungen, die sehr wenig mit der Realität zu tun haben. Solche Veröffentlichungen zeigen, daß sowohl die Autoren als auch die Leser beim Thema „abweichendes Sexualverhalten“ oftmals Vorstellungen haben, die von diffusen Ängsten und Vorurteilen bestimmt sind. Immer wieder werden dann erschreckende Einzelfalle herangezogen, um zu belegen, daß die bekannte Angst (z. B. vor dem „fremden Mann“) doch berechtigt ist. Viele andere Fälle, die zeigen könnten, daß die wirklich großen Gefahren hingegen zahlenmäßig geringer sind und außerdem an Stellen lauern, an denen man sich Sicherheit wünscht (z. B. Gewalt in der Familie), werden bewußt und unbewußt übersehen bzw. heruntergespielt. Damit bleiben ängstliche Vorurteile und angstmachende Fehlmeinungen erhalten.

(…)

Straftaten ohne Opfer – primäre und sekundäre Viktimisation

Bei der Betrachtung der Auswirkungen von Sexualstraftaten auf das deklarierte Opfer fällt auf, daß viele angezeigte Sexualkontakte gar keinen Schaden beim jeweiligen deklarierten Opfer anrichten. Daraus folgt, daß die unkritisch gebrauchten Begriffe .Opfer“ und „Geschädigte“ für einen großen Teil der Menschen, die als Sexualopfer registriert werden, unangemessen ist. Die Worte „Opfer“ und „Geschädigte“ suggerieren wie selbstverständlich, daß die Personen geschädigt sind. Dies traf aber für viele der hier befragten Personen, die als Opfer bekannt wurden, gar nicht zu. Einige von ihnen waren erst sekundär Opfer geworden, weil sie die negativen Auswirkungen von Vorurteilen und die Anwendung des Instruments des Offizialdelikts zu spüren bekamen. So ist es auch nicht verwunderlich, das sich nur ein geringer Teil der zahlenmäßig großen Gruppe der kindlichen Sexualopfer selbst für eine Anzeige entschied. Dementsprechend wurden auch die meisten Anzeigen von den Eltern aufgegeben. So geschieht es, daß Kinder, die sich nicht geschädigt fühlen, trotzdem als „Geschädigte“ behandelt werden. Manchmal werden sie dann im Laufe des weiteren Verfahrens von vorurteilsbehafteten Erwachsenen (die sie eigentlich schützen wollen) tatsächlich geschädigt (z. B. sekundäre Viktimisation durch Dramatisierung, Anzweifeln der Glaubwürdigkeit, Zuweisung einer Mitschuld usw.). Wegen dieser Probleme wurden hier hilfsweise die Begriffe „deklariertes Opfer“ (Person, die irgendwie als Opfer bekannt wird), „selbstdeklariertes Opfer“ (Person, die sich selbst als Opfer bezeichnet bzw. deklariert), „fremddeklariertes Opfer“ (Person, die von anderen, z. B. von den Eltern, den Instanzen der sozialen Kontrolle als Opfer bezeichnet wird) und „perzipiertes Opfer“ (Person, die sich selbst als Opfer empfindet) verwendet.

Wenn man die angezeigten Sexualkontakte speziell unter dem Schadensaspekt betrachtet, dann muß man konstatieren, daß bei etwa 34% der untersuchten deklarierten Opfer größere Schäden beobachtet werden konnten. Bei weiteren 18% waren leichtere Schäden festgestellt worden.

Etwa 48% der Personen, die als „Geschädigte“ registriert worden waren, berichteten von keinen oder nur minimalen Schäden. Sie perzipierten sich selbst auch nicht als „Geschädigte“ oder als Opfer einer primären Viktimisation. Unter den angezeigten Sexualkontakten befindet sich – gemessen an den primären schädlichen Auswirkungen auf das deklarierte Opfer – tatsächlich ein sehr großer Teil von Straftaten ohne Opfer, wenn man die subjektive Einschätzung der direkt betroffenen Personen ernst nimmt. Einige der mittlerweile meist erwachsenen deklarierten Opfer berichteten, daß sie sich zwar durch die inkriminierte Handlung selbst nicht geschädigt fühlten, wohl aber von den anschließenden dramatisierenden Reaktionsweisen der Umwelt (sekundäre Viktimisation).

Um einen besseren Schutz der potentiellen Opfer vor primärer und sekundärer Viktimisation gewährleisten zu können, ist es notwendig, daß Ergebnisse der empirischen Forschung aus den Bereichen Viktimologie, Kriminologie, Sexualforschung, Psychologie und Pädagogik verstärkt veröffentlicht und ernst genommen werden, damit sie umgesetzt werden können in opferfreundliche Reaktionsweisen im Bereich der informellen und formellen Sozialkontrolle. Wissenschaftler der genannten Disziplinen sollten verstärkt Gelegenheit erhalten, die angesprochenen Problembereiche zu erforschen bzw. sich zu diesen Problembereichen zu äußern, wenn überprüfbare Forschungsergebnisse vorliegen.

Das Instrument des abstrakten Gefährdungstatbestandes, angewandt auf gewaltlose, einvernehmliche, gleichwohl strafbare Sexualkontakte trägt nur in einem geringen Teil dieser Fälle zum individuellen Schutz der betroffenen Opfer bei.

Viele der Personen, die in dieser Weise als Opfer deklariert werden, werden erst durch die Existenz bestimmter Gesetze zu Geschädigten.

So fühlte sich ein Fünftel aller traumatisierten Opfer dieser Untersuchung, also unter Einschluß der Gewaltopfer, vordringlich durch das Verhalten der Eltern, der sonstigen Angehörigen, der Lehrer und der Personen aus den Institutionen der Strafverfolgung geschädigt. Demgegenüber konnte beobachtet werden, daß in einer Fallgruppe primäre Schäden nur ausnahmsweise auftraten (Exhibitionismus) und in einer weiteren (gewaltlose, einvernehmliche Sexualkontakte zwischen Kindern und Älteren) selten vorkamen.

Wenn in einer Straftatengruppe die Wahrscheinlichkeit der individuellen Schädigung des deklarierten Opfers sehr gering ist und gleichzeitig deutlich wird, daß die Existenz des Gesetzes sowohl im Strafverfolgungs- als auch im informellen Bereich sekundäre Schädigungen anzurichten vermag, dann sollte eine Art Aufrechnung der sozialen „Kosten“ und „Nutzen“ angestellt werden. Wenn tatsächlich ein Gesetz durch seine bloße Existenz sehr viel Schaden anrichtet und nur sehr selten schützt, dann sollten seine Vor- und Nachteile gewissenhaft und verantwortungsbewußt abgewogen werden und die notwendigen Konsequenzen gezogen werden.

Bei der Abwägung sollte man sich auch und vor allem wissenschaftlicher Erkenntnismethoden bedienen und sich weniger auf Spekulationen und Ideologien verlassen.

Ganz allgemein ist zu fordern, daß die Bewertung der deliktischen Situation durch das deklarierte Opfer selbst stärkere Beachtung findet.

Vielfach wird übersehen, daß das Opfer seine Schädigung oder Nichtschädigung in der Regel sehr zutreffend beschreiben kann, wenn nur die Befragung frei von störenden Einflüssen gestaltet wird. Aus psychologischer und viktimologischer Sicht ist zu wünschen, daß Wege gefunden werden, um auch mit dem Strafrecht und Strafprozeßrecht angemessener auf die individuelle Viktimisierung eingehen zu können. Kreativen Strafrechtlern sollte es möglich sein, Gesetzesvorschläge zu machen, die die potentiellen Opfer besser schützen, und zwar sowohl vor primären als auch vor sekundären Viktimisationen.

(…)

Mögliche Auswirkungen auf die alltägliche Praxis

(…)

Im „Sittenbereich“ sollten die Bagatelldelikte und die schwere Kriminalität schärfer getrennt werden, damit es in geringerem Ausmaß zu schädlichen Vermischungen bei der Bewertung dieser Deliktsgruppen, bei der alltäglichen Arbeit und bei der Analyse der Sexualdelikte kommt. Zur Optimierung der Arbeit im „Sittenbereich“ sollten verstärkt Schwerpunkte gebildet werden, damit die sexuelle Gewaltkriminalität vorrangig und entschiedener bekämpft werden kann. Die Masse der bisher zu erledigenden Anzeigen nach strafbaren oberflächlichen Sexualkontakten, bei denen kein geschädigtes Opfer bekannt wird, bindet Kräfte, die verstärkt im Bereich der sexuellen Gewaltdelikte eingesetzt werden könnten.

Über die Schäden, die bei Sexualopfern auftreten können, wurde in der vorliegenden Arbeit ausführlich berichtet. Besonders bedeutungsvoll an den Ergebnissen ist, daß die Schäden meist in der Folge von Gewalterlebnissen und manchmal aufgrund von negativen Reaktionen der Umwelt nach dem Delikt auftraten. Da es bei vielen der angezeigten Sexualkontakte überhaupt nicht zur Gewaltanwendung gekommen war, berichtete diese Gruppe der deklarierten Opfer auch selten von Schäden.

