Puppenverbot tritt am 1. Juli 2021 in Kraft

Der Bundespräsident hat das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ unterschrieben und es wurde am 22. Juni im Bundesanzeiger. veröffentlicht. Damit steht auch das Datum der Gültigkeit fest: die Änderungen zum Strafrecht treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Ich halte Teile der Änderungen für verfassungswidrig und unterstütze deshalb eine Initiative, die es sich zum Ziel gesetzt hat, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Puppenverbot vorzugehen. Eine Webseite zu dem Projekt ist im Aufbau. Ich werde sie hier verlinken, sobald sie veröffentlicht wurde.

8 Kommentare zu „Puppenverbot tritt am 1. Juli 2021 in Kraft

  1. Nicht nur das Puppenverbot dürfte verfassungswidrig sein. Auch die Strafen für einige FKK Bilder aus der ehemaligen DDR oder Russland dürften darunter fallen (ich rede nicht von Posingfotos). Gibt es da auch eine Initiative?

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    1. FKK Bilder sind meiner Kenntnis nach nicht strafbewehrt.

      Es kämen primär zwei Normen in Betracht:

      § 201a – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

      (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
      1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
      2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

      Hier geht es nur um das Thema „gegen Entgelt“ (worunter auch nicht-monetäre Gegenleistungen zu verstehen sind, z.B. der Tausch). Außerdem geht es auch nicht um den Besitz, sondern um herstellen / anbieten / gegen Entgelt verschaffen.

      Die andere Norm wäre „§ 184b – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“. Nacktheit reicht aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind:

      kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
      a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
      b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
      c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,

      Ohne das Vorliegen einer aufzeizend geschlechtsbetonten Körperhaltung oder sexuell aufzeizende Wiedergabe der Genitalien / des Gesäßes ist eine FKK Aufnahme nicht kinderpornographisch und deshalb auch nicht verboten.

      „Auch die Strafen für einige FKK Bilder aus der ehemaligen DDR oder Russland dürften darunter fallen (ich rede nicht von Posingfotos)“

      Diese Strafbarkeit besteht meiner Meinung nach nicht. Ich kenne jedenfalls kein entsprechendes Gesetz.

      Allerdings kann es durchaus sein, dass ein Richter etwas für Posing hält, dass du nicht als Posing ansiehst. Wenn ein Richter in seinem Urteil kein Posing (oder darüber hinaus gehendes) festgestellt hat, gibt es keine Verurteilung.

      Natürlich kann ein Richter sich mit seiner Einschätzung auch irren.

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      1. Mein Informationsstand zur Kriminalisierung von „FKK-Schriften“ ist dieser:

        Der Gesetzgeber wollte nach der „Untat“ des Herrn Edathy, FKK-Aufnahmen in Kanada zu kaufen, die nackte Jugendliche abbilden, die Peitsche schwingen.
        Da man aber nicht den Besitz oder sogar die Weitergabe (z. B. an die Großeltern) von Bildern nackt in der Badewanne plantschender, minderjähriger Familienangehöriger kriminalisieren wollte, hat man für FKK-Aufnahmen die entgeltliche Weitergabe (den Handel, Verkauf und Kauf) unter Strafe gestellt. Unklar ist, ob der Besitz alter, vor der Gesetzesänderung gekaufter FKK-Aufnahmen strafbar ist. Für einen „Anfangsverdacht“ incl. Hausdurchsuchung reicht wahrscheinlich auch eine dem Kumpel unentgeltlich überlassene (z.B. per E-Mail übersandte) FKK-Aufnahme aus.

        Wenn das totaler Mist ist, schneeschnuppe, bitte ich dich um Klarstellung.

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      2. „Unklar ist, ob der Besitz alter, vor der Gesetzesänderung gekaufter FKK-Aufnahmen strafbar ist.“

        Der Besitz ist straffrei.