Außerhalb des Bereichs der sexuellen Gewalt gibt es eine Reihe von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei denen keine offene Gewalt angewandt wird. Als Opfer werden hier vorwiegend Kinder, und zwar Mädchen bekannt. Abgesehen von der in solchen Fällen problematischen Gewalt-Definition (Bedeutet ein größerer Altersunterschied zwischen zwei Sexualpartnern automatisch ein Machtgefälle?), gibt es bei dieser Gruppe von bekanntgewordenen Delikten ein spezielles Problem. Einige dieser Kinder, die sich durch die sexuelle Handlung primär nicht geschädigt fühlen – es machte ihnen beispielsweise nicht viel aus, als sich der Gliedvorzeiger zur Schau stellte – erleben dann häufig erschreckende Reaktionen aus ihrer Umwelt, wenn der Vorfall bekannt wird. Entsetzte Eltern, die „das Schlimmste“ befürchten, erschreckte Lehrer, die einen Sexualmörder ahnen, diensteifrige Polizeibeamte, die nicht genügend zwischen der Schädlichkeit von Exhibitionisten und der von Vergewaltigern unterscheiden, sowie Staatsanwälte und Richter, die u. U. den „moralischen Verfall“ unserer Gesellschaft an einem Fall exemplarisch aufhalten wollen, können starke sekundäre Schäden beim Kind in seiner Opfer- und Zeugenrolle auslösen. In diesen Fällen machen die Erwachsenen dem Kind oftmals sogar unterschwellige oder ausgesprochene Vorwürfe. Das Kind glaubt vielfach, es sei in Wirklichkeit der Angeklagte. Bei Glaubwürdigkeitsuntersuchungen empfindet es, daß es als (potentieller) Lügner behandelt wird. Und in den Ämtern erlebt es häufig eine kindungemäße Atmosphäre und auch keine angemessenen Gespräche über den Vorfall. Manche Kinder werden erst nachträglich zum Opfer gemacht. Hier sollten Vorkehrungen zum besseren Schutz der Kinder getroffen werden. Schließlich bekommen sie oft diffuse Ängste und Abscheu vor dem Sexuellen vermittelt. Dies kann ihre sexuelle Entwicklung nachhaltig stören. Sowohl in den Fällen von primären Schädigungen durch die Gewalteinwirkung, als auch in den Fällen von sekundären Schädigungen durch das negative Verhalten der Umwelt nach dem strafbaren Sexualkontakt, empfinden sich die Opfer den Situationen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert.

(…)

Zusammenfassung der Ergebnisse

Die Sexualopfer sind zu 80-90% Mädchen und Frauen. Die hauptsächlich betroffenen Altersgruppen sind je nach Deliktsart unterschiedlich. Beim sexuellen Mißbrauch von Kindern sind annähernd zwei Drittel zwischen 7 und 13 Jahre alt. Im Bereich der Vergewaltigung sind vorwiegend die jungen Frauen im Alter zwischen 14 und 20 Jahren gefährdet. Das Alter der Frauen, die mit einem Exhibitionisten (Gliedvorzeiger) konfrontiert werden, streut weiter. Dabei sind die jüngeren Altersgruppen etwas stärker vertreten.

Als Beschuldigte und Täter treten fast ausschließlich Männer, und zwar vorwiegend im Alter von 25 bis 35 Jahren, auf. Die immer noch weit verbreitete Vorstellung von einer Mehrzahl älterer und greiser Sittlichkeitstäter ist unzutreffend. Der Altersunterschied zwischen Opfer und Beschuldigtem beträgt im Durchschnitt 25 Jahre, beim erzwungenen Sexualkontakt allerdings nur noch sieben Jahre.

Die Sexualopfer sind also vorwiegend junge Frauen und Mädchen, die von Männern „in den besten Jahren“ bedroht werden.

(…)

Gleichgeschlechtliche Kontakte spielten statistisch und kriminologisch keine wesentliche Rolle bei der Untersuchung. Zum einen machten sie nur 10-15% der Fälle aus und zum anderen waren die beschriebenen sexuellen Handlungen „harmloser“, fast ausschließlich ohne Gewaltanwendung durch den Beschuldigten, und es fühlte sich deshalb auch keines der männlichen Opfer geschädigt. In diesen Fällen konnte auch kein Schaden mit Hilfe der Testverfahren gemessen werden.

(…)

Ganz anders [als bei Exhibitionismus] ist die Lage im Bereich des § 176 StGB (Sexueller Mißbrauch von Kindern). Teilweise werden die Sexualkontakte von den Kindern als nicht so wesentlich betrachtet, manchmal sogar verschwiegen, so daß das Delikt oftmals eher zufällig bekannt wird. Selbst bei schwerwiegenden Delikten in diesem Bereich schrecken die Eltern öfters vor einer Anzeige zurück, weil der Beschuldigte oftmals ein Bekannter ist. In beiden Fällen kann es – aus unterschiedlichen Gründen – leicht zu sekundären Schädigungen beim Opfer kommen, d. h. daß das Kind zusätzlich oder erst durch das Verhalten der Umwelt geschädigt wird, wobei die sekundären Schädigungen nicht selten gravierender sind als die primären.

Insgesamt erklärten 51,8% der Sexualopfer, daß sie sich in irgendeiner Weise in Zusammenhang mit dem angezeigten Sexualkontakt, also primär oder sekundär, geschädigt fühlen oder fühlten. Die empfundene Schädigung bei den geschädigten Sexualopfern dauerte im Durchschnitt 4 Jahre und 8 Monate an. Neben diesen 51,8% geschädigten Sexualopfern – davon zwei Drittel mit erheblicheren psychischen Folgen – gibt es eine große Gruppe von 48,2% der Opfer, von denen keine Schädigung bekannt wurde.

Von vielen Fachleuten wurde bisher angenommen, es gäbe kaum Sexualopfer ohne Schäden. Hier muß sicherlich einiges neu überdacht werden.

Sekundäre Schäden können nach exhibitionistischen und anderen gewaltlosen Sexualkontakten besonders leicht auftreten, wenn das Kind aus einer Familie kommt mit besonders engen sexuellen Einstellungen, aus einer Familie, in der viel Angst gemacht wurde vor dem „Sittenstrolch“, oder aus einer Familie, wo aus allgemeiner Hilflosigkeit und Angst dramatisierend mit der Viktimisierung umgegangen wird. Als weitere Quelle sekundärer Schädigungen können sich die Strafverfolgungsbehörden und auch die Polizei leider nicht ausnehmen. Es ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Verbrechensopfers und der Aufklärungsquote bei schweren Sexualdelikten unerträglich, wenn einige Opfer Schaden durch die Strafverfolgung erleiden.

Bezogen auf die angezeigten Sexualkontakte stellte sich heraus, daß von den Sexualopfern als hauptsächliche Ursache für ihre Schäden zur Hälfte die sexuelle Handlung selbst, zu einem Drittel das Verhalten des Beschuldigten und zu je etwa einem Zehntel das Verhalten von Verwandten/Bekannten sowie der Polizei gesehen wurde. Damit ist die Polizei zwar seltener als Hauptursache für psychische Schäden bei Sexualopfern verantwortlich als von mancher Seite her angenommen wurde, aber selbst wenige Fälle sollten hier schon nachdenklich stimmen und zu Verbesserungen bei der polizeilichen Arbeit führen. Bei den verurteilten Fällen konnten die Sexualopfer nicht mehr diagnostisch nachuntersucht werden. Es wird in der Literatur jedoch meist angenommen, daß die Gerichtsverhandlungen aus mehreren Gründen traumatisierende Folgen auf das Sexualopfer haben.

Neben der hauptsächlichen Ursache für den primären oder sekundären Schaden beim deklarierten Sexualopfer, wurden bei der vorliegenden Längsschnittuntersuchung weiterhin die Auswirkungen der Gespräche, die das Opfer mit Personen aus seiner Umwelt führte, erforscht. Die Gespräche mit Freundin, Freund, Geschwister, Lehrer, Psychologen, dem eigenen Rechtsanwalt, dem Sachverständigen und den Interviewern aus dieser Untersuchung wurden eher angenehmer bzw. hilfreich empfunden. Die Gespräche mit Mitschülern und Eltern hingegen wurden im Schnitt als neutral eingestuft. Bei näherer Analyse zeigte sich, daß sich ein Teil der Eltern schädigend, ein anderer Teil dagegen helfend verhalten hatte. Den Eltern kommt in solchen Situationen eine wichtige Rolle zu, weil sie als primäre Bezugspersonen emotional, zeitlich und von den Moralvorstellungen her dem Sexualopfer besonders nahe stehen und somit ganz wesentlich dazu beitragen, ob das Kind, die junge Frau den Vorfall mit oder ohne Langzeitschäden verarbeitet. Die Gespräche mit Ärzten und Beamten von Jugendamt, Polizei und Gericht, sowie mit dem Anwalt des Beschuldigten wurden eher negativ, und zwar meist leicht bis sehr schädigend empfunden. Dabei muß berücksichtigt werden, daß es bei einem Großteil der angezeigten Sexualkontakte gar nicht erst zu einer Gerichtsverhandlung gekommen war. Die Situation des Opfers vor dem Gericht und die Auswirkungen der Verhandlung auf das Opfer bedürfen einer zusätzlichen Analyse.