        Unter Strafe steht das „sich oder einer dritten Person gegen Entgelt“ verschaffen. Wenn der Zeitpunkt des sich-Verschaffens vor dem Inkrafttreten der „Lex Edathy“ liegt, ist auch das sich-Verschaffen straffrei gewesen. Eine rückwirkende Strafbarkeit kennt das Deutsche Recht nicht. Sie ist im Grundgesetz sogar verboten. GG, Art 103 Abs.(2): „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

        „Für einen „Anfangsverdacht“ incl. Hausdurchsuchung reicht wahrscheinlich auch eine dem Kumpel unentgeltlich überlassene (z.B. per E-Mail übersandte) FKK-Aufnahme aus.“

        Davon gehe ich auch aus. Siehe
        https://paedoseite.home.blog/2019/05/10/leben-unter-verdacht/

        Das Problem ist nicht die Strafbarkeit der vor dem Verbot angeschafften FKK-Bilder, sondern die Möglichkeit einer Hausdurchsuchung und die damit verbundene Drohung einer Zerstörung der sozialen Existenz.

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    2. Ein Problem ist die Willkür bei der Abgrenzung zwischen „darf aus Altbeständen noch legal besessen werden“ und „zeigt eine Posing-Abbildung, deren Besitz eine Straftat darstellt“.
      In jedem ‚Sonnenfreunde‘- oder ‚Jung und Frei‘-Heft aus den 1990ern (die alten Männer hier werden sich an die FKK-Magazine erinnern) lässt sich bei gewissenhafter Inspektion garantiert mindestens ein Foto finden, das nach Ansicht eines bei Gericht als zuverlässig geltenden Gutachters oder letztendlich des Richters ein „Posing“ darstellt.

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    3. aber auch fiktive animierte Kinderpornos, dessen Mitwirkender weder geboren noch gestorben sind.

      (also computeranimierte Kinder)

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  2. Die Klage müsste, wegen der persönlichen Betroffenheit durch ein verfassungswidriges Gesetz, von einem Puppenliebenden eingereicht werden. Welcher Mann will sich da outen und riskieren, irgendwann in einem Umerziehungslager zu enden? Daten, die der Staat von seinen Bürgern hat, gibt er so schnell nicht her. Und wer weiß, wer oder was dieses immer „bunter“ werdende Deutschland in 10 oder 20 Jahren regiert?

    Am sympathischsten (wenigstens für die Medien und die „tolerante Gesellschaft“) wäre eine Klage durch eine der Frauen, die mit viel Liebe (oder Wollust?) ihre lebensechten Babypuppen beschmusen und wickeln etc.
    Aber wahrscheinlich werden Täter i n n e n auch bei diesem weiteren Beispiel der unzulässigen Einmischung des Staates in das Privatleben „seiner“ Bürger, eher weniger engagiert verfolgt.

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    1. Wer Klagen will, muss in der Tat persönlich betroffen sein. Welches Maß an Betroffenheit nötig ist, ist eine Frage, die noch jurostischer Klärung bedarf. Es könnte durchaus sein, dass es ausreicht, wenn man eine Puppe bestellen will – es aber wegen des verfassungswidrigen Gesetzes nicht darf. Das ist allerdings spekulativ.

      In jedem Fall muss der Beschwerdeführer aber seinen Realnamen gegenüber dem Gericht preisgeben. In den Medien landen solche Informationen normalerweise nicht. Aber man ist letztlich nicht davor geschützt, dass es doch zu einem unfreiwilligen Outing kommt. Es erfordert also durchaus sehr viel Mut, um sich gegen die Grundrechtsverletzung zu wehren. Die Aufgabe einen Beschwerdeführer zu finden – und zwar einen möglichst guten – ist einer der wesentlichen Probleme, die es zu lösen gilt.

      Allerdings wird es vermutlich bald erste Fälle von Leuten geben, denen die Entscheidung sich zu verstecken aus der Hand genommen ist, weil gegen sie wegen Puppenbesitz ermittelt wird. Auch so jemand kann natürlich Beschwerdeführer sein und in Hinblick auf ein mögliches unfreiwilliges Outing ist das „Kind“ dann in gewisser Weise ohnehin schon in den Brunnen gefallen.

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