Die Gespräche mit der Polizei (z. B. bei der Anzeigenaufnahme) erlebten die Sexualopfer durchschnittlich eher negativ, und zwar zwischen „hat keine Wirkung auf mich gehabt“ und „war mir unangenehm, hat mir aber nicht geschadet“. Damit schneidet die Polizei zwar besser ab, als zunächst befürchtet, aber für das Opfer ist diese Situation dennoch verbesserungsbedürftig. Dieses Problem wird auch in fachkundigen Polizeikreisen zunehmend bewußt, nicht zuletzt durch die Öffentlichkeitsarbeit von Gruppierungen, die sich speziell für Opfer einsetzen und deutlich auf vorhandene Mißstände hinweisen (Notrufe für vergewaltigte Frauen, die Frauenhäuser bzw. Häuser für geschlagene Frauen, Kindersorgentelefon, der Weiße Ring u. ä.).

Bei einer statistischen Clusteranalyse, die alle wesentlichen Variablen dieser Untersuchung einbezog, stellte sich heraus, daß die angezeigten Sexualkontakte in drei Gruppen zu unterteilen sind:

1. Gruppe mit 57,1%

Diese zahlenmäßig größte Gruppe enthält die exhibitionistischen und vergleichsweise harmlosen erotischen sexuellen Kontakte mit eher jüngeren Opfern. Darunter sind alle männlichen Opfer. Hier traten ganz selten Schäden auf.

2. Gruppe mit 11,6%

Sie enthält intensivere Sexualkontakte mit mehr bekannten und verwandten Beschuldigten, bei eher sozial gestörten Elternhäusern der Opfer. Ein Teil der (nur weiblichen) Opfer dieses Clusters fühlte sich gar nicht geschädigt, ein anderer Teil lag im Durchschnittsbereich der gesamten Untersuchung.

3. Gruppe mit 31,3%

In ihr sind sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Sexualkontakte mit starker emotionaler Abwehr durch das Opfer enthalten. Die (ausschließlich weiblichen) Opfer waren älter, die Beschuldigten jünger als der Durchschnitt, die Anzeige erfolgte rasch. In diesem Cluster berichteten die Opfer die größten Schäden.

Folgerungen

Den ausschließlich weiblichen Opfern und Zeuginnen aus der Gruppe 3 und eventuell einem Teil aus Gruppe 2 muß in Zukunft mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Politische, präventive und sozialpädagogische Maßnahmen scheinen hier dringend notwendig zu sein.

Bezogen auf die Vorurteile, die gegenüber dem Sexualverbrecher, seiner Tat und dem Sexualopfer bestehen, muß konstatiert werden, daß es das Sexualverbrechen nicht gibt. Vielmehr lassen sich drei Konstellationen deutlich voneinander unterscheiden. Bisher sind Verletzungen der Sexualnormen und sexuelle Gewaltdelikte bei uns aber immer noch in unzulässiger Weise vermischt. Gleichzeitig ist aus anderen Untersuchungen bekannt, daß in der Bevölkerung sehr ambivalente Einstellungen gegenüber der Anwendung sexueller Gewalt bestehen: Neben der formellen Ächtung sexueller Gewalt existiert unterschwellig und oft gleichzeitig eine stillschweigende Tolerierung. Sexuelle Gewalt ist, wie andere Gewalt auch, weit verbreitet. Sie ist, kriminologisch gesehen, mehr dem Bereich der Gewaltdelikte zuzurechnen als dem Bereich der Sexualdelikte.

Für die präventive Arbeit tauchen hier Probleme auf. In einer Gesellschaft, in der Gewaltanwendung häufig als legitimes Mittel zur Durchsetzung von Bedürfnissen angesehen wird, wo gewaltfördernde Denkstrukturen zu beobachten sind, dürfte es schwierig sein, sexuelle Gewaltanwendungen erfolgreich zu ächten. Dieser eher soziologische oder kriminalpolitische Problembereich kann wahrscheinlich nur als Ganzes angegangen werden.

Kurz- und mittelfristig ergibt sich aus den Ergebnissen dieser Längsschnittuntersuchung die dringende Notwendigkeit, gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Opfer von „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ zu ergreifen.

1. Differenzierung

Es sollte darauf hingewirkt werden, daß im allgemeinen Bewußtsein die drei hauptsächlichen Erscheinungsformen klar voneinander getrennt werden:

  • exhibitionistische Handlungen,
  • relativ oberflächliche, gewaltfreie erotische und sexuelle Handlungen,
  • sexuelle Gewalthandlungen und Bedrohungen.

2. Entdramatisierung und Verdeutlichung

In diesem Zusammenhang sollte angestrebt werden, daß durch eine sachliche Aufklärung über die tatsächlichen Erscheinungsformen der Sexualkriminalität und ihre Folgen in einem Bereich (a und b) eine Entdramatisierung stattfindet, während der tatsächliche Gewaltcharakter der anderen Deliktsarten (c) deutlicher ins Bewußtsein gehoben wird. Die Unterscheidung zwischen unangenehmen sexuellen Belästigungen und bedrohenden Gewaltattacken ist zum Schütze potentieller Opfer notwendig. Auch der Vorstellung von der sexualkriminellen Karriere („Aus einem Exhibitionisten wird ein Vergewaltiger.“) muß deutlich widersprochen werden. Wenn sie sich strafbar machen, dann wiederholen Exhibitionisten, Pädophile und Homosexuelle in der Regel die strafbaren Handlungen in ihrem jeweiligen Bereich. Die vorliegenden Ergebnisse zeigen, daß der Vergewaltiger mehr gemein hat mit anderen Gewalttätern und daß die Vergewaltigungssituation eher anderen Gewaltsituationen ähnelt. Demgegenüber üben die Exhibitionisten nur ganz selten Gewalt aus. Diese Aussage hat ganz wesentliche Folgen für die Prävention, Repression, Opferschutz und Opferhilfe, weil auf gewalttätige und gewaltlose Delikte unterschiedlich reagiert werden muß. Die polizeiliche Arbeit kann effektiver und opferfreundlicher gestaltet werden, wenn diese Ergebnisse Eingang finden in die alltägliche Praxis.

3. Informieren der Zielgruppen

Die sachliche Beschreibung der Erscheinungsformen strafbarer Sexualkontakte, ihre Ursachen und Folgen sollte Eingang finden in:

  • eine Verbesserung der Aus- und Fortbildung von Beamten, die beruflich mit Opfern in Kontakt kommen,
  • eine qualifizierte kriminalpolizeiliche Beratungstätigkeit, die zutreffende kriminologische Beschreibungen der Sexualkriminalität an Personen mit pädagogisch fundierter Multiplikatorenwirkung weitergibt,
  • eine sachliche Diskussion über strafrechtliche Bestimmungen,
  • allgemeine Öffentlichkeitsarbeit,
  • eine wissenschaftlich fundierte Sexualpädagogik,
  • eine anzustrebende Information, Aus- und Weiterbildung von Eltern und Erziehern.

4. Koordination

Es sollte angestrebt werden, daß die verschiedenen Institutionen, die mit dem Sexualopfer befaßt sind, besser zusammenarbeiten. Beispielsweise ist dem Opfer selten und Sachbearbeitern nur manchmal bekannt, daß es in vielen Städten bereits qualifizierte Beratungsstellen gibt, die das Opfer in der Krisensituation unterstützen können, wie z. B. Psychologische Beratungsstellen, Sexualberatungsstellen, „pro familia“, Notruf für vergewaltigte Frauen, Frauenhaus, Sorgentelefon für Kinder und Jugendliche, Telefonseelsorge, „Weißer Ring“ und viele andere. Der Sachbearbeiter, der das Opfer z. B. als erster in seiner Opferrolle erlebt, weiß in der Regel nicht, welche der Institutionen im jeweiligen Einzelfall am besten helfen könnte. Hier mangelt es an einem kooperierenden Informationsaustausch.

Bei allen opferunterstützenden Maßnahmen muß streng darauf geachtet werden, dass das Opfer nicht als kranke Person behandelt wird. Eine Psychiatrisierung des Opfers würde beispielsweise eine neuerliche (strukturelle) Viktimisation bedeuten. Ziel opferunterstützender Maßnahmen sollte die Reintegration des Opfers sein, weil es analog dem zu resozialisierenden Täter oftmals Unterstützung benötigt. Ziel einer solchen Reintegration sollte die Stärkung bzw. Wiedergewinnung des Selbstbewußtseins des Opfers sein und möglicherweise die Wiederherstellung des sozialen Friedens zwischen Opfer und Täter über den Weg der Wiedergutmachung. Opferunterstützende Maßnahmen haben jedoch nur einen Sinn, wenn sie gekoppelt sind mit Öffentlichkeitsarbeit, die sich gegen die strukturelle Viktimisation wendet und damit individuelle Viktimisierungen zukünftig verhindern will (präventiver Aspekt).

Für die Öffentlichkeitsarbeit, die Unterstützung des Opfers und die Fortbildung der Beamten sind einige Maßnahmen notwendig, die in der Bundesrepublik Deutschland bisher allerdings noch keinen organisatorischen Rahmen haben:

  • Wissenschaftliche Untersuchung des Phänomens der sexuellen Gewalt (viktimologische Analyse der sexuellen Gewaltsituation als Kommunikation zwischen Täter und Opfer, psychosoziale Analyse der strukturellen Viktimisation);
  • Öffentlichkeitsarbeit, um das Problem der sexuellen Gewalt zu verdeutlichen;
  • Rückmeldung von opferunterstützenden Einrichtungen an die Mitarbeiter der Behörden;
  • Erarbeitung von entsprechenden Lehrplänen zur Ausbildung von Sachbearbeitern, die Kontakt haben mit stark geschädigten Opfern;
  • viktimologische Fortbildungsangebote für die zuständigen Sachbearbeiter in den Behörden;
  • Beitrag zur opferfreundlichen Kooperation der verschiedenen Institutionen und Beratungseinrichtungen untereinander;
  • Information an das Gewaltopfer in der Krisensituation und Hinweis auf bestehende Einrichtungen;
  • Untersuchungen über die Auswirkungen der Gerichtsverhandlung, des Urteilsspruchs und der damit zusammenhängenden Probleme auf das Opfer;
  • Initiierung einer streng rational gestalteten Diskussion über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Sexualstraftaten), auch insbesondere im Hinblick auf die fällige Strafrechtsreform.

Soweit die Ergebnisse der Baurmann-Studie.

Ich habe bei meiner Recherche auch noch den Hinweis auf eine andere kriminologische Studie gefunden, die mir nicht vorliegt, von der aber der Spiegel im Jahr 1979 wie folgt berichtete: „Eine Untersuchung der Düsseldorfer Polizei ergab, daß von mißbrauchten Kindern 22 Prozent bereits bei der Kontaktaufnahme über die Absicht des Täters im klaren und damit einverstanden waren.“

Vom Ignorieren zum Unterdrücken der Wahrheit

Wie bereits geschrieben: die Ergebnisse waren so nicht gewünscht und wurden ignoriert. Inzwischen sind wir aber einen Schritt weiter. Heute werden die Studie und ihre Ergebnisse aktiv unterdrückt.

Die Studie fiel 2013 (wohl im Zuge der medialen Aufarbeitung der Haltung der Grünen zum Thema Pädophilie in den 80er Jahren) dem Nachrichtenmagazon Focus auf, der darüber berichtete und die Existenz der Studie skandalisierte. Angeblich werde mit der Studie „Pädophilen-Jargon“ übernommen und die „Thesen von Kinderschändern verbreitet“.

Die Focus-Berichterstattung führte natürlich zu empörten Reaktionen von Kinderschützern. Ursula Enders, Gründerin des Opfervereins „Zartbitter“, beklagte die „Ignoranz des BKA gegenüber dem Leid der Opfer“ und warf dem BKA die „Bagatellisierung der Sexualdelikte von Pädosexuellen“ vor. Die Soziologin und Feministin Anita Heiliger sagte: „So etwas darf nicht als angeblich wissenschaftlich verbreitet werden.“

Die Feministin und Herausgeberin Alice Schwarzer („Emma“) unterstellte dem Autor gar „eng mit der Szene der Kinderfreunde verbandelt“ zu sein. Konkret wird ihm vorgeworfen Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualität (AHS) gewesen zu sein, die sich (lt. Schwarzer) für die Legalisierung einvernehmlicher sexueller Handlungen mit Kindern einsetze. Diese Behauptung über die Positionierung der AHS wurde von der AHS in einer Pressemitteilung übrigens prompt bestritten.

Baurmann selbst sieht sich nicht in Nähe zur Pädophilen-Bewegung. Die verschiedenen Gruppen in der AHS seien relativ automon gewesen. Er habe sich in der Arbeitsgruppe „Männer gegen Männergewalt“ engagiert. Baurmann hat den Verein AHS dann wegen eines Missbrauchs-Strafverfahrens gegen einen AHS-Vorstand verlassen. Hierin kommt meiner Einschätzung nach eine persönliche Missbilligung von entsprechenden Taten zum Ausdruck.

Tatsächlich habe ich bei meiner Recherche Hinweise auf eine ganze Reihe von Sachartikeln von Baurmann zum Thema Männergewalt vorgefunden, was seine Erläuterung zu seinem zeitweisen Engagement bei der AHS sehr glaubhaft macht z.B. „Thesen zum Workshop » Männer wenden sich gegen (ihre) Gewalt «“ von 1991 oder „Die offene, heimliche und verheimlichte Gewalt von Männern gegen Frauen sowie ein Aufruf an Männer, sich gegen Männergewalt zu wenden“, ebenfalls von 1991, oder „Lernen Männer langsam? (in: Gewalt – Thema für Frauen und Männer)“ von 1992 oder „Positionen, Entwicklungen und Perspektiven bei der Arbeit zum Abbau von Männergewalt“ von 1993.

Für seine Studie hat Baurmann insgesamt etwa 500 Autoren und Quellen zitiert und dabei das abgebildet, was im Wissenschaftskosmos vorhanden war. Dazu zählten dann auch Quellen (wie Helmut Kentler oder Frits Bernard), die heute wegen „Verharmlosung von Pädophilie“ vor allem aus ideologischen Gründen abgelehnt werden. Genauso sind dort aber auch Quellen wie Günter Amend und auch Alice Schwarzer vertreten, die sich seit jeher stark anti-pädophil positioniert haben.

Unter dem Druck der Medien und Kinderschutzorganisationen zog das Bundeskriminalamt die Studie, die man bis dahin als PDF von der Seite des BKA herunterladen konnte, zurück und erklärte:

Das BKA wird die Studie Sexualität, Gewalt und psychische Folgen der Forschungsreihe des BKA, Band 15, aus dem Jahr 1983, einer externen wissenschaftlichen Begutachtung unterziehen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung wird die Studie von der Homepage des BKA entfernt.

Auch 6 Jahre später ist es bei diesem Text geblieben.

„Schwerste Straftaten“

BKA-Präsident Ziercke betonte 2013 auf FOCUS-Anfrage, die Behörde habe „zu keiner Zeit die Legalisierung sexueller Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern befürwortet“. Jegliches Engagement dafür sei „nicht akzeptabel“. Es gehe um „schwerste Straftaten“.

Die Studie zeigt eindrücklich, dass es tatsächlich schwerste Straftaten bei Fällen von Gewalt gibt. Genauso gibt es aber in erheblichem Umfang auch einvernehmliche Fälle von kriminalisierter, normverletzender aber opferloser Sexualität.

Hierzu braucht man aber im Grunde keine Studie, etwas gesunder Menschenverstand reicht aus.

So hat kürzlich ein Pärchen in München einen 12-jährigen Jungen „missbraucht“ weil es im Außenbereich des Schwimmbeckens Geschlechtsverkehr hatte und dabei zufällig von dem Jungen beobachtet wurde. Nach dem Gesetz sexueller Kindesmißbrauch. Sicherlich ein Fehlverhalten, aber sexuelle Gewalt und „schwerste Straftat“? Ich denke da gibt es Schlimmeres.

Auch 14-jährige und 13-jährige, die altergerecht einvernehmlichen Sex haben, fallen nach aktueller Gesetzgebung unter die „schwersten Straftaten“. Der Ältere wird als Täter sexueller Gewalt kriminalisiert, der Jüngere als Opfer sexueller Gewalt diskriminiert. Diese Rollenverteilung gilt übrigens auch dann, wenn der 13-jährige der aktive Partner und Initiator war und der 14-jährige der passive Partner, der lediglich zuließ, dass sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen werden. Er (oder sie) ist dann juristisch gesehen trotzdem Täter und der jüngere, aktive Beteiligte trotzdem Opfer.

Verbote und Ächtung

Im Bereich „Sexueller Missbrauch von Kindern“ ist aktuell politisch nichts gewünscht, was nicht „schwerste Straftat“ ist.

Dies wird deutlich, wenn man sich mit den Änderungen im Sexualstrafrecht beschäftigt.

Der frühere Strafrahmen für minder schwere Fälle (des § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern) ist ab 01.04.2004 mit der absurden Begründung gestrichen worden, es sei Tatopfern nicht zumutbar, wenn in der Hauptverhandlung über den Begriff „minder schwerer Fall“ diskutiert werde.

Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch
66. Auflage von 2019, Seite 1210 Rn. 34

Hierzu passt auch eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003, mit der bestimmte Taten aus dem Bereich „sexueller Missbrauch von Kindern“ in einen Katalog von Taten aufgenommen wurden, deren öffentliche Billigung in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften mit Geldstrafe oder Freiheittsstrafe bis zu 3 Jahren Strafe bedroht ist (§ 140 StGB).

Durch Art. 1 Nr. 8 des SexDelÄndG v. 27.12.2003 ist der Tatkatalog im Halbsatz 2 auf die Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 176 Abs. 3, 176a, 176b, 177, 178 erweitert worden. Durch das StÄG 2016 (Sexualdelikte) wurde die Verweisung geändert. Dass ausgerechnet die öffentliche Propagierung solcher Taten besonders gefährlich sein sollte, drängt sich nicht unbedingt auf.

Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch
66. Auflage von 2019, Seite 1062 Rn. 5

Die absurde Konsequenz: wenn das „Opfer“ eines „Sexuellen Missbrauchs von Kindern“, zu dem es eine rechtskräftige Verurteilung gibt, die Tat später öffentlich billigt, weil er damals in die Handlung eingewillig hat und die für ihn wichtige und wertvolle Beziehung gegen seinen Willen auf traumatische Weise zerstört wurde, dann macht sich das ehemalige Opfer nach aktueller Gesetzeslage strafbar. Da nicht er selbst, sondern der „öffentliche Friede“ durch das Gesetz geschützt werden soll, hilft es ihm auch nicht, dass er selbst Betroffener bzw. „Opfer“ der gebilligten Tat war.

Die Gegenrede (von Opfern, aber auch von unbeteiligten Pädophilen und ihren Unterstützern) zur Skandalisierung und Kriminalisierung auch einvernehmlicher Sexualkontakte soll so nicht nur geächtet, sondern sogar kriminalisiert werden.

In der Praxis wichtiger als die gesetzlichen Verbote ist die gesellschaftliche Ächtung. „Schönreden“ von Pädophilie oder die Behauptung einvernehmlicher, opferloser Sexualkontakte gilt als skandalöse Grenzüberschreitungen, die eine teils echte, teils demonstrative Abscheu auslöst, die heute allenfalls noch (wenn überhaupt) von einer Holocaustleugnung übertroffen werden kann.

Es gibt ein politisches und wissenschaftliches Denkverbot – das sich in der Praxis auch durchgesetzt hat. Zwei Beispiele dazu:

Die AL-Mitgründerin und ehemalige Berliner Fraktionschefin Renate Künast sagte dem Tagesspiegel, sie könne sich das institutionelle Versagen heute nicht erklären: „Ich kann nur mit Grausen daran denken, was wir Menschen angetan haben, indem wir überhaupt Debatten über die Straffreiheit von Sex mit Kindern zugelassen haben. Im Zuge der großen kriminalpolitischen Reformdebatte haben wir nicht erkannt, dass dabei auch Tabus aufgebrochen werden, die man nicht aufbrechen darf. Es gab einen Mangel an Gefühl dafür, wer schutzbedürftig ist.“

Tagesspiegel:
Warum sich Pädophile bei den Grünen engagieren konnten

Die Leibniz Universität Hannover distanziert sich in aller Deutlichkeit von den Forschungspraktiken und der Person Helmut Kentler. „Ich bin geradezu schockiert, dass sich seinerzeit die Exekutive wie die Judikative davon haben vereinnahmen lassen“, so der Präsident der Leibniz Universität, Prof. Dr. Volker Epping, in seiner Rede auf dem Neujahrsempfang der Universität am 12. Januar 2018. „Ich bin auch völlig irritiert, dass die Fachcommunity dieses Agieren Kentlers nicht kommentiert, nicht aufgeschrien hat!“

Presseinformation der Uni Hannover:
Der Fall Helmut Kentler

Eigentlich beginnt Politik, vor allem aber die Wissenschaft mit dem Betrachten der Wirklichkeit. Die aber wird heute als dermaßen skandalös empfunden und ist so stark tabuisiert, dass lieber weggeschaut wird.

Zukunftsperspektive

Ich sehe überhaupt keinen Ansatz, dass sich das irgenwann wieder ändern könnte. Aber irgendwann, wird es dennoch dazu kommen.

Es ist in der menschlichen Natur verwurzelt, dass man den, den man liebt oder begehrt regelmäßig nicht etwa vorsätzlich schädigt, sondern dass man ihm hilft und vor Schaden bewahrt.

Es ebenso ist in der menschlichen Natur verwurzelt, dass man regelmäßig keinen Schaden davon trägt, wenn man geliebt wird und sich geliebt fühlt, sondern dass es einem nutzt.

Es liegt dagegen nicht in der menschlichen Natur, dass einem der Pimmel abfällt oder die unsterbliche Seele unheilbaren Schaden nimmt, wenn man freiwillig mit einem anderen Menschen Sex hat.

Dass es einvernehmliche Sexualkontakte – auch zwischen Erwachsenen und Kinder – gibt, ohne dass es dadurch einen Geschädigten gibt, ändert sich also nicht.

Die Bereitschaft von Menschen, sich mit der Wirklichkeit zu beschäftigen, kann sich dagegen sehr wohl ändern. Man muss nur lange genug warten. Vielleicht werde ich es sogar noch erleben – in diesem Fall aber vermutlich zu alt sein, um selbst noch davon zu profitieren. Meine Hoffnung, dass sich zu meinen Lebzeiten überhaupt noch einmal etwas (in eine aus meiner Sicht positive Richtung) ändert, hält sich arg in Grenzen.

Sexy Als Ik Dans (Alexander)

Wie man vielleicht ahnen kann, sind wir heute wieder bei The Voice Kids Niederlande, also dem Original. 2016 trat dort Alexander Leenheers an und schaffte es auch ins Finale.

Stimmlich bin ich persönlich nicht völlig überzeugt. Aber wenn ein hübscher Junge „Ich fühle mich sexy, wenn ich tanze“ singt, ist das ein Argument, dem ich mich schwerlich verschließen kann.

Ich fühle mich manipuliert. Aber ich beuge mich. 🙂

La Voz Kids Colombia 2018: Juanse

The Voice Kids ist ein international hocherfolgreiches Format, das in der Niederlande entwickelt wurde. Bisher stammten die meisten meiner Voice Kids Beiträge aus den deutschen und niederländischen Wettbewerben. Aber auch Russland, Frankreich oder Dänemark und eine Reihe weiterer Länder hatten wir bereits. Heute ist Kolumbien dran.

2018 trat dort der 11jährige Juanse Laverde (eigentlich Juan Sebastián Laverde) an und begeisterte mit einer wirklich schönen Stimme und gefühlvollem Gesang. Er setzte sich Runde um Runde gegen seine Konkurenz durch und konnte am Ende auch das Finale recht deutlich mit 58% der Stimmen für sich entscheiden (der Zweite lag bei 28%, der Dritte bei 14%).

Hier ein Mitschnitt seiner Auftritte:

Enthaltene Songs:

  1. Blind Audition: „Cómo Mirarte“ von Sebastián Yatra
  2. Battle: „Robarte un Beso“ von Carlos Vives ft. Sebastián Yatra
  3. Sing-Off: „La Gloria de Dios“ von Ricardo Montaner ft. Evaluna Montaner
  4. Liveshow: „Coleccionista De Canciones“ von Camila
  5. Liveshow: „Traicionera“ von Sebastián Yatra
  6. Halbfinale: „No Me Doy Por Vencido“ von Luis Fonsi
  7. Finale: „Que Lloro“ von Sin Bandera
  8. Finale: „Cómo Mirarte“ von Sebastián Yatra

Für die Blind Audition hatte er sich übrigens – was eigentlich sehr unvernünftig ist – den Song eines der Juroren (Sebastián Yatra) ausgesucht. Es haben trotzdem alle Juroren gebuzzert. Wie nicht anders zu erwarten, hat sich Juanse dann aber für Sebastián Yatra als Coach entschieden.

Nach dem Sieg bei The Voice Kids startete Juanse seine Musikkarriere und veröffentlichte die Single „Jaque mate“ (Schachmatt), die auf YouTube aktuell fast 16 Millionen Klicks gesammelt hat. Für diesen Song erhielt er inzwischen eine Goldene Schallplatte.

Vor wenigen Tagen (am 16.06.) ist Juanse 13 geworden. Er hat inzwischen 966.000 Follower auf seinem Instagramm-Account und 600.000 Folower auf seinem YouTube Kanal.

Ich denke mit so vielen Fans ist man kein Sternchen mehr, sondern bereits ein Star.

Fehlentwicklungen im Kinderschutz

Unter Kindesmissbrauch verstand man mal Kindesmisshandlung (körperlicher Missbrauch), Kindesvernachlässigung, und Zurückweisung, Entwertung, Verspottung, Drohung, Liebesentzug oder Isolierung (emotionaler Kindesmissbrauch). Wer heute das Wort Kindesmissbrauch hört, versteht darunter in der Regel den sexuellen Missbrauch von Kindern.

Kindesmisshandlung und -vernachlässigung ist medial kaum präsent. Sexueller Kindesmissbrauch ist ein medialer Dauerbrenner. Dabei ist Kindesmisshandlung und -vernachlässigung in der Realität ein viel drängenderes Problem als sexueller Kindesmissbrauch.

Hier die Pressemitteilung der Deutschen Kinderhilfe, die mich zu diesem Artikel ‚inspiriert‘ hat.

Die Deutsche Kinderhilfe – Die ständige Kindervertretung e.V. stellte heute gemeinsam mit Holger Münch, Präsident des Bundeskriminalamtes, Kathinka Beckmann, Professorin für klassische und neue Arbeitsfelder der Pädagogik der Frühen Kindheit an der Hochschule Koblenz und Johannes-Wilhelm Rörig, Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, die Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik 2018 zu kindlichen Gewaltopfern vor.

Im Jahr 2018 sind 136 Kinder gewaltsam zu Tode gekommen. Fast 80 Prozent von ihnen waren zum Zeitpunkt des Todes jünger als sechs Jahre. Darüber hinaus kam es in 98 Fällen zu einem Tötungsversuch. Bei den Zahlen zu Misshandlungen ist ein leichter Rückgang von 4.247 auf 4.180 betroffene Kinder zu verzeichnen.

Im Bereich sexuelle Gewalt sind die Delikte des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach den §§ 176, 176a und 176b um 6,43 Prozent gestiegen. Insgesamt waren 14.606 Kinder von sexueller Gewalt betroffen. Das sind 40 Fälle pro Tag, von denen wir Kenntnis erlangen.

Die in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Zahlen zur Herstellung, zum Besitz und zur Verbreitung sogenannten kinderpornografischen Materials sind von 6.512 auf 7.449 gestiegen. Das ist ein Anstieg von 14,39 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. (…)

Pressemitteilung der Deutschen Kinderhilfe
Zahlen kindlicher Gewaltopfer nach der
Polizeilichen Kriminalstatistik 2018

Bewußte Irreführung

Wer diese Pressemitteilung liest, könnte meinen, dass im Jahr 2018 136 Kinder durch Sexualdelikte ums Leben gekommen sind.

Die tatsächliche Zahl ist 0. Genauso wie schon 2017, 2016, 2015 und 2014. In 2012 und 2013 gab es jeweils einen Todesfall, in 2011 und 2010 keinen, im Jahr 2009 zwei Fälle. In 10 Jahren gab es also insgesamt 4 Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todesfolge.

In nur einem einzigen Jahr kamen 34 mal so viele Kinder durch Gewalt ums Leben wie in einem ganzen Jahrzehnt durch Sexualdelikte.

Einer der Punkte, der in der Pressemitteilung besonders hervorgehoben wird, ist der Anstieg der Straftaten. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern nach den §§ 176, 176a und 176b um 6.43 % im Vergleich zum Vorjahr.

Bei ansteigenden Fallzahlen werden natürlich sofort Gegenmaßnahmen gefordert. Also mehr Ermittlungsbefugnisse (gerne auch unter Aushöhlung von Grundrechten), Schließen von „Schutzlücken“ (neue oder erweiterte Tatbestände), längere Verjährungsfristen (oder gar völlige Abschaffung der Verjährung), höhere Mindeststrafen und höhere Maximalstrafen.

Wer sich mehr für die Realität als für Propaganda interessiert, darf aber nicht nur ein Jahr vergleichen, sondern muss die längerfristige Entwicklung beobachten. Auf den Seiten des BKA gibt es zur Polizeilichen Kriminalstatistik 2018 auch Zeitreihen zu Falltabellen von 1987 bis 2018.

Die Taten für §§ 176 (Sexueller Mißbrauch von Kindern), 176a (Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern) und 176b (Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge) für das Jahr 2018 sind dort mit insgesamt 12.321 angegeben (siehe Zeile 677 der Excel-Tabelle des BKA). Wie schon erwähnt liegt dabei die Anzahl der Fälle des § 176b bei Null: es gab 2018 (wie auch in den Vorjahren) keine Todesfälle in Verbindung mit sexuellem Mißbrauch an Kindern.

In der Gesamtzahl von 14.606 Fällen, die in der Pressemitteilung erwähnt sind, müssen also auch noch andere Delikte verarbeitet sein.

Der prozentuale Anstieg für die §§ 176, 176a und 176b zum Vorjahr (11.547 Fälle) liegt bei 6.7 %.

Schaut man etwas weiter zurück in die Vergangenheit, sieht das Bild aber anders aus. Die Fallzahlen sind seit 12 Jahren (also von 2006 bis 2018) praktisch unverändert und liegen im Bereich 11.319 (im Jahr 2009) bis 12.765 (im Jahr 2006).

JahrFallzahlenVeränderung
199716.888 
199816.596-1,73%
199915.279-7,94%
200015.5811,98%
200115.117-2,98%
200215.9985,83%
200315.430-3,55%
200415.255-1,13%
200513.962-8,48%
200612.765-8,57%
200712.7720,05%
200812.052-5,64%
200911.319-6,08%
201011.8674,84%
201112.4444,86%
201212.6231,44%
201312.437-1,47%
201412.134-2,44%
201511.808-2,69%
201612.0191,79%
201711.547-3,93%
201812.3216,70%

Davor ist die Zahl deutlich zurückgegangen, wie der Dekadenvergleich deutlich macht:

JahrFallzahlenVeränderung
199816.596 
200812.052-27,38%
201812.3212,23%

Die statistische Entwicklung der Fallzahlen eignet sich also objektiv gesehen nicht zur Panikmache.

Weil das für die eigene Agenda unpraktisch ist, wird von den Organisatoren der Pressekonferenz (insbesondere von der Deutschen Kinderhilfe und dem „Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs“ Johannes-Wilhelm Rörig) unter bewußter Verzerrung der tatsächlichen Verhältnisse lediglich ein relativ hoher Anstieg der Fallzahen zum Vorjahr thematisiert und dabei impliziert, dass diese Entwicklung so weitergehen wird, wenn nicht hart gegengesteuert wird.

Eigeninteressen

Dazu gehört natürlich auch, dass mehr Geld für Kinderschutzorganisationen ausgegeben werden soll (Kinderhilfe: „Wir fordern deshalb für jedes Bundesland eine Kinderschutzhotline, an die sich Personen auch anonym wenden können. (…) Wir fordern bundesweite Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien, die unabhängig Beschwerden aufnehmen und bearbeiten. Die Kosten für solche Ombudsstellen müssen sichergestellt sein und deren dauerhafte Einrichtung darf nicht von der Kassenlage der Kommune abhängig sein.“).

Ebenso gehört dazu, dass die Anzahl der Missbrauchbeauftragten vervielfacht werden soll (Johannes-Wilhelm Rörig: „In jedem Bundesland sollte das Amt einer/eines Missbrauchsbeauftragten eingerichtet werden“).

Wirklichkeitsmanipulation

Auch die in der Pressemitteilung angeführte Aussage „Insgesamt waren 14.606 Kinder von sexueller Gewalt betroffen.“ ist irreführend.

Im wesentlichen basiert die Zahl auf den Fallzahlen des sexuellem Missbrauch von Kindern nach den §§ 176, 176a. Diese setzen aber keine Gewaltanwendung voraus.

Hierzu ein Beispiel:

Wie der Focus im Mai berichtete, hatte vor kurzem ein Pärchen Sex im Außenbecken des Münchener Nordbads. Ein 12jähriger Junge, der dort tauchte, konnte das Paar beim Geschlechtsverkehr beobachten und berichtete seiner Mutter davon. Die Polizei wurde hinzugezogen und nahm eine Anzeige auf.

Strafrechtlich gesehen erfüllt der Vorfall den Tatbestand des § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern, Absatz 4, Punkt 1: „Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt.“ Der Fall wird also in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2019 auftauchen. So unangemessen das Verhalten des Pärchens auch war: viel Gewalt kann ich darin nicht erkennen.

Auch bei Fällen, bei denen es nicht zu Handlungen vor Kindern, sondern mit Kindern gekommen ist, muss nicht Gewalt vorgelegen haben. Es gibt auch einvernehmliche Sexualkontakte mit Kindern, die zwar heute verboten aber deshalb noch lange nicht gewaltgeprägt sind. Tatsächlich dürfte dies eher selten sein.

Wollte man wirklich wissen, wie viele der Fälle sexueller Gewalt gegen Kinder es tatsächlich gibt, dürfte man aus den Fallzahlen zu §§ 176, 176a lediglich jene Fälle heranziehen, bei denen gleichzeitig Nötigung, Körperverletzung oder Vergewaltigung vorlag, bei denen die Tat also in Tateinheit mit einem ‚echten‘, klassischen Gewaltdelikt verübt wurde. Auf diese Weise bekäme man ein Bild von der Wirklichkeit.

An der Ermittlung dieser Zahl hat aber niemand in Politik oder in Kinderschutzorganisationen ein Interesse, denn sie würde die dort gepflegte Skandalisierungs- und Kriminalisierungsstrategie angreifbar machen.

Statt die Wirklichkeit zu betrachten und auf dieser Grundlage Politik zu machen wird die Wirklichkeit per Defintion dem Wunschzustand angepasst.

Sexuelle Gewalt ist jede sexuelle Handlung, die an Mädchen und Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Bei unter 14‐Jährigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können – sie sind immer als sexuelle Gewalt zu werten, selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre.

Johannes-Wilhelm Rörig, Unabhängiger Beauftragter
für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
Presseinformationen zur Pressekonferenz

Kinder als Objekte von Kinderschutz

Es spielt für die Einstufung als sexuelle Gewalt also keine Rolle, ob tatsächlich Gewalt vorliegt, wie das Kind zu den Handlungen steht und ob es damit einverstanden war.

Das bedeutet: die Meinung des betroffenen Kindes ist in Hinblick auf ein zentrales Thema des Kinderschutzes für alle am Kinderschutz Beteiligen vollkommen irrelevant. Im Grunde ist das völlig absurd. Ich denke man darf getrost davon ausgehen, dass seine Meinung für das beteiligte Kind selbst durchaus relevant ist.

Wenn man Kinder ernst nehmen will, wie es sonst an jeder Ecke und bei jeder Gelegenheit gefordert wird, dann gilt das selbstverständlich auch für den Bereich Sexualität. Spielt die Einschätzung der Betroffenen aus ideologischen Gründen keine Rolle, dann degradiert man Kindern zu (Schutz-)Objekten statt sie als Menschen mit eigenem Willen und eigenen Rechten wahrzunehmen und zu respektieren.

Kinder-Kriminalisierung

Unter den 14.606 Kindern, die angeblich von sexueller Gewalt betroffen sind, sind natürlich auch Fälle von einvernehmlichem Sex zwischen gerade-nicht-mehr-Kindern und bald-nicht-mehr Kindern enthalten.

In seiner Presseinformationen zur Pressekonferenz über die „Vorstellung der Zahlen kindlicher Gewaltopfer – Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik 2018“ schreibt die Deutsche Kinderhilfe dazu:

Angesichts dessen, dass 20,4% der Tatverdächtigen von Delikten sexueller Gewalt nach den §§ 176, 176a und 176b StGB Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind, müssen wir denFokus verstärkt auf den Einsatz pädagogischer (Präventions-)Maßnahmen wie Sexualerziehung richten. Sexuell übergriffiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen kann dabei selbst ein Hinweis auf eine vorliegende Kindeswohlgefährdung wie emotionale Vernachlässigung, körperliche Gewalterfahrung oder eigene Erfahrungen von sexuellen Übergriffen sein.

Eine alternative Ursache könnte freilich auch ein gesunder Sexualtrieb und eine überschießende, fehlgeleitete Gesetzgebung sein.

Es ist abstoßend und falsch, wenn ein 14jähriger, der mit einem noch-13jährigen einen einvernehmlichen Sexualkontakt hat, deshalb als Kinderschänder kriminalisiert wird und sein jüngerer Partner als Opfer sexueller Gewalt diskriminiert wird.

Man sollte meinen, dass eine Kinderschutzorganisation in der Lage ist zu erkennen, wenn eine Gesetzgebung eindeutig kinderfeindlich ist. Die Gesetzgebung zu ändern, würde aber die Fallzahlen reduzieren, die die Arbeit von Kinderschutzorganisationen (scheinbar) legitimieren.

Folgt man der üblichen Propaganda, so gewinnt den Eindruck, dass es gerade kein größeres Problem im Bereich Kinderschutz gibt als das (aufgrund der Propaganda) gefühlt seit Jahrzehnten immer schlimmer werdende Problem des sexuellen Missbrauch von Kindern und die angeblich immer noch nicht ausreichend konsequente Verfolgung und angemessen scharfe Bestrafung von vermeintlich pädophilen Tätern, bei denen es sich in der Realität zu 90% um nicht-pädophile Ersatztäter handelt, deren primäre sexuelle Präferenz auf Erwachsene gerichtet ist.

Die wahren Probleme liegen woanders

Als kleiner Realitätscheck nochmal die Erinnerung an die 136 durch Misshandlung getöteten Kinder im Jahr 2018, während im selben Jahr kein einziges Kind bei einem Sexualdelikt getötet wurde. Hinzu kommen für 2018 weitere 53 versuchte Morddelikte an Kinder, sowie 45 versuchte Totschlagdelikte an Kindern.

Lt. Bericht der Welt vom April 2019 waren noch nie so viele Kinder wie heute in Pflegefamilien untergebracht. 2017 waren es 81.000 Kinder. Weitere ca. 100.000 Kinder waren 2017 in Heimerziehung. Die durchschnittliche Aufenthaltslänge in Kinder- und Jugendheimen liegt bei etwa 16 Monaten. In Pflegefamilien liegt sie bei 30 Monaten.

Die von der Deutschen Kinderhilfe angeführte Zahl von 4.180 von Misshandlungen betroffenen Kindern lt. polizeilicher Kriminalstatistik vermittelt offensichtlich ein falsches Bild. Sie passt nicht zu den 181.000 Kindern, die aus Kindeswohl-Erwägungen in Heimen und Pflegefamilien untergebracht werden müssen.

Schaut man sich für die Gesamtbevölkerung das Verhältnis zwischen Mord und Totschlag (2.471 Fälle in 2018) und Körperverletzung an (554.635 Fälle in 2018 ) an, dann ist das Verhältnis etwa 1 Todesfall auf 225 Körperverletzungen.

Nimmt man die Todesfälle von Kindern (also 136) mal 225, kommt man auf schätzungsweise 30.600 Fälle von Körperverletzungen an Kindern. Diese Zahl scheint mir persönlich deutlich realistischer als die knapp über 4.000 Fälle von Misshandlung lt. polizeilicher Kriminalstatistik. Sie passt auch viel eher zu den 181.000 Kindern, die in Heimen und Pflegefamilien untergebracht werden müssen.

Natürlich kann eine Unterbringungsmaßnahme auch nötig werden, wenn die Eltern lediglich überfordert sind bzw. ihr Kind vernachlässigen. Es erscheint mir aber wahrscheinlich, dass Fälle von physischer Gewalt gegen Kinder – auch von Jugendämtern – eher heruntergespielt und unter den Teppich gekehrt (also nicht zur Anzeige gebracht) werden.

Eltern gelten gemeinhin als die natürlichen Hüter des Kindeswohls. In der Regel will man also, dass die Kinder möglichst schnell zu den Eltern zurück können. Koste es was es wolle. Da wäre eine Anzeige wegen Körperverletzung potentiell hinderlich. Also wird das Kind stattdessen eben aus einem anderen (ebenfalls vorliegenden) Anlass wie Vernachlässigung aus der Familie geholt.

Die offizielle Doktrin drückt sich in dem Konzept „Hilfe statt Strafe“ aus. Aus dem Gesetzentwurf des Gesetzes zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung:

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Ächtung der Gewalt in der Erziehung ohne Kriminalisierung der Familie. Nicht die Strafverfolgung oder der Entzug der elterlichen Sorge dürfen deshalb in Konfliktlagen im Vordergrund stehen, sondern Hilfen für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Eltern.

Entsprechend heißt es in den „Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren“ (der Verwaltungsvorschrift zum Tätigwerden der Staatsanwaltschaften) unter Nr. 225:

Kindesmisshandlung

(1) Auch namenlosen und vertraulichen Hinweisen geht der Staatsanwalt grundsätzlich nach.

(2) Bei einer Kindesmisshandlung ist das besondere öffentliche Interesse grundsätzlich zu bejahen. Eine Verweisung auf den Privatklageweg ist in der Regel nicht angezeigt.

(3) Sind sozialpädagogische, familientherapeutische oder andere unterstützende Maßnahmen eingeleitet worden und erscheinen diese erfolgversprechend, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung entfallen.

Das vom Familienministerium geförderte Handbuch Kindeswohlgefährdung leitet die Mitarbeiter des Jugendamtes und des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) dazu an, über den Schutz der Kinder wie folgt zu entscheiden:

Die Einschaltung der Polizei ist nur dann möglich, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten des ASD zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl nicht ausreichen, das Tätigwerden der Polizei zum Schutz der Kinder also zwingend erforderlich ist, und wenn der Erfolg der eigenen Tätigkeit des ASD durch die Einschaltung der Polizei nicht gefährdet ist.

Kindesmisshandlung ist zwar (eigentlich) ein Offizialdelikt, wird aber nur strafrechtlich verfolgt, wenn eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Und auch dann kann die Sache noch gestoppt werden, wenn sozialpädagogische, familientherapeutische oder andere unterstützende Maßnahmen eingeleitet worden und (demjenigen der sie eingeleitet hat) erfolgversprechend erscheinen.

In der Summe der Regelungen kann man schon von einem regelrechten staatlichen Vertuschungskonzept sprechen.

Im Ergebnis ist es in Deutschland innerhalb der Familie weitgehend möglich, Kinder ungestraft zu misshandeln. Einerseits wird es nur selten entdeckt, es wird dann oft nicht zur „Anzeige“ beim Jugendamt gebracht und die bringt es in der Regel nicht zur Anzeige bei der Polizei. Wer sich eingermaßen gut gegenüber dem Jugendamt zu verkaufen weiß und sich einsichtig und empfänglich für Hilfen präsentiert, kommt damit durch und kann vermutlich sogar relativ ungestört weitermachen.

Die Täter sind dabei (jedenfalls im Hellfeld) übrigens zu einem ungewöhnlich hohen Anteil weiblich. Es gab 2018 1.566 weibliche Tatverdächtige (44%) und 2.026 männliche Tatverdächtige (56%). Über alle Straftaten liegt der Anteil weiblicher Tatverdächtiger deutlich niedriger (bei ca. 25%).

Außer den der Kategorie „Kindesmisshandlung“ zugeordneten Fällen beinhalten die polizeilichen Zahlen weitere Daten zu Verbrechen an Kindern. Für das Jahr 2018 wies die PKS (PKS 2018 – Zeitreihen Übersicht Opfertabellen ab 2000) folgende Zahlen angezeigter Straftaten aus, die in direktem Zusammenhang mit Kindesmisshandlung standen (nur kindliche Opfer):

Straftat Angezeigte Fälle
Mord 82
Totschlag und Tötung auf Verlangen 79
Fahrlässige Tötung 66
Körperverletzung mit Todesfolge 7
Gefährliche/Schwere Körperverletzung 7550
Misshandlung von Schutzbefohlenen 4180
Vorsätzliche leichte Körperverletzung 25838
Fahrlässige Körperverletzung 3701
Straftaten gegen die persönliche Freiheit 10220
Summe51723

Dunkelfeldzahlen bei Kindesmisshandlung wurden durch eine Untersuchung des „Kriminologischen Forschungsinstitutes Niedersachsen“ ermittelt. Die im Laufe des Jahres 1998 durchgeführte Befragung von Jugendlichen nach ihren Gewalterfahrungen ergab, dass in den jeweils vorausgegangenen 12 Monaten 7,2 % aller Kinder unter 12 Jahren Misshandlungen und 8,1 % dieser Kinder schwere Züchtigungen durch die Eltern erlebt hatten. Da es in der Bundesrepublik nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes ca. 9,3 Millionen Kinder dieser Altersgruppe gab, waren somit 1,42 Millionen Kinder durch schwere Züchtigungen oder Misshandlungen betroffen.

Die in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Anzeigen belaufen sich nur auf aktuell ca. 4.200 Fälle pro Jahr. Der Vergleich zum Gesamtausmaß (siehe vorheriger Abschnitt) zeigt, dass nur einer von 300 bis 400 Fällen bei der Polizei angezeigt wird. Das tatsächliche Ausmaß läge dann bei geschätzt bei 1.26 bis 1.68 Millionen Kindern.

Zu dumm

Es erschließt sich mir nicht, warum eine Straftat mit Null Todesopfern schlimmer sein soll als eine mit 136 Todesopfern.

Es erschließt sich mir auch nicht, dass ein einvernehmlicher Sexualkontakt, bei dem das Kind vielleicht manuell zum Orgasmus gebracht wird, für dieses schädlicher sein, soll als etwa eine auf der Haut des Kindes ausgedrückte Zigarette.

Aber vielleicht bin ich ja einfach nur zu dumm.

Keanu Rapp (Keanrah)

2015 trat der 13jährige Keanu Rapp (geboren am 03.05.2001) bei The Voice Kids an. Er schaffte es durch die Blind Audition, schied aber in den Battles aus.

Keanu, der anfangs auch den Namen Keanrah verwendete, hat aber schon vor The Voice Kids angefangen, Musik mit professionellem Anspruch zu machen, wie diese Videos, die er mit 12 Jahren aufgenommen hat, beweisen.

Hier noch zwei weitere Videos aus 2014, die kurz nach seinem 13. Geburtstag veröffentlicht wurden.

Nach The Voice Kids machte Keanu munter weiter und blieb mit seiner Musik erfolgreich – auch nach seinem Stimmbruch, was im Musikgeschäft beileibe keine Selbstverständlichkeit ist.

Hier ein gemeinsamer Song aus dem Jahr 2018 mit seiner Freundin Selina Mour, die ebenfalls Musikerin und YouTuberin ist.

Die Zahl von Keanus YouTube Abonnenten liegt aktuell knapp unter 160.000, was in etwa der Einwohnerzahl von Heidelberg, Solingen oder Darmstadt entspricht. Er hat sich also ein solides Fundament erarbeitet, macht was er liebt und hat auch noch einen Menschen gefunden, den er liebt. Ich denke, das ist Anlaß genug, um optimistisch in die Zukunft blicken. 🙂

Für immer zusammen

Bei The Voice gehen die Kandidaten es ein großes und eigentlich völlig unvernünftiges Risiko ein, wenn sie den Song eines der Jury-Mitglieder, die ja alle selbst erfolgreiche Musiker sind, covern.

Im Grunde kann dann nur noch das Jury-Mitglied buzzern, dessen Song vorgetragen wird. Schließlich ist die Auswahl des Liedes eines Jury-Mitglieds ja auch so etwas wie eine „Liebeserklärung“ an den OriginalInterpreten. Wer den Song eines Jury-Mitglieds covert, will von genau diesem Jury-Mitglied ausgewählt werden. Die anderen potentiellen Coaches halten sich dann zurück und sind quasi schon vom Start an aus dem Rennen. Die mögliche Zahl von Buzzern reduziert sich somit von drei auf eins.

Hinzu kommt: wer selbst einen bestimmten Song geschaffen hat, ist auch besonders kritisch, was die Interpretation angeht. Es muss also schon perfekt sein, damit am Ende wirklich gebuzzert wird.

Trotzdem entscheiden sich bei The Voice und The Voice Kids immer mal wieder Teilnehmer dafür, den Song eines Jury-Mitglieds in der Blind Audition vorzutragen. Das tat 2015 auch Thomas bei seiner Blind Audition für The Voice Kids Nederland. Thomas trug den Hit „Samen Voor Altijd“ (Für immer zusammen) von Marco Borsato vor, einem Nummer 1 Hit in Belgien und der Niederlande aus dem Jahr 2013, im Original ein Duett von Marco Borsato mit seiner jüngsten Tochter Jada, die 2002 geboren wurde.

Borsato ist Niederländer mit italienischem Migrationshintergrund. Er wurde in Almaar, in Noord-Holland geboren, wuchs aber teilweise in Italien auf und startete später seine Musikkarriere in der Niederlande mit italienischen Liedern. Nach drei italienischsprachigen Alben wechselte er 1994 auf die niederländische Sprache und seine Karriere startete plötzlich durch. Er ist seit 25 Jahren einer der erfolgreichsten niederländischen Künstler und seit 2011 ein Jurymitglied bei The Voice (Niederlande) und The Voice Kids Niederlande).

Hier nun der Auftritt von Thomas:

Trotz seines guten Auftritts gab es am Ende leider keinen Buzzer für Thomas, so dass für ihn die Blind Audition schon Endstation war. Schade. Ich hätte gerne noch mehr von ihm gehört (und gesehen).

Hier noch die deutsche Übersetzung des Liedtextes.

Für immer zusammen

Die gleichen Augen, der gleiche Mund, das gleiche Lächeln.
Wir werden uns von Tag zu Tag ähnlicher.
Ich bin so stolz, dass ich dir so nahe sein kann.
Ich liebe dich.

Ich kenne dich seit es dich gibt.
Ich trage dich mit mir, egal wohin ich gehe.
Ich würde nicht wissen, wie es ohne dich wäre.
Ich liebe dich.

Ich gehöre dir,
du gehörst zu mir.
Wir bleiben für immer zusammen.
Ich werde dich nie allein lassen.
Du machst mich glücklich.
Ich halte dich
und lass dich frei.
Und ich vertraue darauf, dass du den Weg kennst
aber heimlich schaue ich ein wenig drauf.

Ich gehöre dir,
du gehörst zu mir.
Weil du ich bist
und ich bin du.
Und so ist es für immer.

Das Leben geht viel zu schnell an uns vorbei
aber was für viele schöne Momente teilen wir
Wenn ich dich brauche, bist du für mich da
ich liebe dich

Ich gehöre dir,
du gehörst zu mir.
Wir bleiben für immer zusammen.
Ich werde dich niemals alleine lassen.
Du machst mich glücklich.
Ich halte dich
und lass dich frei.
Und ich vertraue darauf, dass du den Weg kennst
aber heimlich schaue ich ein wenig drauf.

Ich gehöre dir,
du gehörst zu mir.
Weil du ich bist
und ich bin du.
Und so ist es für immer.

Für immer zusammen.